Krankengeld: Anspruchsvoraussetzungen nach SGB V

Krankengeld: Anspruchsvoraussetzungen nach SGB V

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherte erhalten, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Die zentralen Rechtsgrundlagen finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere in den §§ 44 bis 51 SGB V.

Wann besteht ein Anspruch auf Krankengeld?

Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie

  • arbeitsunfähig sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) bzw. b) SGB V) oder
  • auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 lit. c SGB V),
  • und zwar wegen derselben Krankheit,
  • und sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen (42 Kalendertage) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt haben (Vorversicherungszeit / sog. Sperrfrist, § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit infolge Krankheit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann. Die Beurteilung erfolgt durch einen approbierten Arzt mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein). Die Krankenkasse ist an die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden (§ 44 Abs. 4 SGB V), sondern kann eine eigene Prüfung – etwa durch den Medizinischen Dienst (MD) – veranlassen.

Beginn und Dauer

Krankengeld wird vom ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit an gezahlt – allerdings nicht rückwirkend vor dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Abs. 1 SGB V). Die Leistung ist nach § 48 Abs. 1 SGB V grundsätzlich auf 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit begrenzt. Bei jeder neuen Krankheit beginnt der Dreijahreszeitraum neu zu laufen, die Höchstbezugsdauer wird gesondert berechnet.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (sog. Brutto-/Nettoausgleich). Bei Kurzarbeit, Heimarbeit oder Bezug von Mutterschaftsgeld gelten Besonderheiten nach §§ 47 Abs. 2, 47 Abs. 4 SGB V.

Ausnahmen und Sonderfälle

Für Versicherte, die ein Kind unter 12 Jahren pflegen oder im Haushalt versorgen und deshalb der Arbeit fernbleiben, greifen besondere Regelungen im Sinne der Härtefallregelung nach § 45 SGB V (Kinderkrankengeld). Wichtig: Während des Bezuges von Krankengeld ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III teilweise – eine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit ist bei nahtlosem Übergang dringend anzuraten.

Praktische Hinweise

  1. Die AU-Bescheinigung muss spätestens am dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber und der Krankenkasse vorliegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt daneben anwendbar).
  2. Wer eine neue Stelle antritt, sollte Vorversicherungszeiten und Lücken in der 12-Monats-Frist prüfen lassen.
  3. Bei MD-Begutachtungen besteht eine Mitwirkungspflicht nach § 100 SGB X – eine ohne triftigen Grund verweigerte Untersuchung kann zum Ruhen oder Wegfall des Krankengeldanspruchs führen.

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Häufige Fragen (FAQ) zum Krankengeld-Anspruch

Wie lange wird Krankengeld gezahlt? Maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, § 48 Abs. 1 SGB V.

Was passiert bei einer neuen Diagnose? Der Dreijahreszeitraum beginnt neu, der Höchstbezug wird separat berechnet.

Welche Pflichtbeiträge zählen für die Sperrfrist? Beschäftigung, Selbständigkeit (mit Krankenkassen-Meldung), freiwillige Versicherung, Minijob mit Beitragspflicht – nicht: Familienversicherung.

Kann die Krankenkasse das Krankengeld zurückfordern? Ja, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 50 SGB X). In diesem Fall Widerspruch prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.

Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:

  • die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
  • die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
  • die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.

Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.

Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Prüfung Ihres konkreten Falls empfehlen wir die Beratung durch einen Sozialrechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 VfGG.

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