Datenschutz & Verhinderungspflege

In unserer Beratung erfahren wir immer öfter, wie Behörden systematisch gegen einfache datenschutzrechliche Grundsätze verstoßen. Allem voran dem Gebot der Datensparsamkeit (Link -> Gesetz).

▬ § 71 Bundesdatenschutzgesetz ▬
Der Verantwortliche hat (…) angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

Verhinderungspflege-DatenSchutz

Gebot der Daten-Sparsamkeit -> Anonyme Pflegeperson

Wustes du, dass du nicht verpflichtet bist, der Pflegekasse den Namen und weitere personenbezogene Daten deiner Pflegeperson (Link -> Gesetz) mitzuteilen? Es ist völlig zulässig, das deine Pflegeperson anonym bleibt.

Obwohl die Pflegeperson anonym bleibt, behältst du das Recht auf Pflegegeld (Link -> Gesetz). Denn gemäß § 37 SGB 11 hast du Anspruch auf Pflegegeld, wenn du deine Pflege selber privat organisierst. Im Gesetz steht nicht, dass du die Namen deiner Unterstützer benennen musst.

§ 37 SGB 9 Absatz 1
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld (…) die erforderlichen (…) Pflegemaßnahmen und (…) Betreuungsmaßnahmen (…) selbst sicherstellt.

Vorteile bei Weitergabe von Pflegeperson-Daten

Deiner Pflegeperson stehen verschiedene Versicherungs-Leistungen zur Verfügung. Damit ist nicht das Pflegegeld gemeint. Das Pflegegeld steht in erster Linie der Person mit Pflegegrad zu, die darüber frei verfügen darf.

Als Pflegeperson hast du Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, du bist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert und die Pflegekasse deines Schützlings zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungs-Beiträge für die Pflegeperson betragen ab Pflegegrad 2 einen Betrag von ca. 174€ bis 657€ – abhängig von Pflegegrad und Leistungsart.

Damit die Pflegekasse der Pflegeperson diese Leistungen zur sozialen Absicherung zahlen kann, braucht sie natürlich den Namen und die Adresse der Pflegeperson. Nur wenn die Pflegeperson diese Leistungen beziehen möchte, ist es erforderlich, dass die Pflegekasse den Namen und die Adresse der Pflegeperson erhält. Sonst nicht!

Quelle: bundesgesundheitsministerium.de
Gesetzliche Grundlage: § 44 SGB XI (Link -> Gesetz)

Mehr Daten = mehr Nachteile -> Besonders bei Verhinderungspflege

In unserer Sozial-Beratung erleben wir immer wieder die Situation, dass die Ämter und Behörden alle Informationen die sie erhalten nur dafür verwenden, Leistungen zu streichen.

Insbesondere beim Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege erleben wir, dass wirklich jede Information dazu genutzt wird, Dir Deinen Anspruch zu verwehren.

Der Verhinderungspflege-Antrag der Pflegekassen fragt eine ganze Reihe von Daten ab, die für die Bearbeitung deines Kostenerstattungs-Anspruchs völlig irrelevant sind.

Verhinderungspflege –
Nicht erforderliche Daten:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum und weitere Daten zur Pflegeperson
  • Grund, warum Pflegeperson ausgefallen ist
  • Adresse der Verhinderungspflege-Person
  • Leistungen, die von Verhinderungspflege-Person erbracht wurden

§ 39 SGB 9 Absatz 1
Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).

Das Gesetz sieht eindeutig nicht vor, dass der Grund, warum die Pflegeperson verhindert ist, mitgeteilt werden muss. Eine Daten-Weitergabe bezüglich der Verhinderungspflege-Person wird auch nicht vorgeschrieben. Lediglich die Kosten müssen nachgewiesen werden.

Ein Kostennachweis kann auch einfach eine Quittung sein. Den Zahlungseingang dürfen Privatpersonen (wie zum Beispiel die Verhinderungspflege-Person) durch eine Unterschrift bestätigen. Weitere Daten wie die Adresse der Verhinderungspflege-Person sind nicht erforderlich.

ACHTUNG: Unerlaubte Weitergabe von Name und Adresse der Pflegeperson ist verboten

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf nur mit der Erlaubnis der betreffenden Personen erfolgen. Wenn deine Pflegeperson nicht möchte, dass deine Krankenkasse oder Pflegekasse den Namen oder die Adresse von deiner Pflegeperson speichert, darf deine Krankenkasse diese Daten auch nicht speichern. Theoretisch hätte deine Pflegeperson gegen dich und deine Krankenkasse einen Anspruch auf Schadensersatz (Link -> Verordnung), wenn du ohne Erlaubnis personenbezogene Daten weiter gegeben hast und deine Krankenkasse diese verarbeitet hat.

Wenn deine Krankenkasse dich dazu bringen möchte, personenbezogene Daten deiner Unterstützer gegen deinen und deren Willen mitzuteilen, kannst du dich darauf berufen, das dir und der Kasse eine Schadensersatz-Forderung droht.

Praxis-Tipp für Pflegeperson und Verhinderungspflege-Person

Im sogenannten Verhinderungspflege-Gesetzt – §39 SGB11 – heißt es: “Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).”

Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Kosten nachgewiesen werden müssen – also nicht einmal die Zahlung – lediglich die Kosten. Die Kosten lassen sich nachweisen, indem jemand unterschreibt, dass er die Leistungen zur vereinbarten Entschädigung (Stundenlohn) erbracht hat. Dieser Nachweis reicht aus. Es muss keine Zahlung nachgewiesen werden und es muss auch nicht die Adresse der Verhinderungs-Pflegeperson genannt werden. Die Kosten lassen sich ohne Zahlung und ohne Adresse nachweisen, indem die erbrachte Leistung mit der vereinbarten Entschädigung von der Verhinderungspflege-Person unterschrieben wird.  

Tipp: Sollte die Pflegekasse auf personenbezogene Daten bestehen, schreibt folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise sie darauf hin, dass Ihre Forderung nach den Adress-Daten der Verhinderungspflege-Person einen Datenschutzverstoß inklusive Schadensersatz-Verpflichtung zur Folge haben könnte, weil die Verhinderungspflege-Person der Weitergabe und Speicherung der Personenbezogenen Daten nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Sie Zweifel an dem der Existenz der Person oder der Rechtmäßigkeit des Kostennachweises haben, lade ich Sie ein, meinen Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege abzulehnen, sodass im Widerspruchsverfahren mein Rechtsanwalt Ihnen anwaltlich versichern kann, dass diese Kosten entstanden sind. Die Kosten meines Rechtsanwalts tragen ja glücklicherweise Sie, wenn mein Widerspruch daraufhin erfolgreich ist.

Hochachtungsvoll
Dein Name

Gleiches gilt für den Fall, dass die Pflegekasse den Namen der Pflegeperson haben möchte. Auch in einem solchen Fall darfst du gerne anbieten, dass im Widerspruchs-Verfahren dein Rechtsanwalt die Existenz deiner Pflegeperson anwaltlich versichert. Passe dafür einfach das oben stehende Schreiben auf deinen Fall an.

Ich wünsche Dir viel Kraft und Erfolg bei Deinen Anträgen!

Liebe Grüße
Salomo

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