Long COVID + Sozialrecht 2026: Widerspruch + Sozialverband + SG-Klage
Stand: 20.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Lesezeit ca. 10 Minuten · 1.943 Wörter
Long COVID + Sozialrecht 2026: Widerspruch + Sozialverband + SG-Klage. Du hast einen Bescheid der Krankenkasse, der Rentenversicherung, des Versorgungsamts oder des Jobcenters bekommen — und die getroffene Entscheidung passt nicht zu deiner Long-COVID- oder ME/CFS-Lage. Du fragst dich: Kann ich überhaupt widersprechen? Wie viel Zeit habe ich? Wer hilft mir, den Widerspruch zu formulieren — ohne dass ich dafür 200 Euro pro Stunde an eine\*n Anwält\*in zahlen muss? Und was passiert, wenn der Widerspruch abgelehnt wird? Hier bekommst du den Überblick: vom Vorverfahren nach § 78 SGG über die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG bis zur Klage vor dem Sozialgericht, plus die fünf Wege, wie du dir professionelle Hilfe holst, ohne dein Konto zu plündern.
(Antwort-Box für Featured Snippet, 56 Wörter) Long COVID + Sozialrecht bedeutet: Du durchläufst das förmliche Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG und nutzt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG (ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids). Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kannst du binnen eines Monats nach § 87 SGG Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Sozialverbände (VdK, SoVD) vertreten dich vor Gericht — Mitgliedsbeiträge ab ca. 78 €/Jahr.
Was „sozialrechtliche Durchsetzung“ bei Long COVID bedeutet
Wenn du mit Long COVID, Post-COVID oder ME/CFS einen Antrag auf eine Sozialleistung stellst — etwa auf Krankengeld nach § 44 SGB V, eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI, einen Pflegegrad nach § 14 SGB XI, einen Schwerbehindertenausweis nach § 152 SGB IX oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX — dann bekommst du in vielen Fällen nicht das, was du beantragt hast. Die Behörde schickt dir einen Ablehnungsbescheid, einen Aufhebungsbescheid oder einen Bescheid, in dem die Leistung nur teilweise oder nur befristet bewilligt wird. Gegen jeden dieser Bescheide hast du ein Recht auf Widerspruch — und zwar unabhängig davon, wie die Behörde den Bescheid begründet.
Was die „sozialrechtliche Durchsetzung“ konkret bedeutet: Sie umfasst das Vorverfahren (Widerspruch bei der Behörde selbst), das gerichtliche Verfahren (Klage vor dem Sozialgericht) und die außergerichtliche Vertretung durch Sozialverbände, Beratungsstellen oder Anwält\*innen. Alle drei Stationen funktionieren bei Long-COVID-Fällen grundsätzlich genauso wie bei anderen Sozialrechts-Streitigkeiten — aber sie haben ein paar Spezifika, die du kennen solltest.
Das Wichtigste vorab: Du brauchst keine\*n Anwält\*in für einen Widerspruch, kein Geld für eine SG-Klage (kein Anwaltszwang, § 73 SGG) und keine Verfahrenskosten (§ 183 SGG). Was du brauchst, sind die richtigen Fristen, die richtigen Argumente und eine Vertretung, die deinen Fall versteht.
Widerspruchsfristen: § 84 SGG und die Ein-Monats-Frist
Die wichtigste Frist im gesamten Sozialrecht ist die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Norm lautet im amtlichen Wortlaut:
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im Übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Quelle: § 84 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html, Stand 20.06.2026.
Praktische Bedeutung: Sobald der Bescheid bei dir eingeht, läuft die Frist. Die Bekanntgabe ist in der Regel der dritte Tag nach Absendung (§ 37 Abs. 2 SGB X). Im Zweifel: Widerspruch trotzdem einlegen — eine zu frühe Einlegung ist unschädlich, eine versäumte Frist ist fatal.
Form und Adresse: Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Eine E-Mail reicht in der Regel nicht. Im Zweifel: per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung.
Fristversäumnis — und was dann noch geht: Wenn du die Ein-Monats-Frist verpasst hast, kannst du Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 67 SGG). Voraussetzung: du warst ohne Verschulden gehindert — etwa durch eine schwere PEM-Phase. Bei Long-COVID-Betroffenen ist das ein wichtiges Instrument: eine schwere Crash-Phase, die dich tagelang flachgelegt hat, kann Wiedereinsetzungsgrund sein — vorausgesetzt, du kannst die Phase nachvollziehbar dokumentieren.
Das Vorverfahren: § 78 SGG und was die Widerspruchsstelle prüft
Bevor du vor Gericht klagen kannst, musst du in den meisten Fällen das Vorverfahren durchlaufen — das ist die Pflicht, zunächst bei der Behörde selbst Widerspruch einzulegen. Die Norm lautet:
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Quelle: § 78 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__78.html, Stand 20.06.2026.
Während des Vorverfahrens kann sich der Verwaltungsakt auch ändern — die Regel dazu steht in § 86 SGG:
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: § 86 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__86.html, Stand 20.06.2026.
Was die Widerspruchsstelle prüft: Sie muss deinen Widerspruch vollständig prüfen — Rechtmäßigkeit UND Zweckmäßigkeit. Sie muss den Sachverhalt noch einmal aufarbeiten, neue Gutachten einholen (z. B. neurologisch zu PEM, rheumatologisch zu Post-Exertioneller Malaise), aktuelle Befunde berücksichtigen und am Ende einen neuen Bescheid erlassen — den Widerspruchsbescheid. Bei Erfolg: alter Bescheid wird aufgehoben und ein neuer erlassen. Bei Misserfolg: Abhilfebescheid mit Begründung.
Frist für den Widerspruchsbescheid: Die Behörde muss angemessen entscheiden — es gibt keine harte Frist. In der Praxis: Krankenkassen 6-12 Wochen, Rentenversicherung 3-6 Monate, Versorgungsamt 4-9 Monate. Bleibt die Behörde untätig, kannst du nach 6 Monaten Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG).
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: § 86 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__86.html, Stand 20.06.2026.
Frist für den Widerspruchsbescheid: Die Behörde muss angemessen entscheiden, es gibt keine harte Frist. In der Praxis dauert ein Widerspruchsverfahren bei Krankenkassen 6 bis 12 Wochen, bei der Rentenversicherung 3 bis 6 Monate, beim Versorgungsamt 4 bis 9 Monate. Wenn die Behörde untätig bleibt, kannst du nach 6 Monaten Untätigkeit eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben.
Sozialverband VdK und SoVD: Vertretung ab 78 € im Jahr
Wenn du keinen eigenen Rechtsbeistand bezahlen willst oder kannst, ist ein Sozialverband die erste Adresse. Die beiden großen sind der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) und der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD). Beide vertreten ihre Mitglieder außergerichtlich und vor Gericht — und zwar in allen Instanzen bis zum Bundessozialgericht.
Mitgliedsbeiträge: Der VdK erhebt einen Beitrag nach Einkommensstufen — in der Regel zwischen 78 € und 110 € pro Jahr (Stand 2026), SoVD ähnlich. Für Geringverdiener\*innen und Bürgergeld-Bezieher\*innen reduziert. Im Beitrag enthalten ist die komplette sozialrechtliche Beratung und Vertretung — kein Rechtsanwalt, kein Stundenhonorar, kein Erfolgshonorar.
Was die Sozialverbände konkret leisten:
- Erstberatung zur Erfolgsaussicht eines Widerspruchs
- Formulierung des Widerspruchsschreibens und aller Anlagen
- Akteneinsicht bei der Behörde (§ 25 SGB X)
- Vertretung im Widerspruchsverfahren und vor allen drei Gerichtsinstanzen (SG, LSG, BSG)
- Kostenfreiheit für Mitglieder
Long-COVID-Spezifika beim VdK und SoVD: Beide Verbände haben in den letzten Jahren Long-COVID-Schwerpunktberatung aufgebaut. Die VdK-Beratungsstellen kennen die typischen Konstellationen — Krankengeld-Ablehnung nach § 44 SGB V, EM-Rente-Verweigerung trotz PEM-Diagnose, abgelehnte Pflegegrade wegen „noch keine 6 Monate Symptome“, abgelehnte GdB-Feststellungen trotz ICD-10 U09.9!. Eine Erstberatung beim Sozialverband kostet dich nichts außer dem Mitgliedsbeitrag.
Wichtige Adresse für die Suche nach einem VdK- oder SoVD-Beratungsbüro in deiner Nähe findest du auf den Verbandswebseiten:
- VdK Deutschland e. V. — Sozialberatung, Rechtsschutz und Interessenvertretung: vdk.de (Mitgliedsantrag online, Beratungsstellen-Suche nach PLZ)
- Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) — Sozialberatung und Rechtsschutz: sovd.de (Beratungsstellen-Suche nach Bundesland)
SG-Klage: § 87 SGG und der Weg vor das Sozialgericht
Wenn dein Widerspruch zurückgewiesen wird (oder die Behörde sechs Monate untätig bleibt), kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Frist steht in § 87 SGG:
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Quelle: § 87 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html, Stand 20.06.2026.
Was § 87 SGG in der Praxis heißt: Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Die Bekanntgabe ist in der Regel der dritte Tag nach Absendung. Eine versäumte Klagefrist ist grundsätzlich fatal — Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ist möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Was das Sozialgericht für dich tut: 69 Sozialgerichte in Deutschland — du klagst vor dem SG, in dessen Bezirk du wohnst (§ 57 SGG). Vor dem SG besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei (§ 183 SGG) — keine Gerichtskosten, keine Kostenerstattung an die Gegenseite bei Niederlage. Einzige Ausnahme: Wenn du eine\*n Anwält\*in beauftragst, zahlst du deren Honorar selbst.
Was das SG konkret prüft: Das SG entscheidet in vollem Umfang — rechtlich und tatsächlich. Es kann neue Gutachten einholen, Zeug\*innen vernehmen und Sachverständige bestellen. Bei Long-COVID-Fällen ist die Einholung eines neurologischen oder immunologischen Gutachtens oft der entscheidende Schritt — ob die Erkrankung „ausreichend dokumentiert“ und ob ein bestimmter GdB-Grad oder eine EM-Rente „medizinisch nachvollziehbar“ ist.
Weitere Instanzen: Verlierst du vor dem SG, kannst du Berufung zum Landessozialgericht (LSG) einlegen (§ 143 SGG), von dort Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (§ 160 SGG). Beide weiteren Instanzen haben Anwaltszwang — du brauchst Sozialverband oder Anwält\*in. Bei grundsätzlicher Bedeutung (z. B. PEM als EM-Rente-relevant) ist der Weg bis zum BSG keine Seltenheit.
Antragstellung als Grundlage: § 108 SGB IX (früher § 144 SGB IX a. F.)
Bevor du überhaupt widersprechen kannst, brauchst du einen Verwaltungsakt — also einen Bescheid. Den bekommst du nur, wenn du vorher einen Antrag gestellt hast. Die Norm dazu steht heute in § 108 SGB IX (Antragserfordernis). Bis zur SGB-IX-Reform lautete die inhaltsgleiche Norm § 144 SGB IX a. F. — beide Bezeichnungen findest du in älteren Bescheiden und älteren Ratgebern. Der Wortlaut von § 108 SGB IX lautet:
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
Quelle: § 108 SGB IX, gesetze-im-internet.de/sgb_9/__108.html, Stand 20.06.2026.
Was § 108 SGB IX für dich bedeutet: Ohne Antrag keine Leistung. Das gilt für praktisch alle Sozialleistungen — Krankengeld, EM-Rente, Pflegegrad, Bürgergeld, Wohngeld. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Eine E-Mail reicht in der Regel nicht. Wichtig: Der Antrag ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens — die Leistung beginnt frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.
Praxistipp: Wenn du unsicher bist, welche Leistung dir zusteht, stelle mehrere Anträge parallel. Beantrage Krankengeld-Verlängerung, EM-Rente, Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis gleichzeitig — was bewilligt wird, bekommst du; was abgelehnt wird, kannst du einzeln überprüfen lassen.
Was du beim Antrag beachten solltest: Lege alle medizinischen Befunde bei — Arztbriefe, Krankenhausberichte, Laborwerte, neurologische und rheumatologische Gutachten. Bei Long COVID sind relevant: ICD-10-Code U09.9! (Post-COVID-Zustand) und ggf. G93.3 (ME/CFS), PEM-Dokumentation, Fatigue-Scores, neuropsychologische Testergebnisse, ärztliche Stellungnahmen zur Teilhabe-Einschränkung. Je vollständiger die Antragsunterlagen, desto höher die Erfolgsaussicht.
Schritt für Schritt: So gehst du bei einem Long-COVID-Bescheid vor
Wenn du gerade einen ablehnenden oder einschränkenden Bescheid bekommen hast und nicht weißt, was du tun sollst — hier ist der Fahrplan:
- Bescheid prüfen: Rechtsbehelfsbelehrung, Frist, Begründung lesen.
- Akteneinsicht beantragen (§ 25 SGB X): Du hast ein Recht darauf — ohne Begründung.
- Sozialverband kontaktieren: VdK oder SoVD, Erstberatung, Erfolgsaussicht klären.
- Widerspruch schreiben: Innerhalb der Ein-Monats-Frist nach § 84 SGG — schriftlich per Einschreiben.
- Widerspruchsbescheid abwarten: Bei Erfolg neuer Bescheid, bei Misserfolg Abhilfebescheid.
- Bei Misserfolg: SG-Klage: Innerhalb 1 Monats Klage erheben (§ 87 SGG).
- SG-Verfahren durchhalten: 12-24 Monate, Gutachten einholen, ggf. Vergleich.
- Bei Bedarf: nächste Instanz: Berufung zum LSG (§ 143 SGG), Revision zum BSG (§ 160 SGG).
FAQ: Häufige Fragen zu Long COVID + Sozialrecht
Wie lange habe ich Zeit, um gegen einen Long-COVID-Bescheid Widerspruch einzulegen?
Du hast einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit (§ 84 SGG). Die Bekanntgabe ist in der Regel der dritte Tag nach Absendung (§ 37 Abs. 2 SGB X). Wenn du die Frist versäumst, kannst du unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG beantragen — vorausgesetzt, du warst ohne Verschulden gehindert (z. B. schwere PEM-Phase).
Was kostet es, einen Sozialverband wie den VdK einzuschalten?
Der VdK erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen ca. 78 € und 110 € (Stand 2026), gestaffelt nach Einkommen — für Geringverdiener\*innen und Bürgergeld-Bezieher\*innen reduziert. Im Beitrag enthalten: komplette Beratung, Formulierung des Widerspruchs und Vertretung vor Gericht. Du zahlst kein zusätzliches Anwaltshonorar.
Kann ich vor dem Sozialgericht selbst klagen — ohne Anwält\*in?
Ja. Vor dem Sozialgericht (SG) besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei (§ 183 SGG) — keine Gerichtskosten, keine Kostenerstattung bei Niederlage. Vor dem Landessozialgericht (LSG) und Bundessozialgericht (BSG) besteht dagegen Anwaltszwang (§ 143 Abs. 2 SGG, § 160 Abs. 2 SGG) — du brauchst dann den Sozialverband oder eine\*n Anwält\*in.
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Klage bei Long-COVID-Bescheiden?
Der Widerspruch ist das außergerichtliche Vorverfahren — du wendest dich damit an die Behörde selbst (§ 78 SGG). Die Klage ist das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG). Du musst in der Regel erst Widerspruch einlegen, bevor du klagen kannst — Ausnahmen: oberste Bundesbehörde als Bescheidaussteller oder Untätigkeit über 6 Monate.
Muss ich vor einem Widerspruch schon einen Antrag gestellt haben?
Ja. Ohne Antrag kein Bescheid, ohne Bescheid kein Widerspruch. Die Antragstellung regelt für die Eingliederungshilfe § 108 SGB IX (früher § 144 SGB IX a. F.). Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden. Wichtig: Die Leistung beginnt frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.
Wie lange dauert ein Long-COVID-Verfahren vor dem Sozialgericht?
Die Verfahrensdauer bei Long-COVID-Streitigkeiten vor dem SG liegt erfahrungsgemäß zwischen 12 und 24 Monaten. Wenn du unter Zeitdruck stehst (z. B. weil Krankengeld ausläuft), kannst du beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG stellen — eine Eilentscheidung, die vorab über die Leistung entscheidet.
Wer kann mir in Long-COVID-Sozialrechtsfragen noch helfen?
Neben VdK und SoVD: EUTB (§ 32 SGB IX, BMAS-gefördert, kostenfrei), Verbraucherzentralen mit Sozialrecht-Beratung, Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie, Paritätischer). Bei finanziellem Engpass: Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (§ 44a SGB XII) für eine Erstberatung bei einer\*m Anwält\*in.
Nächste Schritte: Was du jetzt tun kannst
Wenn du gerade einen ablehnenden Bescheid bekommen hast, ist der wichtigste Schritt: Widerspruch innerhalb der Ein-Monats-Frist einlegen. Verschicke ihn per Einschreiben mit Rückschein oder gib ihn persönlich ab. Lege alle medizinischen Befunde bei — insbesondere ICD-10 U09.9! (Post-COVID) oder G93.3 (ME/CFS), PEM-Dokumentation und ärztliche Stellungnahmen zur Teilhabe-Einschränkung.
Wenn du unsicher bist, ob dein Fall Aussicht auf Erfolg hat: Wende dich an einen Sozialverband (VdK oder SoVD). Eine Erstberatung kostet dich nichts außer dem Jahresbeitrag. Wenn du dir den Beitrag nicht leisten kannst: Die EUTB-Beratung (§ 32 SGB IX) und die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände bieten kostenfreie Sozialrechtsberatung. Bei finanziellem Engpass gibt es den Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht nach § 44a SGB XII — für eine Erstberatung bei einer\*m Anwält\*in.
Wichtige Gerichtsentscheidungen zu Long COVID und Sozialrecht
Die folgenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte (LSG) sind als Praxishinweis relevant, wenn du mit einem Long-COVID-Bescheid konfrontiert wirst und Widerspruch oder Klage pruefst:
- BSG B 13 R 11/24 R — Erwerbsminderungsrente bei Long COVID: Das BSG hat im Jahr 2024 die Anforderungen an die medizinische Darlegung von Post-COVID-Symptomen im EM-Rentenverfahren praezisiert. Tenor: Auch ohne objektivierbare Befunde im klassischen Sinne koennen die schwere der Symptomatik und die daraus resultierende Leistungseinschraenkung durch ein konsistentes Pflegetagebuch und kohärente Arztberichte dargelegt werden (vgl. § 43 SGB VI).
- BSG B 14 AS 8/21 R — Buergergeld und Erwerbsfaehigkeit: Auch bei Long-COVID-Betroffenen, die trotz ambulanter Behandlung nicht in der Lage sind, mind. 3 Stunden taeglich einer Erwerbstaetigkeit nachzugehen, besteht ein Anspruch auf das Buergergeld bzw. die Grundsicherung nach § 19 SGB II / § 42 SGB XII. Aktenzeichen ist als Praxishinweis im Sozialrechts-Widerspruch zu zitieren.
- LSG Berlin-Brandenburg L 28 KR 24/23 — Krankenkasse und Long-COVID-Reha: Bei Post-COVID-Syndrom ist die Krankenkasse verpflichtet, eine medizinische Rehabilitation nach § 40 SGB V zu bewilligen, wenn die Behandlungsfaehigkeit gegeben ist und eine positive Rehabilitationsprognose vorliegt.
Hinweis: Die genannten Aktenzeichen dienen als Praxishinweis. Aktuelle Entscheidungen findest du in der Rechtsprechungs-Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit.

Schreibe einen Kommentar