Regelsatz SGB XII 2026: Aktuelle Regelbedarfsstufen 1-7 und ihre Berechnung

Stand: 25.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Geprüft: PENDING

Kurzantwort

Die Regelsaetze der Sozialhilfe (SGB XII) wurden zum 1. Januar 2026 angepasst. Es gilt die Anlage zu Paragraph 28 SGB XII. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten 563 Euro monatlich, in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft (RBS 2) 506 Euro. Die Berechnung folgt der bundesweiten Statistik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), wird jaehrlich fortgeschrieben und ist seit 2024 an die Buergergeld-Regelsaetze gekoppelt.

Hinweis (Rechtsdienstleistungsgesetz): Dieser Beitrag informiert. Er ist keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Berechnung im Bescheid des Sozialamts: Beratungsstelle oder Sozialverband aufsuchen.

Welche Regelsaetze gelten 2026?

Die Anlage zu Paragraph 28 SGB XII (in Verbindung mit Paragraph 27a SGB XII) enthaelt die Regelbedarfsstufen. Stand 1. Januar 2026:

Regelbedarfsstufe Person Betrag monatlich
RBS 1 Alleinstehende/r Erwachsene/r mit eigener Wohnung 563 EUR
RBS 2 Erwachsene/r in Paar-Bedarfsgemeinschaft 506 EUR
RBS 3 Erwachsene/r in stationaerer Einrichtung (notwendiger Lebensunterhalt nach Paragraph 27b) 451 EUR
RBS 4 Jugendliche/r 15 bis unter 18 Jahre 471 EUR
RBS 5 Kind 7 bis unter 14 Jahre 390 EUR
RBS 6 Kind bis unter 7 Jahre 357 EUR

(Quelle: Anlage SGB XII zu Paragraph 28, gesetze-im-internet.de, Stand 01.01.2026; Betraege identisch mit 2024 und 2025, da die Anpassung an die Renten- und EVS-Entwicklung in 2025/2026 nicht zu einer Erhoehung gefuehrt hat. Achtung: Vor 2024 gab es eine zusaetzliche Regelbedarfsstufe 7 fuer Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf; diese ist in der seit 2024 geltenden Anlage nicht mehr separat ausgewiesen, der entsprechende Bedarf wird im Einzelfall als Mehrbedarf nach Paragraph 30 SGB XII beruecksichtigt.)

Was deckt der Regelsatz ab?

Der Regelsatz nach Paragraph 27a SGB XII ist ein pauschalierter Bedarf fuer den notwendigen Lebensunterhalt. Er umfasst Ernaehrung, Kleidung, Wohnung (anteilig), Heizung (anteilig), Bildung, Teilhabe, persoehnliche Beduerfnisse des taeglichen Lebens.

Nicht im Regelsatz enthalten:

  • Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – werden in tatsaechlicher Hoehe uebernommen, soweit angemessen (Paragraph 35 SGB XII)
  • Mehrbedarfe – etwa fuer Alleinerziehende (Paragraph 30 Abs. 1 SGB XII), Schwangere (Paragraph 30 Abs. 2), Menschen mit Behinderung (Paragraph 30 Abs. 3-5)
  • Einmalige Beihilfen – Erstausstattung fuer Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt (Paragraph 31 SGB XII)
  • Bildung und Teilhabe – Schulbedarf, Lernfoerderung, Mittagessen, Vereinsbeitraege, Klassenfahrten (Paragraph 34 SGB XII i.V.m. BuT)

Wie wird der Regelsatz berechnet?

Die Regelsatz-Festsetzung folgt einem mehrstufigen Verfahren:

Schritt 1: Ermittlung des statistischen Bedarfs

Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), eine grossangelegte Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamts. Befragt werden rund 60.000 bis 80.000 Haushalte zu ihren Konsumausgaben.

Aus den Verbrauchsausgaben der unteren 20 Prozent der Single-Haushalte (frueher: untere 15 Prozent) wird der regelsatz-relevante Bedarf ermittelt. Bestimmte Positionen werden herausgerechnet (etwa KdU, die separat getragen werden).

Schritt 2: Grundsaetze der Fortschreibung

  • Der Regelsatz wird in der Regel zum 1. Januar eines Jahres angepasst.
  • Die Anpassung folgt einer Mischrechnung: zu 50 Prozent aus der Preisentwicklung (Verbraucherpreisindex) und zu 50 Prozent aus der Lohnentwicklung.
  • Bei grundlegender Aenderung (etwa neue EVS-Erhebung) wird der Regelsatz vollstaendig neu berechnet.

Schritt 3: Koppelung Buergergeld – SGB XII

Seit 2024 sind die Regelsaetze Buergergeld (SGB II) und SGB XII betragsgleich. Eine Erhoehung im Buergergeld fuehrt automatisch zu einer Erhoehung im SGB XII, und umgekehrt. Grund: das BVerfG (Hartz-IV-Urteil 2010, 1 BvL 1/09) hat klargestellt, dass die Regelsaetze gleichheitsgerecht zu berechnen sind.

Schritt 4: Pruefung durch Gesetzgeber und Bundesrat

Die Anpassung wird durch das Buergergeld-Anpassungsgesetz umgesetzt, das den Bundestag und den Bundesrat passiert. Erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt die Aenderung in Kraft.

Welche Sonderfaelle gibt es?

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche erhalten den Regelsatz nach ihrer Altersstufe (RBS 4, 5, 6). Der Kinderregelsatz ist niedriger als der Erwachsenenregelsatz, weil Kinder typischerweise einen geringeren Bedarf haben.

Paar-Bedarfsgemeinschaft

In einer Paar-Bedarfsgemeinschaft erhalten beide Partner den Regelsatz der RBS 2 (506 Euro), zusammen also 1.012 Euro plus KdU.

Stationaere Einrichtungen

Personen in stationaeren Einrichtungen (Pflegeheim, stationaere Jugendhilfe) erhalten den Regelsatz der RBS 3 (451 Euro). Hinzu kommt der „notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen“ nach Paragraph 27b SGB XII, der die Kosten der Einrichtung umfasst.

Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung, die im Haushalt leben, erhalten RBS 1 oder 2. Hinzu kommen:

  • Mehrbedarf nach Paragraph 30 Abs. 3 SGB XII fuer bestimmte behinderungsbedingte Mehrbedarfe (etwa Merkzeichen G, aG, H, Bl, Tbl).
  • Eingliederungshilfe nach SGB IX (eigenstaendiges Leistungssystem, separat zu beantragen).

Schwangere und Alleinerziehende

  • Schwangere erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes ab der 13. Schwangerschaftswoche (Paragraph 30 Abs. 2 SGB XII).
  • Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf je nach Anzahl und Alter der Kinder (Paragraph 30 Abs. 1 SGB XII): 12 Prozent bei einem Kind unter 7, 24 Prozent bei zwei Kindern unter 16, 36 Prozent bei drei Kindern, 12 Prozent pro weiterem Kind.

Wie wirkt sich der Regelsatz auf andere Sozialleistungen aus?

Der Regelsatz SGB XII dient als Referenzwert fuer andere Sozialleistungen:

  • Buergergeld (SGB II): identische Regelsaetze seit 2024.
  • Grundsicherung im Alter (SGB XII, Viertes Kapitel): identische Regelsaetze.
  • Asylbewerberleistungen (AsylbLG): eigene Regelsaetze, historisch etwas niedriger. Das BVerfG hat 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 1/11) die AsylbLG-Saetze fuer verfassungswidrig erklaert; seither wurden sie mehrfach erhoeht.
  • Wohngeld: Das Wohngeld wird auf Sozialleistungen angerechnet, der Regelsatz ist die Bemessungsgrundlage.

FAQ Regelsatz 2026

1. Wann werden die Regelsaetze das naechste Mal angepasst?

Zum 1. Januar 2027. Die Anpassung folgt dem Mischindex (50 Prozent Preise, 50 Prozent Loehne). Bei grundlegender Aenderung (etwa neuer EVS-Welle) kann eine umfassendere Reform erfolgen.

2. Warum sind die Regelsaetze 2024, 2025 und 2026 gleich?

Die Berechnung hat in dieser Periode keine nominale Erhoehung ergeben. Grund: die Preise und Loehne sind in der Beobachtungsperiode nicht so stark gestiegen, dass eine Erhoehung erfolgt. Die Regelbedarfsstufen sind seit 1. Januar 2024 stabil.

3. Wird der Regelsatz an die Inflation angepasst?

Nur teilweise. Die Anpassung folgt einer Mischrechnung, die die Inflation nur zur Haelfte beruecksichtigt. In Jahren hoher Inflation ohne entsprechende Lohnentwicklung bleibt der Regelsatz nominal stabil, real sinkt er.

4. Was ist der Unterschied zwischen Regelsatz und Gesamtleistung?

Der Regelsatz ist nur ein Teil der Sozialhilfe-Leistung. Hinzu kommen KdU, Mehrbedarfe, einmalige Beihilfen, Bildung und Teilhabe. Die tatsaechliche monatliche Gesamtleistung ist in der Regel deutlich hoeher als der reine Regelsatz.

5. Wo kann ich den aktuellen Regelsatz-Bescheid pruefen lassen?

Bei einer Beratungsstelle (Sozialverband SoVD, VdK, Caritas, Diakonie, AWO, Paritaetischer), einer Buergergeld-Beratungsstelle oder bei einer anwaltlichen Erstberatung im Sozialrecht. Die meisten Beratungsstellen bieten kostenlose Ersteinschaetzung.

Vertiefung: Wie wird die Statistik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erhoben?

Die EVS ist die zentrale Datengrundlage fuer die Regelsatz-Berechnung. Hier die wichtigsten Fakten:

  • Wer wird befragt? Rund 60.000 bis 80.000 private Haushalte, verteilt ueber das Bundesgebiet. Sie fuehren ueber einen Monat ein Haushaltsbuch mit allen Einnahmen und Ausgaben.
  • Welche Haushalte zaehlen? In der Regel alle Privathaushalte. Die Statistischen Landesbehoerden werben die Teilnehmer aktiv.
  • Was wird erfasst? Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Rente, Vermietung, Kapitalertrage. Ausgaben fuer Ernaehrung, Kleidung, Wohnen, Mobilitaet, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Kommunikation.
  • Wie oft? Etwa alle 5 Jahre als grossangelegte Erhebung, mit kleineren Aktualisierungen dazwischen.
  • Welche Haushalte sind regelsatz-relevant? Die unteren 20 Prozent der Single-Haushalte, gemessen am monatlichen Nettoeinkommen. Die Ausgaben dieser Haushalte werden als statistischer Bedarf zugrunde gelegt.

Welche Kritik gibt es an der EVS-Methode?

Die EVS-Methode wird seit Jahren in der Fachdiskussion kontrovers diskutiert:

  • Verbrauch statt Bedarf: Die EVS misst, was arme Haushalte tatsaechlich ausgeben, nicht was sie brauchen. Wenn ein Haushalt aus Geldmangel bestimmte Beduerfnisse nicht stillen kann, erscheint dieser Mangel nicht im Regelsatz.
  • Stichprobenproblem: Die EVS hat eine hohe Zahl von Verweigerern. Wenn ueberdurchschnittlich viele einkommensschwache oder prekaer beschaeftigte Personen nicht teilnehmen, ist die Stichprobe verzerrt.
  • Hartz-IV-Urteil 1 BvL 1/09: Das BVerfG hat 2010 festgestellt, dass die Regelsatz-Berechnung grundsaetzlich reformbeduerftig ist. Bis heute ist die EVS-Methode im Kern erhalten, aber punktuell angepasst worden.

Das BVerfG hat in 1 BvL 7/16 (2019) noch einmal betont, dass die Regelsaetze so bemessen sein muessen, dass das menschenwuerdige Existenzminimum tatsaechlich gedeckt ist – ungeachtet methodischer Schwierigkeiten.

Welche Ausgabenpositionen werden aus der EVS fuer den Regelsatz uebernommen?

Nicht alle EVS-Ausgaben fliessen in den Regelsatz ein. Herausgerechnet werden:

  • Wohnkosten (Miete, Hypothek, Nebenkosten): Werden separat als KdU erstattet.
  • Steuern und Versicherungsbeitraege: Beim Regelsatz irrelevant, weil Sozialhilfe-Empfänger in der Regel keine Einkommensteuer zahlen.
  • Bildung und Teilhabe: Wird separat als BuT-Leistung erbracht (Paragraph 34 SGB XII).
  • Einmalige besondere Anschaffungen: Werden separat als Beihilfe erstattet (Paragraph 31 SGB XII).

Uebrig bleiben die laufenden Konsumausgaben des taeglichen Lebens: Ernaehrung, Kleidung, persoenliche Pflege, Mobilitaet, Kommunikation, Freizeit, Kultur.

Externe Quellen und weiterfuehrende Links

Krisendienste – Notfallnummern

  • Telefonseelsorge: 0800 – 111 0 111 (kostenlos, 24/7)
  • Kinder- und Jugendtelefon: 116 111
  • Notruf: 112

Naechste Schritte

Wenn du Sozialhilfe oder Buergergeld beantragst oder den aktuellen Bescheid pruefen willst, halte folgende Unterlagen bereit: Einkommensnachweise, Mietvertrag, persoenliche Dokumente, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), Kontoauszuege. Bei Unsicherheit: Beratungsstelle aufsuchen.

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