Badehilfe bei Parkinson, MS und Schlaganfall 2026: PG-04-Antrag

Badehilfe bei Parkinson, MS und Schlaganfall 2026: PG-04-Indikation und Antrag

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Status: draft (Pipeline-100 / Stufe 2 / Welle 29)

Cluster: C29 / C29.19 — Wohnumfeld-Hilfsmittel / Diagnose-Bezug

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026

PG-Code: 04 (Badehilfen) — PG 04.40.01 bis PG 04.40.07

Diagnosen (ICD-10-GM): G20 (Parkinson-Syndrom), G35 (Multiple Sklerose), I63/I64 (Schlaganfall/Hirninfarkt)

Rechtsgrundlage: § 33 SGB V, § 61 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 139 SGB V, § 152 SGB IX, § 33b EStG

Zuzahlung: 10 % / max. 10 EUR (§ 61 Satz 1 SGB V)


Kurzdefinition: Bei Parkinson (G20), Multipler Sklerose (G35) oder nach Schlaganfall (I63/I64) stehen dir GKV-Badehilfen der Produktgruppe 04 nach § 33 SGB V zu — Badewannensitz, Badewannenlift, Duschstuhl, Badebrett oder Duschklappsitz. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung auf Muster 16 mit Diagnose, ICD-10-Code und Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, maximal 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V).


1. Wann brauchst du bei Parkinson, MS oder Schlaganfall eine Badehilfe?

Neurologische Erkrankungen verändern deine Bewegungsfähigkeit schleichend oder schlagartig. Duschen und Baden werden zur Herausforderung, lange bevor Pflegegrad 1 greift. Eine Badehilfe der Produktgruppe 04 (Badehilfen) kompensiert die motorischen Einschränkungen im Bad — sie ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sondern ein medizinisches Hilfsmittel.

Hauptindikationen nach ICD-10-GM:

  • G20.- Parkinson-Syndrom: zunehmende Bradykinese (Bewegungsverlangsamung), Tremor, Freezing-Phänomene, Sturzneigung, eingeschränkte Feinmotorik beim Einsteigen in die Badewanne
  • G35.- Multiple Sklerose: schubförmige oder progrediente Spastik, Sensibilitätsstörungen, Ataxie, Fatigue — Badehilfe wird oft schon bei EDSS 4,0–6,5 verordnet
  • I63.-/I64 Schlaganfall (Hirninfarkt, nicht als Blutung klassifiziert): Hemiparese/Hemiplegie, halbseitige Spastik, neglect-bedingte Sturzgefahr, einseitig eingeschränkte Greiffähigkeit
  • G82.- Querschnittlähmung / Paraparese: vollständige Badehilfe nötig (Badewannenlift + Duschstuhl)
  • G71.0 Muskeldystrophie / G12.2 ALS: fortschreitende Schwäche, frühzeitige Badehilfe-Versorgung

§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)

Wann wird die Badehilfe verordnet?

  • Nach Schlaganfall: typischerweise 2 bis 8 Wochen nach Entlassung aus der Reha-Klinik, sobald die Bewegungsfähigkeit stabil ist und ein Pflegegrad beantragt/geprüft wird
  • Bei Parkinson: ab Stadium 3 nach Hoehn & Yahr (beidseitige Erkrankung mit erster Haltungsinstabilität), meistens vor Erreichen von Pflegegrad 3
  • Bei MS: bei zunehmender Gangstörung (EDSS ≥ 4,0), Spastik (EDSS ≥ 4,5) oder nach dem ersten Schub mit bleibenden Defiziten
  • Bei Querschnittlähmung: unmittelbar nach der Erstrehabilitation, mit Anpassung an veränderte Funktionsfähigkeit

2. Die richtige Produktgruppe 04 — Badehilfen im Überblick

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gliedert Badehilfen in mehrere Untergruppen. Welche PG-04-Position passt, hängt von deiner konkreten Mobilitätseinschränkung ab.

PG-04-Subgruppen im Überblick:

PG-Code Bezeichnung Typische Diagnose Funktion
——— ————- ——————- ———-
04.40.01 Badewannensitz Parkinson Stadium 3, MS EDSS 4–5 Auf Wannenrand aufgelegt, ohne/mit Rückenlehne
04.40.02 Badewannenlift MS EDSS 6+, fortgeschrittene Muskeldystrophie, ALS Sitz-Lifter (Luftdruck/Hydraulik) oder Tuch-Lifter
04.40.03 Duschstuhl Schlaganfall mit Hemiparese, Parkinson Stadium 3+ fahrbar, mit/ohne Rückenlehne, mit Armlehnen
04.40.04 Duschklappsitz Schlaganfall (Treppensteigen möglich), leichte Hemiparese wandmontiert, klappbar
04.40.05 Badebrett Eingeschränkte Beinkraft, Sturzneigung auf Wannenrand aufgelegt, Sitzfläche
04.40.06 Badewanneneinsatz Pflegegrad 2+, dauerhafte Pflegesituation Einhänge-System mit Sitzfläche
04.40.07 Duschhocker Leichte Gangstörung, Sturzneigung im Alter ohne Rückenlehne, höhenverstellbar

(Quelle: GKV-Hilfsmittelverzeichnis, gkv-spitzenverband.de, Stand 2026-06)

Häufige Verwechslung: Badehilfen sind PG 04, NICHT PG 19 (Krankenpflegeartikel) und NICHT PG 50 (Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege). PG 19 umfasst Einmalartikel wie Spritzen oder Verbände. PG 50 umfasst Pflegehilfsmittel, die über die Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 SGB XI bewilligt werden (z. B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe) — diese Logik gilt NICHT für Badehilfen.

Indikations-Logik bei Parkinson (G20):

  • Stadium 1–2 (Hoehn & Yahr): keine Badehilfe nötig, ggf. Haltegriff
  • Stadium 3 (beidseitig, Haltungsinstabilität): Duschklappsitz (PG 04.40.04) oder Badebrett (PG 04.40.05) verordnen
  • Stadium 4–5: Duschstuhl (PG 04.40.03) mit Armlehnen oder Badewannenlift (PG 04.40.02)

Indikations-Logik bei MS (G35):

  • EDSS 0–3,5 (gehfähig ohne Hilfsmittel): keine Badehilfe
  • EDSS 4,0–5,5: Badebrett oder Badewannensitz verordnen
  • EDSS 6,0+ (Gehstrecke mit einseitiger Hilfe < 100 m): Badewannenlift oder Duschstuhl fahrbar

Indikations-Logik bei Schlaganfall (I63/I64):

  • Hemiparese leicht: Duschklappsitz + Haltegriff
  • Hemiplegie / Hemiparese mittel: Duschstuhl mit Armlehnen einseitig, ggf. mit Brustgurt
  • Beidseitige Einschränkung: Badewannenlift mit Tuch-System (Pflegekraft hebt mit)

3. Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine PG-04-Badehilfe, wenn du die folgenden drei Voraussetzungen zusammen erfüllst:

  1. Ärztliche Verordnung auf Muster 16 mit Diagnose, ICD-10-Code (G20.xx, G35.x, I63.x oder I64) und Begründung der medizinischen Notwendigkeit
  2. Eintrag im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter PG 04.40.01 bis PG 04.40.07
  3. Versorgung durch Vertragspartner der Krankenkasse (Sanitätshaus mit Hilfsmittel-Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V)

Wichtig: Eine PG-04-Badehilfe ist KEIN Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens — die Ausnahme nach § 34 Abs. 4 SGB V trifft nur Gegenstände ohne medizinische Funktion. Ein Badewannenlift mit hydraulischer Hebefunktion oder ein Duschstuhl mit einseitiger Armlehne (für Hemiplegie-Patienten) ist hingegen verordnungsfähig.

Bei Privatversicherten gilt der individuelle PKV-Tarif. Erkundige dich vor der Verordnung bei deiner PKV, ob PG-04-Hilfsmittel im Hilfsmittelkatalog enthalten sind.

Bei Beihilfe-Berechtigten (Beamte, Pensionäre) übernimmt die Beihilfestelle in der Regel 50 % der Kosten, die andere Hälfte trägst du selbst oder deine private Krankenversicherung. Die Beihilfefähigkeit richtet sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Beihilfevorschriften.

4. Höhe der Kosten und Zuzahlung

Eine PG-04-Badehilfe kostet je nach Ausstattung zwischen 30 und 2.500 Euro. Einfache Modelle wie ein Badebrett oder Duschhocker liegen bei 30 bis 80 Euro, Badewannensitze und Duschklappsitze bei 80 bis 250 Euro, Duschstühle fahrbar bei 150 bis 500 Euro, Badewannenlifte (Sitz- oder Tuch-System) bei 800 bis 2.500 Euro.

Deine Zuzahlung als gesetzlich Versicherter:

§ 61 Satz 1 SGB V: „Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html, Stand jew. BGBl.)

Das heißt konkret: Bei einem Badebrett für 50 Euro zahlst du 5 Euro Zuzahlung (Mindestbetrag 5 EUR). Bei einem Duschstuhl für 350 Euro zahlst du 10 Prozent = 35 Euro, aber gedeckelt auf 10 Euro. Bei einem Badewannenlift für 1.800 Euro zahlst du ebenfalls 10 Euro. Die Krankenkasse übernimmt den Rest.

Härtefallregelung: Wenn deine Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent deines Bruttoeinkommens erreichen (1 Prozent bei chronisch Kranken nach § 62 SGB V), bist du für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Parkinson, MS und Schlaganfall sind chronische Erkrankungen im Sinne von § 62 SGB V — du kannst die reduzierte 1-Prozent-Belastungsgrenze in Anspruch nehmen. Stelle bei deiner Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.

5. Schritt für Schritt: So beantragst du die Badehilfe bei Parkinson, MS oder Schlaganfall

Schritt 1 — Neurologische Diagnose sichern

Dein Neurologe stellt die Erstdiagnose (G20.-, G35.-, I63.-/I64) und dokumentiert die motorischen Einschränkungen. Bei Parkinson wird zusätzlich die Hoehn-&-Yahr-Stadien-Einteilung dokumentiert, bei MS der EDSS-Wert.

Schritt 2 — Verordnung auf Muster 16 einholen

Dein Hausarzt oder Neurologe stellt eine Verordnung auf Muster 16 mit der PG-04-Hilfsmittelnummer aus. Wichtig: Diagnose, ICD-10-Code (mind. 4-stellig), Leidensbild und Begründung der medizinischen Notwendigkeit müssen klar auf der Verordnung stehen.

Schritt 3 — Sanitätshaus aufsuchen

Gehe mit der Verordnung zu einem Sanitätshaus, das Versorgungsvertrag mit deiner Krankenkasse hat. Das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und beantragt die Genehmigung direkt bei der Krankenkasse (§ 127 SGB V). Du selbst musst nichts mehr einreichen — die Abrechnung läuft zwischen Sanitätshaus und Krankenkasse.

Schritt 4 — Bewilligung abwarten

Die Krankenkasse prüft die Verordnung und den Kostenvoranschlag. Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 bis 14 Werktage. Bei PG-04-Badehilfen ohne elektrische Funktion erfolgt meist keine MD-Prüfung. Bei MD-Prüfung kann es 4 bis 6 Wochen dauern.

Schritt 5 — Lieferung und Anpassung

Bei positiver Entscheidung wird die Badehilfe geliefert oder du holst sie im Sanitätshaus ab. Das Sanitätshaus passt das Hilfsmittel an deine Körpergröße und Badewanne/Dusche an und weist dich in die Nutzung ein.

Schritt 6 — Zuzahlung leisten

Du zahlst deine Zuzahlung (10 Prozent, mind. 5 EUR, max. 10 EUR) direkt an das Sanitätshaus bei Übergabe. Die Krankenkasse übernimmt den Rest.

Schritt 7 — Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen

Wenn die Krankenkasse ablehnt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch ist kostenfrei und formlos möglich. Begründe ihn mit dem ärztlichen Attest, das die medizinische Notwendigkeit nochmals erläutert, und verweise auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

6. Anforderungen an die ärztliche Verordnung

Eine korrekt ausgestellte Verordnung enthält folgende Pflichtangaben:

  • Diagnose mit ICD-10-GM-Code (z. B. G20.11 für primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger Beeinträchtigung, G35.10 für MS mit Hauptmanifestation Rückenmark, I63.5 für Hirninfarkt durch nicht näher bezeichnete Arterie)
  • Hilfsmittelnummer aus PG 04.40.01 bis PG 04.40.07 mit genauer Positionsnummer (10-stellig mit Punkten)
  • Anzahl (in der Regel 1 Stück)
  • Begründung der medizinischen Notwendigkeit (motorische Einschränkung, Sturzrisiko, fehlende Selbstständigkeit beim Baden/Duschen)
  • Verordnungszeitraum (akut poststationär, dauerhaft, befristet)
  • Hinweis auf Erprobung (falls das Sanitätshaus mehrere Modelle testen lassen soll)

Praxistipp: Bei MS oder Parkinson mit progredientem Verlauf sollte die Verordnung den Hinweis „Verordnung dauerhaft, Folgeverordnung bei Progredienz“ enthalten. So muss die Verordnung nicht alle 12 Monate erneuert werden.

Bei MD-Prüfung folgende Unterlagen vorbereiten:

  • Neurologisches Gutachten mit EDSS-/Hoehn-&-Yahr-Stadium
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Arztberichte über Vorerkrankungen, Schübe, Reha-Aufenthalte
  • ggf. Ergotherapie-Bericht über Sturzgefahr im Bad

7. Auswahl: Welche PG-04-Badehilfe bei welcher Diagnose?

Bei Parkinson (G20) Stadium 1–2: Keine PG-04-Badehilfe nötig, ggf. Haltegriff (kein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, sondern selbst zu finanzieren).

Bei Parkinson Stadium 3:

  • Badebrett (PG 04.40.05): 30 bis 80 EUR, geeignet bei Tremor und Bradykinese, die das Einsteigen in die Badewanne erschweren
  • Duschklappsitz (PG 04.40.04): 100 bis 250 EUR, geeignet bei Freezing-Phänomenen unter der Dusche

Bei Parkinson Stadium 4–5:

  • Duschstuhl mit Armlehnen (PG 04.40.03): 200 bis 500 EUR, geeignet bei Sturzgefahr und Pflegebedarf
  • Badewannenlift (PG 04.40.02): 800 bis 2.500 EUR, geeignet bei vollständiger Pflegebedürftigkeit

Bei MS EDSS 4,0–5,5:

  • Badewannensitz (PG 04.40.01): 50 bis 150 EUR, geeignet bei leichter Beinspastik und Sensibilitätsstörungen
  • Badebrett (PG 04.40.05): 30 bis 80 EUR, geeignet bei Fatigue und Sturzangst

Bei MS EDSS 6,0+:

  • Duschstuhl fahrbar (PG 04.40.03): 200 bis 500 EUR, geeignet bei Rollstuhlpflicht
  • Badewannenlift mit Tuch-System (PG 04.40.02): 1.200 bis 2.500 EUR, geeignet bei Pflegekraft-Hebebedarf

Bei Schlaganfall (I63/I64) mit Hemiparese:

  • Duschklappsitz (PG 04.40.04): 100 bis 250 EUR, einseitig montiert (auf der nicht-paretischen Seite), Haltegriff kontralateral
  • Duschstuhl mit einseitiger Armlehne (PG 04.40.03): 200 bis 500 EUR, geeignet bei Hemiplegie

Bei Schlaganfall mit Hemiplegie:

  • Duschstuhl mit Brustgurt (PG 04.40.03): 350 bis 500 EUR, Sturzprophylaxe bei einseitiger Lähmung
  • Badewannenlift mit Tuch-System (PG 04.40.02): 1.200 bis 2.500 EUR, mit Pflegekraft-Bedienung

Bei Querschnittlähmung (G82):

  • Badewannenlift mit Tuch-System (PG 04.40.02): 1.500 bis 2.500 EUR, vollständige Pflegekraft-Bedienung
  • Duschstuhl fahrbar (PG 04.40.03): 300 bis 500 EUR, mit Antidekubitus-Sitzfläche

8. Parallel-Antrag: Pflegegrad und Schwerbehinderung

Eine neurologische Diagnose begründet häufig auch Ansprüche auf Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis. Diese sind unabhängig von der Badehilfe und sollten parallel beantragt werden.

Pflegegrad nach § 14 SGB XI beantragen:

Stelle bei deiner Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung nach § 18 SGB XI. Modul 1 (Mobilität) und Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) sind bei Parkinson, MS und Schlaganfall regelmäßig relevant.

§ 14 Abs. 1 SGB XI: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html, Stand jew. BGBl.)

GdB nach § 152 SGB IX beantragen:

Stelle beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Parkinson, MS und Schlaganfall werden nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) begutachtet.

§ 152 Abs. 1 SGB IX: „Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 3 sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft länger als sechs Monate hindern können.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html, Stand jew. BGBl.)

Faustwerte für GdB nach VersMedV:

  • Parkinson Stadium 3: GdB 50–70
  • Parkinson Stadium 4–5: GdB 80–100
  • MS EDSS 4,0–6,5: GdB 50–80
  • Schlaganfall mit Hemiparese, mittel: GdB 50–70
  • Schlaganfall mit Hemiplegie: GdB 80–100
  • Querschnittlähmung komplett: GdB 100

Mit GdB 50 oder höher steht dir das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu, mit GdB 70 zusätzlich das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Damit verbunden sind Steuererleichterungen nach § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag).

9. Wohnumfeldverbesserung über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI)

Wenn du Pflegegrad 1 oder höher hast, kann die Pflegekasse über § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung gewähren. Die PG-04-Badehilfe selbst fällt zwar unter § 33 SGB V (GKV), aber wenn du weitere Anpassungen im Bad benötigst (Haltegriffe, Badewannenumbau, Türverbreiterung), kann die Pflegekasse diese bezuschussen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: „Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“

§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI: „Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, Stand 01.01.2025)

Wichtig: Der Zuschuss beträgt 4.180 Euro je Maßnahme. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung sind es 4.180 Euro × Anzahl, maximal 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI).

Achtung — Verwechslungs-Pitfall: Wohnumfeldverbesserung wird über § 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegekasse) beantragt, NICHT über § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) und NICHT über § 40 SGB V (Medizinische Rehabilitation). Andere Träger, andere Logik.

Antrag VOR Maßnahmenbeginn! Die Pflegekasse bewilligt nur vor Beginn beantragte Maßnahmen. Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.

10. Widerspruch bei Ablehnung

Wenn deine Krankenkasse die PG-04-Badehilfe ablehnt, hast du folgende Wege:

Widerspruch bei der Krankenkasse (§ 84 SGG):

  • Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (NICHT ab Zugang)
  • Form: schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde
  • Inhalt: Aktenzeichen, Diagnose, ICD-10-Code, Hilfsmittelnummer, Begründung der medizinischen Notwendigkeit, Verweis auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
  • Kosten: kostenfrei

Klage beim Sozialgericht (§ 87 SGG):

  • Frist: 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids
  • Zuständig: Sozialgericht deines Wohnorts
  • Kosten: kostenfrei in erster Instanz (§ 183 SGG), bei vollständig oder teilweise erfolgreicher Klage trägt die Behörde die Kosten
  • Bei Eilbedürftigkeit: Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG)

§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG: „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html, Stand jew. BGBl.)

Praxis-Tipp: Wenn die Krankenkasse mit der Begründung ablehnt, die Badehilfe sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, verweise auf die BSG-Rechtsprechung zur Abgrenzung Hilfsmittel/Gebrauchsgegenstand (z. B. B 3 KR 8/16 R). Ergänze deinen Widerspruch um ein neurologisches Gutachten, das die Mobilitätseinschränkung dokumentiert (EDSS-Wert bei MS, Hoehn-&-Yahr-Stadium bei Parkinson, Barthel-Index bei Schlaganfall).

11. FAQ — Häufige Fragen

Bekomme ich bei Parkinson (G20) eine Badehilfe von der Krankenkasse?

Ja, ab Stadium 3 nach Hoehn & Yahr (beidseitige Erkrankung mit erster Haltungsinstabilität) übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten für eine PG-04-Badehilfe nach ärztlicher Verordnung. Häufig verordnet werden Duschklappsitze (PG 04.40.04) und Badebretter (PG 04.40.05), in fortgeschrittenen Stadien Duschstühle (PG 04.40.03) oder Badewannenlifte (PG 04.40.02).

Welche Badehilfe ist bei MS (G35) die richtige?

Das hängt vom EDSS-Wert ab. Bei EDSS 4,0–5,5 sind Badewannensitze (PG 04.40.01) oder Badebretter (PG 04.40.05) passend. Bei EDSS 6,0+ kommen Duschstühle fahrbar (PG 04.40.03) oder Badewannenlifte (PG 04.40.02) in Frage. Dein Neurologe sollte den EDSS-Wert auf der Verordnung dokumentieren.

Wann kann ich nach einem Schlaganfall (I63/I64) eine Badehilfe beantragen?

In der Regel 2 bis 8 Wochen nach Entlassung aus der Reha-Klinik, sobald die Bewegungsfähigkeit stabil ist und ein Pflegegrad beantragt wird. Bei Hemiparese verordnet der Arzt häufig einen Duschklappsitz (PG 04.40.04) oder Duschstuhl mit Armlehnen (PG 04.40.03).

Brauche ich für eine PG-04-Badehilfe einen Pflegegrad?

Nein. Die PG-04-Badehilfe ist ein GKV-Hilfsmittel nach § 33 SGB V und wird unabhängig vom Pflegegrad verordnet. Wenn du jedoch zusätzlich Wohnumfeldverbesserungen beantragen willst (z. B. fest installierte Haltegriffe, Badewannenumbau), brauchst du Pflegegrad 1 oder höher für den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI (4.180 EUR).

Was kostet ein Badewannenlift (PG 04.40.02)?

Zwischen 800 und 2.500 Euro, je nach Ausführung (Sitz-Lifter günstiger, Tuch-Lifter teurer). Die Krankenkasse übernimmt den Hauptteil, deine Zuzahlung beträgt 10 Euro (gedeckelt nach § 61 SGB V).

Bekomme ich die Badehilfe auch ohne ärztliche Verordnung?

Ja, du kannst sie im Sanitätsfachhandel oder online kaufen. Du trägst dann die vollen Kosten selbst (30 bis 2.500 Euro je nach Hilfsmittel). Ohne ärztliche Verordnung läuft keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Wie oft kann ich eine neue Badehilfe beantragen?

Die GKV übernimmt die Kosten für notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Bei progredienten Erkrankungen (Parkinson, MS, ALS) alle 2 bis 3 Jahre eine Neuversorgung möglich.

Kann ich die PG-04-Badehilfe auch in der Mietwohnung nutzen?

Ja, mobile Badehilfen (Duschstuhl, Badebrett) erfordern keine bauliche Veränderung. Du brauchst keine Zustimmung des Vermieters. Fest installierte Haltegriffe oder ein wandmontierter Duschklappsitz sind bauliche Veränderungen — der Vermieter darf sie nach § 554 Abs. 1 BGB nicht verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Wird die PG-04-Badehilfe auch bei Privatversicherten übernommen?

Bei Privatversicherten richtet sich die Erstattung nach dem individuellen Tarif. Viele PKV-Tarife übernehmen PG-04-Badehilfen im Rahmen der Hilfsmittelklausel. Kläre die Kostenübernahme vor der Verordnung mit deiner PKV ab.

Wie lange dauert die Genehmigung durch die Krankenkasse?

In der Regel 3 bis 14 Werktage. Bei MD-Prüfung (z. B. bei erstmaliger Verordnung eines Badewannenlifts) kann es 4 bis 6 Wochen dauern. Erkundige dich bei deiner Krankenkasse nach dem Bearbeitungsstand und halte das Sanitätshaus informiert.

12. Nächste Schritte und Beratung

Wenn du unsicher bist, ob deine Diagnose einen Anspruch auf eine PG-04-Badehilfe begründet, sprich mit deinem Hausarzt oder Neurologen. Er oder sie kann die medizinische Notwendigkeit am besten einschätzen und eine Verordnung ausstellen.

Bei einer Ablehnung der Krankenkasse helfen dir Beratungsstellen wie der Sozialverband VdK Deutschland, der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt für Sozialrecht. Die Erstberatung ist bei vielen Stellen kostenfrei oder kostengünstig.

Verwandte Themen auf sozialrat.org:

13. Quellen und weiterführende Links

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 33 SGB V — Hilfsmittel
  • § 61 SGB V — Zuzahlungen
  • § 62 SGB V — Belastungsgrenze
  • § 127 SGB V — Versorgung mit Hilfsmitteln
  • § 139 SGB V — Hilfsmittelverzeichnis
  • § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V — Hilfsmittel-Richtlinie
  • § 14 SGB XI — Pflegebedürftigkeit
  • § 40 Abs. 4 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung (4.180 EUR)
  • § 152 SGB IX — Grad der Behinderung
  • § 33b EStG — Behinderten-Pauschbetrag
  • § 84 SGG — Widerspruchsfrist
  • § 87 SGG — Klagefrist
  • § 554 BGB — Mietwohnungsanpassung
  • VersMedV Anlage — Versorgungsmedizinische Grundsätze

Behörden und Verzeichnisse:

  • GKV-Hilfsmittelverzeichnis (GKV-Spitzenverband)
  • Rehadat-GKV Online-Verzeichnis
  • G-BA Hilfsmittel-Richtlinie
  • DIMDI ICD-10-GM
  • VersMedV Anlage

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        "text": "Das hängt vom EDSS-Wert ab. Bei EDSS 4,0–5,5 sind Badewannensitze (PG 04.40.01) oder Badebretter (PG 04.40.05) passend. Bei EDSS 6,0+ kommen Duschstühle fahrbar (PG 04.40.03) oder Badewannenlifte (PG 04.40.02) in Frage. Dein Neurologe sollte den EDSS-Wert auf der Verordnung dokumentieren."
      }
    },
    {
      "@type": "Question",
      "name": "Wann kann ich nach einem Schlaganfall (I63/I64) eine Badehilfe beantragen?",
      "acceptedAnswer": {
        "@type": "Answer",
        "text": "In der Regel 2 bis 8 Wochen nach Entlassung aus der Reha-Klinik, sobald die Bewegungsfähigkeit stabil ist und ein Pflegegrad beantragt wird. Bei Hemiparese verordnet der Arzt häufig einen Duschklappsitz (PG 04.40.04) oder Duschstuhl mit Armlehnen (PG 04.40.03)."
      }
    },
    {
      "@type": "Question",
      "name": "Brauche ich für eine PG-04-Badehilfe einen Pflegegrad?",
      "acceptedAnswer": {
        "@type": "Answer",
        "text": "Nein. Die PG-04-Badehilfe ist ein GKV-Hilfsmittel nach § 33 SGB V und wird unabhängig vom Pflegegrad verordnet. Nur wenn du zusätzlich Wohnumfeldverbesserungen beantragen willst (z. B. Haltegriffe, Badewannenumbau), brauchst du Pflegegrad 1 oder höher für den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI (4.180 EUR)."
      }
    },
    {
      "@type": "Question",
      "name": "Was kostet ein Badewannenlift (PG 04.40.02)?",
      "acceptedAnswer": {
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        "text": "Zwischen 800 und 2.500 Euro, je nach Ausführung (Sitz-Lifter günstiger, Tuch-Lifter teurer). Die Krankenkasse übernimmt den Hauptteil, deine Zuzahlung beträgt 10 Euro (gedeckelt nach § 61 SGB V)."
      }
    },
    {
      "@type": "Question",
      "name": "Kann ich die PG-04-Badehilfe auch in der Mietwohnung nutzen?",
      "acceptedAnswer": {
        "@type": "Answer",
        "text": "Ja, mobile Badehilfen (Duschstuhl, Badebrett) erfordern keine bauliche Veränderung. Du brauchst keine Zustimmung des Vermieters. Fest installierte Haltegriffe oder ein wandmontierter Duschklappsitz sind bauliche Veränderungen — der Vermieter darf sie nach § 554 Abs. 1 BGB nicht verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse besteht."
      }
    }
  ]
}

Hinweis zur Rechtsberatung (§ 3 RDG + § 5 DDG):

Dieser Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen der Badehilfe-Versorgung bei Parkinson, MS und Schlaganfall. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen, Widerspruchsverfahren oder Klagen wende dich an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht, den Sozialverband VdK, den Sozialverband Deutschland (SoVD) oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 23 SGB XI.

— Salomo Swoboda, 21.06.2026, sozialrat.org

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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