Krankengeld-Auszahlung: Fristen, Abrechnung und typische Stolperfallen

Krankengeld-Auszahlung: Fristen, Abrechnung und typische Stolperfallen

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt durch die zuständige Krankenkasse direkt an den Versicherten – nicht über den Arbeitgeber. Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung, Fälligkeit und Abrechnung des Krankengeldes finden sich in § 44 ff. SGB V sowie in den Vorschriften zum Verwaltungsverfahren im SGB X.

Beginn der Auszahlung

Krankengeld wird frühestens ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (§ 46 Abs. 1 SGB V). Liegt die AU-Bescheinigung erst später vor, beginnt die Leistung erst mit dem Tag der Feststellung. Der Arbeitgeber zahlt im Regelfall sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG – danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Fälligkeit und Auszahlungsrhythmus

Nach § 41 SGB I sind Sozialleistungen – und damit auch Krankengeld – taggleich zu erbringen, in der Praxis überweisen die Krankenkassen Krankengeld jedoch rückwirkend für den abgelaufenen Kalendermonat. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos auf das im Versichertenkonto hinterlegte Bankkonto.

Steuerliche Einordnung

Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Das Krankengeld erhöht den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte, ohne selbst besteuert zu werden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Krankenkasse einbehalten oder sind selbst zu tragen (§ 250 SGB V).

Typische Stolperfallen

  1. Lücken in der AU-Kette: Wird die Folge-AU nicht rechtzeitig vorgelegt, ruht der Anspruch für die Zwischenzeit.
  2. Verdienstausfallberechnung: Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) werden in den Bemessungszeitraum eingerechnet – die Höhe kann daher schwanken.
  3. Beitragsabzug: Die Krankenkasse zieht Beiträge zur KV und PV (seit 2023 auch zur Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen) direkt vom Krankengeld ab.
  4. Ruhen bei Erwerbstätigkeit: Wird trotz AU gearbeitet, ruht das Krankengeld nach § 49 SGB V.

Sanktionen und Rückforderung

Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlagen, kann die Krankenkasse das gezahlte Krankengeld gemäß § 50 SGB X zurückfordern. Es empfiehlt sich, jeden Bescheid auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG).

Praktische Tipps

  • Immer eine Kopie der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse schicken und den Eingang bestätigen lassen.
  • Bei Verzug der Auszahlung sofort schriftlich mahnen und auf § 41 SGB I hinweisen.
  • Steuerbescheid prüfen: Krankengeld muss im Lohnsteuerausgleich korrekt eingetragen sein.

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Häufige Fragen (FAQ) zur Krankengeld-Auszahlung

Wann genau überweist die Krankenkasse? In der Praxis rückwirkend zum Monatsende; die gesetzliche Pflicht aus § 41 SGB I verlangt taggleiche Erbringung.

Was tun bei verzögerter Auszahlung? Schriftlich mahnen, Frist setzen, auf § 41 SGB I hinweisen, ggf. einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.

Sind Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen? Während Krankengeldbezug ruht die Beitragspflicht zur GRV; die Krankenkasse übernimmt die Beiträge allein (§ 173 SGB V i.V.m. § 4 SGB VI).

Wie wird das Krankengeld im Steuerbescheid berücksichtigt? Steuerfrei nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG, aber Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG – Bescheinigung der Krankenkasse beifügen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.

Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:

  • die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
  • die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
  • die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.

Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.

Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Fällen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle nach § 3 VfGG.

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