Grundsicherungsgeld bei psychischer Erkrankung 2026: § 7 SGB II + Mehrbedarf § 21 richtig nutzen

Wer mit einer psychischen Erkrankung Grundsicherungsgeld beantragt, steht vor zwei rechtlichen Fragen: Wann bin ich überhaupt leistungsberechtigt (§ 7 SGB II)? Und gibt es einen Mehrbedarf (§ 21 SGB II)? Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld — die Anspruchsgrundlagen sind im Kern gleich geblieben, aber die Begriffe und Zuständigkeiten wurden angepasst. Dieser Beitrag erklärt kompakt, was § 7 SGB II leistungsberechtigte Personen definiert, welche Mehrbedarfe § 21 SGB II bei psychischer Erkrankung überhaupt vorsieht und welche ergänzenden Wege (Eingliederung, Befreiung, Beratung) greifen können.

Was bedeutet Grundsicherungsgeld seit 01.07.2026?

Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt das auf ihrer Übersichtsseite. Der Wechsel ist vor allem eine Namensänderung mit klarer Signalwirkung: wer dauerhaft nicht erwerbstätig sein kann, soll nicht mehr „aktiviert“ werden, sondern einen verlässlichen Grundsicherungsanspruch erhalten.

Die Anspruchsgrundlage ist weiterhin das SGB II — alle bisherigen Normen gelten fort. Wer vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld bezogen hat, muss nichts neu beantragen: die laufenden Bescheide werden automatisch auf Grundsicherungsgeld umgestellt. Weitere Hintergründe findest du im Beitrag „Grundsicherungsgeld 2026: Was ändert sich beim Bürgergeld?“ und in „Bürgergeld ade: Was ab 1. Juli 2026 die neue Grundsicherung bedeutet“.

Mehrbedarf bei Krankheit: Medizinisches Kreuz mit Symbolen für Grundsicherungsgeld und Sozialleistungen
Mehrbedarfe bei Krankheit und psychischer Erkrankung greifen oft erst, wenn ärztliche Nachweise und Eingliederungsleistungen zusammenkommen.

Wer ist leistungsberechtigt? § 7 SGB II und § 8 SGB II

§ 7 SGB II definiert, wer überhaupt Grundsicherungsgeld beanspruchen kann. Danach sind zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich:

  1. Erwerbsfähigkeit: Wer täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Das ist die Schwelle aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB II — nicht aus § 7.
  2. Hilfebedürftigkeit: Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann (§ 9 SGB II).

Bei psychischer Erkrankung ist die Erwerbsfähigkeit oft der entscheidende Punkt. Eine schwere Depression mit Antriebsstörung, Panikstörung mit Erwartungsangst oder PTBS kann dazu führen, dass die 3-Stunden-Schwelle nicht mehr erreicht wird. In diesem Fall greift unter Umständen der Vorrang der Erwerbsminderungsrente nach § 41 SGB XII bzw. die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII — siehe dazu unseren Verfahrenswegweiser Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld.

Wichtig: Wenn die 3-Stunden-Schwelle noch erreicht wird, ist das Jobcenter (nicht die Agentur für Arbeit) für die Eingliederung zuständig — auch bei psychischer Erkrankung. Die Leistungen nach §§ 16 ff. SGB II sind Eingliederungsleistungen, kein Bestandteil der klassischen BA-Förderung nach SGB III.

Mehrbedarf bei psychischer Erkrankung: § 21 SGB II richtig lesen

§ 21 SGB II zählt sieben Tatbestände auf, die einen Mehrbedarf rechtfertigen:

  • Abs. 2: Schwangere ab der 12. Woche
  • Abs. 3: Alleinerziehende mit minderjährigem Kind (gestaffelt nach Kinderzahl)
  • Abs. 4: Behinderte Personen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden — hier kann ein psychischer Mehrbedarf greifen
  • Abs. 5: Personen, deren Eingliederung sonst nicht möglich wäre (z. B. kostenaufwändige Ernährung)
  • Abs. 6: Unabweisbare besondere Bedarfe (z. B. nicht durch Dritte gedeckte Therapiekosten)
  • Abs. 7: Personen mit Schulbüchern unter den Voraussetzungen des BAföG

Was § 21 SGB II nicht regelt: einen pauschalen „Krankheitsmehrbedarf“ oder einen Mehrbedarf wegen psychischer Erkrankung allgemein. Solche Ansprüche müssen über die Abs. 5 oder 6 konstruiert werden — oder über die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II.

Wann greift § 21 Abs. 4 SGB II bei psychischer Erkrankung?

Wenn eine psychische Erkrankung zu einer anerkannten Behinderung führt und Eingliederungshilfe nach SGB IX gewährt wird, kann ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Betracht kommen. Voraussetzung ist:

  1. Anerkennung der Behinderung durch das Versorgungsamt (GdB mindestens 50 für Schwerbehinderung),
  2. Bezug von Eingliederungshilfe oder vergleichbaren Leistungen nach SGB IX,
  3. Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Bei einer rein psychischen Erkrankung ohne anerkannte Schwerbehinderung ist § 21 Abs. 4 SGB II in der Regel nicht anwendbar. Hier hilft nur § 21 Abs. 5 (Eingliederung wäre sonst nicht möglich) oder § 21 Abs. 6 (unabweisbarer besonderer Bedarf).

§ 21 Abs. 5 und Abs. 6: Die Ausnahmen für unabweisbare Bedarfe

Abs. 5 greift, wenn ohne den Mehrbedarf die Eingliederung in Arbeit nicht möglich wäre. Beispiel: Ein Klient mit schwerer Depression benötigt eine kostenintensive Psychotherapie, ohne die eine Arbeitsaufnahme aussichtslos ist. Das Jobcenter kann dann einen Mehrbedarf anerkennen.

Abs. 6 greift für unabweisbare besondere Bedarfe, die nicht durch Dritte (Krankenkasse, Eingliederungshilfe) gedeckt werden. Beispiel: Zuzahlungen zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die ärztlich verordnet sind. Hier ist § 17 SGB X (analog, Sozialleistungsrecht) zu beachten — die Bedarfe müssen tatsächlich bestehen, unabweisbar sein und unregelmäßig anfallen.

Wichtig: Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5/6 wird nicht automatisch mit der Diagnose „Depression“ bewilligt. Du brauchst ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der besonderen Bedarfe begründet, und du musst den Antrag stellen.

Eingliederungsleistungen §§ 16 ff. SGB II: Der eigentliche Hauptweg

Bei psychischer Erkrankung ist der Hauptweg zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht der Mehrbedarf, sondern die Eingliederungsleistungen:

  • § 16 SGB II — allgemeine Eingliederungsleistungen, hier auch psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs. 2 Satz 2), Suchtberatung, Schuldnerberatung
  • § 16a SGB II — Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (selten relevant)
  • § 16i SGB II — Teilhabe am Arbeitsmarkt (mit Lohnkostenzuschuss, relevant bei psychisch eingeschränkter Erwerbsfähigkeit)
  • § 16k SGB II — Förderung der beruflichen Weiterbildung (auch bei psychischer Erkrankung sinnvoll, z. B. Umschulung)

Das Jobcenter kann verpflichtet werden, ein Eingliederungs-Coaching zu finanzieren oder eine psychosoziale Betreuung zu bewilligen. Detaillierte Informationen zu Eingliederungsleistungen bei psychischer Erkrankung findest du im Beitrag „Beratung zu Pflegegrad bei psychischen Erkrankungen und Grundsicherung 2026″.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So stellst du den Antrag richtig

  1. Vorbereitung: Diagnosebescheinigung vom Facharzt oder Psychotherapeuten einholen. Aktuelle Medikation, Therapienummer, behandelnde Ärzte dokumentieren.
  2. Antrag Grundsicherungsgeld: Antrag beim örtlichen Jobcenter stellen (früher „Bürgergeld-Antrag“). Der Regelbedarf 2026 beträgt 563 EUR (Alleinstehende).
  3. Mehrbedarf: Im Antrag explizit den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 oder 6 beantragen — nicht nur „§ 21″, sondern konkret „unabweisbarer besonderer Bedarf“.
  4. Eingliederungsleistung beantragen: Separat einen Antrag auf Eingliederungsleistung nach §§ 16 ff. SGB II stellen. Psychosoziale Betreuung, Coaching, Weiterbildung.
  5. Widerspruch: Wenn der Bescheid keine Mehrbedarfs-Anerkennung enthält, fristwahrend Widerspruch nach § 84 SGG einlegen. Wie das geht, zeigt der Beitrag „Widerspruch Sozialrecht: Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026″.
  6. Eilrechtsschutz: Wenn die Ablehnung existenzgefährdend ist (Miete, Strom, Therapie-Kosten), Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht stellen.
  7. Akteneinsicht: Mit § 25 SGB X Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, warum der Mehrbedarf abgelehnt wurde.

Welche Nachweise brauchst du?

  • Ärztliche Diagnose mit ICD-10-Code (F32.x, F33.x, F40-F48)
  • Bescheinigung über Therapieart, Frequenz und Behandlungsdauer
  • Nachweis über Medikamente mit Kosten (besonders nicht verschreibungspflichtige)
  • Bei GdB-Antrag: Antrag beim Versorgungsamt (siehe „Befangenheitsantrag bei Versorgungsamt“)
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietbescheid + Heizkostenabrechnung

Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld und psychischer Erkrankung

Wird das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld genannt?

Ja, seit 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Anspruchsgrundlagen und Berechnung sind im Kern gleich geblieben. Wer vorher Bürgergeld bezogen hat, bekommt automatisch Grundsicherungsgeld ohne neue Antragstellung.

Wann greift ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II bei psychischer Erkrankung?

§ 21 Abs. 4 SGB II greift nur, wenn eine anerkannte Behinderung (GdB ≥ 50) vorliegt und Eingliederungshilfe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Ohne anerkannte Schwerbehinderung ist Abs. 4 in der Regel nicht anwendbar — versuche dann § 21 Abs. 5 oder Abs. 6.

Kann ich bei schwerer Depression von der 3-Stunden-Schwelle befreit werden?

Wenn du tatsächlich weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kannst, bist du nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Dann greift ggf. die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Jobcenter und Rentenversicherung müssen dann klären, wer zuständig ist. Lass dich beraten — siehe unseren Beratungs-Beitrag.

Wer zahlt die Psychotherapie — Jobcenter oder Krankenkasse?

Die Psychotherapie zahlt grundsätzlich die Krankenkasse (SGB V). Das Jobcenter kann aber Kosten für unabweisbare besondere Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen, wenn die Krankenkasse nicht leistet (z. B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente, spezielle Coaching-Bedarfe). Dazu brauchst du eine ärztliche Begründung.

Wie lange dauert die Bearbeitung beim Jobcenter?

Die Bearbeitungsdauer variiert. Erfahrungsgemäß 4-8 Wochen bei Erstanträgen. Bei psychischer Erkrankung kann eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wichtig werden. Wenn die Ablehnung existenzgefährdend ist, sofort Eilantrag nach § 86b SGG stellen.

Widerspruch oder Klage — wann?

Bei Ablehnung erst Widerspruch beim Jobcenter (Frist 1 Monat nach § 84 SGG). Wenn der Widerspruchsbescheid ablehnt, dann Klage beim Sozialgericht. Bei Eilbedarf direkt nach Erlass des Ausgangsbescheids Eilantrag nach § 86b SGG. Ablauf siehe Widerspruch Sozialrecht.

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