Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI – wie Sie Beratung in der Häuslichkeit erhalten

Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI – wie Sie Beratung in der Häuslichkeit erhalten

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI gehört zu den Pflichten, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig beachten müssen. Gleichzeitig ist er eine Chance, sich qualifiziert zur Pflegesituation beraten zu lassen. Wir erklären den Ablauf, die Fristen, die Konsequenzen und welche Rechte Sie haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtend.
  • Häufigkeit: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.
  • Die Beratung findet in der Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle statt.
  • Wird der Termin nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen, droht eine Kürzung des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 6 SGB XI.
  • Diese Seite informiert; sie ersetzt keine individuelle Sozialrechts- oder Pflegeberatung.

Worum es geht: Beratung in der Häuslichkeit

Wer Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält, soll regelmäßig durch eine Pflegefachkraft oder eine anerkannte Beratungsstelle in der eigenen Häuslichkeit aufgesucht werden. Ziel ist es, die Pflegesituation zu beurteilen, Engpässe zu erkennen und Verbesserungen anzustoßen.

Die Beratung ersetzt nicht die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei durch die Pflegekasse oder Pflegestützpunkte angeboten wird. Sie ist eine zusätzliche, regelmäßige Begegnung mit einer Pflegefachkraft, die zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege dient.

Anspruchsgrundlage: § 37 Abs. 3 SGB XI

Der Beratungseinsatz ist in § 37 Abs. 3 SGB XI geregelt (§ 37 SGB XI auf gesetze-im-internet.de). Die Vorschrift regelt:

  • den Kreis der Verpflichteten (Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5)
  • die Häufigkeit (halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5)
  • die zugelassenen Stellen (zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen)
  • die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung

Ergänzend gelten:

  • § 7a SGB XI: kostenfreie Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
  • § 18 SGB XI: Begutachtung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)
  • § 37 Abs. 6 SGB XI: Kürzung des Pflegegeldes bei Pflichtverletzung

Voraussetzungen: Wer muss den Beratungseinsatz nachweisen?

Die Pflicht zum Beratungseinsatz trifft Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgenommen, da dort kein Pflegegeldanspruch nach § 37 Abs. 1 SGB XI besteht, sondern der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Sachliche Voraussetzungen sind:

  • Bezug von Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XI
  • Pflegegrad 2 bis 5
  • Häusliche Pflege durch private Pflegepersonen (Angehörige, Nachbarn)

Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistung) erbracht, entfällt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Auch Bezieher von Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI sind verpflichtet, sofern ein Pflegegeldanteil ausgezahlt wird.

Verfahren Schritt für Schritt

Schritt 1 – Pflegekasse informieren

Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine Liste zugelassener Stellen, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Ihrer Region anbieten. Häufig finden Sie Hinweise auch im Bescheid oder im Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.

Schritt 2 – Termin vereinbaren

Vereinbaren Sie einen Termin in der eigenen Häuslichkeit. Die Beratung kann an einem Werktag stattfinden, auch in den Abendstunden, wenn Sie berufstätig sind. Die zugelassene Pflegeeinrichtung oder Beratungsstelle bestätigt den Termin.

Schritt 3 – Beratung in der Häuslichkeit

Die Pflegefachkraft oder Beratungsstelle kommt zu Ihnen oder der pflegebedürftigen Person nach Hause. Sie beurteilt die Pflegesituation, gibt Hinweise zu Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeld, Entlastungsangeboten und beantwortet Fragen.

Schritt 4 – Bescheinigung an die Pflegekasse

Nach dem Einsatz erhalten Sie eine Bescheinigung. Reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse dokumentiert den Nachweis, eine separate Genehmigung ist nicht erforderlich.

Deine Rechte im Überblick

  • Recht auf zugelassene Beratungsstelle: Die Pflegekasse darf Ihnen nicht eine einzelne Stelle vorschreiben, sondern muss mehrere Anbieter nennen.
  • Recht auf Beratung in der Häuslichkeit: Der Einsatz findet bei Ihnen zu Hause statt; eine Video- oder Telefonberatung genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht.
  • Recht auf Information über Kürzungsfolgen: Eine Kürzung des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 6 SGB XI setzt vorherige Belehrung voraus.
  • Recht auf Widerspruch nach § 84 SGG bei belastenden Verwaltungsakten.

Berechnung und Höhe: Welche Folgen drohen?

Wird der Beratungseinsatz nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI kürzen:

  • bei Pflegegrad 2 bis 5 auf bis zu 50 Prozent des bisherigen Pflegegeldes
  • erst nach vorheriger Belehrung und Mahnung
  • in der Regel für die Zeit der Pflichtverletzung

Praxistipp: Wenden Sie sich bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Urlaub an die Pflegekasse. Härtefallregelungen sind möglich, eine schriftliche Mitteilung reicht oft aus.

Praxistipps aus der Beratung

  • Notieren Sie die Termine im Voraus, am besten jährlich mit Erinnerung im Kalender.
  • Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Beratungstermins, falls Sie ihn verschieben müssen.
  • Bewahren Sie die Bescheinigungen mindestens fünf Jahre auf.
  • Stellen Sie der Pflegefachkraft oder Beratungsstelle vorab eine Liste mit Fragen zur Verfügung.

Fallbeispiel aus der Praxis

Herr K., 82 Jahre, Pflegegrad 3, wird von seiner Tochter gepflegt. Der Beratungseinsatz steht an, der Pflegedienst kommt zweimal jährlich. Beim dritten Termin ist die Tochter beruflich verhindert und schlägt einen Ersatztermin vor. Die Pflegekasse akzeptiert die Verschiebung, weist aber darauf hin, dass bei einer längeren Pause ohne triftigen Grund eine Kürzung drohen kann.

Konkret: So gehen Sie vor

  1. Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine Liste zugelassener Stellen in Ihrer Region.
  2. Vereinbaren Sie einen Termin in der Häuslichkeit.
  3. Lassen Sie sich die Bescheinigung nach dem Termin aushändigen.
  4. Reichen Sie die Bescheinigung fristgerecht bei der Pflegekasse ein.

Wann professionelle Beratung helfen kann

Wenn die Pflegekasse das Pflegegeld kürzt und Sie die Beratungspflicht erfüllt haben, lohnt sich Widerspruch. Auch bei einer dauerhaften Unfähigkeit, Beratungseinsätze in der Häuslichkeit zu ermöglichen (zum Beispiel bei schwerer Demenz), kann die Pflegekasse den Einsatz aussetzen.

Musterformulierung – Mitteilung über Härtefall


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann im Zeitraum [Datum] nicht
in der Häuslichkeit stattfinden, da [Begründung, z. B. Krankenhausaufenthalt,
schwere Erkrankung]. Ich bitte Sie, von einer Kürzung des Pflegegeldes
abzusehen und einen späteren Termin zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]

FAQ

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.

Wer führt den Einsatz durch?

Zugelassene Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen oder anerkannte Beratungsstellen.

Was kostet der Einsatz?

Die Kosten übernimmt die Pflegeversicherung, eine Zuzahlung entfällt.

Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?

Die Pflegekasse fordert einen Nachweis; ohne triftigen Grund droht eine Kürzung des Pflegegeldes.

Kann ich den Termin verschieben?

Ja, in der Regel nach Absprache mit der Pflegekasse und der Beratungsstelle.

Wird die Beratung in der Häuslichkeit oder online durchgeführt?

In der Häuslichkeit; eine Online-Beratung genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht.

Was, wenn die pflegebedürftige Person die Wohnung nicht verlassen kann?

Die Beratung findet genau dafür in der Häuslichkeit statt.

Welche Rechte habe ich gegen eine Kürzung?

Widerspruch nach § 84 SGG, ggf. Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht.

Was du jetzt tun solltest

  • Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine Liste der zugelassenen Stellen.
  • Vereinbaren Sie den nächsten Termin in der Häuslichkeit.
  • Sammeln Sie die Bescheinigungen und reichen Sie sie fristgerecht ein.

Quellen

Amtliche Gesetze

Weiterführende Beiträge auf sozialrat.org

Bildkonzept

  • Beitragsbild: Stilisierte Szene: Pflegefachkraft steht mit Klemmbrett im Flur einer Wohnung; Alt-Text „Symbolbild: Beratungseinsatz in der Häuslichkeit nach § 37 SGB XI“.
  • Weiteres Bild: Tabelle Pflegegrad 2-5 halbjährlich/vierteljährlich, Häkchen-Liste.

Metadaten

  • Title-Tag: Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI – Ihr Anspruch
  • Meta-Description: Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wann er Pflicht ist, wer ihn durchführt und welche Folgen ein fehlender Nachweis hat.
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  • H1: Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI – wie Sie Beratung in der Häuslichkeit erhalten

Rechtstand

  • Rechtsstand: 17.08.2026
  • Dreifachprüfung: alle Normen über gesetze-im-internet.de verifiziert
  • Distinktion: Spezialisierung Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI; ergänzt bestehende Beiträge zu Pflegegrad und Widerspruch.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Pflegestützpunkt, einen Sozialverband oder eineanerkannte Sozialrechtsberatung.

[Disclaimer-Block: Keine Rechtsberatung im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Stand 17.08.2026.]

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