Demenz-Betreuungsverfügung 2026: § 1896 BGB + Betreuungsgericht, Bevollmächtigte:n benennen

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Autor: Salomo Swoboda

Datum: 21.06.2026

Zuletzt geprüft: 21.06.2026

Nächste Prüfung: 21.09.2026 (Quartalsweise)

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Demenz-Betreuungsverfügung 2026: § 1896 BGB + Betreuungsgericht, Bevollmächtigte:n benennen

Wenn du eine Demenz-Vorsorgevollmacht hast und sie reicht, wird das Betreuungsgericht nicht tätig. Reicht sie nicht — etwa weil sie nur einzelne Bereiche abdeckt, die bevollmächtigte Person ausfällt oder die Wirksamkeit zweifelhaft ist — ordnet das Betreuungsgericht nach § 1896 BGB eine gesetzliche Betreuung an. Mit einer Betreuungsverfügung nach § 1896 Abs. 3 Satz 3 BGB kannst du schon heute festlegen, wer dann deine Betreuerin oder dein Betreuer werden soll — und wer ausdrücklich nicht. In diesem Beitrag erfährst du, wann das Betreuungsgericht eingreift, wie eine Betreuungsverfügung formal wirksam wird und wie sie sich von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung abgrenzt.

Wichtig vorab: Eine Demenz ist heute nicht heilbar, aber planbar. Eine Betreuungsverfügung nach § 1896 Abs. 3 BGB ist dann wirksam, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich eine Betreuung anordnet. Sie ersetzt keine Vorsorgevollmacht — sie ergänzt sie. Und sie wird nur dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht wegfällt oder nicht ausreicht.

Wann greift das Betreuungsgericht bei Demenz?

Eine Demenz führt nicht automatisch zu einer gerichtlichen Betreuung. Das Betreuungsgericht wird nur tätig, wenn du deine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kannst und keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, die diese Aufgaben abdeckt. Die Betreuung ist nach § 1814 BGB das letzte Mittel (Subsidiaritätsprinzip).

Drei Auslöser, die das Betreuungsgericht auf den Plan rufen

  • Vorsorgevollmacht fehlt komplett: Ohne jede Vollmacht muss das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, sobald die Einwilligungsfähigkeit entfällt.
  • Vorsorgevollmacht deckt nicht alle Bereiche ab: Wenn die Vollmacht nur Vermögensfragen regelt, aber keine Gesundheitssorge, kann das Gericht für die fehlenden Bereiche eine Ergänzungsbetreuung anordnen.
  • Bevollmächtigte Person fällt aus: Krankheit, Tod, Interessenkonflikt oder nachgewiesene Ungeeignetheit der bevollmächtigten Person führen dazu, dass das Gericht einspringt.

Wer den Antrag stellt — und wer nicht

Einen Antrag auf Betreuer-Bestellung kann nach § 1896 Abs. 2 BGB der Betroffene selbst stellen — bei beginnender Demenz oft noch möglich. Daneben kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, das Gericht informieren: Angehörige, Ärztinnen, der behandelnde Hausarzt, Pflegekräfte, Betreuerinnen. Das Betreuungsgericht entscheidet jedoch von Amts wegen, nicht auf Antrag eines Dritten.

Praxis-Hinweis: Häufig kommt der Anstoß aus der Klinik oder der Hausarztpraxis, wenn Patient:innen Termine nicht mehr selbst koordinieren, die Einwilligung in eine Behandlung nicht erklären können oder finanzielle Probleme auftauchen.

§ 1814 BGB — Voraussetzungen der Betreuer-Bestellung im Detail

Die zentrale Norm für die gesetzliche Betreuung ist § 1814 BGB (seit Betreuungsrechtsreform 2023, davor § 1896 BGB). Sie definiert vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

Die vier Voraussetzungen aus § 1896 Abs. 1 BGB

Voraussetzung Was bedeutet das konkret bei Demenz?
**Volljährigkeit** Betreuung ist nur für Volljährige (§ 1896 Abs. 1 BGB). Minderjährige fallen unter die Vormundschaft (§ 1773 BGB).
**Psychische Krankheit oder Behinderung** Demenz (ICD-10 F00–F03, G30) ist eine psychische Krankheit im Sinne des Gesetzes. Auch leichte kognitive Störung (F06.7) kann je nach Schwere ausreichen.
**Rechtliche Besorgungsunfähigkeit** Du kannst deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln — zumindest teilweise. Das prüft das Gericht anhand ärztlicher Gutachten und persönlicher Anhörung.
**Subsidiarität** Eine ausreichende Vorsorgevollmacht geht vor. Das Gericht bestellt nur dann einen Betreuer, wenn keine Vollmacht vorhanden oder unzureichend ist.

Was das Gericht zusätzlich prüft

Neben den vier Voraussetzungen aus Absatz 1 prüft das Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 1a BGB weitere Faktoren:

  • ob andere Hilfen — etwa durch Familienangehörige, ambulante Pflegedienste oder sozialpsychiatrische Dienste — ausreichen, um eine Betreuung zu vermeiden
  • ob eine Vorsorgevollmacht existiert und inhaltlich ausreicht
  • ob der Betroffene bereits Vorkehrungen getroffen hat (Betreuungsverfügung, Patientenverfügung)
  • ob die beantragte Betreuung in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen ist (bei EU-Bürger:innen)

§ 1901 BGB — Pflichten und Aufgabenkreis der Betreuer:in

Sobald das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat, richtet sich deren Aufgabenkreis nach § 1815 BGB und § 1901 BGB. Die Betreuung ist nicht automatisch umfassend — sie wird auf das notwendige Maß begrenzt.

Sechs Aufgabenkreise, die das Gericht anordnen kann

Das Gericht legt im Beschluss fest, welche Aufgaben die Betreuerin oder der Betreuer konkret übernimmt. Typische Aufgabenkreise bei Demenz:

  1. Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Mietverträge, Versicherungen)
  1. Gesundheitssorge (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Medikation)
  1. Aufenthaltsbestimmung (Wohnort, Heimunterbringung)
  1. Behördenangelegenheiten (Pflegekasse, Sozialamt, Versorgungsamt)
  1. Post- und Fernmeldeverkehr (Öffnen und Weiterleiten der Post)
  1. Vertretung vor Gericht (wenn rechtliche Schritte nötig werden)

Verbatim § 1901 Abs. 1 BGB — Wohlverstandenes Interesse

„Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen in dessen wohlverstandenem Interesse zu besorgen. Zum wohlverstandenen Interesse des Betroffenen gehören auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, sowie der Erhalt seiner Lebensqualität durch Sicherung einer ausreichenden Pflege und Betreuung.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1901.html, abgerufen 21.06.2026)

Der Betreuer ist kein Vormund — drei wichtige Unterschiede

Aspekt Betreuer (§ 1896 BGB) Vormund (§ 1773 BGB)
**Adressat:innen** Volljährige Minderjährige
**Anordnung** Nur bei Bedarf, begrenzt auf bestimmte Aufgabenkreise Umfassend, elterliche Sorge ersetzend
**Einwilligungsvorbehalt** Nur bei strenger Indikation (§ 1903 BGB) Regelfall
**Vergütung** Berufsbetreuer nach VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) Bestellte Vormünder oft ehrenamtlich oder mit Pauschale

§ 1814 BGB — Wer Betreuer:in werden kann

Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 sind die Anforderungen an eine Betreuerin oder einen Betreuer in § 1814 BGB zusammengefasst. Das Gericht prüft vor der Bestellung, ob die Person geeignet ist.

Eignungskriterien nach § 1814 Abs. 1 BGB

  • Persönliche Eignung: Zuverlässigkeit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, keine Interessenkonflikte
  • Fachliche Eignung: Je nach Aufgabenkreis sind Kenntnisse nötig (z. B. Grundkenntnisse in Vermögensverwaltung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge)
  • Keine Ausschlussgründe: Wer als Insolvenzverwalter:in, Steuerberater:in oder in einem ähnlichen Beruf gegenüber der betroffenen Person tätig war, kann nicht gleichzeitig Betreuer:in sein (§ 1814 Abs. 3 BGB)

Verbatim § 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB (Original-Wortlaut)

„Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html, abgerufen 21.06.2026)

Verwandte als Betreuer:innen — Chancen und Grenzen

Familienangehörige können Betreuer:innen werden, müssen aber die gleichen Eignungskriterien erfüllen wie externe Personen. Das Gericht prüft insbesondere:

  • ob familiäre Konflikte die Eignung einschränken (etwa bei Erbstreitigkeiten)
  • ob die Person bereit und zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben zu übernehmen
  • ob die räumliche Nähe gegeben ist (wenn persönliche Betreuung erforderlich ist)

Praxis-Hinweis: Angehörige erhalten für ihre Betreuertätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 1878 BGB von derzeit 425 Euro pro Jahr (Stand 2026, § 1878 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Pauschale ist pauschal zu versteuern, aber deutlich niedriger als die Vergütung beruflicher Betreuer:innen.

Die Betreuungsverfügung — selbst bestimmen, wer Betreuer:in werden soll

Die Betreuungsverfügung nach § 1896 Abs. 3 Satz 3 BGB ist eine schriftliche Willensäußerung für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet. Du kannst darin festlegen:

  • wer Betreuer:in werden soll
  • wer ausdrücklich nicht Betreuer:in werden soll
  • welche Wünsche für die Lebensgestaltung beachtet werden sollen (Wohnform, Tagesablauf, Pflegeort)
  • welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden

Fünf Punkte, die in jede Betreuungsverfügung gehören

  1. Persönliche Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse
  1. Vorgeschlagene Person: Name, Geburtsdatum, Adresse, Beziehung zum Betroffenen
  1. Ausgeschlossene Personen: Klare Formulierung, wer auf keinen Fall Betreuer:in werden soll
  1. Wünsche zur Lebensgestaltung: Wohnform (zu Hause, Demenz-WG, Heim), Tagesstruktur, Kontakte
  1. Medizinische und pflegerische Wünsche: Verweis auf vorhandene Patientenverfügung, Festlegungen zu Wiederbelebung, künstlicher Ernährung, Krankenhauseinweisung

Wie und wo du die Betreuungsverfügung hinterlegst

Eine Betreuungsverfügung wird schriftlich und mit Datum und Unterschrift errichtet. Es gibt keine Pflicht zur notariellen Beurkundung. Empfohlene Aufbewahrungsorte:

  • Zentrales Vorsorgeregister (ZVR): Bei der Bundesnotarkammer kannst du die Betreuungsverfügung registrieren lassen. Das Betreuungsgericht fragt dort nach, wenn ein Verfahren ansteht. Kosten: 18,50 Euro einmalig (Stand 2026).
  • Bei der vorgeschlagenen Betreuerperson persönlich: Eine Kopie im Original oder als beglaubigte Abschrift.
  • Beim Hausarzt / in der Patientenakte: Damit behandelnde Ärzt:innen über deine Wünsche informiert sind.
  • Im Vorsorge-Ordner zu Hause: Gut sichtbar, mit Hinweis an Angehörige.

Praxis-Hinweis: Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist der wirksamste Weg, weil das Betreuungsgericht dort aktiv nachfragt. Eine nicht registrierte Betreuungsverfügung kann übersehen werden, wenn das Gericht nichts von ihrer Existenz weiß.

Verbindlichkeit der Betreuungsverfügung

Das Betreuungsgericht ist an die Betreuungsverfügung nicht streng gebunden, muss sie aber nach § 1896 Abs. 3 Satz 3 BGB berücksichtigen. Es darf nur aus wichtigen Gründen davon abweichen — etwa wenn die vorgeschlagene Person zwischenzeitlich ungeeignet geworden ist oder ein klarer Interessenkonflikt besteht.

Ablauf — Schritt für Schritt zur gerichtlichen Betreuung

Wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet, läuft das Verfahren in mehreren Schritten ab.

Sieben Schritte vom Antrag bis zur Bestellung

  1. Anregung oder Antrag: Angehörige, Ärzt:innen oder der Betroffene selbst regen eine Betreuung an. Häufig über das zuständige Amtsgericht (Betreuungsabteilung).
  1. Vorprüfung durch die Rechtspflegerin: Erste Bewertung, ob überhaupt ein Betreuungsbedarf vorliegt.
  1. Einholung eines Sachverständigengutachtens: Meist ein neurologisches oder psychiatrisches Gutachten zur Frage der Einwilligungsfähigkeit.
  1. Persönliche Anhörung: Das Gericht muss den Betroffenen persönlich anhören (§ 278 FamFG) — bei immobilen Personen auch vor Ort.
  1. Bestellung der Betreuerin / des Betreuers: Das Gericht bestellt eine Person und legt den Aufgabenkreis fest.
  1. Erteilung der Betreuerbestellung: Die Betreuerin oder der Betreuer erhält eine Urkunde und kann ab sofort handeln.
  1. Regelmäßige Überprüfung: Das Gericht prüft alle 7 Jahre, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist (§ 1897 Abs. 6 BGB). Bei wesentlicher Änderung auch früher.

Kosten — was kostet eine gesetzliche Betreuung?

Die Kosten der gerichtlichen Betreuung hängen davon ab, ob die Betreuer:in ehrenamtlich oder beruflich tätig ist:

Betreuer-Typ Vergütung Finanzierung
**Ehrenamtliche:r Betreuer:in** Aufwandsentschädigung 425 €/Jahr (§ 1878 BGB) Aus Mitteln der Staatskasse, auf Antrag
**Berufsbetreuer:in (1 Betreuung)** Stundensatz nach VBVG, ca. 33–45 €/Stunde Aus Mitteln des Betroffenen (Einkommen/Vermögen), bei Bedürftigkeit Staatskasse
**Berufsbetreuer:in (Mehrfachbetreuung)** Reduzierter Stundensatz Wie oben
**Vereinsbetreuer:in** Nach Vereinssätzen Mischfinanzierung

Wichtig: Wenn dein Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Du musst die Betreuung also nicht aus eigener Tasche bezahlen, wenn du mittellos bist.

Betreuungsverfügung vs. Vorsorgevollmacht — der Unterschied

Viele Menschen verwechseln die beiden Dokumente. Sie regeln unterschiedliche Situationen.

Gegenüberstellung der drei Vorsorge-Dokumente

Dokument Wann relevant? Wer handelt? Form
**Vorsorgevollmacht** Solange sie vorhanden und ausreichend ist Die bevollmächtigte Person deines Vertrauens Schriftlich, notariell bei Immobilien
**Patientenverfügung** Bei medizinischen Entscheidungen Behandelnde Ärzt:innen (müssen sich daran halten, § 1827 BGB) Schriftlich
**Betreuungsverfügung** Wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet Die gerichtlich bestellte Betreuer:in (dein Vorschlag) Schriftlich

Welche Reihenfolge ist sinnvoll?

  1. Zuerst Vorsorgevollmacht: Wenn du entscheidungsfähig bist, sollte eine umfassende Vorsorgevollmacht dein wichtigstes Dokument sein.
  1. Patientenverfügung ergänzen: Sie regelt die medizinischen Wünsche für den Ernstfall.
  1. Betreuungsverfügung als Auffangnetz: Sie greift, wenn die Vorsorgevollmacht wegfällt.

Empfehlung: Eine umfassende Vorsorgemappe enthält alle drei Dokumente. Damit ist für jede Lebenslage vorgesorgt — die Vorsorgevollmacht greift im Regelfall, die Patientenverfügung regelt medizinische Fragen, die Betreuungsverfügung fängt den Ausnahmefall ab.

Fehler, die du bei der Betreuungsverfügung vermeiden solltest

Aus der Beratungspraxis sind fünf häufige Fehler bekannt, die die Wirksamkeit der Betreuungsverfügung einschränken.

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Vorgeschlagene Person ohne Rückfrage: Wenn die vorgeschlagene Person nichts von ihrer Rolle weiß, kann sie im Ernstfall nicht schnell handeln. Kläre vorher, ob die Person bereit ist.
  • Keine Ausschlussklausel: Wer nicht ausdrücklich als unerwünscht benannt wird, kann vom Gericht bestellt werden — auch Personen, die du ausgeschlossen sehen wolltest.
  • Veraltete Verfügung: Eine Betreuungsverfügung sollte alle 2–3 Jahre überprüft und mit aktuellem Datum unterschrieben werden.
  • Keine Registrierung im ZVR: Eine nicht registrierte Verfügung wird im Notfall oft nicht gefunden.
  • Vermischung mit Patientenverfügung: Die Betreuungsverfügung ersetzt keine Patientenverfügung und umgekehrt. Beide Dokumente haben unterschiedliche Zwecke.

Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Betreuung bei Demenz

Was kostet eine gesetzliche Betreuung bei Demenz?

Wenn du oder deine Familie die Betreuervergütung nicht zahlen könnt, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Bei beruflichen Betreuer:innen liegt die Vergütung je nach Bundesland und Fallkomplexität zwischen 600 und 1.800 Euro pro Jahr. Ehrenamtliche erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 425 Euro pro Jahr. Das Gericht prüft bei jeder Bestellung, ob die Mittellosigkeit vorliegt.

Kann ich die Betreuer:in selbst vorschlagen?

Ja, mit einer Betreuungsverfügung nach § 1896 Abs. 3 Satz 3 BGB kannst du eine konkrete Person vorschlagen. Das Gericht ist nicht streng gebunden, muss deinen Wunsch aber berücksichtigen und darf nur aus wichtigem Grund davon abweichen. Wenn du eine bestimmte Person ausschließen willst, solltest du das ebenfalls schriftlich festhalten.

Wie lange dauert ein Betreuungsverfahren bei Demenz?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. Bei klarer Diagnose und eindeutiger Sachlage kann das Verfahren in 2–3 Monaten abgeschlossen sein. Wenn ein aufwändiges Sachverständigengutachten nötig ist und die persönliche Anhörung wiederholt werden muss, kann es 6–9 Monate dauern. In dringenden Fällen (etwa bei akuter Eigengefährdung) kann das Gericht eine Eilbetreuung anordnen, die innerhalb weniger Tage wirksam wird.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Ohne Vorsorgevollmacht und ohne Betreuungsverfügung muss das Betreuungsgericht eine Betreuer:in bestellen, sobald du deine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kannst. Das Gericht wählt dann eine geeignete Person aus — meistens aus dem Kreis der Familie, manchmal einen beruflichen Betreuer. Du hast in diesem Fall kein Mitspracherecht, wer für dich entscheidet.

Kann eine Betreuung gegen meinen Willen angeordnet werden?

Ja, das ist möglich. Wenn du die Einwilligungsfähigkeit verloren hast und eine ärztliche Behandlung oder Unterbringung notwendig ist, aber keine Vorsorgevollmacht und keine Patientenverfügung vorliegen, kann das Betreuungsgericht auch gegen deinen aktuellen natürlichen Willen eine Betreuung anordnen. Das ist möglich, weil eine schwere Demenz dazu führen kann, dass du die Gefährdung nicht mehr erkennst.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuung und Vorsorgevollmacht?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Anordnung: Die Vorsorgevollmacht wird von dir selbst erteilt, solange du entscheidungsfähig bist. Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn du nicht mehr entscheiden kannst. Die Vorsorgevollmacht ist also das Selbstbestimmungs-Instrument, die Betreuung ist das Ersatz-Instrument für den Notfall. Beide Dokumente ergänzen sich.

Kann ich eine bestehende Betreuung wieder aufheben lassen?

Ja, das ist möglich. Wenn du wieder entscheidungsfähig wirst (etwa durch erfolgreiche Behandlung einer reversiblen Ursache), kannst du beim Betreuungsgericht die Aufhebung der Betreuung beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Eine einmal angeordnete Betreuung bleibt aber in der Regel so lange bestehen, wie die Einwilligungsunfähigkeit andauert.

Wo finde ich eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung?

Kostenlose Vorlagen bieten das Bundesministerium der Justiz (BMJ), die Verbraucherzentralen, der Caritasverband und die Betreuungsvereine vor Ort. Die Vorlage des BMJ ist unter dem Titel „Betreuungsverfügung“ auf der Website bmj.de verfügbar. Wir empfehlen, die Vorlage durch eine:n Rechtsanwält:in oder Notar:in prüfen zu lassen, wenn dein Fall komplex ist (Immobilien, Unternehmen, Familienkonflikte).

Deine nächsten Schritte — was du jetzt tun kannst

Drei konkrete Handlungen für die nächsten 30 Tage

  1. Vorsorge-Status prüfen: Hast du eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung? Wenn nicht, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sie zu erstellen.
  1. Vertrauenspersonen ansprechen: Kläre mit der Person, die du als Betreuer:in vorschlagen willst, ob sie bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
  1. Zentrale Registrierung: Lass deine Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren, damit das Betreuungsgericht sie im Ernstfall findet.

Beratungsangebote für dich

Wenn du Unterstützung bei der Erstellung brauchst:

  • Betreuungsvereine (Caritas, Diakonie, ASB, AWO, Deutsches Rotes Kreuz): Beratung und Begleitung bei der Erstellung der Betreuungsverfügung. Adressen über bmas.de.
  • Verbraucherzentralen: Beratung zu Vorsorgedokumenten, oft für eine geringe Gebühr.
  • Rechtsanwält:innen für Erbrecht und Vorsorge: Für komplexe Fälle mit Immobilien oder Unternehmen.
  • Notariate: Für notariell beurkundete Vorsorgevollmachten (bei Immobilien empfohlen).

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du eine konkrete Vorsorgesituation klären willst — etwa bei Patchwork-Familien, Unternehmen oder internationalem Vermögen — wende dich an eine:n Fachanwält:in für Familienrecht oder Erbrecht.

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Quellen und Verweise:

  • § 1896 BGB (Voraussetzungen der Betreuerbestellung) — gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html
  • § 1901 BGB (Pflichten und Aufgabenkreis des Betreuers) — gesetze-im-internet.de/bgb/__1901.html
  • § 1814 BGB (Eignung der Betreuer:in) — gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html
  • § 1827 BGB (Patientenverfügung) — gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
  • § 1878 BGB (Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer:innen)
  • § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit bei Demenz) — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
  • § 278 FamFG (Persönliche Anhörung des Betroffenen)
  • Bundesministerium der Justiz (BMJ) — Informationen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) — Bundesnotarkammer
  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft — Beratung und Information für Angehörige von Menschen mit Demenz

Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.09.2026

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