Willkommen auf Sozialrat.org — Ihr Ratgeber für deutsches Sozialrecht

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Häufige Fragen zu Sozialrat.org

1. Was ist Sozialrat.org und wer steht hinter dem Angebot?

Sozialrat.org ist das Online-Portal des Sozialrats e.V. mit Sitz in Berlin. Der Verein wurde gegründet, um Menschen im deutschen Sozialrecht zu unterstützen. Wir bieten verständliche Ratgeber zu Themen wie Pflegegrad, Schwerbehinderung, Bürgergeld und Rente — kostenlos und ohne Anmeldung.

2. Welche Themenbereiche deckt Sozialrat.org ab?

Das Portal konzentriert sich auf das Sozialrecht: Pflegegrade und MDK-Begutachtung nach SGB XI (insbesondere §§ 14, 15, 18 und 33), Schwerbehinderung nach SGB IX (§§ 2, 69, 152), Bürgergeld nach SGB II (§§ 11a, 11b, 12), Altersrente und EM-Rente nach SGB VI (§§ 43, 45, 236) sowie Hilfsmittel nach SGB V (§§ 33, 47, 76).

3. Sind die Inhalte rechtlich verbindlich?

Nein. Sozialrat.org ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Unsere Beiträge dienen der ersten Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft wendest du dich an eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde (z.B. die Pflegekasse nach § 33 SGB XI).

4. Wie aktuell sind die Ratgeber?

Wir prüfen jeden Beitrag auf Aktualität und kennzeichnen das letzte Prüfdatum (Stand: TT.MM.JJJJ). Bei Gesetzesänderungen, etwa durch das Bürgergeld-Gesetz oder Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PÜG), aktualisieren wir die Texte zeitnah.

5. Kann ich Sozialrat.org auch anonym nutzen?

Ja. du musst kein Konto anlegen und keine persönlichen Daten eingeben, um unsere Ratgeber zu lesen. Eine Ausnahme bilden freiwillige Funktionen wie der Beratungsstellen-Finder, der deine Postleitzahl zur Ortssuche nutzt.

6. Wie kann ich Sozialrat.org unterstützen?

Als gemeinnütziger Verein sind wir auf Spenden und Fördermitgliedschaften angewiesen. Außerdem freün wir uns über Hinweise auf veraltete Beiträge oder fehlerhafte Informationen. Schreib uns einfach über das Kontaktformular.

Weitere Fragen zu Sozialrat.org

1. Bietet Sozialrat.org auch telefonische Beratung an?

Eine direkte telefonische Rechtsberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht gestattet. Wir verweisen stattdessen auf die Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände (VdK, AWO, Caritas, Diakonie), die Sozialberatung der Kommunen oder eine kostenpflichtige Erstberatung bei einem Anwalt für Sozialrecht.

2. Wo finde ich eine Beratungsstelle in meiner Nähe?

Unsere Datenbank enthält Beratungsstellen in allen 16 Bundesländern, sortiert nach Postleitzahl und Themenfeld. Viele Beratungen sind kostenlos, etwa bei den Sozialberatungen der Wohlfahrtsverbände oder den Sozialrechtsberatungen der Gewerkschaften. Für eine erste Orientierung empfehlen wir die Online-Beratung der Verbraucherzentrale.

3. Sind die Informationen auch außerhalb Deutschlands gültig?

Die dargestellten Gesetze (SGB II, SGB V, SGB IX, SGB XI, SGB XII) gelten nur in Deutschland. Bei einem Umzug ins EU-Ausland oder in Drittstaaten sind andere Sozialleistungssysteme zu prüfen. Für EU-Bürger innerhalb Deutschlands sind die SGB-Leistungen grundsätzlich zugänglich.

4. Welche Rolle spielt das Sozialgesetzbuch (SGB) bei Sozialrat.org?

Das SGB ist die zentrale Rechtsqülle für soziale Leistungen in Deutschland. Die zwölf Bücher (I bis XII) regeln unter anderem Bürgergeld (SGB II), Arbeitsförderung (SGB III), Krankenversicherung (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI), Rehabilitation und Schwerbehinderung (SGB IX) sowie Sozialhilfe (SGB XII). Wir verlinken alle relevanten Paragraphen direkt zu gesetze-im-internet.de.

Häufige Fragen zum Verein Sozialrat e.V.

1. Wie ist der Sozialrat e.V. organisiert?

Der Sozialrat e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin-Heidenfeldstrasse 16, 10249 Berlin (Vereinsregister VR 38228 B). Vorstand sind Salomo Swoboda und Jennifer Maslowski. Die Arbeit wird ehrenamtlich von einem wachsenden Kreis von Sozialrechts-Beratern und Web-Redakteuren getragen.

2. Welche rechtlichen Quellen nutzt Sozialrat.org?

Alle unsere Inhalte stützen sich auf das aktuelle Sozialgesetzbuch (SGB I bis SGB XII), die einschlägige Rechtsprechung der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die Verwaltungsanweisungen der Sozialträger. Paragraphen verlinken wir direkt zu gesetze-im-internet.de, der offiziellen Datenbank des Bundesjustizministeriums.

3. Wer finanziert Sozialrat.org?

Sozialrat.org wird ausschliesslich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Fördergelder finanziert. Wir schalten keine Werbung, verkaufen keine Nutzerdaten und nehmen keine Vergütung von Sozialleistungsträgern oder Beratungsstellen. So können wir neutral und produktunabhängig informieren.

4. Kann ich selbst Autor oder Autorin bei Sozialrat.org werden?

Wir freün uns über engagierte Mitstreiterinnen und Mitstreiter mit juristischer, sozialarbeiterischer oder redaktioneller Erfahrung. Wenn du Interesse hast, schreib uns bitte über das Kontaktformular mit kurzem Lebenslauf und Themenschwerpunkten. Wir prüfen jede Bewerbung individüll.

5. Wie geht Sozialrat.org mit dem Datenschutz um?

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten Daten ausschliesslich nach Massgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unser Server steht in Deutschland, und wir setzen keine Tracking-Tools von Drittanbietern ein.

6. Wie kann ich einen Fehler melden oder einen Beitrag korrigieren lassen?

Wenn du einen Fehler in einem unserer Beiträge finden, schreib uns bitte mit der genauen URL und einer kurzen Beschreibung. Wir prüfen den Hinweis innerhalb von 7 Werktagen und korrigieren den Beitrag bei Bedarf mit einer Notiz im Änderungshinweis am Ende des Textes.

Häufige Fragen zur Nutzung von Sozialrat.org

1. Welche Browser werden unterstützt?

Sozialrat.org funktioniert mit allen aktuellen Browsern: Chrome, Firefox, Safari, Edge und Opera. Wir setzen keine besonderen Plugins voraus. Ältere Browser-Versionen können einzelne interaktive Funktionen nicht nutzen, der Lesezugriff auf die Ratgeber bleibt aber in jedem Fall erhalten.

2. Sind die Inhalte auf Sozialrat.org barrierefrei?

Wir bemühen uns um Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA. Texte sind klar strukturiert, Bilder haben Alt-Texte, Kontraste sind ausreichend, und die Seite ist mit Screenreadern lesbar. Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne über das Kontaktformular entgegen.

3. Darf ich Inhalte von Sozialrat.org zitieren oder weiterverwenden?

Ja, unter Angabe der Qülle (Sozialrat.org, Verfasser Salomo Swoboda) und mit Link auf das Original. Eine kommerzielle Weiterverwendung ohne Erlaubnis ist nicht gestattet. Für Abdruckrechte in Printmedien wendest du dich bitte an unsere Pressestelle.

4. Welche Kosten entstehen für mich?

Die Nutzung von Sozialrat.org ist komplett kostenlos. Es entstehen keinerlei Gebühren für die Nutzung der Ratgeber, FAQs oder Urteilsbeiträge. Auch die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle, die wir vermitteln, ist in der Regel kostenlos.

5. Welche Sprachen werden unterstützt?

Sozialrat.org ist aktuell auf Deutsch verfügbar. Einzelne Beiträge enthalten lateinische oder französische Fachbegriffe, die im Glossar erklärt werden. Eine englische oder französische Übersetzung ausgesuchter Beiträge ist in Planung.

6. Wo finde ich Notfallnummern?

In einer akuten Notlage wählst du den Notruf 110 (Polizei) oder 112 (Feuerwehr, Rettungsdienst). Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist die Telefonnummer 116117 zuständig. Die Telefonseelsorge erreichst du rund um die Uhr unter 0800 1110111 oder 0800 1110222. Bei sozialen Krisen hilft der Sozialpsychiatrische Dienst Ihres Gesundheitsamtes weiter.

Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten

1. Wie kann ich eine Beschwerde einreichen?

Wenn du mit einer Leistung der Sozialkassen unzufrieden bist, kannst du zunächst eine schriftliche Beschwerde an die zuständige Behörde richten. Bei Sozialleistungsträgern (Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse) gibt es zudem Ombudsstellen oder Beschwerdemanagement. Bleibt die Beschwerde erfolglos, steht dir der Weg zum Sozialgericht offen (Paragraph 87 SGG).

Stand: 11.07.2026 — Keine Rechtsberatung.

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 11.07.2026

Stand: 11.07.2026 — Keine Rechtsberatung.

Sozialrat.org ist Ihr unabhängiger Ratgeber für deutsches Sozialrecht: Bürgergeld, Pflegegrad, Rente, Schwerbehinderung, Eingliederungshilfe und mehr. Praktische Anleitungen, Musterbriefe, Vorlagen und Widerspruchs-Hilfe.

Über Sozialrat.org

Sozialrat.org ist die zentrale Anlaufstelle für deutsches Sozialrecht: Bürgergeld (SGB II), Rente (SGB VI), Pflegegrad (SGB XI), Schwerbehinderung und Eingliederungshilfe (SGB IX), Arbeitslosengeld (SGB III), Grundsicherung (SGB XII) und mehr.

Was du hier findest

Musterbriefe und Vorlagen (Word/ODT), Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Beitragsbilder, rechtliche Hintergründe, weiterführende Links zu amtlichen Stellen und Behörden.

Wichtige Hinweise

Sozialrat.org ist KEINE anwaltliche Beratung. Alle Inhalte dienen der Information. Für rechtsverbindliche Auskünfte wendest du dich an Fachanwälte, Sozialverbände oder Beratungsstellen.

Themenbereiche

  • Bürgergeld und Sanktionen
  • Rente (Altersrente, EM-Rente, Witwenrente)
  • Pflegegrad und Pflegeleistungen
  • Schwerbehindertenausweis (GdB)
  • Eingliederungshilfe
  • Widerspruch und Klage
  • Musterbriefe

Datenschutz und Quellen

Alle Norm-Verweise führen direkt zu gesetze-im-internet.de. Alle Quellen sind amtliche Primärquellen. Keine Daten werden an Dritte weitergegeben.

Verwandte Beiträge

Wenn du dich zum Thema orientieren, helfen dir diese Beiträge weiter:

FAQ

Was ist Sozialrat.org?

Unabhängiger Ratgeber für deutsches Sozialrecht.

Ist Sozialrat.org eine Rechtsberatung?

Nein, nur Information.

Welche Themen?

Bürgergeld, Rente, Pflege, Behinderung.

Wer schreibt die Beiträge?

Salomo Swoboda.

Sind die Musterbriefe kostenlos?

Ja.

Quellen

Amtliche Gesetze (alle verbatim auf gesetze-im-internet.de verifiziert)

  • [SGB I — Allgemeiner Teil](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/)
  • [SGB X — Sozialverwaltungsverfahren](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/)

Weiterführende Beiträge auf sozialrat.org

  • [Widerspruch Sozialrecht: Schritt-für-Schritt](/widerspruch-sozialrecht-schritt-für-schritt-anleitung-2026/)
  • [Bürgergeld-Sanktionen 2026](/bürgergeld-sanktionen-2026-was-10-20-30-leistungsminderung-konkret-bedeuten/)

Bildkonzept

  • Beitragsbild: Symbolbild Sozialrat.org; Alt-Text „Symbolbild: Stilisierte Waage mit Sozial-Symbol auf neutralem Hintergrund“.
  • Weiteres Bild: Diagramm „Themen → Anleitung → Musterbriefe → Widerspruch → Erfolg“.

Metadaten

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Dreifachprüfung

  • Existenz/Identität: alle Normen HTTP 200 auf gesetze-im-internet.de
  • Zeitliche Geltung: Fassung 11.07.2026
  • Inhaltliche Tragfähigkeit: Pitfall #107-Hardcheck pro Norm

Distinktion

Spezialisierung Übersichtsseite; ergänzt alle Sozialrat-Inhalte als zentrale Startseite.

Kommentare

18 Kommentare zu „Willkommen auf Sozialrat.org — Ihr Ratgeber für deutsches Sozialrecht“

  1. Avatar von Ingeborg Sotirovski
    Ingeborg Sotirovski

    Vh. Geburtstag von Plegeperson angegeben? (Verhinderrungspflege)Std.pauschal angeben?zb für das Jahr 2020 von Frau Sotirovski….erhalten. Habe 3mal bei euch angefragt wäre sehr dankbar für eine Antwort. Bin froh Mitglied bei euch zu sein
    LG.Danke Bitte helft mir.

  2. Avatar von Durdu Güngör
    Durdu Güngör

    hallo, ich brauche Hilfe bei rückwirkend Verhinderungspflege für die vier Jahre. Hab Antrag gestellt gestellt wurde abgelehnt. Widerspruch gestellt trotzdem abgelehnt. Was könnte ich noch machen oder was habe ich falsch gemacht?

  3. Avatar von Gabriele

    Hallo, ich brauche Hilfe von euch
    Ich habe vor zwei Jahren einen
    Antrag auf Erhöhung Von Pflege
    Grand 2 auf 3 zum MDK geschickt
    Als es zu lange gedauert hatte
    Riff ich an der Antrag war weg
    Ich Schicke noch einmal alles hin
    Von mein Pflege Dienst Sanus
    Wieder keine Antwort bekommen
    Mein Partner hat wieder angerufen
    Und es war wieder nichts da
    Auf einmal nach dem hin und her
    War etwas dar es dauerte 2 Jahre
    Den meldet sich der MDK
    Einen Termin an Telefon mein Partner und der Pflege Dienst
    Waren dabei ich erzählte
    Wie es mir geht ich sagte das ich
    Kaum noch laufen kann ich habe
    Schmerzen kann kaum rauskommen ohne Hilfe ich brauche einen Rollstuhl alles
    Ist nur noch Belastung für mich
    Er sagt alles zu 2 Tage später
    Bekomme ich eine Ablehnung
    Von MDK es sei alles so geblieben
    Ich habe eine Reha bekommen
    Am 19.2.2024 wie soll ich laufen
    Ich habe Caps Miettel Meer Fieber

    1. Avatar von Sozialrat Deutschland

      Liebe Gabriele,
      einen ganz lieben Dank für dein Vertrauen, uns deine Geschichte zu teilen.
      Beim Pflegegrad geht es in erster Linie nicht um Diagnosen oder Einschränkungen, sondern um den sich daraus ergebenden Hilfebedarf. Ich kann dir daher Empfehlen, dich so gut es geht vorzubereiten. Dafür kannst du gerne unsere Pflegegrad-Modul-Vorlage nutzen: https://docs.google.com/document/d/1kjeCKM8fTL89tTjzzoGrNNO0H-BeQj7C9JsJFXNDlkA/edit

      Außerdem empfehle ich dir, dir eine Beratung bei einem unserer Pflegegrad-Berater zu buchen: https://sozialrat.org/pflegegrad-begutachtung/
      Die Beratung ist für Vereins-Mitglieder kostenlos.

      Leider ist die beste Vorbereitung aber auch keine 100%ige Garantie für deinen Wunsch-Pflegegrad. Der MDK beschäftigt leider sehr unfähige oder möglicherweise kriminelle Gutachter, die sehr viele falsche Gutachten erstellen. Darum ist es wichtig, widerspruch einzulegen und gegen den Widerspruchs-Bescheid Klage zu erheben.

      Ich wünsche dir noch ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  4. Avatar von Holger Mickan
    Holger Mickan

    Hallo zusammen

    Gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Abs. 26 ist die Einkommensgrenze in Höhe von 3.000 € gegeben – auch für die Verhinderungspflege. Wenn diese Grenze ab 2025 nicht angepasst wird, wird jeder steuerpflichtig der den Maximalbetrag erhält. Denn ab 2025 stehen für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

    Wie sehen Sie das?

    Nahe Angehörige müssen die Verhinderungspflege nicht versteuern.

    1. Avatar von Sozialrat Deutschland

      Lieber Holger,
      ich kann mich nur auf den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages beziehen.

      Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags schreibt dazu: „Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.“
      Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/592656/3608e7dab5de59aca5c47a8d07dfbbf7/WD-4-202-18-pdf-data.pdf

      In § 3 Nr. 36 EStG heißt es dann: „Steuerfrei sind
      (Nr. 36) Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.(…)“

      Ich gehe also davon aus, dass die Verhinderungspflege auch mit der Erhöhung 2024 und 2025 steuerfrei bleiben wird.

      Liebe Grüße
      Salomo

    2. Avatar von Axel Kannengießer

      Die Freigrenze gilt für einen Betrag, den das Jahrespflegegeld ausmachen würde. Also bei PG 2: 12 *347 EUR=4.164 EUR steuerfrei.

  5. Avatar von Sitki Arslan
    Sitki Arslan

    Hallo liebes Soziarat-Team,
    Ich bin selbst Mitglied und habe einem Freund von mir geholfen einen Widerspruch aufzusetzen. Ihm wurde ein Elektrorollstuhl am 28.11.24 abgelehnt mit der Begründung, dass er mit einem Wiedereinsatz versorgt werden soll. Da wir noch nicht alle Atteste von Arzt, Physio und Pflegefachkraft vorliegen haben, habe ich ihm empfohlen vorab einen Widerspruch zu schreiben mit dem Hinweis, dass die Begründung folgen wird.
    Daraufhin hat er relativ schnell ein kurzes aber explosiven Schreiben von der AOK München bekommen. Die AOK hat darin den Eingang bestätigt, die schnelle Bearbeitung vorsprechen und… jetzt kommts… ihm bis zum 27.12.24 Zeit gibt die Begründung nachzureichen.
    Also im Klartext heißt das, die AOK gibt ihm jetzt zur Vorweihnachtszeit keine 2 Wochen Zeit, seinen Widerspruch zu begründen. Sagt mal, habt ihr so was schon erlebt oder gehört? Ich dachte immer wenn man fristgerecht einen Widerspruch einreicht, mit dem Hinweis die Begründung nachzureichen, kann man sich durchaus länger Zeit lassen. Oder bin ich da falsch informiert. Ist das wieder so ein Einschüchterungsversuch, oder ein Versuch den Versicherten unter Druck zu setzen? Was meint ihr dazu?
    Liebe Grüße
    Sitki

    1. Avatar von Salomo Swoboda

      Hallo Sitki,

      ja, solche Fälle sind leider nicht selten. Die AOK versucht hier offenbar, Druck auszuüben, indem sie eine sehr kurze Frist für die Nachreichung der Begründung setzt. Rechtlich gesehen ist das jedoch nicht haltbar.

      1. Fristen beim Widerspruch
      Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Widerspruch fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids) formlos eingelegt wird. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Eine gesetzliche Frist für die Nachreichung gibt es nicht.

      2. Kein Verfall des Widerspruchs ohne Begründung
      Die AOK kann den Widerspruch nicht einfach ablehnen, nur weil die Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht wird. Die Verwaltung ist verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen (§ 88 SGG – Sozialgerichtsgesetz). Auch wenn keine Begründung eingereicht wird, muss der Widerspruch trotzdem bearbeitet werden.

      3. Gegenmaßnahme: Verlängerung beantragen
      Falls die Unterlagen bis zum 27.12.24 nicht vollständig vorliegen, kann dein Freund der AOK kurz schriftlich mitteilen, dass er mehr Zeit benötigt. Eine Begründung reicht dabei aus, z. B.:

      „Aufgrund der erforderlichen Atteste von Arzt, Physio und Pflegefachkraft bitte ich um eine angemessene Fristverlängerung zur Begründung des Widerspruchs bis zum [neues Datum, z. B. Ende Januar 2025].“

      Die AOK kann eine angemessene Frist nicht willkürlich verweigern. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, kann dein Freund sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Bayern: das Bayerische Landesamt für Pflege) beschweren.

      4. Strategie gegen Druck durch Krankenkassen
      Lass dich von der kurzen Frist nicht verunsichern – sie ist nicht bindend.
      Falls die AOK den Widerspruch wegen angeblich fehlender Begründung ablehnt, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
      Falls die AOK bis Ende Januar nicht reagiert, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG eingereicht werden.
      Fazit: Ja, das ist vermutlich ein Einschüchterungsversuch, aber dein Freund sollte sich davon nicht unter Druck setzen lassen. Eine Fristverlängerung ist völlig legitim und in der Regel auch durchsetzbar.

      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  6. Avatar von Sciannimanica Nicola
    Sciannimanica Nicola

    Hallo sammo, ich finde es sehr gut erklärt das was du machst.bindeiber schwerbehindert .90 % mit Begleitung.. und habe Fliegestufe 3.habe Antrag auf 4 gestellt wordre haber 2.msal abgeelmt.habe noch Mal Einspruch eingelegt.sitze seit mehreren Monaten im Rollstuhl und kann leider nicht mehr laufen. Habe Okronose laut meinem Arzt fast alle Gelenke kaputt und müssten alle Gelenke operiert werden. War schon Mal ins Krankenhaus für OP wurde aber wieder nachause geschickt meine Blutwerte sehr schlecht waren.kanst du mir bitte helfen.kom sonst nicht mehr weiter.Damkr habe auch noch mehrere Krankheiten.lleider..habe..mncht mehr viel Zeit..danke im voraus.Nivo.

    1. Avatar von Salomo Swoboda

      Hallo Nivo,

      vielen Dank für dein Vertrauen. Es tut mir leid zu hören, dass du in einer so schwierigen Situation bist. Wenn dein Antrag auf Pflegegrad 4 bereits zweimal abgelehnt wurde, könnte es sinnvoll sein, eine detaillierte Begründung der Ablehnung zu prüfen und ggf. ein medizinisches Gutachten oder eine Stellungnahme deines Arztes beizufügen.

      Ich empfehle dir, dir einen Termin bei mir zu buchen (auf dieser Seite), damit du gezielt Unterstützung für deinen Widerspruch oder weitere rechtliche Schritte erhalten kannst. So können wir gemeinsam schauen, welche Möglichkeiten du hast, um deine Situation zu verbessern.

      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  7. Avatar von Brit Persdorf
    Brit Persdorf

    Ich bin Mitglied und habe eine Frage zum Upright-MRT HWS mein Orthopäde hat mit einen Antrag auf Kostenübernahme eines Upright-MRT ausgefüllt mit verdacht auf instalibe HWS bei hypermobiles Ehlers Danlos Syndrom. Meine Krankenkasse mkk hat dies abgelehnt da ein solches Gerät nicht Kassenärztlich angemeldet sei. Ich bin dann in Wiederspruch gegangen , zumal ich betroffene gefunden habe wo die Kosten durch die GKV übernommen wurden sind. Eine Myelography kommt bei mir nicht in frage da ich eine chronische Entzündung im Spinalkanal habe . Auch habe ich im Wiederspruch auf ein Urteil verwiesen wo eine GKV vom gericht verpflichtet wurde die kosten zu übernehmen , der Kläger konnte die Beine nicht ausstrecken.
    In normalen MRT sieht man instabilitäten nicht zumal ich auch nur im Stehen und bei Kopfbewegungen beschwerden/ schmerzen habe. Wie schätzen sie meine chancen ein ? Würde sich eine klage lohnen ?
    Würde mich sehr über eine Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen
    Persdorf Brit

    1. Avatar von Salomo Swoboda

      Hallo Brit,

      es tut mir leid zu hören, dass du unter diesen Beschwerden leidest und Schwierigkeiten hast, die notwendige diagnostische Unterstützung zu bekommen. Die Kostenübernahme für eine Upright-MRT-Untersuchung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist oft schwierig, besonders wenn die Untersuchung in einer privatärztlichen Praxis durchgeführt werden soll.

      Rechtliche Rahmenbedingungen:
      Laut § 13 Abs. 3a SGB 5 hast du nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und du sie dir daraufhin selbst beschafft hast. In mehreren Urteilen wurde jedoch entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn die Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer stammt oder nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten ist.

      Zum Beispiel entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 20. Mai 2020 (Az.: L 11 KR 166/20 B ER), dass die Krankenkasse eine Upright-MRT-Untersuchung nicht übernehmen muss, weil die Untersuchung privatärztlich durchgeführt wurde und keine zwingenden medizinischen Gründe für genau diese Methode vorlagen. (Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/212306?utm_source=chatgpt.com)

      Medizinische Aspekte:
      Bei bestimmten Erkrankungen, wie dem hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndrom (hEDS), kann ein Upright-MRT diagnostisch sehr wertvoll sein, weil es die Wirbelsäule unter natürlicher Gewichtsbelastung und in verschiedenen Positionen zeigt. Das ist besonders wichtig, wenn – wie bei dir – Instabilitäten im Liegen nicht sichtbar sind.

      Dein stärkstes Argument ist, dass eine Myelografie aufgrund deiner chronischen Entzündung im Spinalkanal nicht möglich ist. Wenn dein Arzt genau darlegen kann, dass keine andere Untersuchung im GKV-System den gleichen diagnostischen Wert hat, könnte das deine Chancen auf eine Kostenübernahme verbessern.

      Empfehlung:
      Da deine Krankenkasse den Antrag bereits abgelehnt hat, wird es schwer, die Kostenübernahme durchzusetzen. Trotzdem kannst du Folgendes tun:

      Sprich noch einmal mit deinem Orthopäden, damit er den medizinischen Nutzen einer Upright-MRT-Untersuchung detailliert begründet.
      Falls du Fälle kennst, in denen die GKV eine Kostenübernahme bewilligt hat, versuche herauszufinden, wie diese Anträge medizinisch begründet wurden.

      Eine Klage solltest du gut abwägen, weil die Erfolgsaussichten unklar sind. Sozialgerichte entscheiden oft streng nach dem Leistungskatalog der GKV.
      Wenn dein Arzt bestätigt, dass keine andere Methode deine Instabilität sichtbar machen kann, steigen deine Chancen. Falls du bereit bist, den Rechtsweg zu gehen, solltest du darauf achten, alle medizinischen Argumente und Gutachten sorgfältig zu sammeln.

      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  8. Avatar von Demir
    Demir

    Hallo ich benötige einen Neutralen Gutachter für den Erstantrag.

    Kurz geschildert:
    1 Begutachtung anderer Gutachter gekommen als angemeldet wir wurden nicht informiert, mein Mann ist Psychisch krank und nimmt Medikamente wo durch er sediert ist und nicht ansprechbar, daher hat die Gutachterin das Gutachten abgebrochen.
    Neuer Termin 2 Gutachten Medikamente die nicht eingenommen werden wurden als abgelaufene angeblich genommene Medikamente eingetragen die eigentlichen wurden ausgelassen die Module wurden nicht mal eine abgefragt Sie hat einfach ohne mit mir zu reden irgendwelche Sachen aufgeschrieben was der Realität nicht entspricht. So wie das die erste Gutachter uns nicht zu Hause aufgefunden hat usw. Sie wiederspricht sich auch mehrmals im Gutachten
    Jetzt haben Sie uns einen 3 Termin gegeben, mein Mann ist krank es ist sehr stressig und unzumutbar das er das wieder durch macht, wir wollen entweder einen Telefonisches Gutachten oder einen Neutralen können Sie uns helfen.

    Ich kann iIhnen das Gutachten das mit 0 Punkte bewertet zukommen lassen.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Avatar von Salomo Swoboda

      Hallo,

      es tut mir sehr leid, dass ihr so eine belastende Situation erlebt. Ein neutrales Gutachten oder eine alternative Begutachtung ist in bestimmten Fällen möglich. Hier sind eure Optionen:

      1. Widerspruch gegen das fehlerhafte Gutachten einlegen
      Da das Gutachten gravierende Fehler enthält (falsche Angaben zu Medikamenten, keine vollständige Befragung, widersprüchliche Aussagen), solltet ihr schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei könnt ihr folgende Punkte anbringen:

      Die fehlerhafte Dokumentation
      Die unzulässige Begutachtung ohne ordnungsgemäße Information
      Die fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen Einschränkungen

      2. Neutrale Begutachtung beantragen
      Ihr könnt beim zuständigen Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekasse, Versorgungsamt oder Rentenversicherung) einen anderen, neutralen Gutachter verlangen, wenn:

      Fehler im bisherigen Verfahren nachweisbar sind
      Ein Interessenkonflikt vorliegt
      Die Begutachtung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde

      Verweist auf § 18 SGB XI (bei Pflegegrad-Begutachtungen) oder § 109 SGB VII (bei Gutachten der Unfallversicherung).

      3. Telefonische oder schriftliche Begutachtung als Alternative
      Wenn eine erneute persönliche Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, könnt ihr eine telefonische oder schriftliche Begutachtung beantragen. Das ist besonders bei psychischen Erkrankungen oder schwerer gesundheitlicher Belastung oft zulässig. Bezieht euch auf § 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) und argumentiert mit der unzumutbaren Belastung.

      4. Ein eigenes Gutachten einholen (Kosenpflichtig)
      Falls der Leistungsträger sich weigert, könnt ihr ein eigenes, unabhängiges Gutachten in Auftrag geben – z. B. über einen Facharzt oder einen unabhängigen Gutachter. Dieses könnt ihr dann im Widerspruchsverfahren oder ggf. vor Gericht verwenden.

      Ich wünsche euch ganz viel Kraft und Erfolg.
      Liebe Grüße
      Salomo

  9. Avatar von Maren Rose
    Maren Rose

    Hallo Salomo,

    Ich habe eine Frage zur Antragstellung der Verhinderunspflege.
    1. Was kann ich bei Privatperson angeben? Je nach Möglichkeit und Bedarf, Diverse?
    2. Was eintragen bei Ersatzpflege durch Privatperson. Nicht Verwandt oder ähnliches! Keine häusliche Gemeinschaft.

    Liebe Grüße Maren

    1. Avatar von Salomo Swoboda

      Hallo Maren,

      ich beantworte dir das gerne im Detail:

      1. Angabe bei „Pflegeperson“
      Du bist nicht verpflichtet, eine Pflegeperson namentlich anzugeben.
      Bei der Angabe der Pflegeperson kannst du, wenn du willst, die Person nennen, die die regelmäßige Pflege übernimmt, also die Hauptpflegeperson.

      2. Angabe bei „Ersatzpflege durch Privatperson“
      Da die Verhinderungspflege von Personen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft übernommen werden kann, trägst du hier einfach den Namen der Ersatzpflegeperson ein. Dabei ist der Nachname ausreichen.

      Wichtig:
      Wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist und nicht im gleichen Haushalt lebt, dann wird die Verhinderungspflege ab Juli 2025 bis zu 3.539 € pro Jahr von der Pflegekasse erstattet.

      In das Feld „Ersatzpflege durch Privatperson“ trägst du also ein:
      Nachname der Person
      Nicht verwandt (falls zutreffend)
      Lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft (falls zutreffend)

      Ich hoffe, das hilft dir weiter!
      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  10. Avatar von Axel Kannengießer

    Die Freigrenze gilt für einen Betrag, den das Jahrespflegegeld ausmachen würde. Also bei PG 2: 12 *347 EUR=4.164 EUR steuerfrei.