Krebs + Hospiz 2026: § 39a SGB V + stationäres Hospiz + SAPV
In 60 Sekunden: Wenn eine Krebserkrankung nicht mehr heilbar ist und Du oder Dein Angehöriger palliativ-medizinische Begleitung brauchst, hast Du Anspruch auf Hospizleistungen nach § 39a SGB V. Die Krankenkasse trägt 95 % der zuschussfähigen Kosten stationärer Hospize und fördert ambulante Hospizdienste mit ehrenamtlicher Sterbebegleitung. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gibt es nach § 37b SGB V, wenn die Erkrankung weit fortgeschritten ist und eine besonders aufwändige Versorgung braucht.
Was bedeutet Hospiz- und Palliativversorgung bei Krebs?
Palliativ kommt vom lateinischen pallium (Mantel) und meint: umhüllen, auffangen, die Beschwerden lindern — nicht mehr die Grunderkrankung heilen. Bei Krebs ist Hospiz- und Palliativversorgung ein Versorgungsbereich, der dann greift, wenn die Erkrankung nicht mehr auf eine heilende Behandlung anspricht. Ziel ist es, Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst und andere belastende Symptome so gut wie möglich zu lindern und Dir oder Deinem Angehörigen ein würdevolles Leben bis zum Ende zu ermöglichen — zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung, auf einer Palliativstation im Krankenhaus oder in einem stationären Hospiz.
In Deutschland sind Hospiz- und Palliativversorgung gesetzlich verankert. Die wichtigsten Normen sind § 39a SGB V (stationäre und ambulante Hospizleistungen), § 37b SGB V (spezialisierte ambulante Palliativversorgung, kurz SAPV) und § 27 SGB V (Krankenbehandlung, aus dem sich unter anderem die stationäre Krankenhausbehandlung auf einer Palliativstation ergibt). Diese drei Bereiche greifen ineinander und ergänzen sich.
Wenn Du zu Hause eine möglichst schmerzfreie letzte Lebensphase verbringen willst, findest Du auf unserer Seite Tumorschmerzen und Palliativ: § 37 SGB V + SAPV eine Anleitung zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Auch beim Thema Pflegeeinstufung — wenn zunehmender Hilfebedarf durch die Erkrankung entsteht — ist unser Beitrag /krebs-pflegegrad-antrag/ hilfreich. Und wenn Du nach einer stationären onkologischen Rehabilitation fragst, haben wir unter /krebs-reha-anspruch-klinik/ einen eigenen Ratgeber.
Wenn Du oder ein Familienmitglied gerade mit einer fortgeschrittenen Krebserkrankung konfrontiert bist, ist die erste wichtige Information: Es gibt diese Versorgungsformen, die Krankenkasse muss sie finanzieren, und Du musst nicht alles allein organisieren. Hausarzt, Onkologe, Palliativmediziner, Pflegedienst und Hospizverein arbeiten in der Regel eng zusammen.
§ 39a SGB V — Stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 39a SGB V ist die zentrale Norm für Hospizleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Den vollständigen Gesetzestext findest Du auf gesetze-im-internet.de: § 39a SGB V. Die Norm unterscheidet zwei große Bereiche: stationäre Hospize (Absatz 1) und ambulante Hospizdienste (Absatz 2).
Was steht in § 39a Absatz 1 SGB V?
Den vollständigen Gesetzestext findest Du auf gesetze-im-internet.de: § 39a SGB V. Aus dem Wortlaut (Stand 2026):
„Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent.“
Was das praktisch heißt:
- Voraussetzung: Du brauchst keine vollstationäre Krankenhausbehandlung mehr, eine ambulante Versorgung zu Hause ist aber medizinisch oder sozial nicht möglich.
- Leistung: Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in einem Hospiz mit palliativ-medizinischer Versorgung.
- Kostenbeteiligung: 95 % der zuschussfähigen Kosten trägt die Krankenkasse, der Eigenanteil liegt bei 5 %. Für Kinder und Jugendliche in Kinderhospizen entfällt der Eigenanteil komplett.
- Mindest-Tagessatz: Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschreiten. Welcher konkrete Euro-Betrag in 2026 gilt, erfährst Du bei Deiner Krankenkasse oder direkt beim Hospiz.
Was steht in § 39a Absatz 2 SGB V?
Absatz 2 betrifft die ambulanten Hospizdienste und die Förderung ehrenamtlicher Sterbebegleitung:
„Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen.“
Was das praktisch heißt:
- Ambulante Hospizdienste begleiten Dich oder Deinen Angehörigen zu Hause, im Pflegeheim, in der Eingliederungshilfe oder in der Kinder- und Jugendhilfe.
- Die Begleitung erfolgt durch geschulte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Die Krankenkasse fördert diese Dienste — Sterbebegleitung ist für Dich als Versicherten kostenfrei.
- Voraussetzung ist, dass der Hospizdienst mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeitet.
Wie findest Du ein Hospiz?
In Deutschland gibt es rund 250 stationäre Hospize für Erwachsene und etwa 20 Kinder- und Jugendhospize. Eine aktuelle Liste führt der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV). In der Regel kannst Du über folgende Wege ein stationäres Hospiz finden:
- Hausarzt oder Onkologe fragen — die meisten haben eine Liste mit Hospizen in der Region.
- Ambulanten Hospizdienst in Deiner Stadt ansprechen — auch wenn Du aktuell nicht zu Hause versorgt wirst, kennen die Mitarbeitenden die stationären Angebote.
- Krankenkasse anrufen — die Krankenkasse ist verpflichtet, Dich bei der Suche zu unterstützen.
- Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung des DHPV unter dhpv.de.
§ 37b SGB V — Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Wenn die Krebserkrankung weit fortgeschritten ist und eine besonders aufwändige Versorgung braucht, gibt es die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung — kurz SAPV. Die Norm ist § 37b SGB V.
Verbatim-Wortlaut § 37b Abs. 1 SGB V
Den vollständigen Gesetzestext findest Du auf gesetze-im-internet.de: § 37b SGB V. Der Wortlaut:
„Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe.“
Was SAPV konkret bedeutet
- Zielgruppe: Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und besonders aufwändigem Versorgungsbedarf.
- Verordnung: SAPV muss von einem Vertragsarzt (häufig Hausarzt oder Onkologe) oder Krankenhausarzt verordnet werden.
- Leistungsinhalt: Ärztliche und pflegerische Leistungen, vor allem Schmerztherapie und Symptomkontrolle, plus Koordination der Versorgung.
- Ort: Versorgung in der vertrauten Umgebung — zu Hause, in der Familie, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe. Auch in stationären Hospizen gibt es einen Anspruch auf die ärztliche Teilleistung der SAPV.
- Vertragsgrundlage: SAPV wird auf Grundlage von Verträgen erbracht, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 132d SGB V mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen abschließt.
SAPV ist nicht etwas, das jede Krebspatientin oder jeder Krebspatient automatisch bekommt — sie ist für die besonders aufwändigen Fälle gedacht. Wenn aber der Hausarzt oder Onkologe die Notwendigkeit sieht, muss die Krankenkasse die Verordnung genehmigen (in der Regel binnen drei Werktagen, sonst gilt die Genehmigung als erteilt — das ist eine häufige Stolperfalle bei ablehnenden Bescheiden).
Palliativstation im Krankenhaus nach § 27 SGB V
Neben Hospiz und SAPV gibt es die Palliativstation im Krankenhaus. Sie ist Teil der Krankenhausbehandlung nach § 27 SGB V.
Verbatim-Wortlaut § 27 Abs. 1 SGB V (Auszug)
Den vollständigen Gesetzestext findest Du auf gesetze-im-internet.de: § 27 SGB V. Der Wortlaut:
„Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“
Was eine Palliativstation leistet
Auf einer Palliativstation werden Patientinnen und Patienten mit einer fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Erkrankung behandelt, wenn belastende Symptome wie Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Angst oder Unruhe anders nicht ausreichend gelindert werden können oder wenn ein Krankenhausaufenthalt aus anderen Gründen notwendig ist.
Eine Palliativstation ist kein Hospiz. Der Unterschied:
- Palliativstation: Akute medizinische Behandlung mit dem Ziel, belastende Symptome so weit zu lindern, dass Du wieder nach Hause, in eine Reha oder in ein Hospiz entlassen werden kannst. Die Kosten trägt die Krankenkasse vollstationär nach § 27 SGB V.
- Stationäres Hospiz: Langfristige palliativ-medizinische und pflegerische Begleitung in einer eigenen Einrichtung, wenn Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist. Die Kosten trägt die Krankenkasse nach § 39a SGB V zu 95 % als Zuschuss.
Wenn Du nicht sicher bist, welche Versorgungsform gerade richtig ist, sprich mit Deinem Hausarzt, Onkologen oder dem Sozialdienst des Krankenhauses. Viele Kliniken haben eigene Palliativ-Consiliardienste, die beraten und Wege ebnen.
Wer verordnet Hospiz- und Palliativleistungen?
| Leistung | Verordnung durch | Norm |
|---|---|---|
| Ambulanter Hospizdienst | Keine Verordnung — direkte Kontaktaufnahme mit Hospizverein | § 39a Abs. 2 SGB V |
| SAPV | Vertragsarzt oder Krankenhausarzt | § 37b SGB V |
| Palliativstation | Einweisung durch behandelnden Arzt | § 27 SGB V (Krankenhausbehandlung) |
| Palliativ-Consiliardienst im Krankenhaus | Stationsarzt oder Onkologe | § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung) |
Was zahlt die Krankenkasse — und was nicht?
Die Hospiz- und Palliativversorgung ist in Deutschland so gut wie kostenfrei für gesetzlich Versicherte.
- Stationäres Hospiz (§ 39a SGB V): Krankenkasse trägt 95 % der zuschussfähigen Kosten. Eigenanteil in der Regel 5 %. Für Kinder und Jugendliche in Kinderhospizen entfällt der Eigenanteil.
- Ambulanter Hospizdienst (§ 39a Abs. 2 SGB V): Für Dich zuzahlungsfrei.
- SAPV (§ 37b SGB V): Krankenkasse trägt die Kosten vollständig. Keine Zuzahlung.
- Palliativstation im Krankenhaus (§ 27 SGB V): Zuzahlung 10 € pro Tag, maximal 28 Tage im Kalenderjahr.
- AAPV (allgemeine ambulante Palliativversorgung): über die Krankenkassenkarte abgerechnet — zuzahlungsfrei.
Wichtig: Hospiz- und Palliativleistungen sind Pflichtleistungen der Krankenkasse. Bei medizinisch klar indizierter SAPV-Verordnung muss die Krankenkasse binnen drei Arbeitstagen entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt.
Wie beantragst Du Hospiz- oder Palliativleistungen?
- Gespräch mit dem behandelnden Arzt: Sprich mit Deinem Hausarzt, Onkologen oder Krankenhausarzt darüber, dass Du oder Dein Angehöriger palliativ versorgt werden sollt.
- Verordnung oder Bescheinigung: Bei SAPV stellt der Arzt die Verordnung aus. Bei stationärem Hospiz stellt der Arzt eine Bescheinigung über die Notwendigkeit aus, das Hospiz selbst stellt den Antrag bei der Krankenkasse.
- Krankenkasse informieren: Reiche die Verordnung oder den Antrag ein, halte das Aktenzeichen fest.
- Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen (Frist: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 84 SGG).
- Hospiz oder Palliativteam kontaktieren: Viele Hospize und SAPV-Teams übernehmen auf Wunsch die komplette Antragstellung.
Welche Rolle spielt die Hospiz- und Palliativversorgung im Gesamtkonzept?
Hospiz und Palliativ sind keine „Aufgabe“-Versorgung am Lebensende — sie sind Teil einer umfassenden onkologischen Versorgung. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) betont, dass Palliativversorgung nicht erst dann beginnen sollte, wenn die Krankheit austherapiert ist, sondern parallel zur tumorspezifischen Therapie („early integration“ — frühe Einbindung). Studien zeigen, dass eine frühzeitige palliativmedizinische Mitbetreuung die Lebensqualität verbessert und Symptome besser lindert.
Wenn Du also mit einer fortgeschrittenen Krebserkrankung konfrontiert bist, scheue Dich nicht, das Thema Hospiz und Palliativ frühzeitig anzusprechen. Es bedeutet nicht, dass „nichts mehr geht“ — es bedeutet, dass ein zusätzliches Team aus Expertinnen und Experten Dich und Deine Familie in dieser schweren Phase unterstützt. Auch ob ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 und mehr für Dich in Frage kommt, weil die Krebserkrankung schwere Funktionseinschränkungen mit sich bringt, haben wir unter /krebs-schwerbehinderung-gdb-50/ zusammengefasst.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf ein stationäres Hospiz?
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung mehr bedürfen und bei denen eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist. Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit ist erforderlich. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse zu 95 % (§ 39a Abs. 1 SGB V).
Was kostet ein stationäres Hospiz?
Die Krankenkasse trägt 95 % der zuschussfähigen Kosten, der Eigenanteil liegt in der Regel bei 5 %. Für Kinder und Jugendliche in Kinderhospizen entfällt der Eigenanteil.
Was ist der Unterschied zwischen Hospiz und Palliativstation?
Eine Palliativstation ist Teil eines Krankenhauses und dient der akuten Linderung belastender Symptome. Ein stationäres Hospiz ist eine eigenständige Einrichtung für die längerfristige palliativ-medizinische und pflegerische Begleitung am Lebensende.
Wer verordnet SAPV?
SAPV wird von einem Vertragsarzt (häufig Hausarzt oder Onkologe) oder Krankenhausarzt verordnet. Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Arbeitstagen entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt.
Ist die Hospizbegleitung zu Hause kostenpflichtig?
Nein. Ambulante Hospizdienste werden nach § 39a Abs. 2 SGB V von der Krankenkasse gefördert. Für Dich als Versicherten ist die Sterbebegleitung kostenfrei.
Kann ich Hospiz und SAPV gleichzeitig bekommen?
In der Regel nicht für den identischen Versorgungsort. Du kannst zu Hause durch SAPV versorgt werden und parallel ehrenamtliche Sterbebegleitung durch einen ambulanten Hospizdienst erhalten. In stationären Hospizen übernimmt die SAPV nur die ärztliche Teilleistung (§ 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Muss ich erst „austherapiert“ sein, um Palliativversorgung zu bekommen?
Nein. Palliativversorgung kann parallel zur tumorspezifischen Therapie erfolgen (sogenannte „early integration“). Die Krankenkasse darf die Leistung nicht deshalb ablehnen, weil Du noch eine Chemo-, Antikörper- oder Strahlentherapie erhältst.
Was passiert, wenn die Krankenkasse die SAPV ablehnt?
Lege innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG). Entscheidend ist die ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit.
Nächste Schritte
Wenn Du gerade mit einer fortgeschrittenen Krebserkrankung konfrontiert bist, sind die nächsten Schritte:
- Sammle alle Unterlagen — Arztberichte, Befunde, Entlassungsberichte.
- Vereinbare einen Termin mit Deinem Hausarzt oder Onkologen und sprich das Thema Hospiz und Palliativ offen an.
- Kontaktiere den Hospizverein in Deiner Region — die meisten Hospizvereine bieten eine kostenfreie Erstberatung an.
- Frag bei Deiner Krankenkasse nach Hospiz- und Palliativleistungen und halte das Aktenzeichen fest.
- Wenn die Krankenkasse ablehnt: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wir bei Sozialrat Deutschland e. V. helfen Dir dabei.
Wir informieren Dich auf sozialrat.org — eine individuelle Rechtsberatung können wir Dir als Verein allerdings nicht anbieten. Wende Dich dafür an eine spezialisierte Sozialrechtskanzlei oder den Sozialverband VdK Deutschland.
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