Badumbau-Zuschuss bei mehreren Pflegebedürftigen: 16.720 EUR | Sozialrat

Badumbau-Zuschuss bei mehreren Pflegebedürftigen: 16.720 EUR nach § 40 SGB XI

Wenn in einer Wohnung zwei, drei oder vier pflegebedürftige Menschen zusammenleben, kann der Badumbau schnell fünfstellige Summen kosten. Eine bodengleiche Dusche, ein unterfahrbares Waschbecken und breitere Türen summieren sich auf 8.000 bis 25.000 EUR. Die Pflegekasse übernimmt davon nach § 40 Abs. 4 S. 3 SGB XI bis zu 16.720 EUR – sofern die Voraussetzungen passen. In diesem Beitrag erfährst du, wer wie viel bekommt, welche Antragsfristen gelten und was bei mehr als vier Pflegebedürftigen passiert.

Dieser Beitrag gehört zum Themensilo Wohnumfeld-Hilfsmittel und ergänzt unsere Beiträge zu Pflegegrad 2026, Pflegegrad-Begutachtung und dem Widerspruch gegen Pflegekasse-Bescheide.

Wann greift die 16.720-EUR-Grenze?

Die erhöhte Förderung greift ausschließlich bei Maßnahmen, die das gemeinsame Wohnumfeld betreffen. Ein einzelnes Bad, das von allen Pflegebedürftigen genutzt wird, ist das typische Beispiel. Werden hingegen zwei separate Bäder umgebaut, zählt jeder Umbau als eigene Maßnahme mit der normalen 4.180-EUR-Grenze.

§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI: „Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, Stand BAnz AT 12.12.2024 B7, ab 1.1.2025)

Die wichtigsten Bedingungen im Überblick:

  • Gemeinsame Wohnung: Alle Pflegebedürftigen müssen im selben Haushalt leben – Ehepaare, Eltern mit pflegebedürftigem Kind, Wohngemeinschaften.
  • Gemeinsame Maßnahme: Der Zuschuss gilt nur für Umbauten, die allen zugutekommen. Eine einzelne Haltegriff-Montage zählt nicht dazu.
  • Pflegegrad 1 bis 5: Die Förderung ist nicht auf höhere Pflegegrade beschränkt. Schon Pflegegrad 1 reicht formal aus, weil die Pflegekasse nur die Erleichterung der häuslichen Pflege prüft.

Praxistipp: Bevor du den Antrag stellst, lass dir von einem Sanitär-Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag mit positionsgenauen Einzelmaßnahmen geben. Die Pflegekasse erkennt in der Regel nur Posten an, die direkt der Pflegeerleichterung dienen – eine neue Fliesenspiegel-Armatur gehört selten dazu.

Voraussetzungen: Welche Pflegegrade und Diagnosen zählen?

Die Pflegekasse prüft jeden Antrag im Einzelfall. Drei Faktoren spielen eine Rolle:

  1. Pflegegrad nach § 14 SGB XI: Du brauchst einen anerkannten Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst nach § 18 SGB XI auf Basis des NBA-Begutachtungsinstruments (§ 15 SGB XI).
  2. Wohnumfeld-Bezug: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine selbständigere Lebensführung wiederherstellen. Das ist bei einem barrierearmen Bad praktisch immer der Fall.
  3. Subsidiarität: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn kein anderer Träger vorrangig zuständig ist. Das ist meist die Krankenkasse (SGB V, § 33) für reine Hilfsmittel wie einen Duschstuhl – nicht aber für den Badumbau, der eine bauliche Maßnahme ist.

Achtung – typischer Fehler: Viele Familien beantragen den Zuschuss erst nach dem Umbau. Die Pflegekasse bewilligt fast ausschließlich vor Maßnahmenbeginn gestellte Anträge. Nachträgliche Anträge werden regelmäßig abgelehnt.

So berechnest du deinen Anteil

Rechne die Pflegebedürftigen durch, die im Haushalt leben. Für jeden gilt eine eigene 4.180-EUR-Grenze – aber nur, soweit die Gesamtförderung 16.720 EUR nicht überschreitet.

Pflegebedürftige in der Wohnung Theoretisches Maximum Tatsächlicher Cap
——————————- ———————- ——————-
1 Person 4.180 EUR 4.180 EUR
2 Personen 8.360 EUR 8.360 EUR
3 Personen 12.540 EUR 12.540 EUR
4 Personen 16.720 EUR 16.720 EUR (Deckelung greift)
5 Personen 20.900 EUR 16.720 EUR + Aufteilung
6+ Personen 25.080+ EUR 16.720 EUR + anteilige Aufteilung

Was heißt „anteilige Aufteilung“ bei mehr als vier? Der Gesetzestext sagt: „wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“ Das bedeutet: Die Gesamtförderung bleibt bei 16.720 EUR, aber jeder Versicherungsträger (z. B. AOK, Barmer, DAK) übernimmt den rechnerischen Anteil für „seine“ Versicherten. Praktisch koordinieren die Pflegekassen das untereinander – du musst nur bei deiner Pflegekasse den Antrag stellen.

Was gehört zum Badumbau dazu?

Die Pflegekasse erkennt alle Maßnahmen an, die das Bad barriereärmer und pflegegerechter machen. Typische Posten:

  • Bodenebene Dusche statt Badewanne oder mit Dusch-Wand
  • Rutschfeste Bodenbeläge mit ausreichendem Gefälle zum Ablauf
  • Verbreiterte Tür (mindestens 90 cm lichte Breite, bei Rollstuhl 100 cm)
  • Unterfahrbares Waschbecken mit ausreichend Beinfreiheit
  • WC-Sitzerhöhung oder wandhängendes WC mit Stützgriffen
  • Haltegriffe an Dusche, Badewanne und Toilette
  • Höhenverstellbare Armaturen (Thermostat statt Mischbatterie)
  • Notruf-System im Bad (manche Kassen, Einzelfall-Prüfung)

Wichtig: Die Maßnahmen müssen baulich sein. Ein reiner Badewannenlift oder ein Duschstuhl fällt unter § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel) und wird dort mit 10 % / max. 25 EUR Zuzahlung bezuschusst – nicht unter die Wohnumfeld-Förderung.

Schritt für Schritt zum Zuschuss

  1. Pflegegrad sichern: Falls noch nicht geschehen, beantrage den Pflegegrad bei der Pflegekasse und bereite die MDK-Begutachtung vor. Eine gute Vorbereitung erhöht die Erfolgschance erheblich.
  2. Kostenvoranschlag einholen: Lass dir von einem Sanitär-Fachbetrieb oder einem Wohnberatungs-Stützpunkt (oft bei Pflegestützpunkten nach § 7a SGB XI angesiedelt) einen detaillierten Kostenvoranschlag geben. Achte darauf, dass die Positionen pflegebezogen begründet sind.
  3. Antrag vor Maßnahmenbeginn stellen: Reiche den Antrag mit Kostenvoranschlag und einer kurzen Begründung (welche Pflegeerleichterung bringt der Umbau?) bei deiner Pflegekasse ein. Viele Pflegekassen haben ein eigenes Formular „Antrag auf Wohnumfeldverbesserung“.
  4. Bewilligung abwarten: Bearbeitungszeit 2 bis 6 Wochen. Bei Unklarheiten fordert die Pflegekasse oft ergänzende Unterlagen nach.
  5. Umbau durchführen: Erst nach schriftlicher Bewilligung mit dem Umbau beginnen. Manche Kassen verlangen eine Zwischenabnahme.
  6. Rechnungen einreichen: Nach Abschluss reichst du die Originalrechnungen ein. Die Pflegekasse überweist den Zuschuss auf dein Konto.

Praxistipp: Wenn mehrere Pflegebedürftige im Haushalt leben, die bei verschiedenen Pflegekassen versichert sind, stellst du als Hauptantragsteller den Antrag bei „deiner“ Pflegekasse und gibst die Versichertennummern der Mitbewohner an. Die Kassen koordinieren die Aufteilung untereinander.

Wie kombinierst du den Zuschuss mit anderen Förderungen?

Der Pflegekassen-Zuschuss schließt andere Förderungen nicht aus, solange keine Doppelförderung entsteht.

  • KfW 455-B (Investitionszuschuss Barrierereduzierung): Bis zu 12,5 % von max. 4.000 EUR = bis zu 500 EUR Zuschuss. Wird zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss gewährt, nicht angerechnet.
  • KfW 455-E (altersgerechtes Wohnen, Ergänzungskredit): Bis 6.500 EUR Kredit zu günstigen Konditionen.
  • § 33 SGB V (GKV-Hilfsmittel): Übernimmt einzelne Hilfsmittel wie Duschstuhl (PG 04) oder Toilettensitzerhöhung (PG 33), wenn ärztliche Verordnung vorliegt. Nicht für bauliche Maßnahmen.
  • Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX: Bei wesentlicher Behinderung und drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit kann die Eingliederungshilfe ergänzend eintreten.
  • Steuerliche Entlastung: Pflegebedingte Umbaukosten können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder über den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig: Die Pflegekasse prüft die Subsidiarität gegenüber anderen Sozialleistungsträgern. Beantrage deshalb idealerweise alle infrage kommenden Förderungen parallel und reiche die Bewilligungen zusammen ein.

Widerspruch bei Ablehnung

Wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Den Widerspruchsberechtigten und das Verfahren findest du ausführlich erklärt auf unserer Widerspruch-Seite. Der Widerspruch sollte enthalten:

  • Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids
  • Sachliche und rechtliche Gründe, warum die Voraussetzungen vorliegen
  • Verweis auf § 40 Abs. 4 SGB XI
  • Eventuell ein ergänzendes ärztliches Attest

Tipp: Viele Pflegekassen berufen sich auf mangelnde Pflegeerleichterung. Lass dir vom MDK-Gutachten oder vom behandelnden Arzt eine konkrete Stellungnahme zur Pflegeerleichterung geben – das erhöht die Erfolgschance im Widerspruchsverfahren deutlich. Hilfe bekommst du bei Pflegestützpunkten, Sozialverbänden (VdK, SoVD) oder spezialisierten Sozialrechtsanwälten.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kannst du innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Bei Eilbedürftigkeit ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) möglich.

Häufige Fragen

Wie viele Pflegebedürftige müssen in der Wohnung leben, damit die 16.720-EUR-Grenze gilt?

Bereits zwei Pflegebedürftige in einer Wohnung lösen die Anwendung von § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI aus. Dann verdoppelt sich der maximale Zuschuss von 4.180 EUR auf 8.360 EUR. Ab vier Personen greift die absolute Obergrenze von 16.720 EUR.

Können wir den Zuschuss auch bekommen, wenn nur ein Pflegebedürftiger im Haushalt lebt?

Ja, aber dann gilt nur die Standard-Grenze von 4.180 EUR. Die 16.720-EUR-Grenze ist ausschließlich für Maßnahmen im gemeinsamen Wohnumfeld mehrerer Pflegebedürftiger.

Muss jeder Pflegebedürftige den Antrag separat stellen?

Nein. Es reicht ein Antrag bei einer Pflegekasse, in dem alle im Haushalt lebenden Pflegebedürftigen mit Versichertennummer und Pflegegrad aufgeführt werden. Die Pflegekassen koordinieren die Aufteilung untereinander.

Was passiert, wenn die Kosten den Zuschuss übersteigen?

Den Rest trägst du selbst. Bei finanzieller Bedürftigkeit kannst du einen Antrag bei der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach § 64 SGB XII) oder beim Jobcenter (Bürgergeld nach SGB II, wenn erwerbsfähig) stellen. Voraussetzung ist, dass du dein Einkommen und Vermögen einsetzt.

Können wir den Zuschuss nachträglich beantragen, wenn der Umbau schon erfolgt ist?

In der Regel nein. Die Pflegekasse bewilligt nur vor Beginn beantragte Maßnahmen. In Ausnahmefällen (etwa bei akuter medizinischer Notwendigkeit) kann eine nachträgliche Bewilligung möglich sein – sichere dir das vorher schriftlich.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung?

Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI, PG 50/52) sind einzelne Gegenstände wie Pflegebetten, Einmalhandschuhe oder Lagerungshilfen. Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) umfasst bauliche Maßnahmen wie den Bad-Umbau, Türverbreiterungen oder den Einbau einer Rampe. Beide Förderungen sind getrennt zu beantragen.

Nächste Schritte

  • Pflegegrad prüfen: Falls noch nicht geschehen, jetzt Pflegegrad beantragen – der Pflegegrad ist die Voraussetzung für jede Wohnumfeld-Förderung. Details findest du auf unserer Pflegegrad-2026-Seite.
  • Kostenvoranschlag einholen: Vereinbare einen Termin mit einem Sanitär-Fachbetrieb oder einem Pflegestützpunkt für eine Vor-Ort-Beratung.
  • Antrag vorbereiten: Lade dir das Antragsformular herunter, fülle es mit den Daten aller Pflegebedürftigen aus und reiche es vor Maßnahmenbeginn ein.
  • Weitere Förderungen prüfen: KfW 455-B (Zuschuss), KfW 455-E (Kredit) und steuerliche Entlastung lassen sich parallel beantragen. Eine Übersicht über alle Wohnumfeld-Hilfsmittel findest du auf unserer Container-Seite.
  • Beratung suchen: Pflegestützpunkte (§ 7a SGB XI), Sozialverbände (VdK, SoVD) und spezialisierte Beratungsstellen helfen kostenlos beim Antrag.

Quellen und weiterführende Links

Stand: 21.06.2026 — Zuletzt geprüft: 21.06.2026 — Nächste Prüfung: 21.12.2026

Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über rechtliche Ansprüche nach SGB XI und angrenzenden Sozialgesetzbüchern. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen wende dich an einen Pflegestützpunkt, einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder eine nach § 3 RDG / § 5 DDG zugelassene Beratungsstelle.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert