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Kurz & kompakt: sozialhilfe regelsatz 2026 Regelsatz SGB XII 2026: Aktülle Regelbedarfsstufen und ihre Berechnung Kurzantwort Die Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII) wurden zum 1 Die wichtigsten Informationen finden Sie in diesem Artikel auf Sozialrat.
Kurzantwort
Die Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII) wurden zum 1. Januar 2026 angepasst. Es gilt die Anlage zu § 28 SGB XII. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten 563 Euro monatlich, in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft (RBS 2) 506 Euro. Die Berechnung folgt der bundesweiten Statistik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), wird jährlich fortgeschrieben und ist seit 2024 an die Bürgergeld-Regelsätze gekoppelt.
Hinweis (Rechtsdienstleistungsgesetz): Dieser Beitrag informiert. Er ist keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Berechnung im Bescheid des Sozialamts: Beratungsstelle oder Sozialverband aufsuchen.
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Welche Regelsätze gelten 2026?
Die Anlage zu § 28 SGB XII (in Verbindung mit Paragraph 27a SGB XII) enthält die Regelbedarfsstufen. Stand 1. Januar 2026:
| Regelbedarfsstufe | Person | Betrag monatlich |
| RBS 1 | Alleinstehende/r Erwachsene/r mit eigener Wohnung | 563 EUR |
| RBS 2 | Erwachsene/r in Paar-Bedarfsgemeinschaft | 506 EUR |
| RBS 3 | Erwachsene/r in stationärer Einrichtung (notwendiger Lebensunterhalt nach Paragraph 27b) | 451 EUR |
| RBS 4 | Jugendliche/r 15 bis unter 18 Jahre | 471 EUR |
| RBS 5 | Kind 7 bis unter 14 Jahre | 390 EUR |
| RBS 6 | Kind bis unter 7 Jahre | 357 EUR |
(Qülle: Anlage SGB XII zu Paragraph 28, gesetze-im-internet.de, Stand 01.01.2026; Beträge identisch mit 2024 und 2025, da die Anpassung an die Renten- und EVS-Entwicklung in 2025/2026 nicht zu einer Erhöhung geführt hat. Achtung: Vor 2024 gab es eine zusätzliche Regelbedarfsstufe 7 für Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf; diese ist in der seit 2024 geltenden Anlage nicht mehr separat ausgewiesen, der entsprechende Bedarf wird im Einzelfall als Mehrbedarf nach § 30 SGB XII berücksichtigt.)
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Was deckt der Regelsatz ab?
Der Regelsatz nach Paragraph 27a SGB XII ist ein pauschalierter Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt. Er umfasst Ernährung, Kleidung, Wohnung (anteilig), Heizung (anteilig), Bildung, Teilhabe, persöhnliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Nicht im Regelsatz enthalten:
- Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit angemessen (§ 35 SGB XII)
- Mehrbedarfe – etwa für Alleinerziehende (§ 30 Abs. 1 SGB XII), Schwangere (Paragraph 30 Abs. 2), Menschen mit Behinderung (Paragraph 30 Abs. 3-5)
- Einmalige Beihilfen – Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt (§ 31 SGB XII)
- Bildung und Teilhabe – Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen, Vereinsbeiträge, Klassenfahrten (§ 34 SGB XII i.V.m. BuT)
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Wie wird der Regelsatz berechnet?
Die Regelsatz-Festsetzung folgt einem mehrstufigen Verfahren:
Schritt 1: Ermittlung des statistischen Bedarfs
Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), eine grossangelegte Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamts. Befragt werden rund 60.000 bis 80.000 Haushalte zu ihren Konsumausgaben.
Aus den Verbrauchsausgaben der unteren 20 Prozent der Single-Haushalte (früher: untere 15 Prozent) wird der regelsatz-relevante Bedarf ermittelt. Bestimmte Positionen werden herausgerechnet (etwa KdU, die separat getragen werden).
Schritt 2: Grundsätze der Fortschreibung
- Der Regelsatz wird in der Regel zum 1. Januar eines Jahres angepasst.
- Die Anpassung folgt einer Mischrechnung: zu 50 Prozent aus der Preisentwicklung (Verbraucherpreisindex) und zu 50 Prozent aus der Lohnentwicklung.
- Bei grundlegender Änderung (etwa neü EVS-Erhebung) wird der Regelsatz vollständig neu berechnet.
Schritt 3: Koppelung Bürgergeld – SGB XII
Seit 2024 sind die Regelsätze Bürgergeld (SGB II) und SGB XII betragsgleich. Eine Erhöhung im Bürgergeld führt automatisch zu einer Erhöhung im SGB XII, und umgekehrt. Grund: das BVerfG (Hartz-IV-Urteil 2010, 1 BvL 1/09) hat klargestellt, dass die Regelsätze gleichheitsgerecht zu berechnen sind.
Schritt 4: Prüfung durch Gesetzgeber und Bundesrat
Die Anpassung wird durch das Bürgergeld-Anpassungsgesetz umgesetzt, das den Bundestag und den Bundesrat passiert. Erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt die Änderung in Kraft.
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Welche Sonderfälle gibt es?
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche erhalten den Regelsatz nach ihrer Altersstufe (RBS 4, 5, 6). Der Kinderregelsatz ist niedriger als der Erwachsenenregelsatz, weil Kinder typischerweise einen geringeren Bedarf haben.
Paar-Bedarfsgemeinschaft
In einer Paar-Bedarfsgemeinschaft erhalten beide Partner den Regelsatz der RBS 2 (506 Euro), zusammen also 1.012 Euro plus KdU.
Stationäre Einrichtungen
Personen in stationären Einrichtungen (Pflegeheim, stationäre Jugendhilfe) erhalten den Regelsatz der RBS 3 (451 Euro). Hinzu kommt der „notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen“ nach Paragraph 27b SGB XII, der die Kosten der Einrichtung umfasst.
Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung, die im Haushalt leben, erhalten RBS 1 oder 2. Hinzu kommen:
- Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 SGB XII für bestimmte behinderungsbedingte Mehrbedarfe (etwa Merkzeichen G, aG, H, Bl, Tbl).
- Eingliederungshilfe nach SGB IX (eigenständiges Leistungssystem, separat zu beantragen).
Schwangere und Alleinerziehende
- Schwangere erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 30 Abs. 2 SGB XII).
- Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf je nach Anzahl und Alter der Kinder (§ 30 Abs. 1 SGB XII): 12 Prozent bei einem Kind unter 7, 24 Prozent bei zwei Kindern unter 16, 36 Prozent bei drei Kindern, 12 Prozent pro weiterem Kind.
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Wie wirkt sich der Regelsatz auf andere Sozialleistungen aus?
Der Regelsatz SGB XII dient als Referenzwert für andere Sozialleistungen:
- Bürgergeld (SGB II): identische Regelsätze seit 2024.
- Grundsicherung im Alter (SGB XII, Viertes Kapitel): identische Regelsätze.
- Asylbewerberleistungen (AsylbLG): eigene Regelsätze, historisch etwas niedriger. Das BVerfG hat 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 1/11) die AsylbLG-Sätze für verfassungswidrig erklärt; seither wurden sie mehrfach erhöht.
- Wohngeld: Das Wohngeld wird auf Sozialleistungen angerechnet, der Regelsatz ist die Bemessungsgrundlage.
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FAQ Regelsatz 2026
1. Wann werden die Regelsätze das nächste Mal angepasst?
Zum 1. Januar 2027. Die Anpassung folgt dem Mischindex (50 Prozent Preise, 50 Prozent Löhne). Bei grundlegender Änderung (etwa neuer EVS-Welle) kann eine umfassendere Reform erfolgen.
2. Warum sind die Regelsätze 2024, 2025 und 2026 gleich?
Die Berechnung hat in dieser Periode keine nominale Erhöhung ergeben. Grund: die Preise und Löhne sind in der Beobachtungsperiode nicht so stark gestiegen, dass eine Erhöhung erfolgt. Die Regelbedarfsstufen sind seit 1. Januar 2024 stabil.
3. Wird der Regelsatz an die Inflation angepasst?
Nur teilweise. Die Anpassung folgt einer Mischrechnung, die die Inflation nur zur Hälfte berücksichtigt. In Jahren hoher Inflation ohne entsprechende Lohnentwicklung bleibt der Regelsatz nominal stabil, real sinkt er.
4. Was ist der Unterschied zwischen Regelsatz und Gesamtleistung?
Der Regelsatz ist nur ein Teil der Sozialhilfe-Leistung. Hinzu kommen KdU, Mehrbedarfe, einmalige Beihilfen, Bildung und Teilhabe. Die tatsächliche monatliche Gesamtleistung ist in der Regel deutlich höher als der reine Regelsatz.
5. Wo kann ich den aktuellen Regelsatz-Bescheid prüfen lassen?
Bei einer Beratungsstelle (Sozialverband SoVD, VdK, Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer), einer Bürgergeld-Beratungsstelle oder bei einer anwaltlichen Erstberatung im Sozialrecht. Die meisten Beratungsstellen bieten kostenlose Ersteinschätzung.
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Vertiefung: Wie wird die Statistik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erhoben?
Die EVS ist die zentrale Datengrundlage für die Regelsatz-Berechnung. Hier die wichtigsten Fakten:
- Wer wird befragt? Rund 60.000 bis 80.000 private Haushalte, verteilt über das Bundesgebiet. Sie führen über einen Monat ein Haushaltsbuch mit allen Einnahmen und Ausgaben.
- Welche Haushalte zählen? In der Regel alle Privathaushalte. Die Statistischen Landesbehörden werben die Teilnehmer aktiv.
- Was wird erfasst? Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Rente, Vermietung, Kapitalertrage. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Mobilität, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Kommunikation.
- Wie oft? Etwa alle 5 Jahre als grossangelegte Erhebung, mit kleineren Aktualisierungen dazwischen.
- Welche Haushalte sind regelsatz-relevant? Die unteren 20 Prozent der Single-Haushalte, gemessen am monatlichen Nettoeinkommen. Die Ausgaben dieser Haushalte werden als statistischer Bedarf zugrunde gelegt.
Welche Kritik gibt es an der EVS-Methode?
Die EVS-Methode wird seit Jahren in der Fachdiskussion kontrovers diskutiert:
- Verbrauch statt Bedarf: Die EVS misst, was arme Haushalte tatsächlich ausgeben, nicht was sie brauchen. Wenn ein Haushalt aus Geldmangel bestimmte Bedürfnisse nicht stillen kann, erscheint dieser Mangel nicht im Regelsatz.
- Stichprobenproblem: Die EVS hat eine hohe Zahl von Verweigerern. Wenn überdurchschnittlich viele einkommensschwache oder prekär beschäftigte Personen nicht teilnehmen, ist die Stichprobe verzerrt.
- Hartz-IV-Urteil 1 BvL 1/09: Das BVerfG hat 2010 festgestellt, dass die Regelsatz-Berechnung grundsätzlich reformbedürftig ist. Bis heute ist die EVS-Methode im Kern erhalten, aber punktüll angepasst worden.
Das BVerfG hat in 1 BvL 7/16 (2019) noch einmal betont, dass die Regelsätze so bemessen sein müssen, dass das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich gedeckt ist – ungeachtet methodischer Schwierigkeiten.
Welche Ausgabenpositionen werden aus der EVS für den Regelsatz übernommen?
Nicht alle EVS-Ausgaben fliessen in den Regelsatz ein. Herausgerechnet werden:
- Wohnkosten (Miete, Hypothek, Nebenkosten): Werden separat als KdU erstattet.
- Steuern und Versicherungsbeiträge: Beim Regelsatz irrelevant, weil Sozialhilfe-Empfänger in der Regel keine Einkommensteuer zahlen.
- Bildung und Teilhabe: Wird separat als BuT-Leistung erbracht (§ 34 SGB XII).
- Einmalige besondere Anschaffungen: Werden separat als Beihilfe erstattet (§ 31 SGB XII).
Übrig bleiben die laufenden Konsumausgaben des täglichen Lebens: Ernährung, Kleidung, persönliche Pflege, Mobilität, Kommunikation, Freizeit, Kultur.
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Externe Quellen und weiterführende Links
- Anlage SGB XII zu Paragraph 28 (gesetze-im-internet.de) – verbindliche Qülle
- Paragraph 27a SGB XII – Regelsatz-Festsetzung
- § 28 SGB XII – Regelbedarfsstufen
- § 30 SGB XII – Mehrbedarfe
- § 35 SGB XII – Regelsatz-Höhe
- BVerfG 1 BvL 1/09 (Hartz-IV-Urteil 2010)
- BVerfG 1 BvL 7/16 (Sanktions-Urteil 2019)
- BMAS Sozialhilfe-Informationsseite
- Statistisches Bundesamt – Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
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Krisendienste – Notfallnummern
- Telefonseelsorge: 0800 – 111 0 111 (kostenlos, 24/7)
- Kinder- und Jugendtelefon: 116 111
- Notruf: 112
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Nächste Schritte
Wenn du Sozialhilfe oder Bürgergeld beantragst oder den aktuellen Bescheid prüfen willst, halte folgende Unterlagen bereit: Einkommensnachweise, Mietvertrag, persönliche Dokumente, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), Kontoauszüge. Bei Unsicherheit: Beratungsstelle aufsuchen.
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