Standardrollstuhl-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + 10 EUR Zuzahlung + Antrag
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Standardrollstuhl vollständig – bis auf eine Zuzahlung von 10 Prozent des Hilfsmittelpreises, höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V). Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, kann sich auf Antrag für das restliche Kalenderjahr von der Zuzahlung befreien lassen.
Du brauchst einen Standardrollstuhl – oder deine Krankenkasse hat dir gerade eine Abrechnung geschickt, und du bist unsicher, ob die Zuzahlung wirklich stimmt. Wir klären das gemeinsam: Welchen Zuschuss die Krankenkasse 2026 zahlt, wie viel Zuzahlung du leisten musst, wann die Zuzahlung komplett entfällt – und was du tun kannst, wenn die Kasse mehr als 10 Euro verlangt.
Was kostet ein Standardrollstuhl bei der Krankenkasse 2026?
Wenn deine Ärztin oder dein Arzt einen Standardrollstuhl verordnet und deine Krankenkasse die Versorgung genehmigt, zahlst du nichts außer einer gesetzlichen Zuzahlung. Die Krankenkasse übernimmt den kompletten Hilfsmittelpreis als Sachleistung über das Sanitätshaus (§ 33 SGB V).
Zuzahlung in Prozent und maximal in Euro
Die Zuzahlung bei Hilfsmitteln ist in § 61 Satz 1 SGB V klar geregelt:
- 10 vom Hundert des Abgabepreises
- mindestens 5 Euro
- höchstens 10 Euro
- allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels
Für einen Standardrollstuhl, der typischerweise zwischen 300 und 800 Euro kostet (PG 18.50.02.0 – Standardgreifreifenrollstuhl), landet deine Zuzahlung praktisch immer bei maximal 10 Euro – egal ob das Sanitätshaus 350 Euro oder 750 Euro abrechnet.
Was bedeutet „höchstens 10 Euro“ konkret?
Die 10-Euro-Grenze ist die absolute Obergrenze. Es gibt drei Fallgruppen:
| Abgabepreis | 10 % | Deine Zuzahlung |
|---|---|---|
| 80 EUR (unter 100 EUR) | 8 EUR | 8 EUR |
| 200 EUR | 20 EUR | 10 EUR (gedeckelt) |
| 500 EUR | 50 EUR | 10 EUR (gedeckelt) |
| 1.500 EUR | 150 EUR | 10 EUR (gedeckelt) |
Liegt der Abgabepreis unter 50 Euro, greift der Mindestbetrag von 5 Euro. Bei Standardrollstühlen kommt das praktisch nicht vor – ein brauchbarer Rollstuhl kostet mehr.
Was ist NICHT in der Zuzahlung enthalten
Die Zuzahlung deckt nur den eigenen Hilfsmittelpreis ab. Folgende Posten können separat dazukommen und sind nicht immer Zuzahlungspflichtig:
- Reparatur und Wartung (§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V) – vollständig Kassenleistung, keine Zuzahlung
- Anpassung an veränderte Körpermaße – Kassenleistung, keine Zuzahlung
- Ersatzbeschaffung bei Verschleiß oder Defekt – Kassenleistung, keine Zuzahlung
- Ausbildung im Gebrauch (Einweisung durch das Sanitätshaus) – Kassenleistung, keine Zuzahlung
Wenn das Sanitätshaus dir eine Privatrechnung für Reparatur, Wartung oder Anpassung schickt, ist das nicht in Ordnung. Die Krankenkasse zahlt das direkt. Du kannst dich an deine Kasse wenden und die Privatrechnung zurückweisen.
§ 61 Satz 1 SGB V – deine Zuzahlung in Worte gefasst
Die Zuzahlungsregel für Hilfsmittel steht in § 61 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Der Wortlaut ist eindeutig.
Der Verbatim-Wortlaut von § 61 Satz 1 SGB V
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“ — § 61 Satz 1 SGB V
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html, Stand jew. BGBl.)
Was das in der Praxis heißt
Die 10-Euro-Grenze gilt je Hilfsmittel. Wenn du innerhalb eines Quartals mehrere Hilfsmittel bekommst – zum Beispiel einen Standardrollstuhl und später ein Antidekubitus-Sitzkissen – zahlst du für jedes Hilfsmittel separat bis zu 10 Euro. Die Zuzahlungen werden aber auf deine Belastungsgrenze nach § 62 SGB V angerechnet (dazu gleich mehr).
Wichtig: Die 5-Euro-Regel, die du vielleicht aus der Apotheke kennst, gilt für Arzneimittel und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V). Bei Hilfsmitteln ist die Untergrenze 5 Euro, die Obergrenze 10 Euro. Wenn dir deine Apotheke etwas anderes erzählt, hat sie Unrecht – oder du verwechselst die beiden Regelungen.
§ 33 SGB V – die Grundlage für die Kostenübernahme
Bevor die Zuzahlung greift, muss die Krankenkasse die Versorgung mit dem Standardrollstuhl überhaupt bezahlen. Dafür ist § 33 SGB V die Anspruchsgrundlage.
Der Verbatim-Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“ — § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html)
Warum § 33 SGB V der richtige Anker ist
§ 33 SGB V ist die einzige Anspruchsgrundlage für GKV-Hilfsmittel – also auch für Standardrollstühle. Der Anspruch besteht, wenn der Rollstuhl im Einzelfall erforderlich ist, um:
- den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (etwa nach einer Operation),
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen (zum Beispiel bei fortschreitender Muskelerkrankung), oder
- eine bestehende Behinderung auszugleichen (zum Beispiel bei dauerhafter Gehunfähigkeit).
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) listet alle Hilfsmittel, die die Kassen bezahlen. Standardrollstühle stehen dort unter Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“, genauer in der Produktuntergruppe 18.50.02 „Rollstühle mit Greifreifenantrieb“, Produktart 18.50.02.0 (Standardgreifreifenrollstuhl). Welche Positionsnummer genau auf deinem Rollstuhl steht, hat dein Sanitätshaus.
Wann die Zuzahlung entfällt – Befreiung nach § 62 SGB V
Wenn du viele Hilfsmittel oder viele Arzneimittel brauchst, können Zuzahlungen schnell eine spürbare Belastung werden. Deshalb gibt es die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
Belastungsgrenze 2 % / 1 %
Die Belastungsgrenze liegt bei:
- 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familie) für allgemeine Versicherte, oder
- 1 Prozent für chronisch Kranke nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wird und eines der weiteren Kriterien aus der Chroniker-Richtlinie des G-BA erfüllt (Pflegegrad 3+ oder GdB 60+ oder vergleichbare Einschränkung). Mehrfachbehinderte, die einen Rollstuhl benötigen, erfüllen die Chroniker-Eigenschaft in aller Regel problemlos – entscheidend ist die Feststellung durch deine Krankenkasse.
Wie du die Befreiung bekommst
Sobald du die Belastungsgrenze erreicht hast, kannst du bei deiner Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres beantragen. Die Krankenkasse stellt dir einen Befreiungsausweis aus.
Tipp: Sammle alle Zuzahlungsbelege – Apotheken-Quittungen, Sanitätshaus-Rechnungen, Praxisgebühr-Nachweise – und reiche sie gesammelt bei der Kasse ein. Viele Kassen prüfen den Antrag rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres, sobald die Belege vorliegen.
Härtefallregelung
Wenn deine Hilfsmittel-Kosten so hoch sind, dass die Belastungsgrenze zwar nicht überschritten, aber unzumutbar wäre, gibt es ergänzend die Härtefallregelung des § 62 Abs. 2 SGB V. In solchen Fällen übernimmt die Krankenkasse auf Antrag auch über die Belastungsgrenze hinaus die Kosten – etwa für sehr teure Hilfsmittel, die du nicht selbst tragen kannst.
So läuft die Abrechnung – Schritt für Schritt
Damit du weißt, was wann passiert – und wann du selbst zahlen musst – hier der typische Ablauf.
1. Rezept vom Arzt
Deine Ärztin oder dein Arzt stellt eine Verordnung auf Muster 16 aus. Auf dem Rezept steht die Diagnose (mit ICD-10-Code) und das Hilfsmittel – typischerweise „Standardgreifreifenrollstuhl, PG 18.50.02.0″. Für Standardrollstühle ist in der Regel keine Genehmigung der Krankenkasse vorab nötig – das Sanitätshaus rechnet direkt mit der Kasse ab.
Ausnahme: Wenn du einen Standardrollstuhl mit besonderer Ausstattung brauchst (zum Beispiel verstärkte Ausführung 18.50.02.3 ab 125 kg Körpergewicht), verlangen manche Kassen eine vorherige Genehmigung. Dein Sanitätshaus weiß, ob das bei deiner Kasse nötig ist.
2. Sanitätshaus und Kostenvoranschlag
Du gehst mit dem Rezept zu einem Sanitätshaus mit § 126-Vertrag (Versorgungsvertrag nach § 126 SGB V). Das Sanitätshaus prüft:
- Passt der Standardrollstuhl zu deinen Körpermaßen?
- Stimmt die Hilfsmittelnummer auf der Verordnung?
- Brauchst du ein Zubehör (Sitzkissen, Schiebegriffe)?
Das Sanitätshaus schickt der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag und liefert den Rollstuhl, sobald die Kasse zustimmt (oder direkt, wenn keine Genehmigung nötig ist).
3. Genehmigung und Lieferung
Die Krankenkasse prüft den Kostenvoranschlag und entscheidet. Bei Standardrollstühlen ohne Sonderausstattung geht das oft innerhalb weniger Tage. Bei Genehmigungspflicht: Du bekommst einen Bescheid, das Sanitätshaus wird informiert, die Lieferung erfolgt.
4. Zuzahlung direkt im Sanitätshaus
Wenn der Rollstuhl geliefert wird, zahlst du deine 10 Euro direkt an das Sanitätshaus – bar, per EC-Karte oder per Überweisung. Das Sanitätshaus rechnet den Rest mit der Krankenkasse ab.
Wichtig: Du bekommst vom Sanitätshaus eine Quittung über die Zuzahlung. Diese Quittung brauchst du für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V – sammle sie also sorgfältig.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn die Kasse mehr als 10 Euro Zuzahlung verlangt?
Wenn deine Krankenkasse oder das Sanitätshaus mehr als 10 Euro Zuzahlung für einen Standardrollstuhl verlangt, ist das nicht rechtmäßig. § 61 Satz 1 SGB V deckt die Zuzahlung eindeutig auf 10 Euro. Wende dich schriftlich an deine Krankenkasse und verweise auf § 61 Satz 1 SGB V. Hilft das nicht, lege innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch ein (§ 84 SGG). Bei fortgesetzter Weigerung kannst du vor dem Sozialgericht klagen.
Gilt die 10-Euro-Regel auch bei Miet-Rollstühlen?
Ja. Auch bei einem Miet-Rollstuhl, den die Krankenkasse für eine Übergangszeit genehmigt (etwa nach einer Operation), zahlst du höchstens 10 Euro Zuzahlung. Die Miete selbst übernimmt die Kasse als Sachleistung nach § 33 SGB V. Achte darauf, dass das Sanitätshaus den Mietvertrag direkt mit der Kasse abrechnet und nicht dir eine separate Rechnung schickt.
Muss ich die Zuzahlung jedes Mal neu leisten, wenn der Rollstuhl repariert wird?
Nein. Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung sind nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V vollständig Kassenleistung – ohne weitere Zuzahlung. Wenn das Sanitätshaus dir für eine Reparatur eine Privatrechnung schickt, weise das zurück und informiere deine Krankenkasse. Die Kasse klärt die Abrechnung dann direkt mit dem Sanitätshaus.
Was ist mit Pflegegrad – zahlt dann die Pflegekasse den Rollstuhl?
Wenn du einen Pflegegrad hast, ändert sich an der Zuständigkeit für den Standardrollstuhl nichts. Der Standardrollstuhl bleibt eine GKV-Hilfsmittelleistung nach § 33 SGB V – und damit bei der Krankenkasse. Die Pflegekasse kommt erst ins Spiel, wenn du ein Pflegehilfsmittel brauchst (etwa einen Pflegerollstuhl mit Toilettenfunktion, PG 52). Für Pflegehilfsmittel gelten eigene Zuzahlungsregeln (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI: 10 %, höchstens 25 Euro).
Was du jetzt tun kannst
Wenn du gleich aktiv werden willst, hier die wichtigsten nächsten Schritte:
- Sprich mit deinem Arzt über die medizinische Notwendigkeit eines Standardrollstuhls und lass dir eine Verordnung auf Muster 16 ausstellen.
- Geh mit dem Rezept zu einem Sanitätshaus mit § 126-Vertrag. Dort wird dein Rollstuhl angepasst und ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse geschickt.
- Zahl deine 10 Euro Zuzahlung direkt im Sanitätshaus, wenn der Rollstuhl geliefert wird. Lass dir die Quittung geben.
- Sammle alle Zuzahlungsbelege für den Befreiungsantrag nach § 62 SGB V – wenn du die Belastungsgrenze (1 % oder 2 %) erreichst, bist du für den Rest des Jahres befreit.
- Wenn die Kasse ablehnt oder mehr als 10 Euro verlangt:lege innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und verweise auf § 33 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V.
Wenn du unsicher bist, ob deine Situation einen Standardrollstuhl rechtfertigt, oder wenn die Krankenkasse bereits eine unzulässige Zuzahlung verlangt hat: Der Sozialrat Deutschland e.V. unterstützt dich beim Widerspruch und bei der weiteren Durchsetzung deines Anspruchs.
Weiterführende Themen auf Sozialrat
- Standardrollstuhl 2026: PG 18 (Produktuntergruppe 18.50.02) und § 33 SGB V
- Rollstuhl-Zuzahlung GKV: 10 % / max. 10 EUR – Was 2026 wirklich gilt
- Rollstuhl-Bewilligung & Ablehnung 2026: Widerspruch in 1 Monat
- Rollator-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + 10 EUR Zuzahlung + Antrag
Quellen und weiterführende Informationen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Härtefallregelung (gesetze-im-internet.de)
- § 139 SGB V – Hilfsmittelverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 126 SGB V – Versorgung durch Leistungserbringer (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis – Produktgruppe 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge (gkv-spitzenverband.de)
- Fortschreibung der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ vom 19.02.2024 (gkv-spitzenverband.de, PDF)
*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Für deinen konkreten Fall wende dich an eine unabhängige Beratungsstelle, an deinen Versichertenberater der Krankenkasse oder an einen Sozialrechtsanwalt.*
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