Altersrente Frauen: § 237a SGB VI ausgelaufen

Altersrente Frauen 2026: § 237a SGB VI ausgelaufen — was bleibt für Bestandsfälle

Kurz-Erklärung (Featured Snippet): Die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI ist eine ausgelaufene Altersrenten-Variante, die nur noch für vor dem 01.01.1952 geborene Frauen anspruchsberechtigt ist (Stichtagsregelung). Sie ermöglichte einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 60 Jahren mit 15 Jahren Wartezeit und 10 Jahren Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres, war aber mit 0,3 % Abschlag pro Monat vorzeitigem Bezug verbunden (max. 18 % bei Bezug ab 60 statt 65). Für alle nach 1952 geborenen Frauen gilt die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ohne Geschlechts-Spezifik.

Du hast Jahrzehnte gearbeitet, Kinder erzogen und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt — und fragst dich, ob du als Frau mit 60 in Rente gehen kannst. Diese Frage ist berechtigt und die Antwort ist klar, aber sie ist nicht die, die viele erhoffen: Die klassische Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI ist seit Jahren ausgelaufen und steht nur noch Frauen mit Geburtsdatum vor dem 01.01.1952 offen. Für nach 1952 Geborene gibt es keine geschlechts-spezifische Altersrente mehr — sie gleiten automatisch in die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI, Stichtag 2024 = 66 Jahre + 0 Monate für Jahrgang 1958 — Anlage zu § 235 SGB VI).

In diesem Beitrag findest du den genauen Stichtag-Stopper 01.01.1952, die 3 Voraussetzungen der historischen Frauen-Rente, den Bestandsschutz für laufende Fälle, die Mütterrente nach § 56 SGB VI als reale Aufwertung (NICHT vorzeitiger Rentenbeginn) und die 5 häufigsten Irrtümer, die in der DRV-Beratung immer wieder auftauchen. Außerdem: Welche Alternativen jüngere Frauen heute haben und wo du die DRV-Auskunft kostenlos bekommst.


1. Was war die Altersrente für Frauen?

Die Altersrente für Frauen war eine Sonderform der vorzeitigen Altersrente, die ausschließlich weiblichen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung offenstand. Sie wurde mit dem RV-Altersgrenzen-Anhebungsgesetz und dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz schrittweise für jüngere Jahrgänge geschlossen und ist seit dem Geburtsjahrgang 1952 vollständig ausgelaufen.

1.1 § 237a SGB VI (alt): Drei kumulative Voraussetzungen

§ 237a SGB VI in seiner früheren Fassung verknüpfte drei kumulative Voraussetzungen, die alle erfüllt sein mussten:

  • 60. Lebensjahr vollendet (Mindestalter für den vorzeitigen Rentenbeginn)
  • 15 Jahre Wartezeit erfüllt (§ 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI — die 15 Jahre sind eine eigenständige Anspruchs-Voraussetzung der Norm und nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 SGB VI)
  • 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres (sogenannte „Pflichtbeitragszeit nach dem 40.“)

Die letzte Voraussetzung war die entscheidende Frauen-spezifische Hürde: Sie stellte sicher, dass die Altersrente nur Frauen erreichte, die nach dem 40. Lebensjahr aktiv im Erwerbsleben standen. Reine Minijobberinnen oder Frauen mit langen Erziehungs-Pausen ohne Pflichtbeiträge nach dem 40. schieden aus.

1.2 Abschlag 0,3 % pro Monat

Die Altersrente für Frauen war nicht abschlagsfrei. Wer sie mit 60 Jahren in Anspruch nahm, zahlte einen Abschlag von 0,3 % pro Monat vorzeitigem Bezug. Da die reguläre Altersgrenze für Frauen zu dieser Zeit bei 65 Jahren lag, bedeutete das:

  • Bezug ab 60 = 60 Monate vor Regelalter × 0,3 % = 18 % Abschlag
  • Bezug ab 63 = 24 Monate vor Regelalter × 0,3 % = 7,2 % Abschlag
  • Bezug ab 64 = 12 Monate vor Regelalter × 0,3 % = 3,6 % Abschlag

Diese dauerhaften Kürzungen galten bis zum Lebensende und wurden mit jeder künftigen Renten-Anpassung weitergeführt. Die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist im Gegensatz dazu abschlagsfrei, sofern du die persönliche Regelaltersgrenze erreichst und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllst.

1.3 Stichtag-Geburtsregelung — ausgelaufen für nach 1952 Geborene

Der wichtigste Punkt — und die häufigste Fehl-Annahme in der Beratung — ist die Stichtagsregelung. Die Altersrente für Frauen wurde über mehrere Stufen für jüngere Jahrgänge geschlossen. Die verbatim aus Anlage 20 zu § 237a SGB VI (Bezug: BGBl. I 2002, 918) übernommenen Stichtage sind:

  • Vor 1940 geboren: Altersgrenze 60 Jahre + 0 Monate (kein oder minimaler Abschlag)
  • Jahrgang 1940: Altersgrenze 60 Jahre + 1 Monat (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0)
  • Jahrgang 1941: Altersgrenze 61 Jahre + 1 Monat (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0)
  • Jahrgang 1942: Altersgrenze 62 Jahre + 1 Monat (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0)
  • Jahrgang 1943: Altersgrenze 63 Jahre + 1 Monat (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0)
  • Jahrgang 1944: Altersgrenze 64 Jahre + 1 Monat (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0); ab November 1944 = 65 Jahre + 0 Monate
  • Jahrgänge 1945 bis 1951: Anhebung um 60 Monate → Altersgrenze 65 Jahre + 0 Monate (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0)
  • Jahrgang 1952: Kein Stichtag in Anlage 20 — die Norm gilt nach § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur für vor dem 01.01.1952 geborene Frauen. Jahrgang 1952 fällt vollständig aus dem Anwendungsbereich heraus.
  • Ab Jahrgang 1953: Vollständig ausgelaufen — keine Altersrente für Frauen mehr

Wenn du also nach dem 31.12.1952 geboren bist, gibt es keinen Weg mehr in die Altersrente für Frauen — auch nicht über Bestandsschutz, Übergangsregelungen oder Härtefall-Argument. Die Norm gilt für dich nicht mehr. Dein Weg führt direkt in die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI (Anlage zu § 235 SGB VI): Stichtag für Jahrgang 1958 = 66 Jahre + 0 Monate (Stichtag 2024), Jahrgang 1959 = 66 Jahre + 2 Monate (Stichtag 2025), Jahrgang 1960 = 66 Jahre + 4 Monate (Stichtag 2026), Jahrgang 1964+ = 67 Jahre + 0 Monate (ab Stichtag 2031).


2. Wer bekommt noch Altersrente für Frauen? (Bestandsschutz)

Auch wenn die Altersrente für Frauen für Neuanträge von nach 1952 geborenen Frauen ausgeschlossen ist, gibt es einen klar definierten Bestandsschutz für Frauen, die ihren Anspruch vor dem Auslaufen erworben haben.

2.1 Bestandsschutz: Wer bereits vor 2004 Anspruch erworben hat

Bestandsschutz bedeutet: Wer zum Zeitpunkt der jeweiligen Stichtags-Schließung bereits alle Voraussetzungen erfüllt hatte, behält seinen Anspruch auf Altersrente für Frauen — auch nach dem Auslaufen der Norm. Konkret heißt das:

  • Frauen, die am 31.12.2003 die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten UND die 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr nachweisen konnten, haben einen unverlierbaren Anspruch auf Altersrente für Frauen zum jeweiligen Stichtag ihres Jahrgangs.
  • Auch wenn die Norm im Gesetz ausgelaufen ist, wird der bestehende Anspruch weitergezahlt, solange die Voraussetzungen weiter vorliegen (insbesondere das Erreichen der jeweiligen Stichtags-Altersgrenze).

Der Bestandsschutz greift nicht für nach 1952 geborene Frauen — sie haben keinen Zeitpunkt, an dem die Norm für sie noch gegolten hätte, weil sie die Voraussetzungen erst nach dem Auslaufen hätten erfüllen können.

2.2 § 237a Abs. 1 Nr. 1 Stichtag-Stopper — geboren vor dem 01.01.1952

Die Altersrente für Frauen greift nach § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur für Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Konkret bedeutet das:

  • Geburtsjahr 1945 bis 1951 (verbatim Anlage 20): Altersgrenze 65 Jahre + 0 Monate (vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 + 0 mit Abschlägen nach § 77 SGB VI möglich)
  • Geburtsjahr 1944 (November/Dezember): Altersgrenze 65 Jahre + 0 Monate (verbatim Anlage 20, Anhebung 60 Monate ab 60)
  • Geburtsjahr 1944 (Januar bis Oktober): Altersgrenze 64 Jahre + 1 bis 64 + 10 Monate (verbatim Anlage 20)

Die im Anlage-20-Wortlaut nicht enthaltene Annahme einer „letzten Stufe für Jahrgang 1952 = 62 J + 4 M“ ist kein geltendes Recht — sie taucht in DRV-Beratungsunterlagen gelegentlich als Erinnerungs-Wert auf, hat aber keine gesetzliche Grundlage. Maßgeblich ist allein § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit Anlage 20. Frauen des Jahrgangs 1952 erfüllen die Anspruchs-Voraussetzung „vor dem 01.01.1952 geboren“ nicht mehr.

2.3 Aktuelle Bestandsfall-Zahlen 2026

Wie viele Frauen beziehen heute noch Altersrente für Frauen? Die DRV-Statistik zeigt einen klaren Abwärts-Trend:

  • 2014: ca. 1,9 Mio. Frauen
  • 2020: ca. 0,9 Mio. Frauen
  • 2024: ca. 0,4 Mio. Frauen
  • 2026 (geschätzt): ca. 0,2 Mio. Frauen (Stand-Annahme: jährlicher Abgang durch Tod, durchschnittliches Bestandsalter 2026 ca. 75 Jahre)

Du siehst: Die Altersrente für Frauen ist 2026 eine auslaufende Bestands-Leistung. Wer heute 60 wird und noch keinen Bestandsschutz hat, kommt nicht mehr in den Genuss.

2.4 Ab Geburtsjahr 1953: Nur noch Regelaltersrente (C8.7)

Wenn du nach 1952 geboren bist, ist die Altersrente für Frauen kein Thema mehr. Deine reguläre Altersrente ist die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI mit den Stichtagen nach § 235 SGB VI Anlage:

  • Jahrgang 1964+: Regelaltersgrenze 67 Jahre + 0 Monate (Stichtag ab 2031)
  • Jahrgang 1963: 66 Jahre + 10 Monate (Stichtag 2029/2030)
  • Jahrgang 1962: 66 Jahre + 8 Monate (Stichtag 2028)
  • Jahrgang 1961: 66 Jahre + 6 Monate (Stichtag 2027)
  • Jahrgang 1960: 66 Jahre + 4 Monate (Stichtag 2026)
  • Jahrgang 1959: 66 Jahre + 2 Monate (Stichtag 2025)
  • Jahrgang 1958: 66 Jahre + 0 Monate (Stichtag 2024)

Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei und kennt keine Geschlechts-Unterscheidung — Männer und Frauen erreichen sie nach denselben Stichtagen und Voraussetzungen. Details findest du im Schwester-Beitrag Regelaltersrente 2026 (C8.7).


3. Welche Alternativen gibt es für jüngere Frauen?

Auch wenn die klassische Altersrente für Frauen ausgelaufen ist, gibt es mehrere Alternativen, die jüngere Frauen bewusst nutzen können — und die teilweise zu besseren Ergebnissen führen als die historische Frauen-Rente.

3.1 Regelaltersrente (C8.7) — abschlagsfrei, ohne Geschlechts-Spezifik

Die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist die Standard-Rente für alle Versicherten. Sie ist:

  • Abschlagsfrei (kein 0,3 %-Abzug pro Monat)
  • Geschlechts-neutral (gleiche Stichtage für Männer und Frauen)
  • Mit 5 Jahren Wartezeit für die meisten Versicherten problemlos erreichbar

Wer 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat typischerweise 40+ Entgeltpunkte und kommt mit der Regelaltersrente auf eine deutlich höhere monatliche Rente als eine Frau mit 60 + 18 % Abschlag aus der historischen Altersrente für Frauen.

3.2 Mütterrente nach § 56 SGB VI: Aufwertung, NICHT vorzeitiger Beginn

Die Mütterrente (umgangssprachlich) ist keine eigene Renten-Art, sondern eine Aufwertung der Entgeltpunkte durch die Anrechnung von Kindererziehungs-Zeiten nach § 56 SGB VI:

  • Kinder geboren vor 1992: bis zu 2,5 Jahre Pflichtbeiträge pro Kind (sogenannte „Mütterrente II“, seit 2019)
  • Kinder geboren ab 1992: bis zu 3 Jahre Pflichtbeiträge pro Kind (bereits seit 1992 geltend)
  • Mütterrente III (geplant ab 01.01.2027, technische Umsetzung 01.01.2028; BGBl-Aktenzeichen des zugrunde liegenden Gesetzes stand bei Wiki-Redaktionsschluss 24.03.2026 noch aus): nochmalige Aufwertung von 2,5 auf 3 Jahre pro Kind — rückwirkend für alle Mütter/Väter unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes

WICHTIG — häufiger Irrtum: Die Mütterrente ist kein vorzeitiger Rentenbeginn. Sie erhöht die monatliche Rente durch zusätzliche Entgeltpunkte, verschiebt aber nicht den Zeitpunkt, ab dem du Rente beziehen kannst. Wer mit 60 gehen will, geht trotzdem nur in eine vorgezogene Rente mit Abschlag — auch als Mutter.

Für eine Frau mit 2 Kindern (geboren 1985 und 1988) bedeutet die Mütterrente heute typischerweise + 5 Entgeltpunkte, was bei aktuellem Rentenwert (39,32 EUR, Stand 01.07.2025) etwa + 196 EUR monatlich ausmacht — ein substanzieller Betrag, der die Mütterrente zu einer der wichtigsten Aufwertungen im Renten-System macht.

3.3 Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI) — geschlechts-neutral

Wenn du einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hast, kannst du unter erleichterten Bedingungen früher in Rente gehen — die Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI:

  • Anspruch: GdB 50+ zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
  • Altersgrenze: 65 Jahre + stufenweise Anhebung (für Jahrgang 1964 = 66 Jahre)
  • Abschlagsfreiheit: Nur bei 35 Jahren Wartezeit
  • Antrag: DRV-Formular V0100 mit Schwerbehinderten-Ausweis-Kopie

Diese Rente ist geschlechts-neutral — sie steht Männern und Frauen gleichermaßen offen. Details findest du im Schwester-Beitrag Altersrente für Schwerbehinderte 2026 (C8.9).

3.4 Grundrente nach §§ 76a-76g SGB VI — geschlechts-neutral

Die Grundrente nach §§ 76a-76g SGB VI (geltend seit 01.01.2023, Grundrentengesetz BGBl. I 2021 Nr. 81) ist ein Zuschlag zur Rente für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen:

  • Voraussetzung: 33 Jahre Grundrenten-Zeiten
  • Wirkung: Aufwertung der Entgeltpunkte auf max. 0,8 Entgeltpunkte/Monat (mit Freibetrag)
  • Geschlecht: Die Norm ist bewusst geschlechts-neutral formuliert — Frauen und Männer profitieren gleichermaßen

Frauen mit langer Erwerbsbiografie und niedrigen Löhnen (typisch: Teilzeit in Care-Berufen) profitieren besonders. Mehr im Cross-Cluster-Beitrag Grundrente 2026.

3.5 Hinzuverdienst nach § 241a SGB VI — ab Regelalter unbegrenzt

Für jüngere Frauen, die vor der Regelaltersrente nicht in Altersrente gehen können, ist Weiterarbeiten die finanziell oft beste Option. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist Hinzuverdienst unbegrenzt möglich — die Hinzuverdienst-Grenzen des § 241a SGB VI (jährliche Anpassung zum 01.01., Stand 2026 dokumentiert) gelten nur für vorgezogene Altersrenten.

Wer ab Regelaltersgrenze weiterarbeitet, sammelt weiter Entgeltpunkte und erhöht damit die spätere Regelaltersrente — eine doppelte Rendite im Vergleich zur historischen Frauen-Rente mit 18 % Abschlag.


4. Häufige Irrtümer zur Altersrente für Frauen

In der DRV-Beratungspraxis tauchen bestimmte Fragen immer wieder auf. Hier die 5 häufigsten Irrtümer — alle sind als YMYL-Hard-Block zu verstehen, weil sie zu falscher Antrags-Planung führen.

4.1 „Altersrente für Frauen gibt es noch“ — Falsch

Tatsächlich gibt es die Altersrente für Frauen nur noch für Bestandsfälle (Stichtag 01.01.1952). Wer nach 1952 geboren ist, kann sie nicht mehr beantragen. Wer dir als Berater das Gegenteil erzählt, informiert dich falsch.

4.2 „Mit 60 in Rente als Frau“ — Falsch

Die Altersgrenze 60 Jahre galt nur für vor 1940 geborene Frauen. Für 1945 bis 1951 geborene Frauen lag die späteste Stichtag-Altersgrenze bei 65 Jahren + 0 Monaten (verbatim Anlage 20 zu § 237a SGB VI, Anhebung 60 Monate). Für nach 1952 Geborene gibt es keine Sonder-Altersgrenze mehr — die Norm greift nicht mehr.

4.3 „Frauen mit Mütterrente können früher in Rente“ — Falsch

Die Mütterrente ist eine Aufwertung der Entgeltpunkte nach § 56 SGB VI, kein vorzeitiger Rentenbeginn. Sie erhöht die monatliche Rente, verschiebt aber nicht den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-Beginns. Wer 3 Kinder erzogen hat, bekommt mehr Rente — aber nicht früher.

4.4 „Bestandsschutz gilt für alle“ — Falsch

Bestandsschutz gilt nur für Frauen, die vor dem Auslaufen der Norm für ihren Jahrgang alle Voraussetzungen erfüllt hatten. Wer 1954 geboren ist und erst 2015 die 15 Jahre Wartezeit voll hat, hat keinen Bestandsschutz.

4.5 „Ausgelaufene Regelung kann reaktiviert werden“ — Politisch nicht geplant

Es gibt keine politische Initiative zur Reaktivierung der Altersrente für Frauen. Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit den 1990er-Jahren verfassungs-rechtlich gewollt (Art. 3 Abs. 2 GG), und die Stichtagsregelung wurde bewusst zur Gleichbehandlung gesetzt. Eine Reaktivierung würde das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Linie wohl nicht mittragen.


5. FAQ — Altersrente Frauen 2026

5.1 Bin ich Jahrgang 1953 oder später — kann ich noch Frauen-Rente bekommen?

Nein. Die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI ist vollständig ausgelaufen für alle Frauen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind. Es gibt keine Ausnahme, keine Übergangsregelung und keinen Bestandsschutz für diese Jahrgänge. Dein Weg führt in die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI (Anlage zu § 235 SGB VI: Jahrgang 1958 = 66 J + 0 M, 1959 = 66 J + 2 M, 1960 = 66 J + 4 M, 1964+ = 67 J + 0 M).

5.2 Wie viele Bestandsfälle gibt es noch?

Stand 2026 beziehen noch ca. 0,2 Mio. Frauen in Deutschland die Altersrente für Frauen (Schätzung auf Basis DRV-Statistik 2024, jährlicher Abgang durch Tod). Das durchschnittliche Bestandsalter liegt bei ca. 75 Jahren, mit abnehmender Tendenz. In 10 Jahren wird die Altersrente für Frauen vollständig aus dem Bestand verschwunden sein.

5.3 Was bedeutet Mütterrente II + III konkret?

Die Mütterrente ist eine Aufwertung der Entgeltpunkte für Kindererziehungs-Zeiten nach § 56 SGB VI:

  • Mütterrente I (2014): Aufwertung von 1 auf 2 Jahre pro Kind (für vor 1992 geborene Kinder)
  • Mütterrente II (2019): Aufwertung von 2 auf 2,5 Jahre pro Kind (für vor 1992 geborene Kinder)
  • Mütterrente III (geplant ab 01.01.2027, technische Umsetzung 01.01.2028): Aufwertung von 2,5 auf 3 Jahre pro Kind (rückwirkend für alle Mütter/Väter, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes; BGBl-Aktenzeichen ausstehend — Stand Wiki 24.03.2026)

Für eine Frau mit 2 vor 1992 geborenen Kindern bedeutet die Mütterrente III eine Aufwertung um 1 Jahr zusätzlich pro Kind = + 2 Entgeltpunkte = ca. + 78 EUR monatlich (Stand 2025).

5.4 Kann die ausgelaufene Regelung reaktiviert werden?

Politisch nicht geplant. Es gibt weder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch eine Initiative der im Bundestag vertretenen Fraktionen zur Reaktivierung der Altersrente für Frauen. Die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG spricht zudem verfassungs-rechtlich gegen eine geschlechts-spezifische Sonderregelung.

5.5 Wie stelle ich einen Antrag?

Wenn du vor 1952 geboren bist und Bestandsschutz hast, stellst du den Antrag bei deinem zuständigen Rentenversicherungs-Träger (in der Regel die DRV, je nach Berufsgruppe auch eine Sonderkasse). Du brauchst:

  • DRV-Formular V0100 (Antrag auf Altersrente)
  • Versicherungsverlauf (anfordern über die DRV)
  • Nachweis über Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr (im Versicherungsverlauf enthalten)
  • Personalausweis + ggf. Schwerbehinderten-Ausweis

Die DRV-Beratungshotline 0800 1000480 ist kostenlos (Mo–Fr 7:30–19:30, Sa 9:00–13:00) und kann dir sagen, ob dein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.


6. Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst

6.1 Klarheit über deine Situation

  • Vor 1952 geboren + Bestandsschutz: Antrag über DRV-Formular V0100 stellen
  • Jahrgang 1945–1951 (Bestandsfall): Bei vorhandenem Bestandsschutz Antrag über DRV-Formular V0100 stellen — Altersgrenze 65 J + 0 M (verbatim Anlage 20)
  • Jahrgang 1952: Kein Stichtag in Anlage 20, Norm greift nach § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr (Stichtag-Stopper 01.01.1952) — Regelaltersrente nach § 35 SGB VI planen
  • Nach 1952 geboren: Regelaltersrente nach § 35 SGB VI planen (siehe Regelaltersrente 2026)
  • Mit GdB 50+: Altersrente für Schwerbehinderte prüfen (siehe Altersrente für Schwerbehinderte)

6.2 Kostenlose DRV-Auskunft

  • DRV-Beratungshotline: 0800 1000480 (kostenlos, Mo–Fr 7:30–19:30, Sa 9:00–13:00)
  • Versicherungsverlauf jährlich kostenlos anfordern (online über www.deutsche-rentenversicherung.de)
  • Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV vor Ort
  • Beratungshilfe-Schein nach § 44a SGB XII beim Amtsgericht (15 EUR Eigenanteil) für anwaltliche Erstberatung

6.3 Verwandte Beiträge im Sozialrat-Cluster

6.4 Rechtliche Hinweise (RDG + DSGVO)

Keine Rechtsberatung (§ 3 RDG): Dieser Beitrag informiert dich über die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI und ihre ausgelaufene Anwendung. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch die DRV (kostenlos: 0800 1000480), eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rentenberater.

Datenschutz (DSGVO Art. 4 Nr. 11 + Erwägungsgrund 32): Wir verwenden keine echten Personennamen. Praxis-Beispiele sind anonymisiert. Personenbezogene Daten erhebst du über die DRV direkt; wir verarbeiten keine Daten.


Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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