Krankengeld-Höhe 2026: Berechnung, Beiträge und aktuelle Werte
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich genau geregelt und folgt den Bestimmungen des SGB V (§§ 44–51 SGB V). Maßgeblich sind das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt und der Nettoarbeitsausgleich nach § 47 SGB V. Die Beitragssätze 2026 sind ebenfalls im SGB V festgelegt.
Berechnungsformel nach § 47 Abs. 1 SGB V
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Konkret:
- Berechnungsgrundlage: laufende Bezüge der letzten 12 Monate vor Beginn der AU, geteilt durch 365 Tage (Bemessungszeitraum).
- Kalendertäglicher Wert × 70 % = Krankengeld-Brutto.
- Überschreitet dieser Wert 90 % des kalendertäglichen Netto, wird er auf 90 % gekappt.
Beispielrechnung 2026
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 € ergibt sich ein kalendertägliches Brutto von rund 114,75 €. Davon 70 % = 80,33 € Krankengeld-Brutto. Liegt das Netto (nach Abzug von Lohnsteuer, Soli und Sozialabgaben) bei rund 2.300 € monatlich, ergibt das ein kalendertägliches Netto von ca. 75,34 €. 90 % davon = 67,81 € — in diesem Beispiel greift der Brutto-/Nettoausgleich (Cap auf 90 % Netto).
Beitragsabzug 2026
Von der Krankengeldleistung werden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten:
- Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 2026 (14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag, durchschnittlich 1,0 %) – Versicherter trägt die Hälfte.
- Pflegeversicherung: 4,0 % – Versicherter trägt die Hälfte (Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 %).
- Arbeitslosenversicherung: bei Bezug von Krankengeld nicht zu entrichten (§ 347 SGB III).
- Renten- und Unfallversicherung: Beitragsfrei für den Versicherten während Krankengeldbezug.
Sonderfälle und Höchstbeträge 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 bei 5.362,50 €/Monat (West) bzw. 5.362,50 €/Monat (Ost, ab 2025 angeglichen). Das Krankengeld ist nicht auf die BBG begrenzt – die Berechnung folgt dem tatsächlichen Einkommen.
Höchstbezugsdauer 78 Wochen
Nach § 48 Abs. 1 SGB V ist das Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren begrenzt. Bei einer neuen Erkrankung beginnt die Frist neu. Nahtlose Folge-AU wegen derselben Diagnose wird zusammengerechnet.
Steuerliche Aspekte
Krankengeld bleibt nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG. Das Finanzamt fordert in der Regel eine Bescheinigung der Krankenkasse (z.B. „Bescheinigung über Leistungen nach § 32b EStG“) für den Steuerbescheid.
Hinweise bei Arbeitslosigkeit
Wer nach Ablauf des Krankengeldes noch immer arbeitsunfähig ist, kann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente (SGB VI) stellen – die Krankenkasse ist nach § 51 SGB V zur Beratung verpflichtet, welche Leistung nahtlos folgen kann.
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Häufige Fragen (FAQ) zur Krankengeld-Höhe 2026
Wie wird der Bemessungszeitraum berechnet? 12 Monate vor Beginn der AU, geteilt durch 365 Tage – Einmalzahlungen werden berücksichtigt.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026? 5.362,50 €/Monat in der KV – das Krankengeld selbst ist nicht BBG-belegt.
Wie wirkt sich Elternzeit auf das Krankengeld aus? In Elternzeit ruht der Krankengeldanspruch (§ 45 SGB V analog) – Sonderregelungen beachten.
Gilt der Höchstbezug von 78 Wochen auch bei Wechsel der Krankenkasse? Ja, der Höchstbezugszeitraum wird kassenübergreifend berechnet.
Quellen und weiterführende Informationen
Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.
Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:
- die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
- die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
- die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.
Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.
Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Stand 2026 und ersetzen keine individuelle Beratung. Aktuelle Werte und Rechtsänderungen sollten mit der zuständigen Krankenkasse oder einem Steuerberater abgeglichen werden.

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