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Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX kann auch bei Demenz eingesetzt werden, um eine 24-Stunden-Assistenz und die besondere Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu finanzieren. Voraussetzung ist eine wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX, ein individueller Bedarf nach §§ 17, 118 SGB IX und die Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX. Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen bleiben getrennte Systeme.
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1. Demenz und Eingliederungshilfe: Wann besteht Anspruch?
Eine Demenzerkrankung (ICD-10-Codes F00 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, F01 vaskuläre Demenz, F02 Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, F03 nicht näher bezeichnete Demenz) führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe (EGH). Die EGH richtet sich seit der Reform 2016/2020 nach Teil 2 des SGB IX (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen), nicht mehr nach dem SGB XII.
Der Anspruch auf EGH ist in § 99 Abs. 1 SGB IX geregelt:
> „Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe […] erfüllt werden kann.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html
Menschen mit mittelschwerer bis schwerer Demenz erfüllen die Tatbestandsmerkmale in aller Regel, weil die kognitiven Einbußen die selbstbestimmte Alltagsbewältigung wesentlich einschränken. Eine leichte Demenz (ICD-10 F00-F03 ohne wesentliche Teilhabeeinschränkung) reicht dagegen meist nicht aus; hier ist eher die Pflegeversicherung (SGB XI) zuständig.
Abgrenzung Pflege (SGB XI) und Teilhabe (SGB IX):
Die Pflegeversicherung (SGB XI, insbesondere § 14 SGB XI Pflegebedürftigkeitsbegriff, § 15 SGB XI Pflegegrade) finanziert körperbezogene Pflegemaßnahmen, Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Entlastungsbeträge (§ 45b SGB XI, Stand 2026 = 131 EUR monatlich) und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).
Die Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) finanziert dagegen Assistenz zur selbstbestimmten Lebensführung, Tagesstruktur, Wohn-Assistenz und Teilhabe am Gemeinschaftsleben. Beide Systeme schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.
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2. Besondere Wohnform nach [§ 42a SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42a.html)I
Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes zum 01.01.2023 ist die bisherige „stationäre Einrichtung“ der Eingliederungshilfe abgelöst durch die Kategorie der „besonderen Wohnform“. Die Norm ist § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII:
> „Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei […] 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung […] zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42a.html
Eine besondere Wohnform ist also ein persönlicher Wohnraum (Single- oder Doppelbelegung) plus Gemeinschaftsräume, die für mehrere Bewohnerinnen und Bewohner mit EGH-Bedarf vorgehalten werden. Konkret geht es um betreute Wohnformen für Menschen mit Demenz, psychiatrischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung.
Wichtig zur Abgrenzung:
- Nicht gemeint ist eine klassische Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (diese ist Pflege, nicht Teilhabe).
- Nicht gemeint ist eine eigene Wohnung im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (dort gelten die niedrigeren Angemessenheitsgrenzen).
- Gemeint sind ambulant betreute Wohn-Pools, Demenz-Wohngemeinschaften und stationäre Eingliederungshilfe-Einrichtungen, die auf EGH-Leistungen nach SGB IX Teil 2 ausgerichtet sind.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform trägt nach § 42a Abs. 5 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger (für EGH-Bewohner: der Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX, je nach Landesrecht überörtlicher oder örtlicher Träger). Die persönlichen Assistenzleistungen selbst werden über das Persönliche Budget finanziert.
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3. 24-Stunden-Assistenz über das Persönliche Budget
Die Eingliederungshilfe sieht in § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB IX Leistungen zur Assistenz vor, die auch eine 24-Stunden-Begleitung umfassen können. Wird diese Assistenz als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX bewilligt, kann die leistungsberechtigte Person das Budget eigenverantwortlich einsetzen, um eine durchgehende Assistenzkraft zu finanzieren.
§ 29 Abs. 1 SGB IX lautet verbatim:
> „Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html
Für Demenz-Patienten bedeutet das konkret:
1. Tagesbegleitung: Eine Assistenzkraft übernimmt die Tagesstrukturierung, begleitet Spaziergänge, Arztbesuche, Einkäufe und Mahlzeiten.
2. Nachtwache: Eine Nachtbereitschaft oder Nachtwache übernimmt die Aufsicht bei Weglauftendenzen, Schlafstörungen und nächtlicher Unruhe.
3. Krisenintervention: Bei akuter Verwirrtheit, Weglauftendenz oder Selbstgefährdung kann kurzfristig zusätzliche Assistenz aus dem Budget aktiviert werden.
4. Pflegeunterstützende Assistenz: Die Assistenzkraft übernimmt keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen (das ist SGB-XI-Aufgabe), sondern die tagesstrukturierenden und teilhabesichernden Aufgaben.
Achtung: Eine Doppel-Finanzierung mit Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) ist ausgeschlossen. Wer gleichzeitig Pflegesachleistungen und Persönliches Budget für Assistenz bezieht, muss die Aufgaben sauber trennen. Sozialrat empfiehlt, sich bei der Bedarfsermittlung von einer unabhängigen Beratungsstelle helfen zu lassen.
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4. Tagsüber-Begleitung und Nachtwache: Beispiele aus der Praxis
Die folgenden Beispiele zeigen typische Budget-Positionen aus der Praxis. Die Beträge sind Orientierungswerte und variieren je nach Region und Anbieter; das Persönliche Budget wird immer individuell berechnet, es gibt keinen festen Stundensatz oder Pauschale.
| Position | Inhalt | Beispiel-Betrag |
|—|—|—|
| Assistenz tagsüber (8 h) | Begleitung, Tagesstrukturierung, Spaziergänge, Mahlzeiten | ca. 2.400–3.200 EUR/Monat |
| Nachtwache (10 h, Bereitschaft) | Schlafbereitschaft mit kurzen Interventionen | ca. 1.800–2.500 EUR/Monat |
| Wochenend-Aufschlag | Höhere Stundensätze Sa/So | ca. +200 EUR/Monat |
| Pool-Assistenz in WG (3 Pers.) | 3 Bewohner teilen sich 2 Assistenzkräfte im 3-Schicht-Modell | ca. 1.800–2.400 EUR/Monat pro Bewohner |
| Vertretung bei Krankheit/Urlaub | Aushilfe nach § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) kombinierbar | bis 3.539 EUR/Jahr (PSG III, 2026) |
Hinweis: Die Pool-Assistenz in einer ambulant betreuten Demenz-WG ist in vielen Bundesländern die wirtschaftlichste Form, weil sich drei oder mehr Bewohner die teure 24-h-Bereitschaft teilen. Die besondere Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bildet den rechtlichen Rahmen, das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX die Finanzierung der Assistenz.
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5. Antrag und Bedarfsermittlung: Schritt für Schritt
Das Verfahren gliedert sich in vier Phasen:
Phase 1 — Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (in den meisten Bundesländern der überörtliche Sozialhilfeträger, also Bezirk, Landschaftsverband oder Landesamt; in einigen Ländern der örtliche Sozialhilfeträger). Die Anschrift finden Sie über die Behördennummer 115 oder die Website Ihres Bundeslandes.
Verwenden Sie das Schlagwort „Antrag auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX für eine Demenz-Patientin/einen Demenz-Patienten mit besonderer Wohnform“. Sie können den Antrag formlos stellen; ein Antragsformular erhalten Sie beim Träger.
Phase 2 — Bedarfsermittlung
Der Träger beauftragt eine Begutachtung nach § 17 SGB IX. Diese Norm lautet verbatim:
> „Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__17.html
Für Menschen mit Demenz wird in der Regel ein ICF-orientiertes Gutachten erstellt (International Classification of Functioning, Disability and Health). Dabei werden geprüft:
- Körperfunktionen (Kognition, Gedächtnis, Orientierung, Alltagskompetenz)
- Aktivitäten und Teilhabe (Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, soziale Teilhabe)
- Umweltfaktoren (Wohnsituation, Unterstützung durch Angehörige, Hilfsmittel)
- Personbezogene Faktoren (Biografie, Vorlieben, Tagesrhythmus)
Phase 3 — Teilhabeplan und Budget-Verhandlung
Auf Grundlage des Gutachtens erstellt der Träger nach § 118 SGB IX einen Teilhabeplan. Das Persönliche Budget wird im Anschluss verhandelt. Der Teilhabeplan dokumentiert:
1. den individuellen Bedarf in Stunden pro Tag und pro Woche (Tag-, Nacht-, Wochenend-Stunden)
2. die erforderliche Qualifikation der Assistenzkraft (Pflegehelfer/in, Alltagsbegleiter/in, Demenz-Coach, exam. Pflegefachkraft für medizinische Aufgaben)
3. die erforderlichen Sachmittel (Notrufsystem, Tag-Nacht-Kalender, GPS-Tracker bei Weglauftendenz)
4. die Kostenobergrenze, die das Budget abdecken soll
Phase 4 — Bewilligung und Umsetzung
Nach Bewilligung schließen Sie eine Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 3 ff. SGB IX mit dem Träger ab. Darin werden die Budget-Höhe, die Verwendungszwecke und die Nachweispflichten geregelt. Sie können dann selbst eine Assistenzkraft einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Assistenzdienst beauftragen (Dienstleistungsmodell).
Fristen:
- Antrag: formlos, jederzeit
- Zuständigkeitsklärung: 2 Wochen (§ 14 SGB IX)
- Bedarfsermittlung: 4 Wochen nach Zuständigkeit
- Teilhabeplan und Budget-Verhandlung: weitere 4–8 Wochen
- Erste Auszahlung: in der Regel rückwirkend ab Antragsdatum
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6. Höhe und Berechnung: Was kostet eine Demenz-Assistenz?
Das Persönliche Budget ist immer individuell. Es gibt keine Pauschalen und keinen festen Stundensatz im Gesetz. Die Höhe ergibt sich aus dem im Teilhapeplan dokumentierten Bedarf.
Beispielrechnung (Stand 2026, vgl. [PersBudget-Höhe-Beispiel](/persoenliches-budget-hoehe-berechnung/)):
| Posten | Stunden/Woche | Ø Stundensatz | Monatsbetrag |
|—|—|—|—|
| Tagesbegleitung | 56 h | 35 EUR | 8.512 EUR |
| Nachtwache (Bereitschaft) | 70 h | 22 EUR | 6.733 EUR |
| Wochenend-Aufschlag | 16 h | 42 EUR | 2.688 EUR |
| Urlaubs-/Krankheits-Vertretung | pauschal | — | 600 EUR |
| Summe | 142 h | — | 18.533 EUR/Monat |
Das Budget in dieser Beispielrechnung liegt bei rund 18.500 EUR monatlich. Es handelt sich um eine mittlere Größenordnung; bei schwerer Demenz mit erhöhtem Assistenzbedarf und medizinisch-pflegerischer Komponente kann das Budget auch 25.000–30.000 EUR monatlich erreichen.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit:
Das Persönliche Budget ist eine Sozialleistung und nicht steuerpflichtig. Es wird auch nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet (etwa auf Bürgergeld nach SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII). Wenn Sie als Angehörige/r eine Assistenzkraft direkt anstellen, sind die Löhne nach § 3 Nr. 11 EStG bis 3.000 EUR monatlich steuerfrei (Minijob-Grenze seit 2023 = 520 EUR; Midijob-Grenze = 2.000 EUR).
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7. Was übernimmt die Pflegekasse zusätzlich?
Viele Familien fragen: „Bekommen wir nicht ohnehin alles über die Pflegekasse?“ Die Antwort ist nein — die Systeme sind getrennt. Hier die wichtigsten Pflegekassen-Leistungen für Demenz-Patienten, die Sie zusätzlich beantragen können:
| Leistung | Norm | Betrag/Höhe (Stand 2026) |
|—|—|—|
| Pflegegrad 1 (Entlastungsbetrag) | § 45b SGB XI | 131 EUR/Monat |
| Pflegegrad 2 (Pflegegeld) | § 37 SGB XI | 347 EUR/Monat |
| Pflegegrad 2 (Pflegesachleistung) | § 36 SGB XI | 796 EUR/Monat |
| Pflegegrad 3 (Pflegegeld) | § 37 SGB XI | 599 EUR/Monat |
| Pflegegrad 4 (Pflegegeld) | § 37 SGB XI | 800 EUR/Monat |
| Pflegegrad 5 (Pflegegeld) | § 37 SGB XI | 990 EUR/Monat |
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | bis 3.539 EUR/Jahr (PSG III seit 2024) |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | bis 1.774 EUR/Jahr + 1.612 EUR aus Verhinderungspflege |
| Tages-/Nachtpflege | § 41 SGB XI | bis 2.298 EUR/Monat (PG 5, PSG III) |
| Angebote zur Unterstützung im Alltag | § 45a SGB XI | nach Landesrecht, 131 EUR aus Entlastungsbetrag |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | § 40 SGB XI | bis 4.000 EUR pro Maßnahme |
| Pflegehilfsmittel | § 40 SGB XI | bis 40 EUR/Monat (Verbrauchsgüter) |
| Pflegeunterstützungsgeld | § 44a SGB XI | bis 90 % des Netto-Entgelts, max. 10 Arbeitstage |
Wichtig zur Abgrenzung Persönliches Budget vs. Pflegekasse:
- Pflegekasse übernimmt pflegerische Versorgung (Grundpflege, Ernährung, Mobilität).
- Persönliches Budget übernimmt Assistenz und Teilhabe (Tagesstruktur, Begleitung, Soziales).
- Beide können parallel fließen, dürfen aber nicht für dieselben Zwecke eingesetzt werden.
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8. Checkliste: Unterlagen für den Antrag
Bereiten Sie für den Antrag folgende Unterlagen vor:
- [ ] Aktuelle Diagnose mit ICD-10-Code (F00, F01, F02 oder F03) vom Neurologen/Psychiater
- [ ] Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse (falls vorhanden)
- [ ] Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden, hilfreich aber nicht zwingend)
- [ ] Nachweis über aktuelle Wohnsituation (Mietvertrag, WG-Vertrag, Heimvertrag)
- [ ] Stellungnahme der Angehörigen zur aktuellen Belastung (Stunden pro Tag)
- [ ] Pflegetagebuch (für 14 Tage, mit konkreten Zeiten für Hilfestellungen)
- [ ] Arztbericht zur Medikation (zur Abgrenzung medizinischer von sozialer Assistenz)
- [ ] Biographie-Anamnese (Vorlieben, Abneigungen, Tagesrhythmus) — hilfreich für die Assistenzkraft-Suche
- [ ] Falls vorhanden: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
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9. Was tun bei Ablehnung?
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe das Persönliche Budget ablehnt oder niedriger bewilligt als beantragt, haben Sie folgende Wege:
1. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich.
2. Klage vor dem Sozialgericht nach Ablauf der Widerspruchsfrist, falls der Widerspruch erfolglos bleibt (§ 87 SGG). Auch die Klage ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
3. Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn die Ablehnung existenzbedrohende Folgen hat (etwa wenn die häusliche Versorgung ohne das Budget zusammenbricht).
Fordern Sie vor dem Widerspruch Akteneinsicht nach § 25 SGB X an. Häufig enthält die Ablehnungsbegründung Hinweise darauf, welche Punkte der Bedarfsermittlung der Träger anders bewertet hat — diese können Sie gezielt entkräften.
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10. Externe Quellen und weiterführende Links
Folgende externe Quellen ergänzen diesen Beitrag:
- Bundesregierung — Eingliederungshilfe im SGB IX, Neunter Teil (amtliche Erläuterung): www.bmas.de…
- Bundesgesundheitsministerium — Pflegeversicherung, SGB XI (amtliche Erläuterung): www.bundesgesundheitsministerium.de…
- VdK Sozialverband — Pflege und Demenz: www.vdk.de…
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft — Hilfe bei Demenz: www.deutsche-alzheimer.de…
- Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen — Persönliches Budget: bvkm.de…
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FAQ — Häufige Fragen
Welche Form von Demenz berechtigt zum Persönlichen Budget?
Alle Formen von Demenz nach ICD-10 F00 (Demenz bei Alzheimer-Krankheit), F01 (vaskuläre Demenz), F02 (Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) und F03 (nicht näher bezeichnete Demenz) können einen Anspruch auf das Persönliche Budget begründen. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die wesentliche Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach § 99 SGB IX. Bei leichter Demenz ohne wesentliche Teilhabeeinschränkung fehlt meist die EGH-Voraussetzung. Mehr zu Demenz-Begleitung: Demenz-Themenbereich; in diesen Fällen ist die Pflegeversicherung (SGB XI) zuständig.
Was bedeutet „besondere Wohnform“ bei Demenz?
Die besondere Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist ein persönlicher Wohnraum (allein oder zu zweit) plus Gemeinschaftsräume, die für mehrere Bewohner mit Eingliederungshilfe-Bedarf vorgehalten werden. Sie löst seit 01.01.2023 die alte „stationäre Einrichtung“ der Eingliederungshilfe ab. Für Demenz-Patienten sind das ambulant betreute Demenz-Wohngemeinschaften, Demenz-WGs und betreute Wohn-Pools mit 24-h-Assistenz. Die Kosten der Unterkunft trägt der Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX; die Assistenz finanzieren Sie aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX.
Wird die 24-h-Assistenz über das Persönliche Budget bezahlt?
Ja, die 24-Stunden-Assistenz kann über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX finanziert werden, wenn die Assistenzleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB IX bewilligt wurde. Voraussetzung ist eine individuelle Bedarfsermittlung nach § 17 SGB IX und ein Teilhabeplan nach § 118 SGB IX. Die Assistenz umfasst Tagesbegleitung, Nachtwache und Krisenintervention — nicht aber körperbezogene Pflegemaßnahmen (das bleibt SGB-XI-Aufgabe nach § 36 SGB XI).
Wie unterscheidet sich das Persönliche Budget vom Pflegegeld?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine pauschale Geldleistung, die Sie an Angehörige oder selbst beschäftigte Pflegekräfte weitergeben können. Sie liegt je nach Pflegegrad zwischen 347 EUR (PG 2) und 990 EUR (PG 5) monatlich und ist zweckgebunden für pflegerische Versorgung. Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine individuelle Geldleistung für Teilhabe und Assistenz — also für Begleitung, Tagesstruktur, Mobilität und soziale Teilhabe. Pflegegeld und Persönliches Budget schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich; sie decken aber unterschiedliche Bedarfe.
Kann ich als Angehöriger das Persönliche Budget für einen Demenz-Patienten beantragen?
Ja, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung für den Demenz-Patienten haben oder als rechtliche/r Betreuer/in bestellt sind. Andernfalls kann der Antrag durch den Patienten selbst gestellt werden, gegebenenfalls unter Assistenz eines Bevollmächtigten. Sollte keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein, ist es ratsam, frühzeitig eine Betreuungsverfügung beim Amtsgericht zu erwirken.
Muss ich als Angehöriger das Persönliche Budget selbst verwalten?
Nein, das Persönliche Budget wird in der Regel direkt von einem Assistenzdienst verwaltet (Dienstleistungsmodell) oder über ein Treuhandkonto ausgezahlt (Arbeitgebermodell). Im Arbeitgebermodell können Sie als Angehöriger die Assistenzkraft direkt anstellen; die Lohnabrechnung übernimmt eine Steuerberatung oder ein Lohn-Service-Unternehmen (Kosten über das Budget abgerechnet). Sie entscheiden sich bei der Zielvereinbarung mit dem Träger für eines der beiden Modelle.
Wird das Persönliche Budget auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Nein, das Persönliche Budget ist eine zweckgebundene Sozialleistung und wird nicht als Einkommen auf Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter (SGB XII) oder Wohngeld angerechnet. Wenn die Person mit Demenz zusätzlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, fließt dieses ebenfalls anrechnungsfrei.
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Interne Verlinkung
- A1: Hauptseite Antrag
- A2: Höhe & Beispiele, enthält Demenz-Rechenbeispiel
- verwandt: SGB IX Persönliches Budget für Arbeit
- A3: Arbeitgebermodell
- Pflegekasse
- MDK-Vorbereitung
- Demenz-Themenbereich—
Bild-Spezifikation (für bilder-agent / CMO)
Beitragsbild (Featured Image): Demenz-Patient wird von einer Assistenzkraft im Garten begleitet, Tagesstruktur-Szene, freundlich-ermutigende Stimmung, keine stigmatisierende Darstellung. Format 1200×628 px (OG-Standard).
Inhaltsbild: Schema-Diagramm der Beziehung SGB IX ↔ SGB XII (besondere Wohnform), mit eingezeichneten Pfeilen zwischen Träger der Eingliederungshilfe, Pflegekasse und Leistungsberechtigtem. Alternativ: Vergleichsgrafik Pflegekasse (SGB XI) vs. Persönliches Budget (SGB IX). Format 1200×800 px.
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Suchintention-Coverage
- Informational: Erklärung der besonderen Wohnform, Voraussetzungen, ICD-10-Codes, Verfahrensablauf — abgedeckt in Sektionen 1, 2, 5, 8.
- Transactional: Antrag stellen, Widerspruch einlegen, Beratungsanfrage — abgedeckt in Sektionen 5, 9 und CTA unten.
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CTA
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