Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Bürgergeld-Anspruch: BSG-Urteil B 4 AS 8/25 R (2026)
Kurzfassung (für Featured Snippet): Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 13.03.2026 entschieden (Az. B 4 AS 8/25 R): Schulgeld für eine Privatschule ist keine Werbungskosten / abzugsfähige Ausgabe im Bürgergeld-Bezug. Es fällt nicht unter § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II („notwendige Ausgaben mit der Einkommenserzielung“). Auch ein Härtefall-Schutz nach § 22 SGB II greift in der Regel nicht.
1. Worum geht es?
Viele Auszubildende besuchen Privatschulen — etwa Kosmetikschulen, Heilerziehungspflege-Schulen oder ähnliche Berufsfachschulen. Diese Privatschulen verlangen monatliches Schulgeld zwischen 50 und 500 Euro. Bezieher:innen von Bürgergeld (SGB II) fragen sich: Kann ich dieses Schulgeld vom Einkommen absetzen, sodass mein Bürgergeld nicht sinkt?
Das BSG hat diese Frage nun höchstrichterlich beantwortet — und die Antwort lautet: Nein.
2. Was hat das BSG entschieden?
Das BSG hat am 13.03.2026 das Urteil B 4 AS 8/25 R verkündet (Pressemitteilung Nr. 7/2026). Der Fall: Eine Auszubildende besuchte eine private Kosmetikschule in Hamburg, das Schulgeld betrug 400 Euro monatlich. Das Jobcenter hatte dieses Schulgeld als notwendige Ausgabe im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II anerkannt — also vom Einkommen abgezogen. Dagegen klagte die Behörde erfolgreich vor dem BSG.
Im Parallelverfahren B 4 AS 16/25 R (Thüringen, Heilerziehungspflege, 59 Euro Schulgeld) bestätigte das BSG seine Linie.
3. Warum ist Schulgeld nicht abzugsfähig?
Das BSG begründet seine Entscheidung mit der Auslegung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Danach sind nur Ausgaben abzugsfähig, die „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ sind.
Das BSG stellt klar: Schulgeld ist eine nicht notwendige Ausgabe. Denn:
- Der Besuch einer Privatschule ist freiwillig — es gibt öffentliche Schulen mit gleicher Ausbildung.
- Die Wahl der Privatschule beruht auf persönlichen Präferenzen (bessere Ausstattung, kleinere Klassen, andere Pädagogik), nicht auf einer beruflichen Notwendigkeit.
- Die Kosten für eine Berufsausbildung sind bereits durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III und durch das Bürgergeld selbst abgedeckt.
Anders wäre es nur, wenn die Privatschule die einzige Ausbildungsmöglichkeit wäre — etwa weil an öffentlichen Schulen kein passender Ausbildungsgang existiert. Das ist aber die Ausnahme.
4. Was bedeutet das für Auszubildende konkret?
Wenn du eine Privatschule besuchst und Bürgergeld beziehst:
- Schulgeld wird nicht vom Einkommen abgezogen. Dein Bürgergeld wird so berechnet, als hättest du dieses Geld nicht ausgegeben. Das ist die direkte Folge der BSG-Rechtsprechung.
- Du musst das Schulgeld aus deinem Regelbedarf bezahlen. Das ist in der Praxis sehr schwer, weil der Regelbedarf für alles reichen muss (Miete, Essen, Kleidung, Mobilität, Handy, Freizeit).
- Es droht tatsächlich weniger Geld zum Leben. Wenn dein Einkommen ohne Schulgeld-Anrechnung 600 Euro beträgt und das Schulgeld 400 Euro, dann bleibt dir real nur 200 Euro — vom Regelbedarf abgezogen.
In manchen Konstellationen kann das dazu führen, dass eine Ausbildung an einer Privatschule finanziell nicht durchführbar ist — und Azubis auf eine öffentliche Schule wechseln oder die Ausbildung abbrechen. Diese Realität wird durch das BSG-Urteil verschärft.
Rechenbeispiel: Kosmetikschule
Eine Auszubildende in einer Kosmetikschule in Hamburg:
- Monatliches Schulgeld: 400 Euro
- Ausbildungsgehalt (1. Lehrjahr Kosmetik): 600 Euro brutto
- Sozialversicherungsbeiträge: ca. 100 Euro (Arbeitnehmer-Anteil)
- Netto-Einkommen nach Sozialversicherung: ca. 500 Euro
- Bürgergeld-Anrechnung: 500 Euro minus Freibetrag von ca. 100 Euro = 400 Euro anrechenbar
- Schulgeld: nicht abzugsfähig
- Verbleibendes Bürgergeld: Regelbedarf 563 Euro (2026) + Miete + Heizung — minus 400 Euro anrechenbares Einkommen
In diesem Rechenbeispiel bleiben der Auszubildenden real 163 Euro Regelbedarf plus Miete und Heizung. Das Schulgeld von 400 Euro muss aus dem verbleibenden Einkommen bezahlt werden — was unmöglich ist.
Vergleich: Ausbildung an öffentlicher Schule
Würde die gleiche Ausbildung an einer öffentlichen Berufsfachschule stattfinden:
- Kein Schulgeld
- Bürgergeld-Berechnung: 500 Euro minus 100 Euro Freibetrag = 400 Euro anrechenbar
- Verbleibendes Bürgergeld: Regelbedarf 563 Euro + Miete + Heizung — minus 400 Euro = 163 Euro Rest-Regelbedarf + Schulgeld 0 Euro
Damit ist die Ausbildung an der öffentlichen Schule ohne finanziellen Druck möglich.
4b. Auswirkungen auf die Berufswahl
Die BSG-Entscheidung kann real dazu führen, dass sich Auszubildende gegen eine Privatschule entscheiden — auch wenn diese pädagogisch besser wäre oder einen schnelleren Berufseinstieg ermöglicht. Das ist eine bewusste Nebenfolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Betroffen sind vor allem Ausbildungsberufe, die überwiegend an Privatschulen angeboten werden:
- Kosmetik / Beauty: Schulgeld zwischen 200 und 800 Euro monatlich, je nach Anbieter.
- Heilerziehungspflege: Oft private Fachschulen, Schulgeld 100 bis 400 Euro monatlich.
- Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie: Private Schulen verbreitet, Schulgeld zwischen 200 und 600 Euro monatlich.
- Sprach- und Integrationskurse: Schulgeld teilweise auch an privaten Trägern.
In all diesen Fällen ist die Ausbildung an einer Privatschule oft der schnellere oder einzige Weg zum Berufsabschluss. Das BSG-Urteil macht diese Wege finanziell unattraktiv.
5. Gibt es Ausnahmen oder Härtefall-Schutz?
Das BSG hat in seinem Urteil auch geprüft, ob ein Härtefall-Schutz nach § 22 SGB II greift. § 22 Abs. 1 SGB II erlaubt in Einzelfällen die Übernahme nicht gedeckter Bedarfe. Das BSG hat dies im konkreten Fall verneint.
Mögliche Ausnahmen bleiben aber:
- Wenn keine öffentliche Schule existiert: Wenn deine Ausbildung nur an einer Privatschule angeboten wird (etwa bei sehr seltenen Ausbildungsgängen), könnte die Argumentation anders aussehen.
- Wenn das Schulgeld über Bildungsgutscheine oder Stipendien finanziert wird: Dann liegt es nicht in deinem Einkommen, und es gibt keinen abzuziehenden Betrag.
- Wenn eine Behinderung die öffentliche Schule ausschließt: Menschen mit Behinderungen können unter Umständen auf eine Privatschule angewiesen sein. Dann wäre eine Einzelfallprüfung möglich.
In allen anderen Fällen: Schulgeld ist keine abzugsfähige Ausgabe nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II.
6. Was kannst du stattdessen tun?
Wenn du auf eine Privatschule angewiesen bist und das Schulgeld nicht bezahlen kannst:
- Wechsel an eine öffentliche Schule: Berufsfachschulen mit gleicher Ausbildung sind in der Regel kostenfrei. Informiere dich bei deiner Kammer oder deinem Arbeitsagentur.
- Stipendium beantragen: Viele Privatschulen bieten Stipendien oder Ratenzahlungen an. Die Stipendien mindern das Schulgeld direkt.
- Bildungsgutschein: Wenn deine Ausbildung über die Arbeitsagentur gefördert wird (etwa über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III), übernimmt der Träger die Schulgebühren direkt.
- Härtefall-Antrag beim Jobcenter: Wenn ein Schulwechsel für dich unzumutbar ist (etwa wegen laufender Ausbildung), kannst du einen Härtefall-Antrag nach § 22 SGB II stellen — du brauchst dann aber eine gute Begründung.
7. Häufige Fragen
Zählt Schulgeld als Werbungskosten?
Werbungskosten sind im Einkommensteuerrecht relevant (§ 9 EStG), nicht im Bürgergeld-Recht. Im Bürgergeld-Bezug ist die korrekte Frage: Ist es eine notwendige Ausgabe nach § 11b SGB II? Das BSG hat das verneint.
Gilt das auch für Berufsfachschulen außerhalb des SGB II?
Für Azubis, die kein Bürgergeld beziehen, gilt das BSG-Urteil nicht direkt — sie können Schulgeld als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Aber im Bürgergeld-Bezug ist die Lage nun klar.
Was passiert mit abgeschlossenen Ausbildungsjahren?
Das Urteil wirkt für die Zukunft. Bereits geleistete Bürgergeld-Bescheide, die Schulgeld als abzugsfähige Ausgabe anerkannt haben, sind aber möglicherweise rückwirkend zu korrigieren — wenn die Jobcenter das tun, drohen Rückforderungen. Lass dich im Zweifel beraten.
Können sich mehrere Azubis zusammentun und klagen?
Nein — das Urteil ist höchstrichterlich und bindend. Eine Sammelklage wäre aussichtslos, solange die Rechtslage nicht geändert wird.
8. Hinweis zur Rechtsberatung und YMYL-Klassifikation
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen wende dich an eine:n Sozialrechtsanwält:in, die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (VdK, Sozialverband Deutschland SoVD) oder eine Verbraucherzentrale. Die ersten Beratungsgespräche sind häufig kostenlos.
YMYL-Hinweis: Dieser Beitrag betrifft deine finanzielle und soziale Existenz (Bürgergeld, Berufsausbildung, existenzsichernde Sozialleistungen). Wir haben alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, können aber keine Garantie für Vollständigkeit oder Aktualität übernehmen. Bei wichtigen Entscheidungen — etwa der Wahl einer Privatschule oder eines Schulgeldschritts — solltest du immer eine:n Sozialrechtsanwält:in oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
9. Politische Einordnung
Die BSG-Entscheidung wirft auch eine politische Frage auf: Ist es gewollt, dass Auszubildende aus einkommensschwachen Familien faktisch vom Besuch einer Privatschule ausgeschlossen werden? Der Gesetzgeber hat im Bürgergeld-Reformgesetz 2023 die Verortung der Absetzbeträge von § 11 in § 11b verschoben — ohne dabei die Frage der Schulgelder für Privatschulen abschließend zu regeln.
Mögliche politische Reaktionen:
- Erweiterung des § 11b SGB II um Schulgelder: Wenn der Gesetzgeber Schulgeld als notwendige Ausgabe einstuft, würde sich die BSG-Rechtsprechung ändern. Dafür wäre eine Gesetzesänderung erforderlich.
- Erweiterung der BAB nach § 56 SGB III: Die Berufsausbildungsbeihilfe könnte auf Schulgelder ausgedehnt werden — dann wäre die Frage des Bürgergeld-Abzugs hinfällig.
- Härtefall-Klausel in § 22 SGB II: Eine ausdrückliche Regelung, dass Schulgeld bei Härte übernommen wird.
Bis zu einer politischen Lösung bleibt die BSG-Rechtsprechung aber bindend — und für die betroffenen Auszubildenden bedeutet das: Schulgeld ist aus eigener Tasche zu bezahlen.
Quellen und weiterführende Links
- BSG-Pressemitteilung Nr. 7/2026 vom 13.03.2026 (Az. B 4 AS 8/25 R): https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026_07.html
- § 11b SGB II (Absetzbeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
- § 22 SGB II (Härtefall-Mehrbedarfe): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
- § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__56.html
- § 81 SGB III (Bildungsgutschein): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html
- § 9 EStG (Werbungskosten — Vergleich): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Tacheles-SGB-II-Leitfaden (Einkommensanrechnung): https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen/leitfaden.html
- Kanzlei Bender (Fachanwalts-Praxis § 11b SGB II): https://www.kanzlei-bender.de
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Zuletzt aktualisiert: 22.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e.V.
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Zuletzt aktualisiert: 22.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e.V.

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