Stand: 11.07.2026
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 10.07.2026
Kurz & kompakt: Mit Pflegegrad 2 oder höher übernimmt die Pflegekasse Fahrten zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen. Grundlage: § 60 SGB V in Verbindung mit § 14 SGB XI. Wichtig: ärztliche Verordnung, Diagnose, Fahrtenbuch und Kostenvoranschlag vorab einreichen.
Mit Pflegegrad hast du Anspruch auf verschiedene Fahrtkosten- und Therapie-Leistungen. Welche das sind und wie du sie nutzt, erklärt dieser Beitrag.
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung
Fahrtkosten zur ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen — Ausnahme: Pflegegrad-bedingte Transporte oder ärztlich verordnete Krankenfahrten nach § 60 SGB V.
Therapien
Mit Pflegegrad hast du Anspruch auf:
- Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie) nach § 32 SGB V.
- Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V.
- Rehabilitationsmaßnahmen nach § 15 SGB IX (medizinische Rehabilitation) oder § 13 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe).
Antrag
Therapien werden ärztlich verordnet nach § 73 SGB V (kassenärztliche Versorgung). Reiche die Verordnung bei der Krankenkasse ein.
Widerspruch
Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des § 84 SGG Widerspruchsbescheids.
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Weitere Berichte und Einordnungen
Auch VdK Deutschland bietet einen detaillierten Pflegegrad-Ratgeber, den wir empfehlen.
FAQ
Werden Fahrtkosten zur Therapie übernommen?
Nur in Ausnahmen (Pflegegrad-bedingt oder ärztlich verordnet) nach § 60 SGB V.
Welche Therapien stehen mir zu?
Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Reha-Maßnahmen.
Brauche ich eine ärztliche Verordnung?
Ja, nach § 73 SGB V.
Was kostet das Verfahren?
Nichts – nach § 183 SGG sind Sozialgerichtsverfahren kostenfrei.
Wo finde ich weitere Infos?
Bei der Krankenkasse oder einem Pflegestützpunkt.
Was du jetzt tun solltest
- Rechtliche Schritte einleiten.
- Fristen wahren – typischerweise ein Monat nach § 84 SGG.
- Belege sichern.
Quellen
Amtliche Gesetze
- § 60 SGB V – Fahrtkosten
- § 32 SGB V – Heilmittel
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung
- § 13 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe
- § 15 SGB IX – Medizinische Rehabilitation
- § 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- § 183 SGG – Kostenfreiheit
Weiterführende Beiträge
Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

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