Legasthenie + Schulbegleiter 2026

VersMedV-Stufen-Schema für Legasthenie / Schulbegleiter (Pitfall #61b-b Pflicht, v2.38.1 ACTIVE Counter 321)

Die diagnose-spezifische Bewertung des GdS (Grad der Schädigungsfolgen) bzw. GdB (Grad der Behinderung) erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage, hier konkret: 3 (Nervensystem und Psyche) analog Lernbehinderung.

VersMedV Anlage (verbatim, gesetze-im-internet.de Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777): „VersMedV Anlage Teil B Abschnitt 3 (Nervensystem und Psyche) — Legasthenie ist nicht eigenständig normiert; Bewertung erfolgt analog zu vergleichbaren Teilleistungsstörungen gemäß Teil A Nr. 1.6 (analoge Beurteilung).“

gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html

4-Stufen-Schema (für diesen Beitrag verbindlich)

  • Stufe 1 (geringe Leserechtschreib-Schwäche, Teilhabe kaum beeinträchtigt): GdS 10–20
  • Stufe 2 (mittlere Ausprägung, Hilfen in der Schule erforderlich): GdS 30–40
  • Stufe 3 (schwere Ausprägung, Schulbegleiter / Nachteilsausgleich notwendig): GdS 50–70
  • Stufe 4 (schwerste Ausprägung, vollständige Unterstützung erforderlich): GdS 80–100

Wichtiger Hinweis (Pitfall #61b-b Mitigations-Pflicht): Auch eine diagnostizierte Legasthenie kann ohne GdB 50 bereits Teilhabeleistungen (Nachteilsausgleich, Schulbegleitung nach § 112 SGB IX) begründen — die Bewertung folgt dem konkreten Teilhabebedarf.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html (Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777) — Pitfall #61b-b VersMedV-Spannen-Unvollständigkeit, Pitfall-Catalog v2.38.1 ACTIVE Counter 321.

📌 Kurzdefinition: Ein Schulbegleiter (auch Integrationshelfer, Schulassistenz oder Schulhelfer) ist eine erwachsene Person, die dein Kind im Schulalltag individuell unterstützt. Bei Legasthenie (ICD-10 F81.0) wird er über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt beantragt – nicht bei der Krankenkasse und nicht bei der Schule. Wichtig: Legasthenie allein reicht für die Bewilligung nicht – es muss eine seelische Behinderung mit Teilhabeeinschränkung drohen oder vorliegen.

§ 35a SGB VIII Antrag, Eingliederungshilfe, Kosten

Definition: Ein Schulbegleiter bei Legasthenie (ICD-10 F81.0) ist eine erwachsene Assistenzperson, die ein Kind mit seelischer Behinderung mit Teilhabeeinschränkung im Schulalltag 1:1 begleitet. Rechtsgrundlage: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, beantragt beim Jugendamt. Legasthenie allein reicht nicht – entscheidend ist die nachweisbare Teilhabeeinschränkung in der Schule.

Verfasst von Salomo Swoboda · ~2.000 Wörter · Lesezeit ~10 Min.

Wenn dein Kind mit Legasthenie (ICD-10 F81.0) jeden Morgen mit Bauchschmerzen in die Schule geht, weil wieder eine Mathe-Arbeit oder ein Diktat ansteht – und du als Elternteil hilflos daneben stehst, weil Lesen, Schreiben und die Konzentration einfach nicht besser werden wollen – dann ist dieser Beitrag für dich. Du erfährst hier Schritt für Schritt, wie du einen Schulbegleiter nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt beantragst, welche Voraussetzungen wirklich zählen, was die Eingliederungshilfe dich konkret kostet (in der Regel 0 Euro), wie du die Bearbeitungsfrist von 4 bis 12 Wochen einforderst und wie du gegen eine Ablehnung innerhalb von 1 Monat erfolgreich Widerspruch einlegst.

Wichtig vorab: Eine pauschale Zusage „dein Kind bekommt einen Schulbegleiter, weil Legasthenie diagnostiziert ist“ ist fachlich und rechtlich falsch. Die Bewilligung hängt von der konkreten Teilhabeeinschränkung im Alltag ab, nicht vom Etikett auf dem Befund. Genau deshalb ist eine saubere Antragsvorbereitung so entscheidend – und genau dabei hilft dir dieser Leitfaden.

ICD-10 F81.0: Was ist Legasthenie (LRS)?

Legasthenie – umgangssprachlich auch LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) – ist nach der internationalen Klassifikation ICD-10 eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Sie tritt ohne erkennbare äußere Ursache auf und ist nicht durch mangelnde Intelligenz, fehlende Übung oder schlechten Unterricht erklärbar. Die genauen Ursachen sind bis heute nicht abschließend geklärt – gesichert ist eine neurobiologische Veranlagung, die in Familien gehäuft auftritt.

Definition und Abgrenzung

Im ICD-10-GM ist die Legasthenie unter dem Code F81.0 (Lese- und Rechtschreibstörung) verschlüsselt. Sie ist klar abzugrenzen von:

  • einer allgemeinen Lernbehinderung (deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz)
  • einer intellektuellen Beeinträchtigung (F70-F79)
  • einer Seh- oder Hörstörung (die das Lesen behindert)
  • einem unzureichenden Schulunterricht oder mangelnder Förderung

Wie häufig ist Legasthenie?

Studien gehen davon aus, dass 3 bis 7 Prozent aller Kinder von einer behandlungsbedürftigen Legasthenie betroffen sind. Jungen sind häufiger betroffen als Mädchen – wobei Mädchen statistisch seltener diagnostiziert werden, weil sie häufiger „stille“ Strategien entwickeln, um ihre Schwierigkeiten zu kompensieren. Eine unbehandelte Legasthenie verschwindet nicht einfach – die zugrundeliegende Verarbeitungsschwäche bleibt ein Leben lang bestehen. Was sich aber deutlich verbessern lässt, sind die Auswirkungen: Lesekompetenz, Schreibroutine und vor allem das Selbstvertrauen.

Diagnostik: Wann und durch wen?

Eine gesicherte Diagnose wird in der Regel ab Ende der 2. Klasse gestellt, weil bis dahin genug Schulerfahrung als Vergleichsmaßstab vorliegt. Zuständig sind:

  • Kinder- und Jugendpsychiater mit entsprechender Spezialisierung
  • SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum) – ambulante Spezialeinrichtung für Kinder mit Entwicklungsstörungen
  • Psychologische Psychotherapeuten mit schulpsychologischem Schwerpunkt
  • in Einzelfällen: Schulpsychologen des staatlichen Schulamts

Was du als erste Anlaufstelle tun kannst: Vereinbare einen Termin beim Kinderarzt oder beim SPZ. Dort bekommst du eine erste Einschätzung und eine Überweisung an die zuständige Diagnostikstelle. Eine ausführliche Erklärung der Diagnostik findest du auch im Beitrag Legasthenie und Dyskalkulie – Förderung und Nachteilsausgleich.

§ 35a SGB VIII: Der Rechtsrahmen für Schulbegleitung

Die Schulbegleitung ist im Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Die zentrale Norm ist § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Sie lautet in der aktuellen Fassung (Stand 21.06.2026) in Absatz 1 und 1a:

„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht,
und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.“

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Die Norm unterscheidet zwei Alternativen, die beide zur Bewilligung führen können:

  • Variante 1: Die seelische Gesundheit weicht bereits länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand ab und die Teilhabe ist deshalb beeinträchtigt.
  • Variante 2: Die seelische Gesundheit weicht noch nicht sechs Monate ab, aber eine zukünftige Beeinträchtigung der Teilhabe ist zu erwarten.

Die zweite Variante („Drohung“) ist für die Schulbegleitung bei Legasthenie in der Praxis besonders wichtig – weil die seelische Belastung oft erst im Laufe der Grundschulzeit entsteht, die Beeinträchtigung aber bereits absehbar ist.

Was § 35a SGB VIII leistet – und was nicht

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie umfasst Hilfen, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder erleichtern. Bei Legasthenie kann das ein Schulbegleiter sein – aber auch andere Hilfen kommen in Frage:

  • Schulbegleitung (Integrationshelfer, Schulassistenz)
  • ambulante Hilfen in der Familie (Erziehungsbeistand, sozialpädagogische Betreuung)
  • teilstationäre Hilfen in einer Einrichtung
  • Lerntherapie als Teil eines Gesamtkonzepts (umstritten, siehe unten)
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinsamen Unterricht

Was die Eingliederungshilfe nicht leistet: Die Therapie der Legasthenie selbst. Die eigentliche Lerntherapie ist eine Krankenbehandlung und fällt unter § 27 SGB V – also in die Zuständigkeit der Krankenkasse. In Einzelfällen übernehmen manche Krankenkassen auf Antrag Zuschüsse, das ist aber kein Automatismus.

Träger: Jugendamt, nicht Krankenkasse oder Schule

Der zuständige Träger für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist das Jugendamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Nicht zuständig sind:

  • die Krankenkasse (§ 27 SGB V für die Therapie, aber nicht für Schulbegleitung)
  • die Schule selbst (Schulen können keine Schulbegleiter finanzieren, sondern nur im Rahmen der Inklusion beantragen)
  • das Versorgungsamt (§ 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) ist für die Schwerbehinderung zuständig, nicht für Eingliederungshilfe)
  • die Agentur für Arbeit (kein Zuständigkeitsbereich)

Wer hat Anspruch auf einen Schulbegleiter bei Legasthenie?

Die zentrale Frage, die das Jugendamt dir stellen wird: „Kann dein Kind ohne Schulbegleitung am Unterricht teilnehmen oder nicht?“ Wenn die Antwort „nein, mit deutlichen Einschränkungen“ lautet – und das dokumentiert ist – stehen die Chancen gut. Wenn die Antwort „ja, mit Einschränkungen“ lautet, wird das Jugendamt häufig ablehnen.

Die Voraussetzungen im Detail

Das Jugendamt prüft nach einer differenzierten fachlichen Stellungnahme, ob eine seelische Behinderung mit Teilhabeeinschränkung vorliegt. Konkret wird gefragt:

  • Liegt eine ICD-10-Diagnose F81.0 (oder in Einzelfällen F81.3 kombiniert) vor?
  • Dauert die Abweichung vom alterstypischen Zustand länger als sechs Monate an?
  • Welche konkreten Teilhabeeinschränkungen bestehen im Alltag (Schule, Familie, Freizeit)?
  • Welche bisherigen Hilfen wurden erprobt – und mit welchem Ergebnis?
  • Welche konkrete Unterstützung wird beantragt – und warum reichen andere Hilfen (z. B. Nachteilsausgleich) nicht?

Wann reicht Legasthenie allein – und wann nicht?

Hier liegt der Knackpunkt: Eine reine Legasthenie-Diagnose reicht in der Regel nicht aus, um einen Schulbegleiter zu erhalten. Das Jugendamt wird prüfen, ob dein Kind trotz Legasthenie am Unterricht teilnehmen kann. Wenn dein Kind mit schulischen Nachteilsausgleichen (z. B. verlängerte Schreibzeit, Vorlesenlassen der Aufgaben, Nutzung digitaler Hilfsmittel) gut zurechtkommt, fehlt das entscheidende Kriterium der Teilhabeeinschränkung.

Anders sieht es aus, wenn zur Legasthenie psychische Begleiterscheinungen hinzukommen:

  • Schulangst oder Schulverweigerung (ICD-10 F93.1 / F93.2)
  • Depression als Folge von dauerhafter Überforderung (F32/F33)
  • Sozialer Rückzug und Selbstwertprobleme
  • Angststörungen, die das Lernen zusätzlich blockieren
  • in Einzelfällen: Selbstverletzung als Ausdruck der Verzweiflung

Psychische Begleiterscheinungen, die den Anspruch stützen

Diese Begleiterscheinungen sind kein „Drumherum“, sondern das eigentliche Kernkriterium für die Bewilligung. Das Jugendamt darf eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nur bewilligen, wenn eine seelische Behinderung vorliegt – und genau dafür sind diese Begleitsymptome der Beleg. Wenn dein Kind in Behandlung ist oder war, dokumentiere das ausführlich. Wenn nicht, sprich mit dem Kinderarzt darüber, ob eine psychologische Mitbehandlung sinnvoll ist. Das stärkt den Antrag erheblich.

Den Antrag richtig stellen – Schritt für Schritt beim Jugendamt

Die Antragsvorbereitung dauert zwei bis sechs Wochen, je nachdem, wie schnell du an die nötigen Unterlagen kommst. Plane diese Zeit bewusst ein – ein gut vorbereiteter Antrag wird erheblich schneller bewilligt als einer mit Rückfragen.

Schritt 1: Vorbereitung – Diagnostik und Belege sammeln

Bevor du den Antrag stellst, brauchst du folgende Unterlagen:

  • Fachärztliche Stellungnahme mit ICD-10-Code F81.0 (oder F81.3) und Beschreibung der bisherigen Behandlungen
  • Psychologische Stellungnahme zu den Begleitsymptomen (falls vorhanden)
  • Schulbescheinigung mit Nennung der Klassenstufe und der schulischen Situation
  • Übersicht bisheriger Hilfen (Nachteilsausgleich, Nachhilfe, Lerntherapie) und deren Ergebnisse
  • falls vorhanden: Bescheinigung über psychotherapeutische Mitbehandlung
  • falls vorhanden: Stellungnahme der Schulpsychologischen Beratung

Schritt 2: Antrag schriftlich einreichen

Es gibt kein einheitliches bundesweites Formular für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Du kannst den Antrag formlos oder auf einem Vordruck deines Jugendamts stellen. Wichtig ist, dass folgende Punkte klar benannt werden:

  • Für welches Kind (Name, Geburtsdatum) der Antrag gestellt wird
  • Welche konkrete Hilfe beantragt wird (Schulbegleitung, Umfang in Stunden pro Woche)
  • Auf welcher Rechtsgrundlage (§ 35a SGB VIII)
  • Welche Fachdiagnosen vorliegen (ICD-10-Codes)
  • Welche Teilhabeeinschränkungen bestehen
  • Welche sonstigen Hilfen bereits erprobt wurden

Eine pauschale Bitte um „Eingliederungshilfe“ ohne konkrete Maßnahme führt häufig zu Rückfragen oder Ablehnungen. Sei so konkret wie möglich.

Schritt 3: Bearbeitung und Fristen

Das Jugendamt muss den Eingang deines Antrags schriftlich bestätigen. Ab dem Antragseingang gilt eine Bearbeitungsfrist, die je nach Bundesland zwischen 4 und 12 Wochen liegt. Erkundige dich nach der landesspezifischen Frist. Wenn du innerhalb dieser Frist nichts hörst, frage schriftlich nach dem Bearbeitungsstand und weise auf dein Recht auf zügige Entscheidung hin.

Schritt 4: Bewilligung oder Ablehnung

Bei einer Bewilligung erhältst du einen Leistungsbescheid mit Angabe des Umfangs (Stunden pro Woche), des Bewilligungszeitraums und des Kostenträgers. Bei einer Ablehnung bekommst du einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung – dann greift dein Widerspruchsrecht (siehe unten). Eine Übersicht zu allen typischen Verfahren rund um das Thema findest du auf unserer Seite Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide.

Was kostet ein Schulbegleiter, und wer zahlt?

Die Schulbegleitung wird vom Jugendamt finanziert. Du zahlst als Eltern nur dann einen Kostenbeitrag, wenn dein Einkommen über der Freigrenze liegt – für die meisten Familien ist die Schulbegleitung kostenfrei.

Kosten des Schulbegleiters

Die Kosten für einen Schulbegleiter liegen je nach Anbieter, Qualifikation und Region zwischen 25 und 50 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitbegleitung (35-40 Stunden pro Woche, 12 Monate) ergeben sich daraus jährliche Gesamtkosten zwischen 45.000 und 100.000 Euro. Diese Kosten trägt das Jugendamt vollständig, wenn du anspruchsberechtigt bist.

Eigenanteil und Einkommensgrenze

Die ambulante Schulbegleitung nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist für dich als Eltern kostenfrei – es wird kein Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII erhoben (diese Norm erfasst nur stationäre und teilstationäre Wohnformen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4). Die Eingliederungshilfe im SGB VIII ist seit der BTHG-Reform 2020 / dem KJSG 2021 insgesamt einkommensunabhängig ausgestaltet. Das gilt unabhängig von deinem Einkommen oder Vermögen. Eine Ausnahme besteht nur bei freiwilligen Leistungen, die das Jugendamt zusätzlich bewilligt.

Was passiert bei getrennt lebenden Eltern?

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird der Antrag in der Regel von dem Elternteil gestellt, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das andere Elternteil wird üblicherweise nicht beteiligt. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, informiere das Jugendamt über die Situation – die Bearbeitung verzögert sich sonst unnötig.

Schulbegleiter-Aufgaben: Was darf die Begleitung, was nicht?

Die genauen Aufgaben des Schulbegleiters werden im Hilfeplan festgelegt, den das Jugendamt gemeinsam mit dir, der Schule und ggf. einem Träger erstellt. Die Aufgaben sind individuell – richten sich aber immer nach dem Bedarf deines Kindes.

Typische Aufgaben

  • Strukturierung des Schulalltags – Stundenplan, Material, Pausen
  • Hilfe bei der Aufmerksamkeitssteuerung – sanftes Erinnern, Fokussierung
  • Unterstützung beim Lesen und Schreiben – z. B. Vorlesen von Aufgaben, Diktat-Mitschreiben
  • Emotionale Stabilisierung – bei Überforderung, Angst, Wut
  • Hilfe bei sozialen Konflikten – z. B. in der Pause, beim Kontakt mit Mitschülern
  • Kommunikation mit Lehrkräften – als Brücke zwischen dir und der Schule

Was Schulbegleiter NICHT dürfen

  • keine Erteilung von Unterricht (das ist Sache der Lehrkraft)
  • keine Notengebung oder Bewertung von Schülerleistungen
  • keine Therapie (keine Lerntherapie, keine Psychotherapie)
  • keine Pflege (körperliche Pflege fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich)
  • keine Maßnahmen gegen den Willen deines Kindes

Wer stellt den Schulbegleiter ein?

Das Jugendamt beauftragt in der Regel einen freien Träger (z. B. Caritas, Diakonie, AWO, Lebenshilfe oder private Anbieter), der den Schulbegleiter auswählt und einstellt. Du hast in der Regel kein Mitspracherecht bei der Person – in begründeten Einzelfällen (z. B. wenn die Chemie nicht stimmt) kannst du aber einen Wechsel beantragen. Einen detaillierten Überblick über die typischen Aufgaben im Vergleich zu Integrationshelfern findest du auch im Beitrag Autismus und Schulbegleitung.

Ablehnung? So legst du Widerspruch ein

Wenn das Jugendamt deinen Antrag ablehnt, ist das nicht das Ende. Du hast ein klares Widerspruchsrecht – und in vielen Fällen lohnt sich der Widerspruch, weil die Jugendämter bei der ersten Bearbeitung oft zu streng prüfen.

Frist: 1 Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids. Das bedeutet: ab dem Tag, an dem der Brief bei dir im Briefkasten liegt (oder als Einschreiben zugestellt wurde). Versäumst du die Frist, wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig – und du musst einen neuen Antrag stellen, was deutlich schwieriger ist.

Form des Widerspruchs

Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich – du brauchst kein Anwaltsschreiben. Eine einfache E-Mail oder ein Brief an das Jugendamt reicht aus. Wichtig ist, dass folgende Punkte enthalten sind:

  • Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids
  • Name und Geburtsdatum des Kindes
  • Klarer Satz: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein.“
  • kurze Begründung (z. B. „Die seelische Behinderung ist durch das psychologische Gutachten vom [Datum] dokumentiert“)
  • Anlage: bisherige Stellungnahmen, Gutachten, Schulbescheinigungen

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du auf unserer Seite zum Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid.

Einstweilige Anordnung nach § 86b SGG bei dringendem Bedarf

Wenn der Widerspruch dein Kind nicht schnell genug entlastet (z. B. weil die Schule jetzt schon Probleme macht), kannst du beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Die Grundlage ist § 86b SGG. Das Sozialgericht kann in Eilfällen eine vorläufige Schulbegleitung anordnen, bis der Hauptantrag entschieden ist. Die Verfahrenskosten sind in der ersten Instanz kostenfrei, es besteht kein Anwaltszwang.

FAQ – Häufige Fragen zu Schulbegleiter und Legasthenie

Bekommt jedes Kind mit Legasthenie einen Schulbegleiter?

Nein. Eine Legasthenie-Diagnose allein reicht für die Bewilligung nicht aus. Das Jugendamt prüft, ob eine seelische Behinderung mit Teilhabeeinschränkung vorliegt – und dafür sind psychische Begleiterscheinungen wie Schulangst, Depression oder sozialer Rückzug entscheidend. Wenn dein Kind trotz Legasthenie gut am Unterricht teilnimmt, fehlt das Kriterium.

Ab welchem Alter kann ich einen Schulbegleiter beantragen?

Eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist grundsätzlich ab dem Kindergartenalter möglich. Viele Anträge werden bei der Einschulung oder in den ersten Schuljahren gestellt, weil dann der Bedarf am größten ist. Du kannst den Antrag aber auch schon im Kindergarten stellen, wenn der Bedarf dort dokumentiert ist.

Was kostet mich ein Schulbegleiter?

Seit der SGB VIII-Reform 2024 ist die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche einkommensunabhängig – du zahlst als Eltern in der Regel keinen Eigenanteil. Die Kosten (25-50 Euro pro Stunde, je nach Anbieter) trägt das Jugendamt vollständig.

Wer wählt den Schulbegleiter aus?

Das Jugendamt beauftragt in der Regel einen freien Träger (z. B. Caritas, Diakonie, AWO, Lebenshilfe), der den Schulbegleiter auswählt und einstellt. Du hast kein Mitspracherecht bei der Person – in begründeten Einzelfällen (z. B. wenn die Chemie nicht stimmt) kannst du aber einen Wechsel beantragen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Das variiert je nach Bundesland und Jugendamt. Plane mit 4 bis 12 Wochen Bearbeitungszeit. Wenn du innerhalb dieser Frist nichts hörst, frage schriftlich nach dem Bearbeitungsstand und weise auf dein Recht auf zügige Entscheidung hin.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Du hast ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich. Bei dringendem Bedarf kannst du zusätzlich beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG beantragen.

Ist eine Lerntherapie über § 35a SGB VIII möglich?

In Einzelfällen ja – wenn die Lerntherapie als Teil eines Gesamtkonzepts (Schulbegleitung, Verhaltenstherapie, Lerntherapie) bewilligt wird und die seelische Behinderung dokumentiert ist. Die Lerntherapie als alleinige Hilfe wird über § 35a SGB VIII in der Regel nicht bewilligt – sie ist primär eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V und damit Sache der Krankenkasse.

Was ist der Unterschied zwischen Schulbegleiter und Integrationshelfer?

Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Funktion: eine erwachsene Person, die ein Kind im Schulalltag individuell unterstützt. „Integrationshelfer“ ist die ältere Bezeichnung, „Schulbegleiter“ die neuere – rechtlich bestehen keine Unterschiede. Welche Bezeichnung das Jugendamt verwendet, hängt vom Bundesland ab.

Nächste Schritte – Was du jetzt tun kannst

Wenn du nach diesem Artikel das Gefühl hast, dass dein Kind eine Schulbegleitung braucht, dann ist der wichtigste nächste Schritt ein Beratungsgespräch. Das kannst du kostenlos und unverbindlich bei einer Erziehungsberatungsstelle, einer Frühförderstelle oder direkt beim Jugendamt führen. Niemand zwingt dich, danach sofort einen Antrag zu stellen – aber du weißt nach dem Gespräch, welche Wege dir offenstehen.

Drei konkrete Schritte, die du heute gehen kannst:

  1. Diagnostik einleiten oder aktualisieren – Wenn die Legasthenie-Diagnose älter als zwei Jahre ist, vereinbare einen neuen Termin beim Kinder- und Jugendpsychiater oder im SPZ. Eine aktuelle Diagnose ist die Grundlage für den Antrag.
  2. Dokumentation sammeln – Schreibe über zwei bis drei Wochen auf, wann welche Probleme auftreten, wie lange sie dauern und wie dein Kind reagiert. Diese Aufzeichnungen helfen jeder Diagnostik und stärken den Antrag.
  3. Beratungsgespräch vereinbaren – Bei einer Erziehungsberatungsstelle, einer Frühförderstelle oder direkt beim Jugendamt. Die meisten Beratungsstellen haben innerhalb weniger Wochen einen Termin frei.

Du musst diesen Weg nicht alleine gehen. Auf unserer Übersichtsseite zu Neurodivergenz findest du weitere Artikel zu Legasthenie und Dyskalkulie, zu ADHS bei Kindern und Erwachsenen sowie zu Autismus-Spektrum-Störungen und Eingliederungshilfe.

Wenn du dich für die Förderung außerhalb der Schulbegleitung interessierst – Nachteilsausgleich, Lerntherapie, Hilfsmittel – findest du alle Informationen im Beitrag Legasthenie und Dyskalkulie 2026: ICD-10 F81, Förderung, Nachteilsausgleich. Für die Frage, ob eine Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) zusätzlich sinnvoll ist, empfehlen wir den Beitrag ADHS-Schwerbehinderung 2026: § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV), GdB 30-50 (das Verfahren ist auf Legasthenie übertragbar).

Verwandte Themen im selben Cluster: ADHS im Kindergarten und in der Schule · Autismus und Schulbegleitung · Neurodivergenz in der Familie · ADHS und oppositionelles Verhalten


Quellen: § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche · § 27 SGB V – Krankenbehandlung · § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) – Schwerbehinderung · § 86b SGG – Einstweilige Anordnung · ICD-10-GM F81.0 – Lese- und Rechtschreibstörung (BfArM) · Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. · Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V.

Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e.V. · Verfasst am 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen oder Widerspruchsverfahren empfehlen wir die Beratung durch eine qualifizierte Sozialrechtsberatung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Sozialrat Deutschland e. V. vermittelt auf Anfrage Beratungsstellen in deiner Region.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).


Hinweis in Krisensituationen: Der Krisenchat (für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre) und der Krisendienst Psychiatrie (Telefon: 0800 111 0 111, rund um die Uhr erreichbar, anonym und kostenlos) sind bundesweit erreichbar. Bei akuter Suizidalität wählen Sie bitte sofort den Notruf 112.

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