Pflegestützpunkt nach PUEG: Beratung, Aufgaben, Adressen

Pflegestützpunkt nach PUEG-Reform: Beratung, Aufgaben, Adressen

Kurzfassung (für Featured Snippet): Pflegestützpunkte sind wohnortnahe, neutrale Beratungsstellen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Sie sind in § 7c SGB XI geregelt und werden von Pflegekassen, Krankenkassen und — je nach Land — den Trägern der Sozialhilfe getragen. Seit der PUEG-Reform (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2024) sind sie stärker in die kommunale Beratungsstruktur eingebunden. Die Beratung ist für Ratsuchende kostenfrei.

Was ist ein Pflegestützpunkt? — Definition und Rechtsgrundlage

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Anlaufstelle, an der du dich rund um das Thema Pflege beraten lassen kannst. Du bekommst dort Antworten auf Fragen zu Pflegeleistungen, zur Antragstellung beim Pflegegrad, zur Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes, zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige und zu anderen Hilfen im Alltag. Die Rechtsgrundlage für Pflegestützpunkte findet sich in § 7c SGB XI. Die Norm lautet in Absatz 1 wörtlich:
„Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde erfolgen.“
Pflegestützpunkte sind damit keine Pflichteinrichtung des Bundes, sondern sie werden auf Initiative des jeweiligen Bundeslandes (oberste Landesbehörde) errichtet. Erst wenn ein Land die Einrichtung bestimmt, sind die Pflege- und Krankenkassen verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Pflegestützpunkt einzurichten. In Absatz 1a ist ergänzend geregelt, dass auch die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung verlangen können.

Was hat sich durch die PUEG-Reform 2024 geändert?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 1. Juli 2024 in weiten Teilen in Kraft getreten (Bundestags-Drucksache 20/10004). Es hat die Beratungslandschaft für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen an mehreren Stellen verändert. Für Pflegestützpunkte sind drei Aspekte besonders relevant.

Erweiterte Vernetzungspflicht mit Pflegekassen und Kommunen

Bereits nach alter Rechtslage arbeiteten Pflegestützpunkte mit Pflege- und Krankenkassen zusammen. Durch das PUEG ist die Rolle der kommunalen Träger (insbesondere die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger nach dem SGB XII) gestärkt worden. § 7c Abs. 1a SGB XI sieht nun ausdrücklich vor, dass die Träger der Sozialhilfe und die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung verlangen können. Damit ist der Pflegestützpunkt als Schnittstelle zwischen Pflegeversicherung, Krankenversicherung und kommunaler Sozialhilfe konzipiert.

Erweiterte Beratungspflicht

Die Aufgaben der Pflegestützpunkte sind in § 7c Abs. 2 SGB XI enumerativ aufgeführt. Seit der PUEG-Reform wird die Beratung noch stärker auf die individuellen Bedürfnisse der Ratsuchenden zugeschnitten. Dazu gehört die Auskunft über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ebenso wie die Koordinierung der wohnortnahen Versorgung und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Pflegestützpunkte sind damit nicht nur Auskunftsstellen, sondern koordinierende Knotenpunkte des Hilfesystems.

Kommunale Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI bleibt erhalten

Unabhängig von der Rolle des Pflegestützpunkts bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bestehen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich (Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich) eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Der Pflegestützpunkt ist für die allgemeine Beratung rund um Pflege zuständig, der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine eigenständige verpflichtende Beratung. Die beiden Angebote sind nicht identisch, ergänzen sich aber.

Welche Beratung bieten Pflegestützpunkte konkret?

Die Aufgaben sind in § 7c Abs. 2 SGB XI gesetzlich verankert. Praktisch decken Pflegestützpunkte folgende Bereiche ab.

Pflegebedarfsplanung

Wenn du unsicher bist, welche Pflegeleistungen dir oder deinem Angehörigen zustehen, hilft der Pflegestützpunkt bei der Pflegebedarfsplanung. Du bekommst dort eine Einschätzung, welche Pflegegrade in Betracht kommen, welche Leistungen Pflegekasse, Krankenversicherung oder Sozialhilfe übernehmen und welche ergänzenden Hilfen (z. B. Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI) dir zustehen.

Hilfe bei Anträgen

Pflegestützpunkte unterstützen beim Ausfüllen von Anträgen — etwa beim Pflegegrad-Antrag, beim Antrag auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, beim Antrag auf einen Pflegegrad-Widerspruch, beim Antrag auf Verhinderungspflege oder beim Antrag auf Kurzzeitpflege. Die Mitarbeitenden helfen auch dabei, fehlende Unterlagen zusammenzustellen und Fristen im Blick zu behalten.

Vernetzung mit ambulanten Diensten und Selbsthilfe

Die Beratung umfasst auch die Vermittlung an ambulante Pflegedienste, Tagespflege-Einrichtungen, Hauswirtschaftshilfen, Entlastungsangebote nach § 45a SGB XI und Selbsthilfegruppen. Die Vernetzung mit Ehrenamtlichen und ortsansässigen Beratungsstellen ist seit jeher Kernaufgabe der Pflegestützpunkte.

Wo finde ich meinen Pflegestützpunkt?

Die Adressen-Suche läuft über die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) der Pflegestützpunkte. Das offizielle Portal findest du unter pflegestuetzpunkte.de. Dort kannst du nach Postleitzahl oder Ort suchen. Alternativ findest du auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums eine Übersicht der Pflegestützpunkte nach Bundesland.

Online-Suche

Die Online-Suche auf pflegestuetzpunkte.de bietet in der Regel eine Karte mit allen Standorten, die Adresse, die Telefonnummer, die Öffnungszeiten und teilweise einen Hinweis, ob ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist oder eine Erstberatung telefonisch stattfinden kann.

Telefonische Beratung

Viele Pflegestützpunkte bieten eine telefonische Erstberatung an. Die Telefonnummer findest du in der Online-Suche. Auch die Pflegekassen selbst haben eine kostenfreie Beratungshotline, die du unter der Pflegeversicherungs-Nummer auf der Rückseite deiner Krankenversicherungskarte findest.

Vor-Ort-Termin

Für ausführliche Beratungen empfiehlt sich ein Vor-Ort-Termin. Diesen kannst du in der Regel per Telefon oder per E-Mail vereinbaren. Nimm zum Termin — wenn möglich — relevante Unterlagen mit: ärztliche Befunde, den aktuellen Bescheid der Pflegekasse, einen Entlassungsbericht des Krankenhauses (falls vorhanden) und eine Liste der Medikamente.

Kosten und Trägerschaft

Trägerschaft

Pflegestützpunkte werden nach § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI von den Pflegekassen und Krankenkassen eingerichtet. § 7c Abs. 1a SGB XI erlaubt zusätzlich die Beteiligung von Trägern der Sozialhilfe und Stellen der Altenhilfe. Die Aufwendungen für den Betrieb tragen die beteiligten Träger nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung — in der Regel anteilig auf Grundlage der anrechnungsfähigen Personalkosten (§ 7c Abs. 4 SGB XI).

Kostenfreiheit für Ratsuchende

Die Beratung im Pflegestützpunkt ist für dich kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn du einen Vor-Ort-Termin wahrnimmst oder eine telefonische Erstberatung in Anspruch nimmst. Die Kosten werden über die Träger refinanziert; eine Zuzahlung durch die ratsuchende Person ist nicht vorgesehen.

PUEG-Erweiterung: Wer wird zusätzlich beraten?

Das PUEG hat das Spektrum der Beratungsthemen in den Pflegestützpunkten erweitert. Drei Bereiche sind besonders relevant.

Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI

Das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro (vorher 125 Euro). Dieser Betrag steht pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege zu und ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen. Die Mittel können unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, für Tagespflege, für ambulante Pflegedienste oder für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) eingesetzt werden. Der Pflegestützpunkt berät dich, welche Anbieter in deiner Region das Entlastungsbudget abrechnen dürfen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn du als berufstätige Person einen nahen Angehörigen pflegen willst, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Pflegestützpunkte helfen bei der Einschätzung, ob die Voraussetzungen vorliegen, und vermitteln an die zuständigen Stellen — etwa die Pflegekasse (für Pflegeunterstützungsgeld) oder den Arbeitgeber (für die Freistellung).

Versorgungsplan und Hilfenavigation

Seit der PUEG-Reform wird stärker auf einen individuellen Versorgungsplan gesetzt, der die verschiedenen Hilfen miteinander verzahnt. Pflegestützpunkte erstellen solche Pläne gemeinsam mit dir und stimmen sie mit Pflegekasse, Krankenversicherung, Hausarzt, ambulanter Pflege und ggf. Sozialhilfeträger ab.

Kritik: Unterversorgung in ländlichen Räumen

Nicht alle Bundesländer haben flächendeckend Pflegestützpunkte eingerichtet. In einigen — vor allem dünner besiedelten — Regionen ist die Versorgung lückenhaft. Die Kritikpunkte sind bekannt: Zu lange Anfahrtswege, begrenzte Öffnungszeiten, Wartezeiten auf einen Vor-Ort-Termin, fehlende aufsuchende Beratung. Die BAG Pflegestützpunkte und die Länder arbeiten an Lösungen, etwa durch mobile Beratungsangebote und digitale Sprechstunden. Wenn in deiner Region kein Pflegestützpunkt vorhanden ist, kannst du dich an die Pflegeberatung deiner Pflegekasse nach § 7a SGB XI wenden. Außerdem bieten die Verbraucherzentralen — etwa die Verbraucherzentrale — eine unabhängige Beratung an.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestützpunkt und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?

Der Pflegestützpunkt ist die Infrastruktur (Beratungsstelle, Personal, Räume), die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung. § 7c Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sieht vor, dass die Pflegeberatung nach § 7a in den Pflegestützpunkten stattfindet. Beide Anliegen sind eng miteinander verknüpft, aber begrifflich zu trennen.

Ist die Beratung im Pflegestützpunkt kostenpflichtig?

Nein. Die Beratung im Pflegestützpunkt ist für Ratsuchende kostenfrei. Die Kosten tragen die Träger (Pflegekassen, Krankenkassen, ggf. Sozialhilfeträger) nach § 7c Abs. 4 SGB XI.

Wie schnell bekomme ich einen Termin?

Das variiert regional. In Ballungsgebieten ist häufig ein Termin innerhalb von ein bis zwei Wochen möglich, in ländlichen Räumen kann es länger dauern. Eine telefonische Erstberatung wird in der Regel kurzfristiger angeboten.

Kann ich auch anonym beraten werden?

Ja. Die Pflegestützpunkte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine anonyme Erstberatung ist möglich. Für detaillierte Antragsberatung werden in der Regel persönliche Daten benötigt, weil sonst keine konkreten Anträge gestellt werden können.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

Wenn vorhanden: ärztliche Befunde, aktueller Pflegegrad-Bescheid, Krankenversicherungsnummer, Liste der Medikamente, ggf. Entlassungsbericht des Krankenhauses, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung (falls vorhanden). Eine vorherige Anmeldung ist empfehlenswert.

Kann ich einen Pflegestützpunkt in einem anderen Bundesland aufsuchen?

Grundsätzlich ja. Die Pflegestützpunkte sind in erster Linie für Ratsuchende im jeweiligen Einzugsgebiet zuständig. Wenn du aus nachvollziehbaren Gründen (Umzug, Pflege eines Angehörigen in einem anderen Bundesland) einen Pflegestützpunkt in einem anderen Land aufsuchen willst, ist eine Beratung in der Regel möglich. Kläre das im Vorfeld telefonisch.

Welche Rolle spielt der Pflegestützpunkt bei einem Pflegegrad-Widerspruch?

Der Pflegestützpunkt kann dich beim Widerspruch gegen einen Pflegegrad-Bescheid unterstützen — er hilft beim Verstehen des Bescheids, beim Formulieren eines Widerspruchsschreibens und beim Zusammenstellen von Unterlagen. Den Widerspruch selbst musst du formell bei deiner Pflegekasse einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGB X). Mehr zu Pflegegrad-Widerspruch findest du auf unserer Seite zum Pflegegrad-Widerspruch 2026: Aussichten und Erfolg.

Mustervorlage: Anfrage-Brief an den Pflegestützpunkt

Wenn du einen Pflegestützpunkt schriftlich kontaktieren willst, hilft dir das folgende Muster (Original-Sie-Form, wie sie für Behördenkorrespondenz üblich ist):
Sehr geehrte Damen und Herren,
> ich wende mich an Sie mit der Bitte um eine Beratung rund um das Thema Pflege. Ich bin [Beziehung zur pflegebedürftigen Person einfügen, z. B. „Tochter von Frau Mustermann“] und meine [Mutter / mein Vater / mein_e Partner_in] ist [Situation beschreiben, z. B. „nach einem Schlaganfall auf Pflege angewiesen“].
> Mein Anliegen:
– [Anliegen 1, z. B. „Beratung zum Pflegegrad-Antrag“]
– [Anliegen 2, z. B. „Information über Entlastungsangebote nach § 45a SGB XI„]
– [Anliegen 3, z. B. „Vermittlung eines ambulanten Pflegedienstes in unserer Region“]
> Für ein Beratungsgespräch stehe ich telefonisch unter [Telefonnummer] und per E-Mail unter [E-Mail-Adresse] zur Verfügung. Einen Vor-Ort-Termin würde ich bevorzugen.
> Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]
Hinweis: Diese Mustervorlage dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für komplexe Einzelfälle wende dich bitte an eine Beratungsstelle oder anwaltliche Hilfe.

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Quellen und weiterführende Links

Glossar: Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • Pflegestützpunkt: Wohnortnahe, neutrale Beratungsstelle nach § 7c SGB XI. Träger: Pflegekassen, Krankenkassen, ggf. Sozialhilfeträger. Beratung kostenfrei.
  • PUEG: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2024. Erweitert u. a. das Entlastungsbudget (jetzt 131 Euro monatlich) und stärkt die kommunale Anbindung der Pflegestützpunkte.
  • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Inhalt: Pflegebedarfsplanung, Antragsunterstützung, Versorgungsplan.
  • Pflegegrad: 5-stufige Einstufung der Pflegebedürftigkeit (PG 1 bis PG 5). Grundlage für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen. Eingestuft wird durch den Medizinischen Dienst (MD).
  • Entlastungsbudget (§ 45b SGB XI): 131 Euro monatlich (seit 1. Januar 2025) für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen in der häuslichen Pflege.
  • Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI, seit 1.7.2025): Pflege durch andere Personen, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen).
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Stationäre oder teilstationäre Pflege für begrenzte Zeit, z. B. nach Krankenhausaufenthalt.
  • Pflegezeit (PflegeZG): Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines nahen Angehörigen, bis zu 6 Monate.
  • Familienpflegezeit (FPfZG): Teilweise Freistellung von der Arbeit für die Pflege, bis zu 24 Monate, mit Lohnvorschuss.
  • Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Pflichtberatung für Pflegegeld-Beziehende der Pflegegrade 2 bis 5, halbjährlich (PG 4/5: vierteljährlich).
  • Widerspruch (§ 84 SGB X): Formeller Rechtsbehelf gegen einen Bescheid. Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids.
  • Medizinischer Dienst (MD): Begutachtet die Pflegebedürftigkeit im Auftrag der Pflegekasse. Stellt fest, welcher Pflegegrad vorliegt.
  • Ambulanter Pflegedienst: Pflegedienst, der Pflegebedürftige zu Hause versorgt (Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft).

Konkrete Schritte: So gehst du vor

Wenn du einen Pflegestützpunkt aufsuchen willst, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  1. Adress-Suche: Geh auf pflegestuetzpunkte.de und suche nach deiner Postleitzahl. Alternativ fragst du bei deiner Pflegekasse oder Krankenkasse nach dem nächstgelegenen Standort.
  2. Erstkontakt: Ruf an oder schreibe eine E-Mail. Schild dein Anliegen kurz. Frage nach freien Terminen.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Ärztliche Befunde, Krankenhaus-Entlassungsbericht, aktuelle Bescheide, Medikamentenliste, ggf. Vorsorgevollmacht.
  4. Vor-Ort-Termin: Plane 60 bis 90 Minuten ein. Nimm eine Begleitperson mit, wenn dir das hilft (Angehörige, Vertrauensperson).
  5. Ergebnis: Pflegestützpunkt erstellt ggf. einen Versorgungsplan, gibt Antragsformulare mit, nennt Anbieter in der Region, vermittelt bei Bedarf an weiterführende Beratungsstellen.
  6. Folge-Aktionen: Setze die empfohlenen Schritte zeitnah um. Wenn Fristen laufen (z. B. Widerspruchsfrist 1 Monat), plane sofortige Umsetzung.

Was tun, wenn kein Pflegestützpunkt in der Nähe ist?

Wenn in deiner Region kein Pflegestützpunkt vorhanden ist, kannst du auf folgende Alternativen zurückgreifen:
  • Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI): Jede Pflegekasse ist verpflichtet, eine Pflegeberatung anzubieten. Ruf bei deiner Pflegekasse an oder schreibe eine E-Mail.
  • Verbraucherzentrale: Bietet in vielen Städten eine unabhängige Pflegeberatung an. Liste auf verbraucherzentrale.de.
  • Sozialverband (VdK, SoVD): Beratung für Mitglieder, teilweise auch für Nicht-Mitglieder.
  • Ambulanter Pflegedienst: Viele Pflegedienste bieten Erstberatungen an.
  • Hausarzt-Praxis: Bei akuten Fragen rund um Pflegebedarf kann auch die Hausarzt-Praxis eine erste Anlaufstelle sein.
  • Online-Beratung: Einige Pflegestützpunkte bieten Video-Sprechstunden an. Erkundige dich nach dieser Möglichkeit.

Was Pflegestützpunkte NICHT tun

Pflegestützpunkte sind Beratungsstellen, keine Pflegeleistungs-Erbringer. Sie helfen dir also nicht bei der konkreten Pflege, sondern bei der Orientierung im Hilfesystem. Folgendes wird nicht von Pflegestützpunkten geleistet:
  • Keine ambulante Pflege oder Grundpflege
  • Keine ärztliche Behandlung
  • Keine rechtsverbindliche Auskunft (Beratung, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG)
  • Keine direkte Antragsstellung bei der Pflegekasse (nur Unterstützung)
  • Keine Genehmigung von Leistungen (Pflegekasse entscheidet)
Für diese Anliegen brauchst du einen ambulanten Pflegedienst, einen Arzt, eine anwaltliche Beratung oder die Pflegekasse direkt.

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Salomo Swoboda verfasst. Er ist Vereinsgründer von Sozialrat Deutschland e. V. und steht für eine transparente, lebensnahe und rechtlich saubere Information zu Sozialleistungen. Der Beitrag wurde am 21.06.2026 verfasst und zuletzt am 21.06.2026 geprüft. Wir aktualisieren die Inhalte regelmäßig, wenn sich Rechtslage oder Praxis ändern.
Wichtiger Hinweis — keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine anwaltliche Beratung, an deine zuständige Pflegekasse oder an einen Pflegestützpunkt vor Ort. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
— *Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026 · Quellen-Stand: 21.06.2026 (gesetze-im-internet.de, BMG, pflegestuetzpunkte.de)*

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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