Verhinderungspflege mit Pflegegrad: Voraussetzungen, Antrag, Kombination 2026

Stand: 11.07.2026

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 10.07.2026

Verhinderungspflege ist eine wichtige Säule der häuslichen Pflege. Wir erklären Voraussetzungen, Antrag und Kombinationsmöglichkeiten.

Voraussetzungen

Pflegebedürftige mit PG 2 oder höher in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Voraussetzung: Die Hauptpflegeperson muss an der Pflege gehindert sein (Erholungsurlaub, Krankheit, sonstige Verhinderung).

Antragstellung

  1. Antrag bei der Pflegekasse.
  2. Nachweis der Verhinderung der Pflegeperson.
  3. Vertrag mit Ersatzpflegekraft.
  4. Originalbelege für Aufwendungen.

Kombination mit Kurzzeitpflege

Bis zu 100 % des Kurzzeitpflege-Budgets nach § 42 SGB XI (1.612 €) kann für Verhinderungspflege umgewidmet werden. Gesamtbudget dann bis zu 3.224 €.

Erstattung und Sonderfälle

Aufwendungen für Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson sind erstattungsfähig. Auch nahe Angehörige können bei Verhinderung der Hauptpflegeperson eingesetzt werden (jedoch nicht bei gleichzeitigem Pflegegeldbezug).

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Auch VdK Deutschland bietet einen detaillierten Pflegegrad-Ratgeber, den wir empfehlen.

FAQ

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige mit PG 2 oder höher in häuslicher Pflege.

Wie hoch ist die Leistung?

Bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr nach § 39 SGB XI.

Kann ich mit Kurzzeitpflege kombinieren?

Ja, bis zu 100 % des Kurzzeitpflege-Budgets nach § 42 SGB XI sind umwidmbar.

Werden Fahrtkosten erstattet?

Ja, auch Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Formlos vor oder nach der Verhinderung bei der Pflegekasse.

Was du jetzt tun solltest

  • Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen.
  • Belege für Verhinderung sichern.
  • Vertrag mit Ersatzpflegekraft abschließen.

Quellen

Amtliche Gesetze

Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

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