Eingliederungshilfe SGB XII → SGB IX: Welcher Träger zahlt den Erstattungsanspruch?
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Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 vom SGB XII in das SGB IX überführt. Bei Fällen, die vor dem Stichtag begannen und nach dem Stichtag fortgeführt wurden, ist streitig, ob sich ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX auf beide Rechtskreise erstreckt. Das BSG verhandelt dazu B 8 SO 3/26 R.
Du hast eine Eingliederungshilfe bewilligt bekommen — vielleicht schon vor 2020. Seit dem 01.01.2020 hat sich der Rechtsrahmen komplett verändert. Wenn du jetzt einen Antrag auf Erstattung stellst, streiten sich die Träger: Der eine sagt, die alte SGB-XII-Welt gilt, der andere sagt, die neue SGB-IX-Welt. Wer zahlt? Und wann gilt eine Einrichtung überhaupt als „stationär“, sodass dort gar kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird?
Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt genau diese Frage. Wir schauen uns die alte und die neue Welt an, was das BSG aktuell prüft — und was du tun kannst, wenn dein Träger die Erstattung verweigert.
Vergleich: Alte Welt (SGB XII bis 31.12.2019) vs. Neue Welt (SGB IX ab 01.01.2020)
Seit dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr im SGB XII (Kapitel 6, §§ 53 ff. a.F.), sondern im SGB IX Teil 2 (§§ 90 ff.) geregelt. Die Reform heißt Bundesteilhabegesetz (BTHG). Für dich ändert sich vor allem eins: Welcher Träger zuständig ist, welche Bedarfsermittlung läuft, und wer am Ende die Kosten trägt.
| Aspekt | Alte Welt (SGB XII, bis 31.12.2019) | Neue Welt (SGB IX, ab 01.01.2020) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB XII, 6. Kapitel (§§ 53 ff. a.F.) | SGB IX, Teil 2 (§§ 90 ff.) |
| Träger | Örtlicher Sozialhilfeträger (Kreis/kreisfreie Stadt, Landschaftsverband) | Träger der Eingliederungshilfe (überörtlich: Landschaftsverbände, Bezirke; zum Teil örtlich) |
| Bedarfsermittlung | Pauschale Hilfearten, keine einheitliche Bedarfsfeststellung | ICF-basiertes Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX), individuelle Bedarfe |
| Einkommen/Vermögen | Strenge Anrechnung, geringe Freibeträge | Verschonte Einkommens- und Vermögensfreigrenzen (vgl. § 139 SGB IX) |
| Leistungsform | stationär, teilstationär, ambulant — oft in Komplexeinrichtungen | stärker personenzentriert, ambulant vor stationär, „Unterstützte Wohnformen“ |
| Stationäre Einrichtung — Zuständigkeit | § 98 Abs. 2 SGB XII (alt + neu): Träger am Ort der Aufnahme | wie vorher — § 98 Abs. 2 SGB XII wurde nicht gestrichen, sondern gilt für die im SGB XII verbleibenden Hilfen weiter |
| Gewöhnlicher Aufenthalt in stationärer Einrichtung | nach § 109 SGB XII ausgeschlossen | unverändert (§ 109 SGB XII bleibt für die Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter anwendbar) |
| Erstattungsanspruch unter Rehabilitationsträgern | keine spezifische Norm in SGB IX 2001 a.F.; allgemeine Erstattungsregeln über SGB X (§§ 102 ff.) | § 16 Abs. 1 SGB IX (Neueinführung 2018 durch BTHG) — offen: greift der auch für vor dem 01.01.2020 begonnene Fälle? |
Zeitstrahl (Übergang)
– 01.01.2020 — BTHG-Stichtag: Eingliederungshilfe wechselt von SGB XII nach SGB IX Teil 2.
– 01.01.2023 — Vollständige Anwendung des neuen Bedarfsermittlungs-Verfahrens (ICF-basiert).
– 01.01.2024 — Erhöhung der Vermögensfreigrenzen.
– 18.06.2026 — BSG verhandelt B 8 SO 3/26 R (anhängig).
§ 16 Abs. 1 SGB IX: Der Erstattungsanspruch unter Trägern
Wenn ein Rehabilitationsträger (z. B. die Rentenversicherung) eine Leistung erbringt, die eigentlich in die Zuständigkeit eines anderen Trägers fällt, kann er sich die Kosten erstatten lassen. Das ist der Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX.
Streitig ist im Verfahren B 8 SO 3/26 R, ob dieser Erstattungsanspruch auch für solche Leistungen greift, die in der Übergangszeit zwischen altem SGB XII und neuem SGB IX erbracht wurden. Konkret: Wenn die Rentenversicherung 2018 eine stationäre Eingliederungshilfe-Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bewilligt hat und die Kostenübernahme für die Zeit ab 2020 fortgeführt werden muss — wer trägt den Anteil ab 2020? Die alte Sozialhilfe-Welt? Oder die neue SGB-IX-Welt? Und wenn die Rentenversicherung in Vorleistung geht: Kann sie die Kosten anteilig für beide Zeiträume vom zuständigen Eingliederungshilfe-Träger erstattet verlangen?
⚠️ Hinweis: Die Frage ist beim BSG anhängig (B 8 SO 3/26 R, 8. Senat, Vorinstanz LSG Schleswig-Holstein L 9 SO 3/23 vom 15.10.2025). Eine endgültige Antwort gibt es noch nicht. Wir beschreiben hier die Rechtslage und die voraussichtliche Entwicklung.
Drei mögliche Ausgänge des Verfahrens:
- Großzügige Auslegung: Der Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX erstreckt sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum — auch rückwirkend auf den SGB-XII-Anteil. Folge: Rehabilitationsträger können sich den vollen Betrag erstatten lassen, die Eingliederungshilfe-Träger tragen die Gesamtkosten.
- Restriktive Auslegung: Der Erstattungsanspruch greift nur für Leistungen ab dem 01.01.2020; für den SGB-XII-Anteil vor 2020 gilt altes Recht. Folge: Aufteilung der Kosten, jeder Träger trägt „seinen“ Zeitraum.
- Aufteilungs-Lösung: Differenzierung nach konkreter Leistungserbringung. Folge: Sachleistungen vor 2020 → SGB XII, Sachleistungen ab 2020 → SGB IX.
Für dich als Betroffene:n heißt das: Wenn dein Träger eine Erstattung mit Hinweis auf „B 8 SO 3/26 R ist noch anhängig“ verschiebt, ist das rechtlich grenzwertig. Die laufende Bewilligung muss fortgeführt werden — die Frage der Erstattung ist eine Frage zwischen den Trägern, nicht gegenüber dir.
Wann ist eine Einrichtung „stationär“ im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII?
Damit eine Einrichtung als stationär gilt, muss sie bestimmte Merkmale erfüllen. Die Definition hat das BSG immer wieder konkretisiert:
- Räumliche Organisation: Die Einrichtung bietet Unterbringung, Verpflegung und Betreuung „aus einer Hand“ an einem Ort.
- Vertragliche Bindung: Die Nutzer:innen schließen einen Heimvertrag (Wohn- und Betreuungsvertrag, WBVG) ab — kein klassischer Mietvertrag.
- Ganzheitliche Versorgung: Die Einrichtung übernimmt die wesentlichen Lebensbereiche (Wohnen, Essen, Tagesstruktur) zusammen, nicht nur einzelne Hilfen.
- Hilfe- und Betreuungsangebot rund um die Uhr: Es gibt einen Personalschlüssel, der eine dauerhafte Betreuung sicherstellt.
§ 98 Abs. 2 SGB XII regelt dann die örtliche Zuständigkeit — der Träger am Ort der Aufnahme ist zuständig. Wichtig: Die Norm gilt auch heute noch, obwohl die Eingliederungshilfe seit 2020 im SGB IX steht. Diese Norm betrifft aber nur die im SGB XII verbliebenen Hilfen (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt für Bewohner:innen stationärer Einrichtungen). Die BSG-Rechtsfrage B 8 SO 3/26 R verhandelt, ob diese Abgrenzung beim Träger-Erstattungsanspruch eine Rolle spielt.
Der vollständige Wortlaut des § 98 Abs. 2 SGB XII (Stand: heute, von gesetze-im-internet.de):
„Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.“
§ 109 SGB XII: Was passiert, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird?
§ 109 SGB XII ist die direkte Folge von § 98 Abs. 2 SGB XII: Wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt, wird dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Praktische Konsequenzen:
- Keine Meldeadresse-Pflicht: Du kannst in der Einrichtung wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. Maßgeblich ist die Aufnahme in die Einrichtung, nicht der Melde-Status.
- Anknüpfung an die SGB-XII-Hilfen: Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, 3. Kapitel) und die Grundsicherung im Alter (SGB XII, 4. Kapitel) gilt der Träger am Ort der Einrichtung als zuständig, nicht der Träger am Ort eines „fiktiven“ gewöhnlichen Aufenthalts.
- Träger-Wechsel bei Umzug: Wer aus einer stationären Einrichtung in eine andere zieht, bleibt beim selben Träger (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Das verhindert Träger-Hopping und sichert die Kostenträgerschaft.
Der Wortlaut von § 109 SGB XII (Stand: heute):
„Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.“
Hinweis für die Praxis: § 109 SGB XII wirkt nur für die SGB-XII-Hilfen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege). Für die Eingliederungshilfe im neuen SGB IX gilt die Norm nicht direkt — dort regelt § 98 SGB IX (in der Fassung ab 2020) die örtliche Zuständigkeit eigenständig. Aber die Abgrenzung „stationär ja/nein“ bleibt relevant, weil sie entscheidet, ob jemand überhaupt in den Anwendungsbereich der SGB-IX-Eingliederungshilfe fällt oder ob doch das SGB XII (z. B. über die „Hilfe zur Pflege“ in einer stationären Einrichtung) eingreift.
Was steht beim BSG auf dem Spiel?
B 8 SO 3/26 R ist ein Grundsatz-Verfahren. Die Antwort des 8. Senats wird klären, wie die Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern und Eingliederungshilfe-Trägern im Übergangszeitraum abzugrenzen sind. Die Reichweite ist erheblich:
- Tausende Bestandsfälle: Wer vor 2020 eine Bewilligung hatte und nach 2020 weitergelaufen ist, ist potenziell betroffen.
- Kostenträger-Strukturen: Die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Eingliederungshilfe-Träger streiten seit Jahren um die Zuständigkeit für stationäre WfbM-Plätze, Wohnheim-Plätze und Assistenzleistungen.
- Drittwirkung: Eine BSG-Entscheidung strahlt auf alle laufenden Verwaltungsverfahren aus. Träger werden ihre Bescheide anpassen (oder auch nicht) — und du musst als Betroffene:r reagieren.
Tacheles Sozialhilfe e.V. beobachtet das Verfahren kritisch: In der Vereinsposition wird darauf hingewiesen, dass der BTHG-Übergang in der Praxis zu Lasten der Leistungsberechtigten gehen kann, wenn Träger die offene Rechtsfrage als Begründung für Leistungsverzögerungen nutzen. Auch der VdK und die Fachanwaltskanzlei Bender haben auf die Bedeutung des Verfahrens für die Beratungspraxis hingewiesen.
Was du tun kannst — 5 Schritte wenn dein Träger die Erstattung verweigert
- Bescheid prüfen: Liegt ein schriftlicher Bescheid vor? Ohne Bescheid gibt es kein Widerspruchsverfahren.
- Frist notieren: Widerspruch binnen 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Frist läuft auch in anhängigen BSG-Verfahren weiter — du kannst nicht „abwarten, was das BSG sagt“.
- Widerspruch schriftlich einlegen: Auch wenn dein Träger behauptet, das BSG-Verfahren B 8 SO 3/26 R müsse abgewartet werden: dein Anspruch besteht unabhängig von der Erstattungsfrage zwischen den Trägern. Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich (Name, Aktenzeichen, Bescheid, „Hiermit widerspreche ich“, Unterschrift).
- Antrag auf § 44 SGB X prüfen: Falls ein rechtswidriger Bescheid bereits bestandskräftig ist, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen — binnen eines Jahres nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
- Hilfe holen: Sozialberatung (AWO, Caritas, Diakonie, VdK, Sozialverband Deutschland), Fachanwalt für Sozialrecht oder die kostenlose Beratung der Sozialgerichte.
FAQ: Häufige Fragen zum BTHG-Übergang
Muss ich als Betroffene:r etwas tun, wenn die Eingliederungshilfe seit 2020 weiterläuft?
Nein, in der Regel nicht. Deine laufende Bewilligung wird vom zuständigen Träger in das neue SGB IX übergeleitet. Du bekommst in vielen Fällen einen neuen Bescheid mit Verweis auf §§ 90 ff. SGB IX. Wenn du keinen neuen Bescheid erhältst und die alte Bewilligung läuft aus, frag beim Träger schriftlich nach.
Welcher Träger ist seit 2020 für mich zuständig — Sozialamt oder Landschaftsverband?
Seit 2020 ist die Eingliederungshilfe bei den überörtlichen Trägern (Landschaftsverbände, Bezirke) konzentriert. In manchen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen — zum Teil sind die örtlichen Sozialämter weiter zuständig. Frag im Zweifel bei deiner Stadt- oder Kreisverwaltung nach, wer zuständig ist.
Was ist der Unterschied zwischen § 16 SGB IX und § 14 SGB IX (alt)?
§ 16 Abs. 1 SGB IX wurde 2018 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu in das SGB IX eingeführt. Es regelt die Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern — wenn ein Träger in Vorleistung geht, kann er sich die Kosten vom zuständigen Träger erstatten lassen. § 14 SGB IX (in der Fassung ab 2018) regelt demgegenüber die Zuständigkeit (leistender Rehabilitationsträger, Antragstellung) — das ist ein anderer Sachverhalt. Das BSG prüft in B 8 SO 3/26 R die Reichweite des § 16 SGB IX für Übergangsfälle.
Kann die Rentenversicherung die Kosten für meinen Wohnheimplatz komplett übernehmen?
In der Regel nein. Die Rentenversicherung erbringt Eingliederungshilfe-Leistungen nur, wenn die medizinische oder berufliche Rehabilitation im Vordergrund steht. Für die reine Wohnheim-Unterbringung (Lebensunterhalt, Wohnen) ist der Eingliederungshilfe-Träger zuständig. Wenn die Rentenversicherung den Anteil für 2018-2019 nicht mehr zahlen will und sich auf B 8 SO 3/26 R beruft, ist das eine Frage der Träger-Erstattung — nicht dein Problem.
Was kann ich tun, wenn mein Träger das BSG-Verfahren als Begründung für Verzögerung nutzt?
Schriftlich auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu entscheiden. Gleichzeitig Akteneinsicht beantragen (Art. 15 DSGVO i.V.m. § 25 SGB X). Falls weiterhin keine Entscheidung: Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) vor dem zuständigen Sozialgericht — kostenlos, ohne Anwalt möglich.
Quellen und weiterführende Links
- BSG Anhängige Rechtsfrage B 8 SO 3/26 R (8. Senat, Vorinstanz LSG Schleswig-Holstein L 9 SO 3/23 vom 15.10.2025) — https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rechtsfragen/DE/B_08_SO_03_26_R.html
- § 98 SGB XII (Örtliche Zuständigkeit, Stand: heute) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__98.html
- § 109 SGB XII (Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__109.html
- Tacheles Sozialhilfe e.V. — Position zu SGB XII / SGB IX-Übergang und BTHG-Reform: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen.html
- VdK — Urteilssammlung Sozialrecht / Eingliederungshilfe: https://www.vdk.de/themen/sozialrecht/urteile-im-sozialrecht/
- Kanzlei Bender — Fachanwälte für Sozialrecht, SGB-XII/SGB-IX-Schnittstellen: https://www.kanzlei-bender.de
Wichtige Hinweise
Hinweis anhängige Rechtsfrage: Diese Frage ist beim BSG anhängig (B 8 SO 3/26 R, 8. Senat). Der Beitrag beschreibt die geltende Rechtslage und die voraussichtliche Entwicklung des Verfahrens. Eine endgültige Entscheidung des BSG liegt noch nicht vor. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das BSG entschieden hat.
Rechtlicher Hinweis (keine Rechtsberatung): Wir informieren dich hier über die Rechtslage. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können und dürfen wir nicht leisten. Wende dich für eine verbindliche Auskunft an eine Sozialberatungsstelle, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder das zuständige Sozialgericht.
Zuletzt geprüft: 18.06.2026 — Geprüft gegen SGB XII (gesetze-im-internet.de, Stand heute), BTHG-Reformgesetz (BGBl. I 2016 Nr. 53) und die BSG-Veröffentlichung zur anhängigen Rechtsfrage B 8 SO 3/26 R.
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