Legasthenie und Dyskalkulie 2026

Legasthenie und Dyskalkulie 2026

📌 Kurzdefinition: Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung, ICD-10 F81.0) und Dyskalkulie (Rechenstörung, ICD-10 F81.2) sind umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Frühe Förderung, schulische Nachteilsausgleiche und außerschulische Lerntherapie helfen dir oder deinem Kind, die Lücke zu schließen — und bei erheblicher Funktionseinschränkung kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder ein Grad der Behinderung nach § 152 SGB IX beantragt werden.

Legasthenie und Dyskalkulie 2026: ICD-10 F81, Förderung, Nachteilsausgleich in der Schule

Stand: 21.06.2026 · Verfasst von Salomo Swoboda · ~2.000 Wörter · Lesezeit ~10 Min.

Wenn dein Kind in der Grundschule trotz fleißigen Übens die Buchstaben durcheinanderbringt, beim Lesen stockt und bei Diktaten rote Ohren bekommt — oder wenn die Mathematik trotz Nachhilfe einfach nicht sitzen will — dann ist dieser Beitrag für dich. Du erfährst hier, wie Legasthenie und Dyskalkulie nach ICD-10 F81 diagnostiziert werden, welche Förderung und welche Nachteilsausgleiche in der Schule dein Kind bekommt, wann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sinnvoll ist und welche Wege es zur Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX gibt.

Wichtig vorab: Eine pauschale Empfehlung „das wächst sich aus“ oder „mehr Üben hilft“ ist bei echter Legasthenie oder Dyskalkulie fachlich falsch. Die Störung verschwindet nicht durch Übung — sie lässt sich aber durch die richtige Förderung, schulische Anpassungen und gegebenenfalls therapeutische Hilfe gut in den Griff bekommen.

ICD-10 F81: Was sind Legasthenie und Dyskalkulie?

Die umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (F81) umfassen vier klinisch relevante Subcodes:

  • F81.0 — Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie / LRS): kombinierte Störung von Lesen und Schreiben.
  • F81.1 — Isolierte Rechtschreibstörung: Rechtschreibproblem ohne ausgeprägte Lesestörung (umgangssprachlich oft „Rechtschreib-Legasthenie“).
  • F81.2 — Rechenstörung (Dyskalkulie): umschriebene Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten.
  • F81.3 — Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Legasthenie + Dyskalkulie gemeinsam).

Im Klassifikationssystem ICD-10 (International Classification of Diseases, Kapitel V — Psychische und Verhaltensstörungen) zählen beide Störungen zu den umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (F81). Sie sind klar abzugrenzen von einer allgemeinen Lernbehinderung, einer intellektuellen Beeinträchtigung oder einer Sinnesstörung.

F81.0 — Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie / LRS)

Bei der Legasthenie (umgangssprachlich auch LRS — Lese-Rechtschreib-Schwäche) zeigen sich Probleme beim Erlernen des Lesens und/oder der Rechtschreibung, die nicht durch eine generelle Intelligenzminderung, eine Sehschwäche oder unzureichenden Schulunterricht erklärbar sind. Typische Anzeichen:

  • Lesetempo deutlich langsamer als bei Altersgenossen
  • Häufiges Vertauschen oder Auslassen von Buchstaben und Silben
  • Große Probleme mit der Rechtschreibung, obwohl die Regeln gelernt sind
  • Starke Diskrepanz zwischen mündlicher und schriftlicher Leistung

F81.2 — Rechenstörung (Dyskalkulie)

Bei der Dyskalkulie liegt eine umschriebene Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten vor. Die betroffenen Kinder verstehen Mengen, Zahlen und Rechenoperationen deutlich schlechter, als es ihrem Alter und ihrer Intelligenz entsprechen würde. Typische Anzeichen:

  • Schwierigkeiten beim Zahlverständnis (Mengen, Stellenwerte)
  • Probleme beim Rechnen selbst einfacher Aufgaben
  • Stark verlangsamtes Kopfrechnen, oft über Finger oder Hilfsmittel
  • Diskrepanz zwischen Mathe und anderen Schulfächern

Eine kombinierte Form F81.3 (kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) liegt vor, wenn beide Störungsbilder gemeinsam auftreten. Etwa 3–7 % aller Kinder sind von einer Legasthenie betroffen, 3–6 % von Dyskalkulie — Jungen übrigens häufiger als Mädchen, wobei Mädchen statistisch seltener diagnostiziert werden (Stichwort „stille Mädchen“).

Diagnostik: Wann und durch wen?

Eine seriöse Diagnostik gehört in die Hände von Fachleuten. Hausärzte, Schulpsychologen oder Kinder- und Jugendärzte können eine erste Einschätzung geben — die formelle Diagnose jedoch stellen in der Regel:

  • Kinder- und Jugendpsychiater (mit entsprechender Spezialisierung)
  • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)
  • Psychologische Psychotherapeuten mit testdiagnostischer Expertise
  • Spezialisierte Lerntherapeuten (für die testpsychologische Erstabklärung)

Welche Tests werden eingesetzt?

Standardisierte und normierte Testverfahren sind die Grundlage. Für die Legasthenie-Diagnostik kommen etwa der SLRT-II (Salzburger Lese- und Rechtschreibtest) oder der WRT (Weingartener Rechtschreibtest) zum Einsatz, ergänzt durch Intelligenztests wie den WISC-V. Für die Dyskalkulie-Diagnostik werden Tests wie der ZAREKI-R oder der DEMAT verwendet.

Wichtig: Die Diagnostik dauert mehrere Stunden, in der Regel auf zwei Termine verteilt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach § 27 SGB V (Krankenbehandlung), wenn ein Facharzt oder Psychotherapeut mit Kassenzulassung die Diagnostik durchführt.

Förderung: Was wirklich hilft

Die wirksamste Förderung bei Legasthenie und Dyskalkulie ist die spezialisierte Lerntherapie — eine kein Nachhilfe im klassischen Sinne. Lerntherapie arbeitet gezielt an den zugrundeliegenden Verarbeitungsprozessen, nicht nur am Üben von Symptomen.

LRS-Therapie bei Legasthenie

Anerkannte Methoden sind unter anderem:

  • LRS-Therapie nach Reuter-Liehr — basiert auf psycholinguistischen Prinzipien
  • Lautarium-Konzept — arbeitet mit Schriftspracherwerb vom Laut her
  • Marburger Rechtschreibtraining — regelgeleitetes Vorgehen

Dyskalkulie-Therapie

Für die Dyskalkulie-Förderung kommen etwa zum Einsatz:

  • Dortmunder Zahlbegriffstraining — aufbauend auf mathematischen Grundvorstellungen
  • Matinko-Programm — kindgerecht, mit Spielen und Materialien
  • Zahlenland-Konzept — vor allem in der Vorschule und frühen Grundschule

Lerntherapie ist keine Kassenleistung. Die Kosten (etwa 40–70 € pro Sitzung, einmal pro Woche über 1–2 Jahre) tragen die Eltern in der Regel selbst. Manche Krankenkassen übernehmen auf Antrag keine Zuschüsse für Lerntherapie — eine Anfrage bei der eigenen Krankenkasse zur aktuellen Förderpraxis lohnt sich aber.

Nachteilsausgleich in der Schule

Der schulische Nachteilsausgleich ist eines der wichtigsten Instrumente — und leider eines der am wenigsten bekannten. Damit können Kinder und Jugendliche mit Legasthenie oder Dyskalkulie im Schulalltag entlastet werden, ohne dass die Leistungsanforderungen grundsätzlich gesenkt werden.

Typische Maßnahmen

Welche konkreten Maßnahmen möglich sind, regeln die Schulgesetze und Nachteilsausgleichs-Verordnungen der Bundesländer — sie unterscheiden sich teils erheblich. Häufige Beispiele:

  • Notenschutz: Befreiung von der Benotung in Deutsch oder Mathe (Zeugnisvermerk statt Note)
  • Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten um 20–50 %
  • Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Audioversionen statt Lesen)
  • Separate Räume für Klassenarbeiten mit weniger Ablenkung
  • Mündliche statt schriftlicher Leistungsüberprüfung
  • Zusätzliche Erholungspausen bei längeren Arbeiten

Wie bekommt mein Kind den Nachteilsausgleich?

Der Antrag wird in der Regel von den Eltern bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gestellt, oft unterstützt durch ein schulpsychologisches Gutachten oder eine fachärztliche Bescheinigung. Die Schule entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, welche Maßnahmen gewährt werden. Bei einer amtlichen diagnostischen Bestätigung ist die Schule meist zur Gewährung verpflichtet — ein Rechtsanspruch besteht je nach Bundesland unterschiedlich stark.

Wichtig: Der Nachteilsausgleich gilt im Regelfall bis zum Ende der Schulzeit, oft auch im Studium (dann über die Behindertenbeauftragten der Hochschule).

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Wenn die schulischen Probleme das Kind seelisch erheblich belasten — etwa durch Versagensängste, Depressionen oder sozialen Rückzug — kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) beantragt werden. Diese richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.

Was leistet die Eingliederungshilfe?

Im konkreten Fall kann dies verschiedene Hilfen umfassen:

  • Schulbegleiter (Integrationshelfer), die das Kind im Schulalltag unterstützen — siehe Legasthenie und Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII
  • Therapeutische Hilfen (z. B. Verhaltenstherapie, Ergotherapie)
  • Lerntherapie als Jugendhilfeleistung (in Einzelfällen)
  • Autismus-Spektrum-bezogene Hilfen, falls eine Doppeldiagnose vorliegt

Antrag beim Jugendamt

Die Eltern stellen den Antrag beim Jugendamt ihres Wohnortes. Beigefügt werden sollten:

  • Fachärztliche oder psychologische Diagnostik mit ICD-10-Code F81.0 / F81.2
  • Stellungnahme der Schule zur aktuellen Situation
  • Psychologisches Gutachten zur seelischen Belastung
  • Bei Bedarf: Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters

Das Jugendamt prüft den Antrag und beauftragt in der Regel den Sozialpsychiatrischen Dienst mit einer Einschätzung. Bei ablehnenden Bescheiden: Widerspruch innerhalb eines Monats (schriftlich) — die Erfolgsquoten sind bei nachvollziehbarer Begründung gut.

Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX

Legasthenie und Dyskalkulie allein führen nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung. Ausschlaggebend ist die Funktionsbeeinträchtigung im Alltag, die das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bewertet.

GdB bei Legasthenie oder Dyskalkulie — was ist realistisch?

Je nach Schweregrad und Begleitumständen (Komorbidität wie ADHS, Angststörung, Depression) kann ein GdB zwischen 20 und 50 anerkannt werden. Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX (ab GdB 50) ist eher die Ausnahme und kommt vor allem bei:

  • Schweren kombinierten Störungen (F81.3 mit zusätzlicher ADHS/Depression)
  • Massiver Therapieresistenz trotz intensiver Förderung
  • Erheblicher seelischer Belastung mit psychischer Komorbidität

Ein GdB von 30–40 bringt dir bereits Vorteile: erhöhter Kündigungsschutz (ab GdB 30), Steuerfreibetrag und vorgezogene Altersrente (bei entsprechender Wartezeit). Mehr zur konkreten Antragstellung im Beitrag ADHS und Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX.

Kosten und Anlaufstellen — die Übersicht

Die Kostenübernahme richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsgesetz:

Leistung Rechtsgrundlage Kostenträger Eigenanteil
Diagnostik (Facharzt, Psychotherapeut) § 27 SGB V Krankenkasse 0 € (Chipkarte)
Lerntherapie (außerschulisch) keine Kassenleistung Selbstzahler 40–70 € / Sitzung
Schulbegleiter § 35a SGB VIII Jugendamt (kostenfrei) 0 €
Nachteilsausgleich Schule Schulgesetze der Länder Schulträger 0 €
Eingliederungshilfe (ambulant) § 35a SGB VIII Jugendamt 0 € (ggf. Einkommens-/Vermögensprüfung)
Schwerbehindertenverfahren § 152 SGB IX Versorgungsamt (kostenfrei) 0 €
Widerspruch bei Ablehnung § 86a SGG / § 35a SGB VIII kostenfrei intern, ggf. Anwalt 0 € (1. Instanz)

Praxisbeispiele aus der Beratung

Beispiel 1 — Legasthenie in der 3. Klasse

Ein 9-jähriger Junge, 3. Klasse, steht mit einer Drei in Deutsch kurz vor der Versetzung. Wegen LRS wurde diagnostiziert, eine Lerntherapie läuft. Auf Empfehlung der Schulpsychologin beantragen die Eltern Nachteilsausgleich: Zeitverlängerung bei Diktaten und Befreiung von der Rechtschreibnote. Die Schule stimmt zu, der Druck sinkt, das Selbstbewusstsein stabilisiert sich. Lektion: Nachteilsausgleich ist keine „Sonderbehandlung“ — er gleicht nur das aus, was die Störung erschwert.

Beispiel 2 — Dyskalkulie mit Schulbegleitung

Eine 11-jährige Schülerin, 5. Klasse, hat massive Mathematikprobleme und leidet unter zunehmender Angst vor dem Sitzenbleiben. Diagnostik bestätigt F81.2 plus eine Anpassungsstörung mit depressiver Komponente. Die Eltern beantragen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt, das einen Schulbegleiter für 15 Stunden pro Woche genehmigt. Damit kann das Mädchen dem Unterricht folgen, ohne den ständigen Versagensdruck. Lektion: Schulbegleitung ist keine Pflege, sondern pädagogische Begleitung — und wirkt oft Wunder.

Beispiel 3 — Legasthenie plus ADHS mit Schwerbehinderung

Ein 14-jähriger Schüler mit kombinierter F81.3 und F90.0 (ADHS) hat seit der 7. Klasse massive Schulausfälle und steht kurz vor dem Abgang. Ein neues Gutachten beim Sozialpädiatrischen Zentrum ergibt GdB 50 (Schwerbehinderung). Folge: Nachteilsausgleiche, verlängerte Schulzeit, Steuerfreibetrag, Hilfen beim Übergang Schule-Beruf. Lektion: Bei Doppeldiagnosen ist ein höherer GdB realistisch — die VersMedV berücksichtigt die Wechselwirkung.

Beispiel 4 — Dyskalkulie im Erwachsenenalter

Eine 28-jährige Auszubildende zur Industriekauffrau scheitert an Klausuren, in denen komplexe Tabellen ausgewertet werden müssen. Diagnostik beim Psychotherapeuten bestätigt: F81.2 (Dyskalkulie, bislang unerkannt). Die Krankenkasse finanziert eine mehrwöchige Lerntherapie, der Arbeitgeber stellt eine Software mit Vorlesefunktion bereit (Nachteilsausgleich am Arbeitsplatz). Die Ausbildung wird erfolgreich beendet. Lektion: Dyskalkulie verschwindet nicht im Erwachsenenalter — eine späte Diagnose kann aber noch vieles ins Lot bringen.

Glossar — Fachbegriffe kurz erklärt

  • ICD-10 F81: Internationale Klassifikation, Kapitel „Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten“ — F81.0 = Legasthenie, F81.2 = Dyskalkulie, F81.3 = kombiniert.
  • LRS: Lese-Rechtschreib-Schwäche — umgangssprachliche Bezeichnung für Legasthenie.
  • Nachteilsausgleich: Schulische Maßnahme, die Kindern mit Lernstörungen die faire Teilhabe am Unterricht ermöglicht, ohne die Anforderungen grundsätzlich zu senken.
  • SLRT-II: Salzburger Lese- und Rechtschreibtest — standardisierter LRS-Diagnostiktest.
  • ZAREKI-R: Standardisierter Dyskalkulie-Diagnostiktest.
  • VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung — Grundlage der GdB-Bewertung durch das Versorgungsamt.
  • GdB: Grad der Behinderung; ab GdB 50 = Schwerbehinderung.
  • SPZ: Sozialpädiatrisches Zentrum — ambulante Spezialeinrichtung für Kinder mit Entwicklungsstörungen.

FAQ — Häufige Fragen zu Legasthenie und Dyskalkulie

Wächst sich Legasthenie aus?

Nein — die zugrundeliegende Verarbeitungsschwäche bleibt bestehen, auch wenn das Kind im Erwachsenenalter durch Übung und Technik (z. B. Korrekturprogramme, Vorlese-Apps) besser damit umgehen kann. Frühe Förderung sorgt dafür, dass die Auswirkungen deutlich geringer werden.

Ab welchem Alter kann man Legasthenie feststellen?

Eine Verdachtsdiagnose ist oft schon am Ende der 1. Klasse möglich. Eine gesicherte Diagnose wird in der Regel ab der 2. Klasse (für LRS) bzw. ab Ende der 2./Anfang der 3. Klasse (für Dyskalkulie) gestellt, wenn ausreichend Schulerfahrung als Vergleichsmaßstab vorliegt.

Was kostet eine Lerntherapie?

Eine Sitzung (45–60 Minuten) kostet je nach Anbieter 40 bis 70 Euro. Eine Lerntherapie erstreckt sich typischerweise über 1–2 Jahre mit wöchentlichen Sitzungen — die Gesamtkosten liegen damit oft zwischen 2.000 und 6.000 Euro. Manche Krankenkassen übernehmen auf Antrag Zuschüsse.

Übernimmt das Jugendamt die Lerntherapie?

Nur in Einzelfällen — etwa wenn die LRS/Dyskalkulie zu einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII geführt hat und die Lerntherapie als Teil eines Gesamtkonzepts (Schulbegleitung, Verhaltenstherapie, Lerntherapie) bewilligt wird. Eine Aussicht auf Kostenübernahme besteht, wenn du einen fachärztlichen Befund vorlegst, der die seelische Belastung dokumentiert.

Bekommt mein Kind einen Schulbegleiter?

Eine Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII wird bewilligt, wenn das Kind ohne diese Unterstützung nicht am Unterricht teilnehmen kann und eine seelische Behinderung droht oder vorliegt. Bei reiner LRS/Dyskalkulie ist das nicht selbstverständlich — eine fachliche Begründung ist nötig. Mehr dazu im Beitrag Legasthenie und Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII.

Wie wehre ich mich gegen einen ablehnenden Bescheid?

Innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen (kostenlos, formlos). Lege das fachärztliche Gutachten, die Schulbescheinigung und ggf. eine zusätzliche psychologische Stellungnahme bei. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage vor dem Sozialgericht (kostenfrei in der ersten Instanz, kein Anwaltszwang).

Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine rechtliche Einschätzung deines konkreten Falls wende dich an eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Sozialrechts-Beratung. Stand: 21.06.2026.

Quellen: ICD-10-GM F81 (BfArM) · § 27 SGB V (Krankenbehandlung) · § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe Kinder/Jugendliche) · § 152 SGB IX (Schwerbehinderung) · Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie · Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V.

Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e.V. · Verfasst am 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026

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