Niederflurbett 2026: Sturzprophylaxe + Demenz + § 33 SGB V
Auf einen Blick
Ein Niederflurbett (auch Niedrigbett oder Pflege-Niederflurbett genannt) ist ein Pflegebett, dessen Liegefläche sich bis auf 10 bis 25 cm über dem Boden absenken lässt. Dadurch sinkt das Verletzungsrisiko bei nächtlichen Stürzen aus dem Bett erheblich. Die Kostenübernahme läuft typischerweise über die gesetzliche Krankenversicherung nach § 33 SGB V (Hilfsmittel) — in Sonderfällen (vor allem bei anerkanntem Pflegegrad) auch über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung). In diesem Beitrag erfährst Du, wann ein Niederflurbett sinnvoll ist, welche Voraussetzungen die Kasse prüft, welche Modelle es gibt — und wie Du einen Antrag stellst.
Wichtig vorab. Diese Information ersetzt keine individuelle Hilfsmittel-Beratung. Bei Unsicherheiten zur medizinischen Notwendigkeit oder zur Wohnumfeldverbesserung wende Dich an Deinen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI), einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder eine Pflegeberatung der Krankenkasse.
Was ist ein Niederflurbett — und wie unterscheidet es sich von anderen Pflegebetten?
Ein Niederflurbett sieht auf den ersten Blick aus wie ein klassisches Pflegebett: verstellbare Liegefläche, Seitengitter, ggf. Aufrichter. Der entscheidende Unterschied ist die Mindesthöhe: Während ein normales Pflegebett auf etwa 40 cm herunterfährt, sinkt ein Niederflurbett auf 10 bis 25 cm ab — teilweise noch tiefer. Damit liegt die Matratzenoberkante fast auf Bodenniveau.
Drei Einsatzgebiete, in denen ein Niederflurbett besonders sinnvoll ist
- Nächtliche Sturzangst bei Demenz. Menschen mit Demenz schätzen Entfernungen oft falsch ein und versuchen nachts, das Bett ohne Hilfe zu verlassen. Aus 40 cm Höhe ist ein Sturz auf den Boden kritisch — aus 15 cm Höhe überlebt man ihn in der Regel ohne Fraktur.
- Wiederholte Stürze trotz anderer Maßnahmen. Wenn eine Sturzprophylaxe nach § 39 SGB XI (stationäre Pflege) bereits ausgereizt ist und die Person dennoch regelmäßig aus dem Bett fällt, ist das Niederflurbett die sicherere Alternative zum Fixieren.
- Schwere Schlafstörungen mit Bewegungsdrang. Bei nächtlicher Unruhe (siehe Beitrag Nachts-Unruhe + Demenz) kann das Niederflurbett in Kombination mit einer Antidekubitus-Matratze sowohl Schutz als auch Bewegungsfreiheit bieten.
Unterschiedliche Begriffe, gleiches Hilfsmittel
Die Begriffe Niederflurbett, Niedrigbett, Niedrigpflegebett, Bodenpflegebett, Niederflur-Pflegebett und Deep-Level-Bett werden im Sanitätshaus- und Klinikalltag synonym verwendet. Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes taucht das Pflegebett unter PG 19 auf — Produktgruppe Kranken- und Behindertenfahrzeuge, Gehhilfen, Pflegebetten und Zubehör. Eine eigenständige PG nur für Niederflurbetten gibt es nicht; die Klassifikation richtet sich nach der Funktion (Pflegebett), nicht nach der Bauform.
Was das Niederflurbett nicht ist
Ein Niederflurbett ist kein Ersatz für eine 24-Stunden-Betreuung und kein Ersatz für eine fachgerechte Sturzprophylaxe nach § 39 SGB XI. Es ist auch kein gewöhnliches Seniorenbett mit niedriger Einstiegshöhe. Es bleibt ein medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V, das nur dann bewilligt wird, wenn ein konkreter Bedarf dokumentiert ist.
§ 33 SGB V — Hilfsmittel: Der wichtigste Kostenweg
Wenn die Krankenkasse zahlt, dann in der Regel über § 33 SGB V (Hilfsmittel). Das ist der Paragraph, den Dir Sanitätshaus und Hausarzt als Erstes nennen werden.
Der Gesetzes-Wortlaut (verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Absatz 2 ausgeschlossen sind. […]
(Quelle: )
Was heißt das konkret für das Niederflurbett?
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein. Drei Tatbestandsmerkmale werden geprüft:
- Erfolg der Krankenbehandlung sichern — z. B. wenn die Liegeposition Teil der Therapie ist (Dekubitus-Prophylaxe, Kontraktur-Prophylaxe).
- Drohende Behinderung abwenden — typisch: nächtliche Sturzgefahr mit hohem Frakturrisiko bei Osteoporose.
- Behinderung ausgleichen — wenn die Person wegen ihrer Pflegesituation auf besondere Bettenfunktionen angewiesen ist.
Die Krankenkasse prüft das anhand der ärztlichen Verordnung und ggf. eines MD-Gutachtens (Medizinischer Dienst, früher MDK). Der Medizinische Dienst beurteilt, ob das konkrete Hilfsmittel notwendig ist — eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis „Seniorenbett reicht“ ist nicht zulässig, weil das Niederflurbett gerade wegen seiner speziellen Mindesthöhe eine eigene Funktion erfüllt.
Voraussetzungen für die Bewilligung
- Ärztliche Verordnung mit konkreter Begründung (nicht nur „Pflegebett“, sondern: „Niederflurbett wegen nächtlicher Sturzgefahr bei Demenz, Fixierung soll vermieden werden“).
- PG 19 im Hilfsmittelverzeichnis — Pflegebetten sind dort gelistet; eine spezielle 7-stellige Hilfsmittelnummer (z. B. 19.40.01.xxxx) gibst Du auf der Verordnung an.
- Kostenvoranschlag eines Vertragspartners der Krankenkasse (Sanitätshaus). Achtung: Nicht jedes Sanitätshaus hat Niederflurbetten lagernd — die Lieferzeit kann 1 bis 3 Wochen betragen.
- MD-Gutachten (nicht in jedem Fall; die Krankenkasse entscheidet, ob sie den Medizinischen Dienst einschaltet).
§ 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung: Wenn ein Pflegegrad vorliegt
Wenn bei Dir oder einem Angehörigen ein Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt, kommt alternativ oder ergänzend § 40 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung) in Frage. Diese Norm wird in der Praxis oft zu Unrecht auf Pflegegrad 2 und höher beschränkt — tatsächlich gilt sie ab Pflegegrad 1.
Der Gesetzes-Wortlaut (verbatim, gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026)
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. […]
(Quelle: )
Was heißt das konkret für das Niederflurbett?
§ 40 SGB XI übernimmt Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern — typischerweise mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 € pro Maßnahme (Stand 2026; bei mehreren pflegebedürftigen Personen im Haushalt bis zu 16.000 €). Ein Pflegebett kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten, wenn es die Pflege zu Hause überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert.
Wann greift § 40 SGB XI statt § 33 SGB V?
- Wenn die Pflegekasse schneller und unkomplizierter bewilligt als die Krankenkasse — das ist häufig der Fall, weil der MD-Gutachten-Weg entfällt.
- Wenn die Niederflurfunktion eher der Pflegeerleichterung dient (die Pflegeperson kann auf Bodenhöhe arbeiten) als der medizinischen Therapie.
- Wenn kein Pflegegrad vorliegt, ist § 40 SGB XI verschlossen — dann ist § 33 SGB V der einzige Weg.
Wichtig: § 78 SGB XI — Pflegehilfsmittelverzeichnis
Die Pflegekasse orientiert sich am Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI. Pflegebetten sind dort in PG 50 (Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege) gelistet. Das Verzeichnis hat empfehlenden Charakter — es ist keine abschließende Positivliste, sondern eine Orientierung für die Pflegekassen. Wenn die Verordnung ein Pflegebett begründet, das nicht 1:1 im Verzeichnis steht, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen.
Antrag in 5 Schritten — so bekommst Du Dein Niederflurbett
Schritt 1: Ärztliche Verordnung einholen
Hausarzt, Neurologe oder Geriater stellen die Verordnung auf Hilfsmittel PG 19 (Pflegebett) mit Tiefabsenkung auf ≤ 25 cm aus. Die Diagnose (Demenz ICD-10 F00-F03, Parkinson ICD-10 G20, Schlaganfall-Folgen ICD-10 I69, schwere Osteoporose ICD-10 M80) sollte explizit auf der Verordnung stehen. Wenn Du nächtliche Sturzereignisse dokumentieren kannst (Pflegeprotokoll, Notizen aus dem Pflegedienst), erwähne das im Freitextfeld.
Schritt 2: Sanitätshaus auswählen
Wähle ein Vertragssanitätshaus Deiner Krankenkasse. Das Sanitätshaus erstellt den Kostenvoranschlag und reicht ihn zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei der Kasse ein. Frage explizit nach Erfahrung mit Niederflurbetten — nicht jedes Sanitätshaus liefert regelmäßig diese Spezialbetten.
Schritt 3: Genehmigung abwarten
Die Krankenkasse hat 5 Wochen Zeit für die Entscheidung (§ 13 Abs. 3a SGB V); bei MD-Beteiligung verlängert sich die Frist auf 6 Wochen. Bekommst Du innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Diese Frist ist vielen Versicherten nicht bekannt — Du kannst Dich darauf berufen.
Schritt 4: Niederflurbett liefern lassen
Nach der Bewilligung liefert das Sanitätshaus das Bett, baut es auf und weist die Pflegeperson ein (Höhenverstellung, Notabsenkung, Seitengitter-Funktionen). Prüfe bei Lieferung, ob die Mindesthöhe wirklich ≤ 25 cm beträgt — bei manchen Modellen ist sie abhängig von der Matratzenstärke. Eine zu hohe Matratze kann die Schutzwirkung teilweise aufheben.
Schritt 5: Zuzahlung leisten — § 61 SGB V
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt nach § 61 SGB V 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro — jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels. Für ein Niederflurbett sind das in der Regel 10 Euro. Wenn Du zuzahlungsbefreit bist (z. B. wegen Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V), fällt die Zuzahlung weg.
Widerspruch bei Ablehnung — § 84 SGG
Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, hast Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch einzulegen. Die Frist und die Form (schriftlich oder zur Niederschrift) ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Wie Du den Widerspruch formulierst
- Aktenzeichen und Datum des Bescheids oben nennen.
- Konkretes Begehren: „Hiermit widerspreche ich der Ablehnung des Niederflurbettes und beantrage die Bewilligung.“
- Begründung: ärztliche Argumentation wiederholen, ggf. MD-Gutachten anfechten, Verweis auf PG 19, Verweis auf die Schutzwirkung gegen nächtliche Stürze.
- Anlagen: ärztliche Stellungnahme, Foto der Schlafsituation, ggf. Auszug aus dem Pflegeprotokoll.
- Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vorbereiten — wenn die Krankenkasse auch nach 6 Monaten ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, kannst du beim Sozialgericht klagen (§ 88 Abs. 1 SGG, bei nicht entschiedenem Widerspruch gilt 3 Monate nach Abs. 2).
FAQ — Häufig gestellte Fragen
Wann ist ein Niederflurbett sinnvoll — und wann nicht?
Ein Niederflurbett ist sinnvoll, wenn eine konkrete Sturzgefahr aus dem Bett besteht, die durch niedrigere Höhe abgefangen werden kann. Es ist nicht sinnvoll, wenn der Versicherte keine erhöhte Sturzneigung hat — dann reicht ein normales Seniorenbett mit niedriger Einstiegshöhe, das nicht unter § 33 SGB V fällt.
Muss ich vorher Pflegegrad beantragen, um das Niederflurbett zu bekommen?
Nein. § 33 SGB V setzt keinen Pflegegrad voraus. Die ärztliche Verordnung mit Begründung reicht. Ein Pflegegrad eröffnet nur den zusätzlichen Weg über § 40 SGB XI.
Was ist der Unterschied zwischen Niederflurbett und Niedrigpflegebett?
In der Praxis: keiner. Beide Begriffe bezeichnen Pflegebetten mit absenkbarer Liegefläche auf 10 bis 25 cm über dem Boden. Manche Hersteller verwenden „Niederflurbett“ für Modelle mit auf 10 cm absenkbarer Liegefläche und „Niedrigpflegebett“ für Modelle mit 25 cm Mindesthöhe — die Abgrenzung ist marketinggetrieben, nicht medizinisch.
Übernimmt die Pflegekasse auch die Miete des Niederflurbettes?
Ja, sowohl Krankenkasse als auch Pflegekasse können die Miete eines Pflegebettes bewilligen, wenn der Bedarf nicht dauerhaft ist (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt). Bei dauerhaftem Bedarf wird das Eigentum bewilligt. Sprich das Sanitätshaus gezielt auf Mietmodelle an.
Bekomme ich auch ein neues Bett, wenn meins nur ein Standard-Pflegebett ist?
Die Krankenkasse bewilligt nur dann ein neues Bett, wenn das vorhandene Bett medizinisch nicht mehr ausreicht. Ein Standard-Pflegebett, das nur keine Niederflurfunktion hat, reicht für eine Bewilligung in der Regel nicht aus. Du brauchst eine medizinische Begründung (Sturzgefahr, Demenz, Frakturrisiko), die das Niederflurbett als einzige geeignete Lösung darstellt.
Kann ich das Niederflurbett selbst kaufen und die Kosten erstattet bekommen?
Das ist möglich, aber nur in Ausnahmefällen. Die Regel ist die Versorgung über ein Vertragssanitätshaus. Wenn Du das Bett selbst kaufst, musst Du vorher eine Kostenzusage der Krankenkasse einholen — sonst riskierst Du, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Eine rückwirkende Erstattung ohne vorherige Genehmigung wird von den Kassen fast immer abgelehnt.
Was passiert, wenn die Matratze zu hoch ist?
Das ist ein häufiger Praxisfehler. Eine 20 cm hohe Kaltschaum-Matratze auf einem Niederflurbett mit 15 cm Mindesthöhe ergibt 35 cm effektive Liegehöhe — das ist nicht mehr „Niederflur“. Achte bei der Lieferung darauf, dass das Sanitätshaus eine flache Matratze (≤ 15 cm Höhe) liefert, oder verwende die bordeigene Matratze des Pflegebetts. Manche Hersteller liefern das Niederflurbett ab Werk mit einer passenden Niedrig-Matratze — das ist die sauberste Lösung.
Wo finde ich ein gutes Sanitätshaus für ein Niederflurbett?
Große überregionale Sanitätshaus-Ketten (Reha-Service-Ring, Sanitätshaus Aktuell, orthopädische Werkstätten) haben Niederflurbetten typischerweise auf Lager oder können sie kurzfristig beschaffen. Frage gezielt nach: „Liefern Sie Pflegebetten mit Tiefabsenkung auf ≤ 25 cm, und welche Modelle führen Sie?“ Wenn das Sanitätshaus die Frage nicht beantworten kann, ist es vermutlich nicht der richtige Partner.
Zusammenfassung
Ein Niederflurbett ist ein sicherheitsrelevantes Pflegebett mit absenkbarer Liegefläche auf 10 bis 25 cm über dem Boden. Es ist vor allem bei Demenz, nächtlicher Sturzgefahr und Frakturrisiko indiziert.
- Hauptkostenweg: § 33 SGB V (Hilfsmittel) über die Krankenkasse.
- Zweite Option bei vorhandenem Pflegegrad: § 40 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung) über die Pflegekasse, bis 4.000 €.
- Verordnung: PG 19 mit ärztlicher Begründung, Kostenvoranschlag vom Vertragssanitätshaus.
- Zuzahlung: 10 € nach § 61 SGB V (bei Zuzahlungsbefreiung 0 €).
- Widerspruchsfrist bei Ablehnung: 1 Monat, § 84 SGG.
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Zuletzt geprüft: 22.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Lesedauer: ca. 11 Minuten · Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 33, § 61 SGB V · § 40, § 78, § 14 SGB XI · § 84 SGG) · GKV-Spitzenverband (Hilfsmittelverzeichnis PG 19 / Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 50) · MD-Begutachtungsrichtlinien

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