Persönliches Budget § 29 SGB IX – Praxis-Fälle

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Sub-Block: A1 (Grundlagen)

Pflicht-Norm: §§ 29 Abs. 1-4, 13, 118 SGB IX

Hauptkeyword: § 29 SGB IX Praxis-Fälle / Persönliches Budget Beispiele

Meta-Title (≤60c): Persönliches Budget Praxis-Fälle § 29 SGB IX – Beispiele

Meta-Description (≤160c): Konkrete Praxis-Fälle zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX: EGH, Pflege, RV, Mehrfachträger. ICF-Bedarfsermittlung, Zielvereinbarung, Budget-Höhe. Jetzt informieren.

Datum: 2026-06-23

Autor: Salomo (socialrat.org)

Status: Entwurf (Draft)

Lesedauer: ca. 12 Minuten

Wortzahl: ~2.350

Kurzdefinition (Featured Snippet, 52 Wörter)

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX wird in der Praxis vor allem bei folgenden Konstellationen bewilligt: EGH-Wohnen mit Assistenz, Arbeitgebermodell mit Familien-Assistenz, trägerübergreifendes Budget (EGH + Pflege + RV), Pflegebudget nach § 35a SGB XI, Schulbegleitung nach § 112 SGB IX. Entscheidend ist immer der ICF-basierte Bedarf nach §§ 13, 118 SGB IX.

Hinweis zur Darstellung

Die folgenden Fallbeispiele basieren auf typischen Konstellationen aus der Beratungspraxis. Sie sind anonymisiert, teilweise vereinfacht und dienen der Information. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung im konkreten Einzelfall. Bei rechtserheblichen Fragen wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht.

Fall 1: Frau M. (38) — EGH-Wohnen mit Assistenz im trägerübergreifenden Budget

Ausgangslage

Frau M. hat eine angeborene Cerebralparese. Sie ist auf den Rollstuhl angewiesen und benötigt umfangreiche Assistenz bei alltäglichen Verrichtungen. Bisher bezog sie:

  • Eingliederungshilfe (Sachleistung Assistenz durch einen Anbieter, ca. 30 Std./Woche)
  • Pflegegeld Pflegegrad 4 nach § 37 SGB XI (für Pflege durch die Mutter)

Frau M. möchte selbst bestimmen, wer sie wann unterstützt — die bisherige starre Sachleistung passt nicht zu ihrem unregelmäßigen Tagesablauf (wechselnde Arzttermine, Workshops, Treffen mit Freundeskreis).

Antrag

Frau M. stellt über die EUTB-Beratung einen Antrag beim zuständigen überörtlichen EGH-Träger (Landschaftsverband). Sie beantragt die Leistungsform Persönliches Budget nach § 29 SGB IX trägerübergreifend für EGH und Pflege.

Bedarfsfeststellung

Nach § 14 Abs. 2 SGB IX wird der Bedarf ICF-basiert festgestellt. Begutachtung durch den MDK (medizinischer Dienst) wegen Pflegeanteil, durch den Sozialdienst des EGH-Trägers wegen EGH-Anteil.

Betroffene Lebensbereiche nach § 118 SGB IX:

  • Mobilität (Rollstuhl, Transfers)
  • Selbstversorgung (Anziehen, Essen, Körperpflege)
  • Häusliches Leben (Haushaltsführung)
  • Interpersonelle Interaktionen (Begleitung bei Treffen)

Bewilligung

  • EGH-Anteil: ca. 2.100 €/Monat für Assistenz (entspricht 35 Std. × 60 €).
  • Pflegeanteil nach § 35a SGB XI: ca. 1.800 €/Monat (Pflegegrad 4).
  • Gesamtbudget: ca. 3.900 €/Monat als Geldleistung auf das Konto von Frau M.

Zielvereinbarung

  • Frau M. beschäftigt zwei Assistentinnen in Teilzeit (Arbeitgebermodell nach § 28a SGB IV).
  • Quittungen und Stundenzettel werden monatlich gesammelt.
  • Jährliche Überprüfung der Bedarfsfeststellung (in begründeten Fällen statt 2-Jahres-Rhythmus).
  • Schriftform nach § 29 Abs. 4 SGB IX.

Ergebnis

Frau M. ist deutlich zufriedener mit der Flexibilität. Die Mutter wird entlastet. Die Bewilligung läuft seit 3 Jahren ohne Beanstandung.

Fall 2: Herr K. (12) — Schulbegleitung über das Persönliche Budget

Ausgangslage

Herr K. hat eine Autismus-Spektrum-Störung. Er besucht die 4. Klasse einer Regelschule. Im Schulalltag benötigt er eine Schulbegleitung nach § 112 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung).

Die Schule hat eine Schulbegleitung über einen externen Träger organisiert (Sachleistung). Herr K.s Eltern möchten selbst eine Assistenzperson auswählen, die ihren Sohn besser kennt.

Antrag

Antrag beim überörtlichen EGH-Träger auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX für die Schulbegleitung.

Bedarfsfeststellung

ICF-basiert nach § 118 SGB IX. Betroffene Lebensbereiche:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • Interpersonelle Interaktionen
  • Bedeutende Lebensbereiche (Schule)

Begutachtung durch den Sozialdienst. Gutachten nach § 17 SGB IX durch einen Kinder- und Jugendpsychiater.

Bewilligung

  • Budget-Höhe: ca. 1.400 €/Monat (20 Std./Woche Schulbegleitung).
  • Laufzeit: zunächst 2 Jahre, dann Folge-Bedarfsermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX.
  • Schriftliche Zielvereinbarung: enthält konkrete Ziele (Schulalltag stabilisieren, Übergang in weiterführende Schule vorbereiten).

Ergebnis

Herr K. hat eine bekannte Vertrauensperson als Schulbegleitung. Die Eltern verwalten das Budget und rechnen monatlich ab. Bei einem Schulwechsel kann die Assistenzperson mitgehen — anders als bei starren Sachleistungen.

Fall 3: Frau S. (55) — Trägerübergreifendes Budget nach Unfall

Ausgangslage

Frau S. erlitt einen schweren Verkehrsunfall. Sie ist querschnittgelähmt und auf umfangreiche Assistenz angewiesen. Bisherige Trägerleistungen:

  • Gesetzliche Unfallversicherung (BG): Verletztengeld, Verletztenrente nach SGB VII
  • Eingliederungshilfe: Assistenz und Wohnen
  • Pflegekasse: Pflegegrad 5

Die vielen Trägerleistungen sind schwer zu koordinieren. Frau S. möchte alles in einem Budget bündeln.

Antrag

Antrag beim leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX — hier die gesetzliche Unfallversicherung (BG), da sie nach dem Unfall zuerst antragstellerisch aufgetreten ist.

Bedarfsfeststellung

§ 15 SGB IX wird angewandt: Mehrere Träger sind beteiligt. Federführung durch die BG, Koordination nach § 19 SGB IX (Teilhabeplan). Teilhabeplankonferenz nach § 15 Abs. 4 SGB IX mit allen drei Trägern.

Bewilligung

  • Gesamtbudget: ca. 5.200 €/Monat.
  • Aufteilung intern: BG 3.000 €, EGH-Träger 1.500 €, Pflegekasse 700 €.
  • Frau S. erhält das Gesamtbudget auf ein Konto; die Träger rechnen intern nach § 102 SGB X ab.

Ergebnis

Frau S. hat einen einzigen Ansprechpartner bei der BG. Alle drei Trägerleistungen sind in einer Zielvereinbarung gebündelt. Frau S. kann zwei Assistentinnen und eine Pflegekraft selbst auswählen.

Fall 4: Herr T. (24) — Arbeitgebermodell mit Familien-Assistenz

Ausgangslage

Herr T. hat ein Down-Syndrom. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 219 SGB IX. In der Freizeit unterstützt ihn sein älterer Bruder. Bisher bekam Herr T. Sachleistungen (Assistenz über einen Anbieter, ca. 10 Std./Woche am Wochenende).

Herr T. und sein Bruder möchten die Assistenz über das Arbeitgebermodell organisieren (siehe Sub-Block C): Herr T. wird Arbeitgeber seines Bruders, das Persönliche Budget wird als Lohn ausgezahlt.

Antrag

Antrag beim überörtlichen EGH-Träger auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX.

Voraussetzungen für Arbeitgebermodell

  • Abschluss eines Arbeitsvertrags nach § 611a BGB zwischen Herrn T. (vertreten durch gesetzlichen Betreuer) und dem Bruder.
  • Sozialversicherungs-Meldung nach § 28a SGB IV an die Krankenkasse (für Pflege- und Sozialversicherung).
  • Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt.
  • Unfallversicherung: Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.

Bewilligung

  • Budget: ca. 800 €/Monat (entspricht 10 Std./Woche × 20 € bei geringfügiger Beschäftigung).
  • Hinweis: Bei Minijob-Grenze beachten, ggf. Midijob-Regelung prüfen.

Ergebnis

Herr T. und sein Bruder sind zufrieden. Die Assistenz erfolgt in vertrauter Atmosphäre, der Bruder erhält eine sozialversicherte Beschäftigung.

Fall 5: Frau A. (40) — Abgelehnter Antrag und erfolgreicher Widerspruch

Ausgangslage

Frau A. hat Multiple Sklerose. Sie hat einen Antrag auf Persönliches Budget beim EGH-Träger gestellt, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung: „Kein erheblicher Teilhabebedarf im Sinne von § 29 SGB IX; Pflege über Pflegekasse deckt Bedarf.“

Widerspruch

Frau A. legt über einen Rechtsanwalt für Sozialrecht form- und fristgerecht Widerspruch nach § 84 SGG ein. Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids.

Argumentation

1. Bedarf nach § 118 SGB IX: Frau A. legt eine ärztliche Stellungnahme vor, die Beeinträchtigungen in den Lebensbereichen Mobilität und Häusliches Leben dokumentiert.

2. Abgrenzung zur Pflegekasse: Pflege nach SGB XI umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 umfasst umfassendere Assistenz zur Teilhabe. Die beiden Leistungen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.

3. BVerfG und BSG: aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung Pflege/EGH wird zitiert.

Ergebnis

Der EGH-Träger hebt den Ablehnungsbescheid auf und bewilligt das Persönliche Budget mit monatlich 600 € für Haushaltshilfe und Mobilitätsassistenz.

Fall 6: Familie P. — Mehrere Kinder mit Behinderung, Bedarfe gebündelt

Ausgangslage

Familie P. hat zwei Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen (Tochter 8 mit ICP, Sohn 11 mit Autismus). Beide Kinder beziehen Eingliederungshilfe-Leistungen über einen Anbieter. Die Eltern möchten beide Budgets bündeln und eine Assistenzperson für beide Kinder beschäftigen.

Antrag

Zwei getrennte Anträge (für jedes Kind), beide beim überörtlichen EGH-Träger. Wichtig: pro Kind ein eigenes Budget, aber gemeinsame Assistenzperson in beiden Zielvereinbarungen.

Ergebnis

Die getrennten Budgets (je ca. 1.000 €/Monat) ermöglichen eine Vollzeitstelle für die Assistenzperson. Die Kinder werden von einer vertrauten Person betreut, die Eltern haben nur einen Verwaltungspartner.

Fall 7: Herr B. (50) — Persönliches Budget für Assistenz im eigenen Wohnraum (§ 79 SGB IX)

Ausgangslage

Herr B. hat eine psychische Erkrankung und benötigt Assistenz im eigenen Wohnraum nach § 79 SGB IX. Bisher bekam er stationäre Hilfe in einer Einrichtung. Nach dem BTHG ab 01.01.2024 hat er Anspruch auf moderne, ambulante Leistungen und will in eine eigene Wohnung umziehen.

Antrag

Antrag auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX beim EGH-Träger.

Ergebnis

  • Budget: ca. 2.300 €/Monat für ambulante Assistenz im eigenen Wohnraum nach § 79 SGB IX.
  • Zielvereinbarung: Umzug in eigene Wohnung, Aufbau stabiler Tagesstruktur.
  • Erfolg: Herr B. zieht aus der Einrichtung aus und wohnt selbstbestimmt.

Was Sie aus den Fällen mitnehmen können

Sieben Erkenntnisse aus der Praxis

1. ICF-Bedarfsfeststellung ist zentral: je besser dokumentiert, desto höher die Erfolgschance.

2. Trägerübergreifende Budgets funktionieren, erfordern aber Geduld bei der Koordination nach § 15 SGB IX.

3. Arbeitgebermodell ist möglich, aber mit Verwaltungsaufwand (Lohnbuchhaltung, SV-Meldung) verbunden.

4. Ablehnungen sind anfechtbar: Widerspruch nach § 84 SGG hat gute Chancen, wenn Bedarf dokumentiert ist.

5. Schulbegleitung als PB: Eltern haben mehr Kontrolle über die Assistenzperson.

6. Mehrere Kinder = mehrere Budgets, die organisatorisch gebündelt werden können.

7. § 79 SGB IX (Assistenz im eigenen Wohnraum) als moderne Alternative zur stationären Hilfe.

Externe Quellen und weiterführende Links

Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)

Die Fallbeispiele dienen der Veranschaulichung und sind anonymisiert. Sie ersetzen keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 23.06.2026.

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