Stand: 11.07.2026.
Chronische Depression (ICD-10 F32.1) kann zur Erwerbsminderung führen. Schritt-für-Schritt zur EM-Rente.
Kurzfassung: Chronische Depression (F32.1) und EM-Rente — wer bekommt sie 2026?
Wer dauerhaft weniger als 3 oder 6 Std. täglich arbeiten kann — chronischer Verlauf stützt die Prognose. Begutachtung durch DRV-Sozialmediziner; wichtig: dokumentierte Therapie, Compliance, Prognose. Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 84 SGG).
Chronische Depression und EM-Rente
Bei chronischer Depression (ICD-10 F32.1) und reduzierter Arbeitsfähigkeit (< 6 Std./Tag) kann EM-Rente nach § 43 SGB VI gewährt werden.
Voraussetzungen
- ICD-10 F32.1/F32.2/F33.1/F33.2 dokumentiert.
- Mind. 6 Monate Behandlungsdauer.
- Therapie und Medikation ausreichend versucht.
- Wartezeit 5 Jahre, 36 Pflichtbeiträge in letzten 5 Jahren (§ 102 SGB VI).
Antrag
Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Befunde, Krankenhausberichte, Therapie-Verlauf beifügen.
Begutachtung
Psychiatrisches Fachgutachten erforderlich. Begutachtungstermin wird durch Rentenversicherung vereinbart. Reha vor Rente: Prüfung ambulanter oder stationärer Reha-Maßnahmen vor Rentenbewilligung nach § 15 SGB VI.
Widerspruch
Frist 1 Monat ab Zugang des Bescheids nach § 84 SGG. Argumentation: ausführliche ärztliche Stellungnahme zu Arbeitsfähigkeit.
Weitere Berichte und Einordnungen
Auch VdK Deutschland bietet einen detaillierten Ratgeber, den wir empfehlen.
FAQ
Kann ich mit chronischer Depression EM-Rente bekommen?
Ja, bei weniger als 6 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag nach § 43 SGB VI.
Welche Diagnose?
ICD-10 F32.1 (mittelgradige depressive Episode) oder F33.1 (rezidivierend).
Wie lange dauert es?
In der Regel 3-6 Monate bis zum Bescheid.
Widerspruchsfrist?
1 Monat ab Zugang des Bescheids nach § 84 SGG.
Was du jetzt tun solltest
- Ärztliche Befunde sammeln.
- Antrag bei der DRV stellen.
- Widerspruch innerhalb 1 Monats einlegen bei Ablehnung.
Quellen
Amtliche Gesetze
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
- § 102 SGB VI – Wartezeit
- § 15 SGB VI – Reha vor Rente
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

Schreibe einen Kommentar