Pflege-Reform 2024: Alle Fakten
Kurz & kompakt: Featured-Snippet (49 Wörter): Die Pflege-Reform 2024 (PUEG) brachte drei zentrale Verbesserungen: (1) Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) — bis zu 10 Arbeitstage Lohnersatz für akute Pflegesituationen, (2) Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — seit 01.01.2025 einheitlich 131 € monatlich statt zuvor 125 €, (3) Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) — wohnortnahe, kostenlose Beratung zur Pflege. Was die Pflege-Reform 2024 für
Featured-Snippet (49 Wörter): Die Pflege-Reform 2024 (PUEG) brachte drei zentrale Verbesserungen: (1) Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) — bis zu 10 Arbeitstage Lohnersatz für akute Pflegesituationen, (2) Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — seit 01.01.2025 einheitlich 131 € monatlich statt zuvor 125 €, (3) Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) — wohnortnahe, kostenlose Beratung zur Pflege.
Was die Pflege-Reform 2024 für dich ändert
Wenn du einen nahen Menschen pflegst oder selbst pflegebedürftig bist, bringt das Jahr 2024 wichtige Verbesserungen. Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und entlastet dich an drei entscheidenden Stellen: bei einer akuten Pflegesituation im Beruf, bei den monatlichen Ausgaben für Entlastungsangebote und bei der Suche nach einer wohnortnahen Beratung.
Drei Säulen auf einen Blick
1. Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI): Wenn dein:e Arbeitgeber:in dich für die akute Pflege eines nahen Angehörigen freistellt, übernimmt die Pflegekasse bis zu 10 Arbeitstage lang deinen ausgefallenen Lohn — als Lohnersatzleistung.
2. Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Du bekommst monatlich 131 € (seit 1. Januar 2025, davor 125 €) für nachgewiesene Entlastungsleistungen — etwa Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Betreuungsangebote.
3. Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI): Pflegekassen und Krankenkassen richten wohnortnahe Beratungsstellen ein, die dich kostenlos und unabhängig zu allen Pflege-Themen beraten.
Was bleibt unverändert?
Die Pflegegrade 1 bis 5 und die damit verbundenen Leistungsansprüche bleiben bestehen. Auch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen gibt es weiterhin — sie wurden zum 1. Januar 2025 allerdings dynamisiert (siehe unten).
Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) — 10 Arbeitstage Lohnersatz
Wenn du in einer akuten Pflegesituation kurzfristig deine:n Angehörige:n selbst organisieren oder pflegen musst, kannst du bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit zahlt dir die Pflegekasse das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz — eine zinslose Lohnvorschuss-Leistung, die dein:e Arbeitgeber:in in der Regel direkt auszahlt und mit der Pflegekasse abrechnet.
Wer hat Anspruch?
Beschäftigte, die eine:n pflegebedürftige:n nahe:n Angehörige:n (Pflegegrad 1 oder höher) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation versorgen oder die Pflege organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es unabhängig von der Größe des Betriebs — der kleine Arbeitgeber-Schutz greift hier nicht.
Wie beantragst du das Pflegeunterstützungsgeld?
- Deine:n Arbeitgeber:in über die Freistellung informieren (möglichst frühzeitig, schriftlich).
- Bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld beantragen (Antragsformular + ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit).
- Arbeitgeber:in rechnet die Lohnfortzahlung mit der Pflegekasse ab — du erhältst dein Gehalt ohne Unterbrechung.
Verbatim § 44a Abs. 3 SGB XI:
„(3) Beschäftigte haben im Kalenderjahr für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.“
— § 44a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (PUEG-Reform seit 01.01.2024)
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — 131 € monatlich
Der Entlastungsbetrag ist eine der wertvollsten, aber am häufigsten falsch verstandenen Leistungen der Pflegeversicherung. Du kannst ihn für eine breite Palette an Unterstützung im Alltag einsetzen — und seit dem 1. Januar 2025 sind es einheitlich 131 € pro Monat (zuvor 125 €).
Wer kann den Entlastungsbetrag nutzen?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und anderen Leistungen ausgezahlt und ist nicht antragsgebunden — er wird automatisch mit der Pflegegeld-/Sachleistungs-Auszahlung verrechnet, sobald er durch Rechnungen nachgewiesen wird.
Wofür du den Entlastungsbetrag einsetzen kannst
- Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege (Eigenanteil)
- Betreuungs- und Entlastungsangebote (z.B. Alltagsbegleiter, Demenz-Betreuung)
- Haushaltshilfen (Einkauf, Kochen, Reinigung)
- Ambulante Pflegedienste (für Entlastungsleistungen gemäß § 45b)
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützung im Alltag
Verbatim § 45b Abs. 1 SGB XI:
„(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.“
— § 45b Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html, Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7
Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) — wohnortnahe Beratung
Pflegestützpunkte sind die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Pflege. Sie beraten kostenlos, trägerübergreifend und unabhängig — egal ob es um Anträge, Auswahl ambulanter Dienste, Wohnraumanpassung oder Selbsthilfegruppen geht. Wichtig: Pflegestützpunkte sind nicht dasselbe wie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (die ergänzend hinzukommt).
Was leisten Pflegestützpunkte konkret?
- Information über Pflege-, Wohn- und Versorgungsangebote vor Ort
- Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen
- Beratung zu Pflegegrad, Pflegegeld und Sachleistungen
- Vermittlung an ambulante Dienste, Tagespflege, Selbsthilfegruppen
- Koordination bei komplexen Pflegesituationen (Demenz, Palliativ)
Wie findest du deinen Pflegestützpunkt?
Die Pflegestützpunkte sind nach Bundesländern unterschiedlich dicht ausgebaut — die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, ob und wo sie eingerichtet werden. Du findest deinen nächsten Pflegestützpunkt über die Datenbank des Bundesgesundheitsministeriums, über deine Pflegekasse oder über die zentrale Telefonnummer 030 / 20 16 57 31 (Bürgertelefon Pflege).
Verbatim § 7c Abs. 1 SGB XI:
„(1) Die Pflegekassen und Krankenkassen richten Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.“
— § 7c Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7c.html
Geld- und Sachleistungen seit 01.01.2025 — die neue Tabelle
Die Pflegegeld- und Pflegesachleistungs-Beträge wurden zum 1. Januar 2025 dynamisiert (Bekanntmachung vom 14. November 2024). Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen monatlichen Beträge je Pflegegrad:
| Leistung | Norm | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | § 37 SGB XI | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen | § 36 SGB XI | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 131 € (alle PG 1–5 in häuslicher Pflege) | |||
Vorherige Werte 2024 (Stichtag 01.01.2024): Pflegegeld 332 / 572 / 764 / 901 € — Pflegesachleistungen 761 / 1.432 / 1.778 / 2.200 € — Entlastungsbetrag 125 €.
Verbatim § 37 Abs. 1 SGB XI:
„(1) […] Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
— § 37 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html, Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7
§ 44 SGB X — wann deine Behörde entscheiden muss
Wichtig zu verstehen: § 44 SGB X regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Frist-Versäumnis durch dich — also nicht die Bearbeitungsfristen der Behörde. Wenn die Pflegekasse deinen Antrag nicht innerhalb angemessener Frist bearbeitet, greifen andere Normen: § 13 SGB X (Pflicht zur zügigen Bearbeitung) und § 31 SGB X (Verwaltungsakt). Bei Untätigkeit nach 6 Monaten kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG).
Wann gilt die 6-Monats-Frist?
Eine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist von 6 Monaten existiert für die Pflegekasse nicht. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass 3 bis 6 Monate in komplexen Fällen noch angemessen sind. Bei darüber hinausgehender Verzögerung ohne sachlichen Grund kann eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Sozialgericht Erfolg haben.
Was tun bei Frist-Überschreitung?
- Schriftliche Mahnung an die Pflegekasse mit Fristsetzung (in der Regel 4 Wochen).
- Bei weiterer Verzögerung: Beratung bei VdK, SoVD oder Sozialrechts-Anwält:in.
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (frühestens 6 Monate nach Antrag).
Häufige Fragen zur Pflege-Reform 2024
FAQ 1: Muss ich das Pflegeunterstützungsgeld versteuern?
Nein. Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist eine Lohnersatzleistung und nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Es wird auch nicht auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II angerechnet. Lediglich der ausbezahlte Betrag kann sich auf dein Einkommen auswirken, wenn dein:e Arbeitgeber:in den Lohn vorrechnet und du ihn zurückzahlst.
FAQ 2: Kann ich Entlastungsbetrag und Pflegegeld kombinieren?
Ja, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird zusätzlich zum Pflegegeld nach § 37 SGB XI gewährt und ist unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes. Er wird auch nicht auf das Pflegegeld angerechnet — es handelt sich um zwei getrennte Ansprüche.
FAQ 3: Gibt es den Entlastungsbetrag auch rückwirkend?
Der Entlastungsbetrag wird monatlich ausgezahlt und kann nicht rückwirkend für Monate beantragt werden, in denen er nicht genutzt wurde. Allerdings kannst du in einem Monat bis zu 131 € ansparen oder in einem anderen Monat mehr als 131 € verbrauchen, sofern am Ende des Kalenderjahres die Gesamtsumme nicht überschritten wird. Wichtig: Bewilligte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni des Folgejahres.
FAQ 4: Werden die Beträge 2026 erneut erhöht?
Die Beträge werden alle drei Jahre nach § 30 SGB XI dynamisiert. Die nächste reguläre Anpassung steht zum 1. Januar 2028 an. Sollte die Inflationsentwicklung ungewöhnlich hoch bleiben, kann die Bundesregierung jedoch per Verordnung eine außerordentliche Anpassung vornehmen.
FAQ 5: Was ist der Unterschied zwischen Pflegestützpunkt und Pflegeberatung?
Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) sind wohnortnahe, trägerübergreifende Beratungsstellen, die alle Fragen rund um die Pflege abdecken — Anträge, Versorgung, Wohnen, Selbsthilfe. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine individuelle, fallbezogene Beratung, die direkt von der Pflegekasse kommt (häufig als Hausbesuch). Beide Angebote ergänzen sich: Pflegestützpunkte für die Übersicht, Pflegeberatung für den Einzelfall.
FAQ 6: Muss ich für das Pflegeunterstützungsgeld in Vorleistung gehen?
Nein. In den meisten Fällen rechnet dein:e Arbeitgeber:in das Pflegeunterstützungsgeld direkt mit der Pflegekasse ab und du erhältst dein Gehalt ohne Unterbrechung. Nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn die Pflegekasse die Auszahlung verzögert) musst du die Lohnfortzahlung deinem:r Arbeitgeber:in erstatten, sobald das Pflegeunterstützungsgeld eingeht.
Nächste Schritte — so gehst du vor
- Prüfe deinen Pflegegrad: Hast du oder dein:e Angehörige:r bereits einen Pflegegrad bewilligt bekommen? Falls nicht, beantrage ihn bei der Pflegekasse.
- Kläre den Bedarf an PUG: Bei akuter Pflegesituation umgehend deine:n Arbeitgeber:in informieren und PUG bei der Pflegekasse beantragen (§ 44a SGB XI).
- Sammle Entlastungsbetrag-Belege: Ab Pflegegrad 1 monatlich 131 € für Entlastungsleistungen nutzen (§ 45b SGB XI).
- Suche deinen Pflegestützpunkt: Über das Bürgertelefon Pflege (030 / 20 16 57 31) oder die Datenbank des Bundesgesundheitsministeriums (§ 7c SGB XI).
- Bei Widerspruch oder Klage: Immer erst Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen (§ 84 SGG), dann ggf. Klage beim Sozialgericht (§ 87 SGG).
Quellen & weiterführende Links
- § 44a SGB XI — Pflegeunterstützungsgeld (gesetze-im-internet.de)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 7c SGB XI — Pflegestützpunkte (gesetze-im-internet.de)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld (gesetze-im-internet.de)
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistungen (gesetze-im-internet.de)
- Pflegeunterstützungsgeld — BMG Bürgerservice (bundesgesundheitsministerium.de)
Über den Autor
Salomo Swoboda ist Gründer des Vereins Sozialrat e.V. und Autor aller Beiträge auf sozialrat.org. Er recherchiert und verfasst seit 2022 juristisch fundierte Anleitungen zu Sozialrecht, Bürgergeld, Pflege und Rente — mit Fokus auf verständliche Sprache und amtliche Quellen.
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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).
Stand: 01.07.2026 – alle Angaben geprüft gegen gesetze-im-internet.de. Rechts- oder Zahlen-Änderungen danach sind über die amtliche Fassung zu verifizieren.

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