Badehilfe bei Parkinson, MS und Schlaganfall: So beantragst du sie bei Krankenkasse und Pflegekasse (PG 04)
Eine Badehilfe ist ein Hilfsmittel der Produktgruppe 04 im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Sie umfasst Badewannenlifter, Duschstühle, Badebretter, Haltegriffe und Antirutschmatten und wird bei Krankheit oder Behinderung ärztlich verordnet, um Körperpflege trotz Bewegungseinschränkung sicher zu ermöglichen.
Wichtig bei Sturz in der Wanne: Wenn du oder eine betreute Person in der Wanne oder Dusche stürzt und sich verletzt, sich nicht mehr selbständig befreien kann oder Anzeichen einer Bewusstlosigkeit bestehen, rufe sofort den Notruf 112. Badehilfen senken das Risiko, sind aber kein Ersatz für ärztliche Hilfe nach einem Unfall.
Bei Parkinson (ICD-10 G20), Multipler Sklerose (ICD-10 G35) und nach einem Schlaganfall (ICD-10 I63) kann schon das Einsteigen in die Badewanne zur Belastungsprobe werden: Freezing, Spastik, Hemiparese, Sensibilitätsstörungen oder Fatigue machen den täglichen Gang ins Bad zum Sturzrisiko. In diesem Artikel zeigen wir dir Schritt für Schritt, welche Hilfsmittel dir zustehen, welcher Leistungsträger zahlt und wie du den Antrag stellst.
1. Was sind Badehilfen?
Badehilfen sind Hilfsmittel, die im GKV-Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands unter der Produktgruppe 04 — Bade- und Duschhilfen zusammengefasst sind. Das Verzeichnis wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 139 SGB V). PG 04 enthält sowohl mobile Hilfsmittel für den Bestand als auch Geräte, die fest im Bad montiert werden (zum Beispiel Haltegriffe).
1.1 Typische Produkte der PG 04
| Produkt | Beispiel-PG-Nummer | Einsatz |
|---|---|---|
| Badewannenlifter | 04.40.01 / .02 | Selbständiges Ein- und Aussteigen in die Wanne |
| Duschstuhl / Duschhocker | 04.40.03 / .04 | Duschen im Sitzen, auch in bodengleichen Duschen |
| Badebrett | 04.40.05 | Quer über die Wanne gelegt, erleichtert das Übersetzen |
| Haltegriffe / Wandstützen | 04.40.06 | Wandmontage an Wanne, Dusche und WC |
| Antirutschmatten | 04.40.07 | Rutschhemmung in Wanne und Dusche |
1.2 Wann kommt eine Badehilfe in Frage?
Eine Badehilfe ist immer dann angezeigt, wenn du die Körperpflege nicht mehr ohne erhöhtes Sturzrisiko oder fremde Hilfe durchführen kannst. Auslöser können sein:
- Freezing-Symptomatik und posturale Instabilität bei Parkinson (mehr zu Sturzprävention und Hilfsmitteln bei Parkinson in unserem Artikel Mobilität bei Parkinson — Sturzprophylaxe und Hilfsmittel)
- Spastik, Sensibilitätsstörungen oder Fatigue bei MS (siehe auch MS-Therapie: Medikamente und Hilfsmittel)
- Hemiparese, Halbseitenlähmung oder Gleichgewichtsstörungen nach einem Schlaganfall (zum Pflegegrad nach Schlaganfall siehe Schlaganfall — Pflegegrad beantragen)
- Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in Hüfte, Knie oder Wirbelsäule
Einen breiten Überblick über Hilfsmittel bei Mobilitätseinschränkungen findest du auf unserer Übersichtsseite Hilfsmittel für Mobilität und Alltag.
2. Wer hat Anspruch?
Die Antwort hängt davon ab, ob die Badehilfe primär eine Krankheitsfolge ausgleicht (dann zahlt die Krankenkasse) oder ob sie die Pflege erleichtert (dann ist die Pflegekasse zuständig). Beide Leistungen schließen sich nicht aus, sie ergänzen sich.
2.1 Krankenkasse — § 33 SGB V
Die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. § 33 SGB V Abs. 1 Satz 1 lautet verbatim:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“
Diese Norm ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Badewannenlifter, Duschstühle, Badebretter und Haltegriffe, wenn sie wegen Parkinson, MS oder Schlaganfall ärztlich verordnet werden.
2.2 Pflegekasse — § 40 SGB XI
Wenn ein Pflegegrad (PG 2 bis PG 5) vorliegt, kann zusätzlich die Pflegekasse Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung übernehmen. § 40 SGB XI Abs. 1 Satz 1 lautet verbatim:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Wichtig: Die Pflegekasse ist immer nachrangig. Sie zahlt nur, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist. Bei mobilen Badehilfen ist praktisch immer die Krankenkasse vorrangig. Wie du einen Pflegegrad beantragst und welche Voraussetzungen gelten, haben wir in Schlaganfall — Pflegegrad beantragen am Beispiel Schlaganfall zusammengefasst.
2.3 Wer zahlt was?
| Hilfsmittel | Leistungsträger | Begründung |
|---|---|---|
| Badewannenlifter, Duschstuhl, Badebrett | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Ausgleich einer Behinderung |
| Haltegriffe, Antirutschmatten | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Therapie- und Sicherheitsbedarf |
| Bodengleiche Dusche, Wannenumbau zur Dusche | Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) | Wohnumfeldverbesserung |
| Einmal-Schutzschürzen, Desodorierende Einlagen | Pflegekasse (§ 40 Abs. 2 SGB XI) | Verbrauchshilfsmittel, 42 EUR/Monat |
3. So beantragst du die Badehilfe
Der Antrag läuft in vier Schritten ab: ärztliche Verordnung → Krankenkassen-Genehmigung → Sanitätshaus-Versorgung → Abrechnung. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommt der Antrag auf Wohnumfeldverbesserung parallel dazu.
3.1 Verordnung durch wen?
Die Verordnung (Muster 16, Hilfsmittel-Rezept) stellt in der Regel dein Hausarzt oder Neurologe aus. Pflegefachpersonen können nach § 15a SGB V bei bestimmten Hilfsmitteln ebenfalls eine Empfehlung aussprechen, die ärztlich bestätigt wird. Achte darauf, dass auf der Verordnung steht:
- Diagnose mit ICD-10-Code (G20, G35 oder I63)
- Produktgruppe 04 mit konkreter Produktbezeichnung
- Begründung der medizinischen Notwendigkeit (Sturzrisiko, Bewegungseinschränkung)
3.2 Welche Genehmigungs-Frist?
Die Krankenkasse muss über einen Hilfsmittelantrag innerhalb von 3 Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes (MD) innerhalb von 5 Wochen (§ 33 Abs. 5b SGB V). Die Pflegekasse hat ebenfalls 3 bis 5 Wochen Zeit (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wird die Frist ohne ausreichenden Grund überschritten, kann der Antrag als genehmigt gelten — frag im Zweifel bei deiner Kasse nach.
3.3 Sanitätshaus und Versorgung
Mit dem genehmigten Rezept gehst du zu einem Vertragspartner-Sanitätshaus deiner Krankenkasse. Es liefert das Hilfsmittel, passt es bei Bedarf an und weist dich in die Nutzung ein. Die Kasse rechnet direkt mit dem Sanitätshaus ab — du zahlst nur die Zuzahlung.
4. Kosten und Zuzahlung
Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise der Hilfsmittel (§ 33 Abs. 7 SGB V). Du leistest als Zuzahlung pro Hilfsmittel den Betrag nach § 61 SGB V. § 33 SGB V Abs. 8 Satz 1 lautet verbatim:
„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle.“
Standardzuzahlung: 10 EUR pro Hilfsmittel. Bei Verbrauchshilfsmitteln 10 % des Gesamtbetrags, maximal 10 EUR pro Monat.
4.1 Zuzahlungs-Befreiung für Chroniker
Wenn du Parkinson, MS oder nach einem Schlaganfall als chronisch krank im Sinne der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) giltst, kannst du auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden (§ 62 SGB V). Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 %. Sammle alle Quittungen und Belege über Zuzahlungen und reiche sie bei deiner Krankenkasse ein.
4.2 Wann doppelte Versorgung möglich ist
Es gibt Fälle, in denen du sowohl von der Krankenkasse als auch von der Pflegekasse profitierst: Die Krankenkasse übernimmt das mobile Hilfsmittel (Badewannenlifter, Duschstuhl), die Pflegekasse bezuschusst den Umbau (bodengleiche Dusche, Haltegriff-Montage). Die Abgrenzung regelt § 40 Abs. 5 SGB XI: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen sind nachrangig zur Krankenversicherung, dürfen aber ergänzend geleistet werden.
5. Wann Wohnumfeldverbesserung sinnvoll ist
Wenn das Bad baulich angepasst werden muss — etwa weil die hohe Wanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzt werden soll, rutschhemmende Fliesen nötig sind oder Haltegriffe fachgerecht montiert werden müssen — kommt der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Frage. § 40 SGB XI Abs. 4 Satz 2+3 lautet verbatim:
„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt…“
Höhe: 4.180 EUR pro Pflegebedürftigem, max. 16.720 EUR pro Wohngemeinschaft. Voraussetzung ist Pflegegrad 1 bis 5, die Maßnahme muss die Pflege zu Hause ermöglichen oder erleichtern. Typische Beispiele:
- Austausch der Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche
- Montage von Haltegriffen und Stützklappgriffen
- Einbau rutschhemmender Bodenbeläge
- Verbreiterung der Tür zum Bad
Der Antrag wird direkt bei der Pflegekasse gestellt, Kostenvoranschläge von Fachbetrieben sind beizufügen. Pflegegrad 1 deckt dabei nur den Wohnumfeld-Zuschuss, keine Pflegehilfsmittel. Weitere Beispiele und typische Maßnahmen findest du auf unserer Übersichtsseite Hilfsmittel und Wohnumfeld.
6. Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet eine Badehilfe?
Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Deine Zuzahlung pro Hilfsmittel liegt bei 10 EUR (§ 33 Abs. 8 + § 61 SGB V). Bei Pflegegrad kannst du zusätzlich 4.180 EUR Wohnumfeld-Zuschuss von der Pflegekasse erhalten (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Badewannenlifter aus dem Sanitätshaus kosten je nach Modell 200 bis 1.500 EUR, der Eigenanteil bleibt nach Zuzahlung gering.
Brauche ich einen Pflegegrad, um eine Badehilfe zu bekommen?
Nein. Für mobile Badehilfen wie Badewannenlifter, Duschstühle und Haltegriffe reicht eine ärztliche Verordnung nach § 33 SGB V — du brauchst keinen Pflegegrad. Die Pflegekasse wird erst relevant, wenn du zusätzlich bauliche Maßnahmen (Wohnumfeldverbesserung) beantragen willst oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigst.
Kann ich Badehilfe und Wohnumfeldverbesserung gleichzeitig beantragen?
Ja, beides schließt sich nicht aus. Die Krankenkasse übernimmt die mobilen Hilfsmittel der PG 04, die Pflegekasse bezuschusst parallel den Bad-Umbau (Wanne zur Dusche, Haltegriff-Montage). Du kannst beide Anträge gleichzeitig stellen, brauchst aber für die Pflegekasse einen anerkannten Pflegegrad (PG 1 bis PG 5) und Kostenvoranschläge.
7. Weiterführende Hilfe
Wenn du unsicher bist, welche Badehilfe zu deiner Diagnose passt, oder wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, kannst du dich an eine unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wenden (Beratungstermine bei compass private pflegeberatung oder bei deiner Pflegekasse). Bei Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid gilt eine Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids.
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Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Artikel informiert über Leistungsansprüche nach SGB V und SGB XI, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen — insbesondere bei Widerspruchsverfahren oder Klagen gegen Krankenkassen oder Pflegekassen — wende dich an eine qualifizierte Beratungsstelle, einen Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland) oder eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Rechtsdienstleistungen über § 3 RDG hinaus sind approbierten Stellen vorbehalten. Stand: 22.06.2026.
Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V.
Quellen (Auswahl): § 33 SGB V · § 40 SGB XI · § 139 SGB V · § 61 SGB V · § 62 SGB V · § 14 SGB XI · GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 04 · ICD-10 GM (DIMDI/BfArM)

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