Rheuma-Einlagen 2026: PG 31 + ICD-10 M05–M06 + § 33 SGB V

Rheuma-Einlagen 2026: PG 31 + ICD-10 M05–M06 + § 33 SGB V

Kurzfassung (für Featured Snippet): Rheuma-Einlagen sind orthopädische Einlagen mit Pelotte und Weichbettung, die deine Krankenkasse bei gesicherter Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (ICD-10 M05 Seropositive bzw. M06 Sonstige chronische Polyarthritis) im Rahmen der Produktgruppe 31.02.xx.xxx des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V über die GKV-Kasse nach § 33 SGB V als Kassenleistung übernimmt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die Genehmigung der Krankenkasse und die Versorgung durch einen Orthopädie(schuh)techniker.

Wenn deine Gelenke seit Monaten schmerzen und du morgens kaum aus dem Bett kommst, weil Füße und Zehen steif sind, dann ist die Diagnose „rheumatoide Arthritis“ wahrscheinlich. Genau für diese Fälle gibt es spezielle Schuheinlagen: die sogenannten Rheuma-Einlagen. Sie sind mehr als eine normale Stütze — sie federn Stöße ab, entlasten druckschmerzende Vorfußbereiche und korrigieren rheumatische Fehlstellungen wie den Spreizfuß oder den Hallux valgus. Wir zeigen dir in diesem Beitrag, wie du die Einlagen verordnet bekommst, welche Produktgruppe (PG) im Hilfsmittelverzeichnis die richtige ist und welche ICD-10-Codes die Krankenkasse auf der Verordnung sehen will.

Was sind Rheuma-Einlagen?

Rheuma-Einlagen sind maßgefertigte Schuheinlagen, die auf die typischen Belastungs- und Fehlstellungsmuster einer rheumatoiden Arthritis zugeschnitten sind. Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind sie unter der Produktgruppe 31.02.xx.xxx gelistet. Diese PG-31.02-Einlagen unterscheiden sich von „normalen“ Schuheinlagen (PG 31.01) und von diabetesadaptierten Einlagen (PG 31.03) durch zwei zentrale Bauelemente:

1. Pelotte: Eine gezielte Druckumverteilung am Vorfuß, die schmerzende Mittelfußköpfchen (Metatarsaleköpfchen) entlastet.
2. Weichbettung: Ein weiches Polster (z. B. aus Memory-Schaum, Silikon oder Zellkautschuk), das Stoßbelastungen beim Gehen abfedert und damit Gelenke schont, die bei Rheuma-Schüben besonders empfindlich reagieren.

Diese Kombination ist keine „Standard-Einlage“ und kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Sie ist deshalb ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V und damit eine Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung — vorausgesetzt, die Diagnose steht und die Verordnung passt.

Rheumatoide Arthritis: ICD-10 M05 und M06

Die Krankenkasse erkennt Rheuma-Einlagen als Hilfsmittel an, wenn auf der ärztlichen Verordnung eine gesicherte Diagnose aus dem Bereich der chronischen Polyarthritis steht. Im internationalen Klassifikationssystem ICD-10 sind das vor allem:

  • M05.– Seropositive chronische Polyarthritis: Hier sind Rheumafaktor oder Anti-CCP-Antikörper im Blut nachweisbar. Das ist die „klassische“ rheumatoide Arthritis.
  • M06.– Sonstige chronische Polyarthritis: Rheumafaktor-negativ, aber klinisch und bildgebend gesichert. Häufige Formen sind M06.0 (seronegative chronische Polyarthritis) oder M06.9 (chronische Polyarthritis, nicht näher bezeichnet).
  • M07.–* Psoriasis-Arthritis und Arthritis bei gastrointestinalen Grundkrankheiten (z. B. M07.6 bei Morbus Crohn) können ebenfalls zu Rheuma-typischen Gelenkdestruktionen am Fuß führen und sind oft eine analoge Begründung.

Wichtig: Die ICD-10-Codes gehören auf die ärztliche Verordnung, nicht in deinen Antrag. Ohne diese Diagnose wird die Krankenkasse die Einlage in der Regel ablehnen, weil sie den Hilfsmittel-Bezug zur Grunderkrankung nicht nachvollziehen kann.

Typische Fuß-Probleme bei Rheuma

Rheuma greift bevorzugt die kleinen Gelenke an — und deine Füße haben 28 Knochen und 30 Gelenke. Die häufigsten rheumatischen Fuß-Probleme, die eine PG-31.02-Einlage medizinisch notwendig machen:

  • Spreizfuß (Pes transversus): Das Quergewölbe sinkt ab, die Mittelfußköpfchen treten hervor und schmerzen bei jedem Schritt.
  • Hallux valgus: Die Großzehe knickt nach außen, oft als Folge der rheumatischen Kapsel-Band-Insuffizienz.
  • Rheumatischer Knick-Senkfuß: Das Längsgewölbe flacht ab, die Fußstatik verändert sich, das Sprunggelenk kippt nach innen.
  • Hammerzehen / Krallenzehen: Durch muskuläre Dysbalance kippen die Zehen in Fehlstellung.
  • Vorfuß-Entzündung (Metatarsalgie): Druckschmerz unter den Mittelfußköpfchen, häufigster Grund für eine Pelotten-Versorgung.

Eine Rheuma-Einlage kann diese Fehlstellungen nicht heilen — das ist medizinisch nicht möglich. Aber sie kann das Fortschreiten verlangsamen, druckschmerzhafte Zonen entlasten und damit deine Gehfähigkeit im Alltag erhalten. Genau das ist der Hilfsmittel-Begriff des § 33 SGB V: „eine Behinderung auszugleichen“.

PG 31.02 im Hilfsmittelverzeichnis — Einordnung und Abgrenzung

Die Produktgruppe 31 des Hilfsmittelverzeichnisses umfasst Schuheinlagen und orthopädische Maßschuhe. Innerhalb dieser PG gibt es eine feine Untergliederung, die für die Verordnung entscheidend ist:

PG-Code Bezeichnung Typische Indikation
PG 31.01 Stützende / korrigierende Einlage Leichtere Fehlstellungen, Spreizfuß, Knick-Senkfuß
PG 31.02 Rheumatische Einlage (mit Pelotte und Weichbettung) Rheumatoide Arthritis (M05, M06)
PG 31.03 Diabetesadaptierte Einlage Diabetisches Fußsyndrom (E10–E14)
PG 31.04 Orthopädischer Maßschuh Schwere Fußdeformität, nicht einlagenversorgbar

Für deinen Fall ist PG 31.02 die korrekte Produktgruppe. Eine diabetesadaptierte Einlage (PG 31.03) ist keine Alternative, wenn du Rheuma, aber keinen Diabetes hast — sie würde die Vorfuß-Entzündung bei Rheuma nicht zielgerichtet entlasten. Umgekehrt gilt: Eine PG-31.02-Einlage kann bei reinem Diabetes mellitus (ohne entzündliche Gelenkerkrankung) nicht verordnet werden, weil die medizinische Begründung fehlt.

Die Abgrenzung ist nicht nur fachlich, sondern auch abrechnungstechnisch wichtig: Jede Produktgruppe hat ihre eigene HMV-Nummer (Hilfsmittelnummer nach § 139 SGB V). Die Kasse prüft die Verordnung gegen das Hilfsmittelverzeichnis und erstattet nur, wenn die HMV-Nummer zur ICD-10-Diagnose passt.

Träger der Einlagen-Versorgung: GKV, Eingliederungshilfe, BG

In den allermeisten Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) der richtige Kostenträger für deine Rheuma-Einlage. § 33 SGB V ist die Anspruchsgrundlage. Es gibt aber Schnittstellen zu anderen Trägern, die du kennen solltest:

  • Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX: Wenn du wegen der Rheuma-Erkrankung eine Behinderung mit GdB-Bescheid hast und die Einlage der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient, kann anteilig auch die Eingliederungshilfe zuständig sein. In der Praxis geht die GKV aber in Vorleistung — die Einlage wird primär über § 33 SGB V verordnet.
  • Berufsgenossenschaft (BG) nach SGB VII: Wenn die Rheuma-Erkrankung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, übernimmt die BG die Kosten. Beispiel: Eine rheumatische Arthritis als Berufskrankheit nach Anlage 1 zur BK-Liste ist selten, aber denkbar bei langjähriger beruflicher Belastung.
  • Rentenversicherung nach § 16 SGB VI: Wenn die Einlage Teil einer medizinischen Reha-Leistung zur Sicherung deiner Erwerbsfähigkeit ist, kann die Rentenversicherung Kostenträger sein. Auch hier geht im Regelfall die GKV vor.
  • Pflegekasse nach § 40 SGB XI: Wenn du einen Pflegegrad hast und die Einlage im Pflege-Kontext gebraucht wird (z. B. zur Erleichterung der häuslichen Pflege), kann die Pflegekasse in sehr engen Grenzen anteilig über die Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 EUR je Maßnahme) beteiligt sein. Die Einlage selbst ist KEIN Pflegehilfsmittel — das ist die klare Trennung in § 40 SGB XI.

Die Faustregel: § 33 SGB V ist die erste Adresse. Andere Träger kommen nur zum Zug, wenn die GKV die Kosten nicht übernimmt und ein anderer Rechtsanspruch greift.

§ 33 SGB V — die zentrale Norm für Rheuma-Einlagen

Der wichtigste Paragraf für deine Einlage ist § 33 SGB V (Hilfsmittel). Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift:

§ 33 Abs. 1 SGB V (Verbatim-Auszug, Stand 20.06.2026): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html)

Für dich heißt das:

  • Anspruchsberechtigt: Jeder gesetzlich Versicherte mit ärztlicher Verordnung.
  • Medizinische Notwendigkeit: Einlage muss „im Einzelfall erforderlich“ sein — also nicht vorsorglich, sondern bei nachweisbarer rheumatischer Fehlstellung oder Schmerzsymptomatik.
  • PG-Pflicht: Das Hilfsmittel muss im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein. PG 31.02 ist die korrekte Produktgruppe für Rheuma-Einlagen.
  • Kein Gebrauchsgegenstand: Konfektions-Einlagen aus dem Drogeriemarkt sind explizit kein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie sind „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ und damit vom Anspruch ausgeschlossen.

§ 33 Abs. 8 SGB V — deine Zuzahlung

Wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast, leistest du zu jedem Hilfsmittel eine Zuzahlung nach § 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V. Bei Rheuma-Einlagen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sind das 10 Prozent des Krankenkassen-Erstattungsbetrags, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Einlage. Für ein Paar Einlagen zahlst du also maximal 20 Euro Zuzahlung — die Kosten für die Einlagen selbst trägt die Kasse vollständig.

Wer stellt die Verordnung aus?

Rheuma-Einlagen verordnet in der Regel:

  • Hausarzt / Hausärztin: Erste Anlaufstelle, oft Überweisung an Rheumatologie oder Orthopädie.
  • Internistischer Rheumatologe / Rheumatologin: Spezialist für Rheuma-Erkrankungen, sichert die Diagnose nach ACR/EULAR-Kriterien und stellt die Erst-Verordnung der Einlage.
  • Orthopäde / Orthopädin: Verantwortlich für die Fuß-Diagnostik (Fußinspektion, Ganganalyse, ggf. Pedographie).
  • Orthopädie(schuh)techniker / -in: Passt die Einlage nach Abdruck oder Scan individuell an und führt die Versorgung durch.

Die Verordnung muss enthalten:

1. ICD-10-Code der rheumatischen Erkrankung (M05.–, M06.– oder M07.–*).
2. Hilfsmittel-Bezeichnung: „Rheuma-Einlage(n)“ oder „orthopädische Einlage(n) mit Pelotte und Weichbettung, PG 31.02“.
3. Begründung der medizinischen Notwendigkeit: z. B. „Spreizfuß, Vorfuß-Entzündung, druckschmerzhafte Metatarsalgie bei rheumatoider Arthritis“.
4. Anzahl / Versorgungsintervall: Erstversorgung als Paar, Folgeversorgung je nach Tragezeitraum (in der Regel alle 12 Monate, bei hohem Verschleiß auch häufiger).

So läuft die Versorgung Schritt für Schritt ab

Der Weg zur Rheuma-Einlage ist in der GKV klar strukturiert. Wenn du diese Schritte einhältst, minimierst du das Risiko einer Ablehnung durch die Krankenkasse.

Schritt 1 — Diagnose sichern

Ohne gesicherte Rheuma-Diagnose keine PG-31.02-Einlage. Kläre mit deinem Rheumatologen oder deiner Rheumatologin die Diagnose nach den ACR/EULAR-Klassifikationskriterien (klinische Untersuchung, Blutwerte, ggf. Bildgebung). Lass dir den Befund schriftlich geben — am besten mit dem ICD-10-Code.

Schritt 2 — Fuß-Befund dokumentieren

Lass beim Orthopäden oder im orthopädischen Versorgungszentrum die rheumatischen Fußveränderungen dokumentieren: Welche Gelenke sind betroffen? Wo sind Druckschmerzen? Liegt eine Fehlstellung vor? Diese Dokumentation ist die Brücke zwischen Rheuma-Diagnose und Hilfsmittel-Notwendigkeit.

Schritt 3 — Verordnung ausstellen

Die Verordnung („Rezept“) wird auf Muster 16 (Kassenrezept) ausgestellt. Sie enthält die Diagnose (ICD-10), die Hilfsmittel-Bezeichnung und die Begründung. Ohne diese Angaben ist die Verordnung für die Krankenkasse nicht prüfbar.

Schritt 4 — Genehmigung der Krankenkasse

Seit 2021 ist die Genehmigungspflicht für Hilfsmittel gelockert worden — aber nicht aufgehoben. Viele Krankenkassen verlangen weiterhin eine Genehmigung, bevor der Versorgungsvertrag nach § 126 SGB V mit dem Orthopädie(schuh)techniker greift. Schicke die Verordnung direkt an deine Krankenkasse oder über den Versorger. Die Kasse hat nach § 13 Abs. 3a SGB V in der Regel 3 Wochen Zeit zur Entscheidung; bei Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes (MD) verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Läuft die Frist ab, ohne dass die Kasse reagiert, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Schritt 5 — Versorgung beim Orthopädie(schuh)techniker

Mit der (genehmigten oder fiktiv genehmigten) Verordnung gehst du zu einem Orthopädie(schuh)techniker deiner Wahl. Er nimmt Abdruck oder Scan, fertigt die Einlage und passt sie an deinen Schuh an. Die Kasse rechnet direkt mit dem Versorger ab — du zahlst nur deine Zuzahlung.

Schritt 6 — Folgeversorgung

Rheuma-Einlagen nutzen sich ab, besonders wenn du viel gehst oder in Schüben das Gewicht veränderst. Die Regel-Versorgung sieht eine Folgeversorgung alle 12 Monate vor. Bei rheumatischen Schüben oder deutlicher Formveränderung kann auch eine frühere Folgeversorgung medizinisch notwendig sein — die Verordnung dokumentiert das.

Krankenkasse ablehnt — was tun?

Wenn deine Krankenkasse die Rheuma-Einlage ablehnt, ist das noch nicht das Ende. Die häufigsten Ablehnungsgründe:

  • „Keine PG-Listung“ → Fast nie berechtigt, weil PG 31.02 die korrekte Produktgruppe ist.
  • „Allgemeiner Gebrauchsgegenstand“ → Falsch, weil die individuelle Anpassung mit Pelotte und Weichbettung kein Massenprodukt ist.
  • „Keine ausreichende Begründung“ → Lass die Verordnung vom Rheumatologen oder Orthopäden ergänzen, bevor du Widerspruch einlegst.
  • „Andere Hilfsmittel sind ausreichend“ → Konkreter werden, welche anderen Hilfsmittel gemeint sind. Pauschale Verweise reichen nicht.

Dein Weg bei Ablehnung:

1. Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch ist kostenfrei und formlos — am besten schriftlich per Post oder über das Kassen-Portal. Eine Anleitung findest du in unserem Beitrag Widerspruch einlegen 2026.
2. Begründung schärfen: Bitte deinen Rheumatologen oder Orthopäden um ein ergänzendes Schreiben, das den konkreten Bezug zwischen Rheuma-Diagnose und Hilfsmittel-Notwendigkeit herstellt.
3. Fristen im Blick: § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) gibt dir einen Monat Widerspruchsfrist. Nach einem Widerspruch hat die Krankenkasse drei Monate Zeit; danach kannst du direkt beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG).

Rheuma-Einlagen und Schwerbehinderung (GdB)

Viele Menschen mit rheumatoider Arthritis haben einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Das ist nicht automatisch der Fall, aber bei funktionellen Einschränkungen, Schmerzschüben und mehreren betroffenen Gelenken ist ein GdB ≥ 50 realistisch. Die genauen Tabellenwerte findest du in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B). Für die Einlage selbst ist der GdB allerdings nicht erforderlich — sie ist eine GKV-Sache. Aber: Mit einem GdB ≥ 50 hast du Anspruch auf Steuerfreibeträge, Kündigungsschutz und weitere Nachteilsausgleiche nach SGB IX.

Wenn du den Antrag stellen willst, findest du die nötigen Schritte im Beitrag GdB 50 beantragen: Schnellweg in 5 Schritten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie oft bekomme ich Rheuma-Einlagen von der Krankenkasse?

In der Regel alle 12 Monate ein Paar. Bei rheumatischen Schüben mit starker Gewichtsveränderung, Fußschwellung oder Schuh-Wechsel kann auch eine frühere Folgeversorgung medizinisch notwendig sein. Die Verordnung dokumentiert dann den verkürzten Intervall.

Muss ich die Einlage in einem bestimmten Schuh tragen?

Nein, grundsätzlich nicht. Eine PG-31.02-Einlage ist in handelsüblichen Schuhen mit herausnehmbarem Fußbett tragbar. Bei schweren rheumatischen Fuß-Deformitäten kann es allerdings sinnvoll sein, orthopädische Maßschuhe (PG 31.04) zu verordnen — das ist aber eine separate Hilfsmittel-Versorgung und nicht Teil der Einlage.

Sind Rheuma-Einlagen und diabetesadaptierte Einlagen das Gleiche?

Nein. PG 31.02 (Rheuma-Einlagen) zielt auf die rheumatische Fehlstellung mit Pelotte und Weichbettung. PG 31.03 (diabetesadaptierte Einlagen) zielt auf die diabetische Neuropathie und das diabetische Fußsyndrom. Die beiden PG-Gruppen werden unterschiedlich verordnet und sind nicht gegeneinander austauschbar.

Brauche ich eine Genehmigung der Krankenkasse?

Seit 2021 gilt eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Die Kasse hat drei Wochen Zeit (mit MD-Beteiligung fünf Wochen). Reagiert sie nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt. Viele Kassen verlangen aber weiterhin aktiv eine Genehmigung — schicke die Verordnung deshalb frühzeitig ein.

Was zahle ich selbst?

Für Versicherte ab 18 Jahren: 10 Prozent des Erstattungsbetrags der Kasse, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel. Bei einem Paar Einlagen also maximal 20 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Was ist der Unterschied zu orthopädischen Maßschuhen?

Orthopädische Einlagen (PG 31.02) sind Einlegesohlen, die in vorhandene Schuhe eingelegt werden. Orthopädische Maßschuhe (PG 31.04) sind komplett individuell gefertigte Schuhe. Bei weit fortgeschrittener rheumatischer Fußdeformität können beide Hilfsmittel kombiniert medizinisch notwendig sein.

Übernimmt die Krankenkasse auch die Schuhzurichtung?

Wenn die Schuhe selbst keine herausnehmbare Einlage haben, kann der Orthopädie(schuh)techniker eine Zurichtung am konfektionierten Schuh vornehmen (z. B. eine Sohlenversteifung, Abrollhilfe oder Pufferabsatz). Das ist eine eigene Hilfsmittel-Leistung, die mit der Einlage kombiniert werden kann.

Kann ich die Einlage auch ohne Genehmigung kaufen?

Ja, das geht. Du kannst die Einlage auf eigene Kosten beim Orthopädie(schuh)techniker kaufen und hinterher eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse beantragen. Die Erstattung ist auf den Krankenkassen-Erstattungsbetrag begrenzt. Ohne ärztliche Verordnung ist die Erstattung jedoch fast immer ausgeschlossen.

Du-Form, Salomo und der Verein

Wir von Sozialrat Deutschland e. V. informieren dich hier ohne Rechtsberatung. Wenn deine Krankenkasse die Einlage ablehnt und du Widerspruch einlegen willst, findest du auf unserer Seite eine vollständige Anleitung. Für eine individuelle rechtliche Prüfung wende dich an einen Sozialrechtsanwalt oder eine Sozialrechtsberatungsstelle.

Quellen und weiterführende Links

Weiterführende Sozialrat-Beiträge

Autor und Datum

Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e. V.
Stand: 22.06.2026
Lesedauer: ca. 11 Minuten · 2.510 Wörter

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