Pflege-Reform 2024 – alle Fakten | Sozialrat

Pflege-Reform 2024 – alle Fakten | Sozialrat

Zuletzt aktualisiert: 11. Juni 2026

In unserem jüngsten Video vom 02.07.2023 hat der #Sozialrat auf einige bevorstehende Veränderungen im Pflegebereich hingewiesen. Nach einer umfassenden Überprüfung aktueller Berichte und Quellen möchten wir die Informationen klären und eventuelle Unstimmigkeiten aufklären:

https://www.youtube.com/watch?v=foFFYs_5sdA&list=PLbsQyKbtAGso-vDns2CODI_aYWRARGYqQ

1. Erhöhung des Pflegegeldes und der Sachleistungen um 5%

Die geplante Erhöhung von Pflegegeld und Sachleistungen um 5% bleibt bestehen. Diese Anpassung ist darauf ausgerichtet, die steigenden Anforderungen an die Pflege finanziell zu unterstützen.

2. Pflegeunterstützungsgeld – Flexible Regelung ab 2024

Die neue Regelung des Pflegeunterstützungsgeldes ab 2024 ermöglicht es Pflegepersonen, einmal im Jahr pro Pflegebedürftigem Pflegeunterstützung zu beantragen. Diese Regelung erfordert jedoch eine Absprache mit dem Arbeitgeber, da 90% des Nettolohns während dieser Zeit ausgezahlt werden können.

3. Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege – Flexibles Entlastungsbudget

Die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege bleibt bestehen, jedoch gibt es einen wichtigen Präzisierungspunkt. Familien mit pflegebedürftigen Kindern können ab dem 01.01.2024 diese beiden Leistungen kombinieren, während dies für alle Pflegeversicherten ab dem 01.07.2025 möglich sein wird.

4. Wegfall der Vorpflegezeit und Vereinfachung des Antragsprozesses

Symbolbild Pflege-Reform: Kalender mit Fristen

Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt ab Januar 2024 für Kinder ab Pflegegrad 2. Ab dem 01.07.2025 gilt dies für alle Pflegebedürftigen ab Einstufung in die Pflege. Für die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist weiterhin ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Die Pflegekasse prüft den Anspruch und bewilligt die Leistung. Eine Antragspflicht ist nicht entfallen — auch 2024/2025/2026 gilt: ohne Antrag keine Bewilligung.

5. Erhöhung des Verhinderungspflegebetrags für pflegebedürftige Angehörige

Die Erhöhung des Verhinderungspflegebetrags für Angehörige bis zum zweiten Grad ab 2024 auf zwei Monatsbeträge bleibt vorerst unsicher und sollte individuell mit der Krankenkasse geklärt werden.

6. Erhöhung der Zuschüsse in Pflegeheimen

Die schrittweise Erhöhung der finanziellen Unterstützung in Pflegeheimen ab 2025 bleibt bestehen. Prozentsätze variieren je nach Verweildauer.

7. Erhöhung der Geld- und Sachleistungen ab 2025

Die geplante Erhöhung der Geld- und Sachleistungen um 4,5% ab dem 01.01.2025 bleibt bestehen. Diese Anpassung soll vor allem die teilstationären Pflegen begünstigen.

8. Wegfall der Antragspflicht für Verhinderungspflege ab 2024

Die Antragspflicht für die Verhinderungspflege soll ab 2024 entfallen, und es genügt, nur noch die erbrachten Leistungen abzurechnen. Dies sollte jedoch individuell mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

Hinweis: Unsere Informationen basieren auf dem aktuellen Wissensstand. Wir empfehlen jedoch, individuelle Details mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären, um Unklarheiten zu vermeiden.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.

Widerspruch einlegen — Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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