Stand: 11.07.2026
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 10.07.2026
Verhinderungspflege ist eine wichtige Säule der häuslichen Pflege. Wir erklären Voraussetzungen, Antrag und Kombinationsmöglichkeiten.
Kurz & kompakt: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn Pflegegrad 2 oder höher besteht und die Hauptpflegeperson verhindert ist. Bis zu 1.612 EUR jährlich, kombinierbar mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 €/Monat = 1.500 €/Jahr). Antrag formlos bei der Pflegekasse mit Kostenvoranschlag, Diagnosen und Nachweis der Pflegestunden.
Voraussetzungen
Pflegebedürftige mit PG 2 oder höher in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Voraussetzung: Die Hauptpflegeperson muss an der Pflege gehindert sein (Erholungsurlaub, Krankheit, sonstige Verhinderung).
Antragstellung
- Antrag bei der Pflegekasse.
- Nachweis der Verhinderung der Pflegeperson.
- Vertrag mit Ersatzpflegekraft.
- Originalbelege für Aufwendungen.
Kombination mit Kurzzeitpflege
Bis zu 100 % des Kurzzeitpflege-Budgets nach § 42 SGB XI (1.612 €) kann für Verhinderungspflege umgewidmet werden. Gesamtbudget dann bis zu 3.224 €.
Erstattung und Sonderfälle
Aufwendungen für Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson sind erstattungsfähig. Auch nahe Angehörige können bei Verhinderung der Hauptpflegeperson eingesetzt werden (jedoch nicht bei gleichzeitigem Pflegegeldbezug).
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Weitere Berichte und Einordnungen
Auch VdK Deutschland bietet einen detaillierten Pflegegrad-Ratgeber, den wir empfehlen.
FAQ
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige mit PG 2 oder höher in häuslicher Pflege.
Wie hoch ist die Leistung?
Bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr nach § 39 SGB XI.
Kann ich mit Kurzzeitpflege kombinieren?
Ja, bis zu 100 % des Kurzzeitpflege-Budgets nach § 42 SGB XI sind umwidmbar.
Werden Fahrtkosten erstattet?
Ja, auch Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Formlos vor oder nach der Verhinderung bei der Pflegekasse.
Was du jetzt tun solltest
- Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen.
- Belege für Verhinderung sichern.
- Vertrag mit Ersatzpflegekraft abschließen.
Quellen
Amtliche Gesetze
Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

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