Herzinfarkt-Reha 2026: § 39 SGB V + Reha-Klinik

Herzinfarkt-Reha 2026: § 39 SGB V + Reha-Klinik

Autor: Salomo Swoboda

Datum: 21.06.2026

Zuletzt geprüft: 21.06.2026

Nächste Prüfung: 21.12.2026

Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Kurzfassung (Featured Snippet)

Nach einem Herzinfarkt hast du in der Regel Anspruch auf eine stationäre oder ambulante Reha-Maßnahme. Die wichtigste Norm ist § 39 SGB V (stationäre Reha) beziehungsweise § 40 SGB V (ambulante Reha); für erwerbstätige Versicherte kommt § 15 SGB VI (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rentenversicherung) dazu. Die Reha dauert in der Akutphase drei bis vier Wochen, bei berufstätigen Patientinnen und Patienten auch bis zu sechs Wochen. Du stellst den Antrag über deine Hausärztin oder deinen Kardiologen, der Reha-Antrag wird dann bei der zuständigen Krankenkasse oder Rentenversicherung eingereicht. Wird dein Antrag abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (kostenlos, formlos möglich).


Inhalt

GdB-Stufen bei Herzinfarkt nach VersMedV Anlage B 9.1.1

Nach VersMedV Anlage B 9.1.1 richtet sich der GdB nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung des Herzens:

  • Stufe 1 (0-10): keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, selbst bei stärkerer Belastung (>75 Watt)
  • Stufe 2 (20-40): Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (75 Watt, 2 Min)
  • Stufe 3 (50-70): Leistungsbeeinträchtigung bei alltäglicher Belastung (50 Watt, 2 Min), mit Dekompensation 80
  • Stufe 4 (90-100): Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz)

Quelle: VersMedV Teil B Abschnitt 9.1.1 (Einschränkung der Herzleistung), in Kraft seit 2009. Stand: 2026.


1. Wann steht dir eine Reha nach dem Herzinfarkt zu?

Nach einem Herzinfarkt ist die medizinische Rehabilitation kein „Kann“, sondern in der Praxis eine medizinische Notwendigkeit. Studien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie zeigen, dass Patientinnen und Patienten, die innerhalb von 14 Tagen nach dem Akutereignis eine Reha beginnen, langfristig seltener erneut einen Infarkt erleiden und ihre Lebensqualität deutlich steigern.

Du hast Anspruch auf eine Reha, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • du hattest einen akuten Herzinfarkt (ICD-10 I21) und bist aus der Akutklinik entlassen worden
  • bei dir wurde eine Bypass-Operation (ACB-OP) oder eine Stent-Implantation durchgeführt
  • du hast eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK, ICD-10 I25) mit eingeschränkter Belastbarkeit
  • es besteht eine Herzinsuffizienz (ICD-10 I50) nach dem Infarkt

Wichtig: Es gibt keine Altersgrenze nach oben und keine Pflicht, zuerst eine bestimmte Wartezeit einzuhalten. Die Reha sollte so früh wie möglich beginnen, idealerweise direkt im Anschluss an den stationären Aufenthalt (Anschlussheilbehandlung, AHB). Wenn du unsicher bist, ob dein Fall eine Reha rechtfertigt, sprich mit deiner Hausärztin oder deinem behandelnden Kardiologen im Akutkrankenhaus — sie können eine sozialmedizinische Begründung in den Reha-Antrag schreiben.

Wenn du schon einmal einen Herzinfarkt hattest und die Folgen noch spürst, kannst du auch Jahre später eine Reha beantragen, etwa wenn du unter Angstzuständen, Bewegungseinschränkungen oder Depressionen leidest. In solchen Fällen spricht man von einer Reha-Leistung wegen psychischer oder psychosomatischer Folgen.

Mehr zu den Anzeichen, auf die du nach dem Infarkt achten solltest, findest du im Beitrag Herzinfarkt 2026: Anzeichen + Erste Hilfe + Notfall 112.

2. § 39 SGB V: Dein Anspruch auf stationäre Reha

Die zentrale Norm für stationäre Reha-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 39 SGB V. Dort heißt es im Absatz 1 sinngemäß:

„Versicherte haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme […] nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder teilstationäre Behandlung […] erreicht werden kann.“

Für die Herzinfarkt-Reha bedeutet das konkret:

  • du bist gesetzlich versichert (GKV) und
  • deine Ärztin oder dein Arzt bescheinigt, dass eine ambulante oder teilstationäre Reha nicht ausreicht, und
  • die Reha-Klinik ist von der Krankenkasse zugelassen (Vergütungsvertrag nach § 111 SGB V)

In der Regel wird die stationäre Reha als Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt. Sie beginnt innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausentlassung und dauert in der Regel drei Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit kann sie verlängert werden — typische Gründe sind Komplikationen, eine zweite Stent-Implantation oder eine begleitende Herzinsuffizienz.

Wichtig zu wissen: Die Kosten für die stationäre Reha übernimmt deine Krankenkasse vollständig. Du zahlst lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr (§ 61 SGB V). Bei einer AHB nach Herzinfarkt, die innerhalb von 14 Tagen nach der Akutbehandlung angetreten wird, kann die Krankenkasse die Zuzahlung auf Antrag erlassen, wenn du ein geringes Einkommen hast (§ 62 SGB V).

3. § 40 SGB V: Ambulante Reha in Wohnortnähe

Wenn du lieber zu Hause übernachten und nur tagsüber in die Reha-Einrichtung gehen möchtest, ist die ambulante Rehabilitation nach § 40 SGB V die richtige Wahl. Diese Form wird auch „Reha mit Übernachtung zu Hause“ oder teilstationäre Reha genannt.

Die Vorteile der ambulanten Reha:

  • du bleibst in deinem gewohnten Umfeld und bei deiner Familie
  • du kannst die Reha gut mit einer beruflichen Wiedereingliederung kombinieren
  • die An- und Abreisewege sind kurz, was den täglichen Aufwand reduziert

Inhaltlich unterscheidet sich die ambulante Reha kaum von der stationären Variante: Du bekommst Bewegungstherapie, Schulungen zu Ernährung und Medikamenten, psychologische Unterstützung und sozialmedizinische Beratung. Der Unterschied liegt in der Übernachtung: Du schläfst zu Hause, gehst aber an fünf bis sechs Tagen pro Woche für mehrere Stunden in eine ambulante Reha-Einrichtung.

Wichtig: Die ambulante Reha muss vor Beginn von der Krankenkasse genehmigt werden. Ohne Genehmigung trägst du das Kostenrisiko. Welche ambulanten Reha-Einrichtungen in deiner Region zugelassen sind, erfährst du bei deiner Krankenkasse oder auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Wenn du noch gar nicht weißt, ob du eine ambulante oder stationäre Reha brauchst, lies den verwandten Beitrag KHK + Bypass 2026: ACB + Reha nach § 39 SGB V — dort werden die verschiedenen Reha-Formen ausführlich erklärt.

4. § 15 SGB VI: Reha über die Rentenversicherung

Wenn du erwerbstätig bist und durch den Herzinfarkt in deiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt bist, kommt als Kostenträger auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Frage. Die zentrale Norm ist § 15 SGB VI (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).

Anders als die Krankenkasse, die nur die medizinische Notwendigkeit prüft, fragt die Rentenversicherung zusätzlich: Kannst du ohne Reha wieder dauerhaft in deinen Beruf zurückkehren? Wenn die Antwort „nein“ lautet, übernimmt die DRV die Kosten.

Die Vorteile der Reha über die Rentenversicherung:

  • keine Zuzahlung — die DRV übernimmt die vollen Kosten für die Reha-Maßnahme
  • bei Bedarf bekommst du Übergangsgeld (§ 20 SGB VI), das deinen Verdienstausfall abfedert
  • du hast Anspruch auf ergänzende Leistungen wie Haushaltshilfe, Reisekosten und Kinderbetreuungskosten

In der Praxis wird die Rentenversicherung vor allem dann aktiv, wenn du

  • in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt hast oder
  • eine Erwerbsminderungsrente beantragt hast und die Reha helfen kann, diese abzuwenden, oder
  • eine besonders gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausübst, die nach dem Infarkt nicht mehr ausgeübt werden kann

Welche Voraussetzungen genau gelten, findest du auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Achtung — Reha vor Rente: Die DRV prüft vor jeder Erwerbsminderungsrente, ob eine medizinische Reha deine Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Wenn du die Reha ohne triftigen Grund ablehnst, kann die Erwerbsminderungsrente versagt werden. Wenn du unsicher bist, lass dich vor der Reha-Entscheidung anwaltlich oder sozialrechtlich beraten.

5. So läuft dein Reha-Antrag Schritt für Schritt

Der Reha-Antrag nach einem Herzinfarkt wirkt auf den ersten Blick kompliziert. In der Praxis sind es fünf klare Schritte, die du gemeinsam mit deiner Ärztin oder deinem Arzt gehst:

Schritt 1 — Ärztliche Bescheinigung einholen

Noch im Akutkrankenhaus oder direkt danach in der kardiologischen Praxis wird eine medizinische Begründung erstellt. Darin steht:

  • Diagnose (z. B. „Akuter Hinterwandinfarkt, ICD-10 I21.1″)
  • durchgeführte Eingriffe (Stent, Bypass, Lysetherapie)
  • aktueller Gesundheitszustand und Belastbarkeit
  • Empfehlung „AHB“ oder „stationäre Reha“

Schritt 2 — Reha-Antrag ausfüllen

Das Antragsformular bekommst du bei deiner Krankenkasse, deinem Rentenversicherungsträger oder direkt im Krankenhaus. Du füllst Seite 1 (persönliche Angaben) selbst aus. Seite 2 füllt die Ärztin oder der Arzt aus — die sozialmedizinische Begründung mit Diagnose, Befunden und Reha-Ziel.

Schritt 3 — Antrag einreichen

Reiche den Antrag persönlich, per Post mit Einwurfeinschreiben oder online über die Website deines Kostenträgers ein. Hebe eine Kopie und den Nachweis über den Eingang auf. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt nach § 13 SGB X drei Wochen; bei ärztlicher Begutachtung bis zu fünf Wochen.

Schritt 4 — Genehmigung oder Ablehnung prüfen

Wenn du eine Genehmigung bekommst, sucht die Reha-Einrichtung oder deine Krankenkasse eine passende Klinik. Du bekommst einen Termin und einen Kostenzusagebescheid.

Wenn du eine Ablehnung bekommst, prüfe den Bescheid genau: Welche Begründung wird genannt? Sind die Diagnosen und Befunde korrekt übernommen worden? Wenn du Fehler findest oder die Begründung medizinisch nicht nachvollziehbar ist, hast du ein Widerspruchsrecht (siehe unten).

Schritt 5 — Reha antreten

Die Klinik holt dich entweder mit einem Krankentransport ab oder du reist selbst an. Bringe mit:

  • den Kostenzusagebescheid der Krankenkasse oder DRV
  • den Entlassungsbericht des Akutkrankenhauses
  • eine Liste deiner Medikamente (mit Dosierung)
  • bequeme Sportkleidung und feste Schuhe
  • deine Versichertenkarte

Falls du dich auf die Reha vorbereiten willst, ist auch der Beitrag Herz-Kreislauf-Risikofaktoren 2026: Prävention + Reha-Anschluss hilfreich.

6. Reha-Kliniken: Welche Einrichtungen kommen in Frage?

In Deutschland gibt es rund 150 Reha-Kliniken, die auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen spezialisiert sind. Die meisten sind von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und den gesetzlichen Krankenkassen nach § 111 SGB V zugelassen. Bei der Auswahl der Klinik hast du ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX — das bedeutet, du darfst eine Klinik vorschlagen, und die Krankenkasse darf deinen Wunsch nur aus wichtigen medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen ablehnen.

Was eine gute Reha-Klinik ausmacht:

  • Zertifizierung nach den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation (DGPR)
  • kardiologische Fachabteilung mit erfahrenen Oberärztinnen und -ärzten
  • multiprofessionelles Team aus Kardiologie, Psychologie, Physiotherapie, Ernährungsberatung und Sozialberatung
  • Übungsprogramme unter EKG-Monitoring für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Belastbarkeit
  • Nähe zu deinem Wohnort (zumindest für Besuche der Familie) — bei ambulanten Reha-Konzepten ein Muss

Eine Liste der zertifizierten Reha-Kliniken findest du auf der Seite der DGPR und über die Reha-Klinik-Suche der DRV. Viele Kliniken bieten auch virtuelle Besichtigungen oder Telefonsprechstunden vor der Anreise an, damit du dir vorab ein Bild machen kannst.

Tipp: Wenn du eine bestimmte Klinik bevorzugst, lass dir das schriftlich auf dem Reha-Antrag vermerken. Wenn die Krankenkasse dir eine andere Klinik zuweist, kannst du innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen und deinen Klinikwunsch durchsetzen.

7. Widerspruch bei Ablehnung: So setzt du dich durch

Wenn dein Reha-Antrag abgelehnt wird, hast du gute Chancen, das im Widerspruchsverfahren zu korrigieren. Auswertungen der Krankenkassen zeigen, dass jeder dritte Widerspruch gegen eine Reha-Ablehnung erfolgreich ist. Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos und formlos möglich.

Widerspruchsfrist und Form

  • Frist: einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG)
  • Form: schriftlich (E-Mail reicht, aber Einschreiben mit Rückschein ist beweissicherer)
  • Inhalt: Name, Versichertennummer, Datum des Bescheids, klare Aufforderung „Hiermit lege ich Widerspruch ein“

Widerspruchsbegründung

Am besten schickst du mit dem Widerspruch direkt eine medizinische Begründung mit:

  • aktueller Befund deines Kardiologen
  • Stellungnahme deiner Hausärztin oder deines Hausarztes zur Reha-Notwendigkeit
  • Verweis auf § 39 SGB V (stationär) oder § 40 SGB V (ambulant) bzw. § 15 SGB VI (Rentenversicherung)
  • Hinweis auf die Anschlussheilbehandlung (AHB): Nach Akutbehandlung eines Herzinfarkts ist die Reha medizinisch zwingend

Was passiert nach dem Widerspruch?

Die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger prüft den Widerspruch und holt in der Regel eine sozialmedizinische Stellungnahme ein. In komplexen Fällen wird der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) eingeschaltet. Wird deinem Widerspruch nicht abgeholfen, bekommst du einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung — und kannst innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben, ebenfalls kostenlos (§ 183 SGG).

Wichtig: Widerspruch und Klage haben im Sozialrecht aufschiebende Wirkung — das bedeutet, du kannst die Reha unter Umständen auch dann antreten, wenn die Krankenkasse sie noch nicht genehmigt hat. Lass dich dazu im Zweifelsfall sozialrechtlich beraten.

Mehr zum kompletten Widerspruchsprozess findest du in unserem umfassenden Widerspruch bei Jobcenter-Bescheiden 2026.

8. Häufige Fragen zur Herzinfarkt-Reha

Wie lange dauert eine Reha nach einem Herzinfarkt?

In der Regel drei Wochen als stationäre oder ambulante AHB. Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Reha verlängert werden — zum Beispiel auf bis zu sechs Wochen, wenn du Komplikationen hast oder eine eingeschränkte Belastbarkeit die Verlängerung erforderlich macht. Die Verlängerung muss deine Reha-Klinik ärztlich begründen.

Muss ich während der Reha Urlaub nehmen?

Nein. Eine AHB oder Reha ist eine medizinische Leistung und keine Freizeit. Du bist während dieser Zeit arbeitsunfähig (AU), dein Arbeitgeber kann dir keinen Urlaub anrechnen. Wenn du selbständig bist, solltest du mit deiner Krankenkasse oder deinem Steuerberater klären, wie die Reha steuerlich und versicherungstechnisch behandelt wird.

Kann ich mir die Reha-Klinik selbst aussuchen?

Ja, du hast ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX. Wenn die Krankenkasse dir eine andere Klinik zuweist, muss sie das medizinisch und wirtschaftlich begründen. In der Praxis wird dein Wunsch fast immer akzeptiert — es sei denn, die Wunschklinik ist nicht zugelassen oder deine Reha-Ziele erfordern eine andere Spezialisierung.

Was passiert, wenn ich die Reha abbreche?

Wenn du die Reha selbst ohne triftigen Grund abbrichst, kann die Krankenkasse die Rückforderung der Reha-Kosten prüfen. Wenn du aus medizinischen Gründen abbrichst (z. B. Komplikationen), besteht diese Gefahr nicht. Sprich vor einem Abbruch in jedem Fall mit dem ärztlichen Dienst der Reha-Klinik.

Bekomme ich während der Reha Krankengeld?

Wenn die Reha über die Krankenkasse läuft, bekommst du in der Regel kein zusätzliches Krankengeld — die Reha ist selbst die Leistung. Wenn die Reha über die Rentenversicherung läuft (§ 15 SGB VI), bekommst du Übergangsgeld nach § 20 SGB VI. Die Höhe richtet sich nach deinem letzten Bruttoeinkommen, in der Regel 68 Prozent (mit Kindern 75 Prozent) des Bemessungsentgelts.

Kann ich eine Reha auch im EU-Ausland machen?

Grundsätzlich ja, aber die Kostenübernahme ist komplizierter. Die deutsche Krankenkasse oder Rentenversicherung muss vorab zustimmen und prüft, ob die ausländische Klinik die deutschen Qualitätsstandards erfüllt. In der Praxis werden EU-Auslands-Reha vor allem für ambulante Reha in Grenznähe genehmigt. Sprich mit deinem Kostenträger vor Antragstellung.

Wie oft kann ich eine Reha nach Herzinfarkt beantragen?

Du hast grundsätzlich alle vier Jahre Anspruch auf eine erneute stationäre Reha nach § 40 SGB V. Bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. nach einem erneuten Infarkt oder bei fortschreitender Herzinsuffizienz) kann die Frist unterschritten werden. Ambulante Reha-Maßnahmen sind davon nicht betroffen und können häufiger durchgeführt werden.

Muss ich für die Reha eine Zuzahlung leisten?

Wenn die Reha über die Krankenkasse läuft: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Wenn du ein geringes Einkommen hast, kann die Zuzahlung auf Antrag nach § 62 SGB V erlassen werden. Wenn die Reha über die Rentenversicherung läuft: keine Zuzahlung.

9. Nächste Schritte: Was du jetzt tun kannst

Nach dem Herzinfarkt ist die Reha einer der wichtigsten Schritte zurück in ein normales Leben. Mit der richtigen Vorbereitung und dem Wissen um deine Rechte sparst du Zeit, Nerven und vermeidest Ablehnungen.

Deine nächsten Schritte:

  1. Sprich noch im Akutkrankenhaus mit dem Sozialdienst — sie helfen dir beim Ausfüllen des Reha-Antrags.
  2. Sammle alle Befunde (Kardiologe, Hausarzt, Krankenhaus-Entlassungsbericht) — sie sind dein wichtigstes Argument im Widerspruchsfall.
  3. Wähle deine Wunschklinik und lass sie auf dem Antrag vermerken — dein Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich abgesichert.
  4. Lies weiter: Herzinfarkt-Schwerbehinderung 2026: GdB 0-100 + § 152 SGB IX + VersMedV Anlage B 9.1.1 — falls du nach dem Infarkt einen Schwerbehindertenausweis beantragen willst.
  5. Lass dich beraten: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenlos zu Reha-Ansprüchen und Widerspruchsverfahren.

Wenn du wissen willst, ob die Reha in deinem konkreten Fall medizinisch sinnvoll ist und welche Klinik am besten passt, hol dir eine sozialmedizinische Beratung beim Sozialdienst des Akutkrankenhauses oder bei einer anerkannten Patientenberatung.


Quellen


Interne Links (geplant)

  • → /herzinfarkt-erste-hilfe-anzeichen/ — Herzinfarkt 2026: Anzeichen + Erste Hilfe + Notfall 112
  • → /herzinfarkt-erste-hilfe-anzeichen-2/ — Herzinfarkt-Schwerbehinderung 2026: GdB 0-100 + § 152 SGB IX + VersMedV Anlage B 9.1.1
  • → /herz-kreislauf-risikofaktoren-praevention/ — Herz-Kreislauf-Risikofaktoren 2026
  • → /koronare-herzkrankheit-bypass/ — KHK + Bypass 2026
  • → /widerspruch-bei-jobcenter-bescheid-2026/ — Widerspruch bei Jobcenter-Bescheiden 2026

RDG-Hinweis

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir eine Beratung bei einer anerkannten Patientenberatung (UPD), einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt für Sozialrecht.

Hinweis VersMedV: Die GdB-Stufen folgen der VersMedV-Anlage B (Herz-Kreislauf): ohne wesentliche Funktionseinschränkung GdB 0-10, mit leichten GdB 20-40, mit mittleren GdB 50-70, mit schweren GdB 90-100.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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