Merkzeichen RF beantragen: Rundfunkbeitrag-Befreiung & -Ermäßigung (VersMedV 2026)

Merkzeichen RF beantragen: Rundfunkbeitrag-Befreiung & -Ermäßigung (VersMedV 2026)

Wenn du schwerbehindert bist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „RF“ besitzt, kannst du dich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder ihn ermäßigen. In diesem Beitrag erklären wir dir Schritt für Schritt, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, wie du den Antrag beim Beitragsservice stellst und welche Fehler du dabei vermeidest. Wir zeigen dir auch, welche Varianten es gibt — denn nicht jeder Mensch mit GdB 80 bekommt automatisch die volle Befreiung.

Wichtig (Stand 18.06.2026): Die korrekte Bezeichnung ist „Rundfunkbeitrag“ und „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ). Eine „GEZ-Befreiung“ gibt es heute nicht mehr. Wir verwenden in diesem Beitrag ausschließlich die aktuellen Begriffe. Hinweis Umnummerierung: § 152 SGB IX a.F.§ 2 SGB IX n.F. (Stichtag 01.01.2018, Bundesteilhabegesetz). Inhaltlich unverändert.

Was ist Merkzeichen RF? — Definition nach VersMedV Teil D

Rechtsgrundlage: VersMedV Teil D, Buchstabe RF

Das Merkzeichen RF ist im Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) unter dem Buchstaben RF definiert. Die VersMedV ist die zentrale Verordnung für die medizinischen Voraussetzungen der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Die Verordnung wurde zuletzt mit Stand 01.01.2024 (BAnz AT 23.11.2023 B1) angepasst und gilt auch heute, im Jahr 2026, in dieser Fassung. Das Merkzeichen RF ist dabei kein medizinisches Merkmal wie G, aG, H oder BL — es beschreibt eine Folge aus der Schwerbehinderung, nämlich die Berechtigung zur Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Rechtsgrundlage: VersMedV Teil D, Buchstabe RF (Versorgungsmedizin-Verordnung, Stand 01.01.2024, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/).

Merkzeichen-Übersicht 2026 — G, aG, B, H, BL, TBL, RF im Schwerbehindertenausweis
Merkzeichen-Übersicht 2026: Das RF wird zusätzlich zu G/aG/B/H/Bl/TBL/EB eingetragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Definition: Merkzeichen RF = Berechtigung zur Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Das Merkzeichen RF bedeutet: Du bist berechtigt, beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (kurz: Beitragsservice) eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung auf 50 % zu beantragen. Es wird dir in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn du eine der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllst. Es handelt sich also um einen rein administrativen Eintrag — medizinisch wird nichts zusätzlich begutachtet.

Voraussetzung 1: GdB ≥80 + Merkzeichen G/B/H/Bl/Gl/TBL/EB

Die vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag (derzeit 18,36 € pro Monat) erhältst du, wenn zwei Bedingungen kombiniert vorliegen:

  • Dein Grad der Behinderung (GdB) beträgt mindestens 80, und
  • in deinem Schwerbehindertenausweis ist zusätzlich eines der folgenden Merkzeichen eingetragen: G, B, H, Bl (auch geschrieben als „BL“), Gl, TBL oder EB.

Das bedeutet konkret: Allein ein GdB von 80 reicht für die volle Befreiung nicht aus — du brauchst immer ein zusätzliches Merkzeichen. Wenn du also GdB 80 wegen einer Bewegungsstörung und das Merkzeichen G hast, bekommst du die Befreiung. Hast du GdB 80 ohne weiteres Merkzeichen, gilt nur die 50-%-Ermäßigung.

ODER Voraussetzung 2: GdB ≥80 allein (Ermäßigung, nicht Befreiung)

Wenn dein GdB bei mindestens 80 liegt, du aber keines der oben genannten Merkzeichen im Ausweis hast, bekommst du eine Ermäßigung auf 50 %. Das sind derzeit 9,18 € pro Monat statt 18,36 €. Die Ermäßigung gilt so lange, wie dein Schwerbehindertenausweis gültig ist.

Praxis-Hinweis: In vielen Fällen ist im Schwerbehindertenausweis bereits ein weiteres Merkzeichen eingetragen, ohne dass die betroffene Person es bewusst wahrnimmt. Schau also genau in deinen Ausweis — wenn dort z. B. „G“ oder „H“ steht, hast du wahrscheinlich Anspruch auf die volle Befreiung, nicht nur auf die Ermäßigung.

ODER Voraussetzung 3: Pflegegrad 4/5 mit entsprechender Einkommensgrenze

Eine dritte Variante betrifft Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5: Auch du kannst unter bestimmten Einkommensgrenzen eine Befreiung erhalten. Diese Variante wird über den Beitragsservice direkt geprüft und ist unabhängig vom Schwerbehindertenausweis. Die Einkommensgrenzen findest du auf der Website des Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de.

Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen RF

Befreiung vom Rundfunkbeitrag (18,36 EUR/Monat): bei Vorliegen von Merkzeichen G/B/H/Bl/Gl/TBL/EB + GdB ≥80

Wenn du die Variante 1 erfüllst, wirst du vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Du musst dann 0,00 € pro Monat zahlen. Die Befreiung wird dir rückwirkend für bis zu drei Jahre gewährt (§ 4 RBStV), wenn du sie rechtzeitig beantragst.

Ermäßigung (9,18 EUR/Monat, 50 %): bei GdB ≥80 allein (ohne weiteres Merkzeichen)

Bei GdB ≥80 ohne weiteres Merkzeichen bekommst du die Hälfte erlassen. Du zahlst dann nur 9,18 € pro Monat statt 18,36 €. Das ist eine spürbare, aber nicht vollständige Entlastung.

Wohngemeinschaft: Befreiung gilt auch für Mitbewohner (Wohnung)

Ein wichtiger Punkt: Die Befreiung oder Ermäßigung bezieht sich auf die Wohnung, nicht auf die einzelne Person. Wenn du in einer Wohngemeinschaft, mit deiner Ehefrau, deinem Ehemann oder mit Familienangehörigen zusammenwohnst, gilt die Befreiung für die gesamte Wohnung. Es muss also nur eine Person in der Wohnung das Merkzeichen RF nachweisen — die anderen Bewohner müssen keinen eigenen Antrag stellen.

Befreiung gilt NICHT für: Zweitwohnung, Betriebsstätte

Die Befreiung oder Ermäßigung gilt nur für deine Erstwohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Für eine Zweitwohnung musst du den Rundfunkbeitrag weiterhin voll zahlen — auch wenn du dort schwerbehindert bist. Dasselbe gilt für Betriebsstätten (z. B. ein Gewerbe, in dem Mitarbeiter Radio hören): Betriebsstätten sind grundsätzlich beitragspflichtig und fallen nicht unter die Befreiung für behinderte Menschen.

Voraussetzungen im Detail

Variante 1 (Befreiung): GdB ≥80 + Merkzeichen G/B/H/Bl/Gl/TBL/EB

Du brauchst beides: einen GdB von mindestens 80 und eines der genannten Merkzeichen. Welches Merkzeichen du hast, spielt dabei keine Rolle — es geht nur darum, dass überhaupt ein „Mobilitäts- oder Sinnes-Einschränkungs-Merkzeichen“ vorliegt. Das Merkzeichen G steht z. B. für eine erhebliche Bewegungsbehinderung, das Merkzeichen H für Hilflosigkeit, BL für Blindheit. Alle diese Merkzeichen qualifizieren dich in Kombination mit GdB 80 für die volle Befreiung.

Wichtig: Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) alleine reicht für die Befreiung aus — es ist im VersMedV-Text unter „G“ mitgemeint (es ist eine Steigerung von G). Wenn du also GdB 80 mit Merkzeichen aG hast, ist die volle Befreiung sicher. Auch das Merkzeichen B (Begleitperson), das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit), das Merkzeichen EB (Entschädigungsberechtigung nach BVG oder SVG) und das Merkzeichen TBL (Taubblindheit) qualifizieren dich in Kombination mit GdB 80 für die volle Befreiung. Welches dieser Merkzeichen du konkret hast, spielt dabei keine Rolle — entscheidend ist nur, dass eines davon zusätzlich zum GdB 80 vorliegt.

Was ist, wenn ich mehrere Merkzeichen habe?

Wenn du z. B. sowohl Merkzeichen G als auch Merkzeichen H hast, ändert das nichts an der Befreiung — du bekommst sie trotzdem in voller Höhe. Die verschiedenen Merkzeichen lösen unterschiedliche Nachteilsausgleiche aus (Wertmarke für ÖPNV bei G, Steuer-Pauschbetrag bei H, Begleitperson-Freifahrt bei B), aber für das Merkzeichen RF zählt nur, dass überhaupt eines der genannten Merkzeichen vorliegt. Du kannst also alle deine Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nutzen — sie schließen sich nicht gegenseitig aus.

Variante 2 (Ermäßigung 50 %): GdB ≥80 allein

Bei dieser Variante ist nur der GdB-Wert entscheidend. Es ist kein weiteres Merkzeichen erforderlich. Wenn dein GdB also 80, 90 oder 100 beträgt und im Ausweis kein anderes Merkzeichen eingetragen ist, bekommst du die 50-%-Ermäßigung. Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie überhaupt eine Ermäßigung bekommen könnten — weil sie das Merkzeichen RF nicht im Ausweis haben.

Variante 3 (Befreiung über Pflegegrad): Pflegegrad 4/5 mit Einkommensgrenze

Wenn du Pflegegrad 4 oder 5 hast und die Einkommensgrenze des Beitragsservice einhältst, bekommst du ebenfalls die volle Befreiung. Der Beitragsservice prüft dabei dein Einkommen (z. B. Rente, Erwerbseinkünfte, Mieteinnahmen) und vergleicht es mit der geltenden Einkommensgrenze. Für die Details schau direkt auf rundfunkbeitrag.de/wissen/befreiung-und-ermaessigung oder rufe die Beratungshotline an.

NICHT automatisch: Versorgungsamt trägt RF nicht automatisch in den Ausweis ein — Antrag beim Beitragsservice erforderlich

Das ist ein häufiger Irrtum: Das Versorgungsamt (oder die nach Landesrecht zuständige Behörde) trägt das Merkzeichen RF nicht automatisch in deinen Schwerbehindertenausweis ein, nur weil du GdB 80 und ein Merkzeichen G hast. Du musst aktiv einen Antrag auf Eintragung des Merkzeichens RF stellen — entweder direkt beim Versorgungsamt (mit dem Hinweis, dass du RF benötigst) oder beim Beitragsservice (mit Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis und Bitte um Befreiung).

Hinweis: Wenn du einen Erstantrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellst, gib im Antragsformular direkt an, dass du auch das Merkzeichen RF benötigst. So vermeidest du eine spätere Nachbearbeitung.

Mehr dazu, wie du den Schwerbehindertenausweis beantragst und welche Formulare du brauchst, findest du in unserem GdB-50-Beantragen-Ratgeber. Eine vollständige Übersicht über alle Merkzeichen (G, aG, B, H, BL, TBL, RF, EB) findest du auf unserer Merkzeichen-Übersichtsseite. Alle Themen rund um Behinderung, GdB und Nachteilsausgleiche haben wir auf unserer Behinderung-Pillar-Seite zusammengefasst.

Antrag auf Merkzeichen RF — Verfahren

Schritt 1: Versorgungsamt trägt RF in den Schwerbehindertenausweis ein (auf Antrag)

Der erste Schritt ist der Antrag beim Versorgungsamt auf Eintragung des Merkzeichens RF in deinen Schwerbehindertenausweis. Wenn du schon einen Ausweis hast, kannst du das Merkzeichen RF nachträglich beantragen — entweder schriftlich oder online (je nach Bundesland). Du brauchst dafür in der Regel keine neuen Befundberichte, weil das Merkzeichen RF nicht medizinisch begründet werden muss (es folgt automatisch aus GdB + Merkzeichen G/B/H/Bl/Gl/TBL/EB). Das Versorgungsamt trägt RF nach Prüfung der Unterlagen in deinen Ausweis ein, was in der Regel 2 bis 4 Wochen dauert.

Schritt 2: Beitragsservice-Antrag (online unter rundfunkbeitrag.de oder per Formular)

Der zweite Schritt ist der Antrag beim Beitragsservice. Du kannst das bequem online unter rundfunkbeitrag.de machen (dort gibt es einen Antrag auf Befreiung/Ermäßigung) oder das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und per Post einsenden. Der Beitragsservice fordert in der Regel eine Kopie deines Schwerbehindertenausweises an, auf der das Merkzeichen RF eingetragen ist.

Tipp: Wenn du beim Beitragsservice online einen Antrag stellst, kannst du direkt eine Kopie deines Ausweises als PDF hochladen. Das beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

GdB-50-Antrag: Bescheid-Prüfung — typische Verfahrensschritte beim Versorgungsamt
Verfahrens-Schaubild: vom Antrag beim Versorgungsamt bis zur Befreiung durch den Beitragsservice.

Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis (Kopie mit RF-Eintrag), ggf. Pflegegrad-Nachweis

Du brauchst für den Antrag folgende Unterlagen:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit sichtbarem RF-Eintrag (Vorder- und Rückseite)
  • Falls du die Variante 3 (Pflegegrad) wählst: Nachweis des Pflegegrads 4 oder 5 (Bescheid der Pflegekasse)
  • Bei Variante 2 (Ermäßigung): ebenfalls die Kopie des Ausweises mit sichtbarem GdB 80
  • Bei Bedarf: eine Meldebescheinigung, wenn du in einer Wohngemeinschaft wohnst

Bearbeitungsdauer: 4-8 Wochen beim Beitragsservice

Nach Eingang deines Antrags beim Beitragsservice dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß 4 bis 8 Wochen. In dieser Zeit erhältst du entweder einen Bewilligungsbescheid (du wirst befreit) oder einen Ablehnungsbescheid (du bekommst eine Begründung, warum die Befreiung nicht gewährt wird). Gegen einen Ablehnungsbescheid kannst du Widerspruch einlegen — die Frist beträgt 1 Monat ab Zugang (§ 84 SGG).

Rückwirkung: Wenn du die Befreiung rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragst (§ 4 RBStV), bekommst du die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Das passiert in der Regel automatisch mit dem Bewilligungsbescheid.

Ein Rechenbeispiel

Stell dir vor, du hast GdB 80 und das Merkzeichen G (erhebliche Bewegungsbehinderung). Dann bekommst du die vollständige Befreiung — das sind bei einem Monatsbeitrag von 18,36 € etwa 220 € pro Jahr, die du nicht zahlst. Wenn du die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragst (weil du erst spät davon erfahren hast), bekommst du rund 660 € erstattet. Bei der 50-%-Ermäßigung (GdB 80 ohne weiteres Merkzeichen) sparst du immerhin 110 € pro Jahr, rückwirkend drei Jahre also 330 €. Es lohnt sich also, den Antrag zu stellen — auch wenn du zunächst nur die Ermäßigung bekommst.

Was passiert nach der Bewilligung?

Wenn dein Antrag bewilligt wird, erhältst du einen Bewilligungsbescheid mit dem Datum, ab dem die Befreiung gilt. Der Beitragsservice setzt deinen Beitrag automatisch auf 0,00 € (oder 9,18 € bei Ermäßigung). Falls in der Vergangenheit Beiträge abgebucht wurden, bekommst du diese rückwirkend erstattet. Den Bescheid solltest du zusammen mit deinem Schwerbehindertenausweis aufbewahren — bei einer Rückfrage kannst du beide Dokumente vorlegen. Wenn du umziehst oder eine neue Wohnung beziehst, musst du die Befreiung neu beantragen — sie gilt immer nur für die im Antrag genannte Wohnung.

FAQ

Bekomme ich Merkzeichen RF bei GdB 80 ohne weiteres Merkzeichen?

Ja, aber nur die 50-%-Ermäßigung. Wenn du GdB 80 oder höher hast, aber kein weiteres Merkzeichen (G/B/H/Bl/Gl/TBL/EB), bekommst du nicht die volle Befreiung, sondern nur die Hälfte des Rundfunkbeitrags erlassen. Du zahlst dann 9,18 € statt 18,36 € pro Monat.

Gilt die Befreiung auch für meine Frau / meinen Mann?

Ja, die Befreiung gilt für die gesamte Wohnung. Wenn du in einer Wohnung mit deiner Ehefrau, deinem Ehemann oder anderen Personen zusammenlebst, gilt die Befreiung für alle Bewohner — du brauchst also nur einen Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Person mit Merkzeichen RF dort ihren Erstwohnsitz hat.

Was ist mit meiner Zweitwohnung?

Eine Zweitwohnung ist NICHT befreit. Der Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung (z. B. ein Wochenendhaus oder eine berufliche Zweitwohnung) muss weiterhin vollständig gezahlt werden, auch wenn du das Merkzeichen RF hast. Die Befreiung gilt nur für die Hauptwohnung.

Wie lange gilt die Befreiung?

So lange wie dein Schwerbehindertenausweis gültig ist. Schwerbehindertenausweise werden in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit musst du einen neuen Ausweis beantragen ( Verlängerung) und ggf. den Antrag beim Beitragsservice erneut stellen. Bei dauerhafter Schwerbehinderung wird der Ausweis unbefristet ausgestellt — dann gilt auch die Befreiung unbefristet.

Kann ich die Befreiung rückwirkend beantragen?

Ja, bis zu 3 Jahre rückwirkend. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kannst du eine Befreiung für bis zu drei Jahre rückwirkend beantragen. Die zu viel gezahlten Beiträge werden dir in diesem Fall erstattet. Diese Rückwirkung ist gerade dann wertvoll, wenn du erst spät vom Merkzeichen RF erfahren hast.

Was, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Wenn der Beitragsservice deinen Antrag ablehnt, hast du zwei Möglichkeiten:

1. Widerspruch einlegen (innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids, § 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos und kann formlos beim Beitragsservice eingereicht werden. Wir empfehlen, im Widerspruch noch einmal klar die Voraussetzungen darzulegen (GdB-Wert + Merkzeichen).
2. Sozialrechtsweg beschreiten — wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben (kostenlos vor dem SG, § 183 SGG — keine Gerichtskosten bei Sozialrechtsstreitigkeiten). Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheids. Wenn der Beitragsservice drei Monate nach deinem Widerspruch noch nicht entschieden hat, kannst du zusätzlich eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erheben — das ist sinnvoll, wenn der Beitragsservice auf deinen Widerspruch gar nicht reagiert.

Praxistipp: In vielen Fällen genügt es, dem Beitragsservice eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit RF-Eintrag nochmals zuzusenden — dann wird die Befreiung in der Regel sofort bewilligt. Achte darauf, dass auf der Kopie das Merkzeichen RF klar lesbar ist und das Ausstellungsdatum noch aktuell.

Häufige Fehler bei der Antragstellung

Drei Stolpersteine sehen wir immer wieder:

  • Falsche oder fehlende Ausweis-Kopie: Wenn die Kopie deines Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen RF nicht oder nur teilweise zeigt, wird der Antrag abgelehnt. Sende eine farbige Kopie beider Seiten mit.
  • Widerspruch gegen die falsche Behörde: Der Widerspruch geht an den Beitragsservice (nicht an das Versorgungsamt). Das Versorgungsamt entscheidet nur über Eintragungen in den Schwerbehindertenausweis, nicht über die Befreiung selbst.
  • Antrag ohne Rückwirkung: Wenn du erst spät vom Merkzeichen RF erfährst, hast du nach § 4 Abs. 4 RBStV drei Jahre Rückwirkung. Lass diese Möglichkeit nicht ungenutzt — du kannst mehrere Hundert Euro zurückbekommen.

Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) — kurzer Hinweis

Wenn du das Merkzeichen RF hast, hast du in der Regel auch Anspruch auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b EStG. Bei GdB 80 ohne weiteres Merkzeichen beträgt der Pauschbetrag 2.120 € pro Jahr, mit Merkzeichen H/Bl/aG/TBL/EB bis zu 5.820 € pro Jahr. Den Pauschbetrag bekommst du aber nicht automatisch — du musst ihn in deiner Einkommensteuererklärung beantragen. Details findest du in unserem Beitrag zu Merkzeichen H und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Wenn du wissen willst, wie du mehrere Merkzeichen kombinieren kannst — z. B. G plus H oder aG plus BL — und welche weiteren Nachteilsausgleiche (Wertmarke für ÖPNV, Begleitperson-Freifahrt, EU-Parkausweis, Steuer-Freibeträge) sich daraus ergeben, findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht alle Details. Für die konkrete Antragstellung beim Versorgungsamt und die GdB-Feststellung empfehlen wir unseren ausführlichen Ratgeber GdB 50 beantragen — dort ist das gesamte Verfahren Schritt für Schritt erklärt.

DSGVO-Hinweis: Beim Antrag auf Befreiung werden deine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, GdB, Merkzeichen) an den Beitragsservice übermittelt. Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO auf Basis von § 4 RBStV. Du hast jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung deiner Daten (Art. 15-17 DSGVO). Eine Nutzung für Werbezwecke ist dem Beitragsservice untersagt.

§ 3 RDG-Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine Rechtsanwaltskanzlei für Sozialrecht, eine Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände (z. B. VdK, SoVD) oder eine Behinderungs-Beratungsstelle in deiner Nähe.

Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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