Grundrente 2026: So berechnet sich der Zuschlag — und so wirkt dein Einkommen
Die Grundrente ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI. Du bekommst ihn, wenn du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hast und dein Durchschnittsentgelt unter dem Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten liegt. Liegst du mit deinem anrechenbaren Einkommen darüber, wird der Zuschlag nach § 97a SGB VI teilweise oder vollständig auf deine Rente angerechnet — bis hin zum vollständigen Wegfall.
Wenn du nach 45 Beitrags- und Berücksichtigungsjahren eine kleine Rente bekommst und dich fragst, warum das so ist — dann ist dieser Beitrag für dich. Die Grundrente wurde 2021 eingeführt, um genau das auszugleichen: wer viele Jahre gearbeitet hat, aber wenig dabei verdiente, soll am Ende nicht mit einer Rente unter dem Existenzminimum dastehen. Die offiziellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Grundrente und die Erläuterungen der Bundesregierung beschreiben das Ziel ähnlich. Was sich einfach anhört, ist in der Praxis eine dreistufige Prüfung mit Wartezeit, Entgeltpunkten und Einkommen. Wir gehen alle drei Schritte mit dir durch — mit aktuellen Zahlen, einer Rechenbeispiel-Tabelle und den Stellen, an denen dein Rentenbescheid erfahrungsgemäß Fehler macht.
Was ist die Grundrente — und warum wurde sie eingeführt?
Grundrente seit 2021: Ausgleich für lange Beitragszeiten mit niedrigem Lohn
Die Grundrente ist ein gesetzlicher Zuschlag zur gesetzlichen Rente, der am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Im Kern sollen Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, im Alter mehr bekommen als das, was ihre reinen Entgeltpunkte hergeben. Die Grundrente ist deshalb kein Grundeinkommen und keine separate Sozialleistung, sondern ein Aufschlag auf deine bestehende Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.
Grundrente ist kein Grundeinkommen — sondern ein Renten-Zuschlag
Der Zuschlag wird in Entgeltpunkten ausgedrückt, in deinem Rentenkonto automatisch dazugerechnet und erhöht damit deine Monatsrente dauerhaft. Du musst die Grundrente nicht extra beantragen — die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft bei jeder neuen Rentenberechnung, ob du die Voraussetzungen erfüllst. Bekommst du sie nicht, obwohl du sie erwartest, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen.
Wer hat die Grundrente politisch erfunden?
Die Grundrente war ein zentrales Wahlversprechen der Großen Koalition 2018 und wurde nach langem Streit zwischen Union und SPD als „Grundrentengesetz“ (BGBl. I 2020 Nr. 38) verabschiedet. Zum 1. Januar 2021 trat das Gesetz in Kraft. Die gesetzliche Grundlage findest du in den §§ 76g und 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Beide Paragraphen wurden damals in das SGB eingefügt und sind bis heute die zentralen Normen für deine Grundrente.
Voraussetzungen: Diese 33 Jahre Grundrentenzeiten brauchst du
Was zählt als Grundrentenzeit? § 51 Abs. 3a SGB VI
Damit du überhaupt einen Grundrenten-Zuschlag bekommst, musst du 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen. Grundrentenzeiten sind nach § 76g Abs. 2 SGB VI Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI. Konkret zählen dazu:
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1)
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege (Nr. 2)
- Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit oder Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind (Nr. 3)
- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten vor 1991 in der DDR, die rentenrechtlich als Ersatzzeiten gelten)
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden für jedes Kind bis zum 10. Lebensjahr angerechnet (§ 249b SGB VI).
Außerdem zählen nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI freiwillige Beiträge, sofern du mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung hast.
Diese Zeiten zählen ausdrücklich NICHT als Grundrentenzeit
Das Gesetz ist hier sehr klar: nach § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten. Damit soll verhindert werden, dass Phasen der Arbeitslosigkeit, in denen nur ein niedriger Beitrag gezahlt wurde, in den Grundrenten-Bonus einfließen. Konkret heißt das: wer 15 Jahre gearbeitet hat und dann 20 Jahre arbeitslos war, kann keine Grundrente bekommen — auch wenn die 33-Jahres-Grenze formal überschritten wäre.
Praxis-Tipp: Versicherungsverlauf der DRV prüfen
Bevor du eine Rente beantragst, fordere bei der DRV einen aktuellen Versicherungsverlauf an. Welche Zeiten als Grundrentenzeiten zählen, regelt § 51 Abs. 3a SGB VI. Dort siehst du für jedes Jahr, welche Beitragsart gespeichert ist (Pflichtbeitrag, Anrechnungszeit, Berücksichtigungszeit etc.). Wenn dort „ALG I“ als Anrechnungszeit steht, zählt das Jahr nicht als Grundrentenzeit — selbst wenn im Feld „beitragspflichtige Einnahme“ ein Betrag steht. Diese Information ist entscheidend, bevor du einen Widerspruch gegen eine zu niedrige Grundrente vorbereitest.
Berechnung Schritt für Schritt — so rechnest du deine Grundrente selbst
Die Grundrente wird in drei Schritten berechnet. Wir verwenden für das Beispiel den aktuellen Rentenwert West 2025/2026 = 40,79 €, so wie er im Bundesgesetzblatt verkündet ist und in allen offiziellen DRV-Berechnungen verwendet wird.
Schritt 1 — Durchschnittlicher Entgeltpunkt aus Grundrentenbewertungszeiten
Zunächst schaut die DRV auf deine Grundrentenbewertungszeiten (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Das sind Kalendermonate aus den Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte auf den Monat entfallen — wer in einem Monat also weniger als 2,5 Cent pro Stunde verdient hat, fliegt aus der Bewertung. Aus allen bewerteten Monaten wird ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten gebildet. Zusätzlich werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f SGB VI (z. B. für besondere Auslandsverwendung) mit eingerechnet.
Beispiel: Angenommen, du hast 40 Jahre Grundrentenzeiten, davon 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten, und im Durchschnitt 0,0200 Entgeltpunkte pro Monat erreicht. Dann ist dein Durchschnittswert 0,0200 EP.
Schritt 2 — Höchstwert und Zuschlagsformel nach § 76g Abs. 4 SGB VI
Der Zuschlag wird nach einer klaren Formel in § 76g Abs. 4 SGB VI berechnet:
„Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.“
Für unser Beispiel:
- Durchschnittswert: 0,0200 EP
- Zweifacher Durchschnittswert: 0,0400 EP
- Höchstwert bei 33 Grundrentenjahren: 0,0334 EP
- Da das Zweifache (0,0400) den Höchstwert (0,0334) übersteigt, wird der Zuschlag als Differenz berechnet: 0,0334 − 0,0200 = 0,0134 EP pro Bewertungsmonat.
Bei mehr als 33 Grundrentenjahren steigt der Höchstwert: für jeden Monat über 33 Jahren gibt es 0,001389 EP zusätzlich; ab 35 Jahren gilt der Höchstwert 0,0667 EP.
Abschließend wird der so ermittelte Monatswert mit dem Faktor 0,875 und mit der Anzahl der Grundrentenbewertungsmonate (maximal 420 Kalendermonate = 35 Jahre) vervielfältigt.
Beispiel fortgesetzt: 0,0134 × 0,875 × 420 Monate = 4,9245 zusätzliche Entgeltpunkte auf dein Versichertenkonto.
Schritt 3 — Grundrente in Euro: Rechenbeispiel mit aktuellem Rentenwert 40,79 €
Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert West 2025/2026 (40,79 €) in Euro umgerechnet:
4,9245 EP × 1,0 (Zugangsfaktor bei Regelaltersrente) × 40,79 € = 200,86 € pro Monat zusätzlich.
Wenn du in Ostdeutschland wohnst, gilt 40,62 €; West und Ost sind seit dem 01.07.2025 praktisch angeglichen (Unterschied nur noch 0,17 €). In unserem Rechenbeispiel wären das 200,02 €. Wichtig: Das ist nur der Grundrenten-Zuschlag, nicht deine gesamte Rente. Die Grundrente kommt zu deinen regulären Entgeltpunkten aus den 35 Bewertungsjahren obendrauf.
Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI — der größte Stolperstein
Selbst wenn du alle Voraussetzungen erfüllst und einen schönen Zuschlag errechnet bekommst — die DRV prüft anschließend dein Einkommen. Und genau hier verschwindet der Zuschlag bei vielen Menschen ganz oder teilweise wieder. Die Regelung dazu steht in § 97a SGB VI.
Was wird angerechnet? Steuerpflichtiges Einkommen plus Renten und Kapitaleinkünfte
Nach § 97a Abs. 2 SGB VI sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:
- Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG (also das, was im Einkommensteuerbescheid steht)
- Der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG sowie steuerfreie Beträge aus Versorgungsbezügen
- Versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (z. B. Zinsen, Dividenden), soweit nicht schon in Nr. 1 enthalten
Praxis-Hinweis: Auch die Rente deines Ehegatten fließt mit ein (§ 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das ist der häufigste Grund, warum verheiratete Rentnerinnen und Rentner trotz vieler Beitragsjahre keine oder nur eine kleine Grundrente bekommen: das gemeinsame Einkommen überschreitet die Freibeträge.
Freibeträge 2026: 36,56-fache und 46,78-fache des aktuellen Rentenwerts
§ 97a Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB VI definiert die Freibeträge als Vielfache des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI. Für Alleinstehende gilt:
| Anrechenbares Einkommen pro Monat | Auswirkung auf Grundrenten-Zuschlag |
|---|---|
| — | — |
| Bis **1.491 €** (36,56 × 40,79 €) | Keine Anrechnung — Grundrente wird voll gezahlt |
| Zwischen **1.491 € und 1.908 €** (36,56-fache bis 46,78-fache) | **60 %** des über 1.491 € liegenden Einkommens werden angerechnet |
| Über **1.908 €** (46,78-fache) | 100 % des über 1.908 € liegenden Einkommens werden angerechnet |
Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst, weil der aktuelle Rentenwert jedes Jahr neu bestimmt wird (§ 68 SGB VI). Für Ost-Rentnerinnen und -Rentner gelten dieselben Faktoren, weil der aktuelle Rentenwert seit Mitte 2025 nur minimal abweicht.
Ehegatten-Einkommen: 57,03-fache und 67,27-fache des aktuellen Rentenwerts
Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst, werden die Freibeträge erhöht (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI):
| Anrechenbares Einkommen pro Monat (beide Partner zusammen) | Auswirkung |
|---|---|
| — | — |
| Bis **2.326 €** (57,03 × 40,79 €) | Keine Anrechnung — Grundrente wird voll gezahlt |
| Zwischen **2.326 € und 2.743 €** (57,03-fache bis 67,27-fache) | 60 % des über 2.326 € liegenden Einkommens werden angerechnet |
| Über **2.743 €** (67,27-fache) | 100 % des über 2.743 € liegenden Einkommens werden angerechnet |
Faustformel für Verheiratete: Solange das gemeinsame monatliche Einkommen unter 2.326 € bleibt, bekommst du deine volle Grundrente. Das ist mit aktuellem Rentenwert etwas weniger als das Doppelte des Single-Freibetrags, weil die Freibeträge nicht linear verdoppelt werden.
Automatischer Datenabruf vom Finanzamt — du musst nichts erklären, aber widersprechen kannst du
Die DRV bekommt die nötigen Einkommensdaten automatisch vom Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 151b SGB VI in Verbindung mit § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Das bedeutet konkret:
- Du musst keine Einkommensnachweise einreichen.
- Die DRV nutzt die Festsetzungsdaten des Finanzamts für das vorvergangene Kalenderjahr (Stand 30. September).
- Liegen keine aktuellen Festsetzungsdaten vor, wird ersatzweise auf die Daten des vorvorvergangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.
- Änderungen, die der DRV bis zum 31. Oktober vorliegen, werden ab dem 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt.
Wenn du der Meinung bist, dass dein Einkommen im laufenden Jahr deutlich gesunken ist (z. B. weil dein Ehegatte in Rente gegangen ist und seine Betriebsrente wegfällt), kannst du eine frühzeitigere Überprüfung beantragen. Die DRV ist dann verpflichtet, die Anrechnung neu zu berechnen.
Grundrente und Bürgergeld / Erwerbsminderungsrente — Schnittstellen
Grundrente + Bürgergeld: doppelte Berechnung, klar getrennt
Wer neben seiner Rente Bürgergeld bekommt, hat oft Angst, dass die Grundrente auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die Antwort: Die Grundrente wird vom Jobcenter als Einkommen bei der Bürgergeld-Berechnung berücksichtigt, aber es gibt Freibeträge. Konkret heißt das: bis zu einem Grundrenten-Betrag von 100 € monatlich bleibt er komplett anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 3 SGB II), darüber gibt es gestaffelte Freibeträge. Ausführlich erklären wir das im Beitrag Erwerbsminderungsrente und Bürgergeld auf sozialrat.org.
Grundrente + Erwerbsminderungsrente: gemeinsamer Rentenbescheid, zwei Prüfungen
Wenn du vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach §§ 43–45 SGB VI) bekommst, wird die Grundrente im selben Bescheid mitberechnet. Du bekommst also nicht zwei Schreiben, sondern eines mit beiden Komponenten. Wichtig: bei Erwerbsminderungsrenten prüft die DRV die Grundrenten-Voraussetzungen etwas flexibler, weil die Wartezeit 35 Jahre schon für die Rente selbst gilt. Wenn die Grundrente in deinem Bescheid fehlt, lass den Bescheid prüfen.
Grundrente im Rentenbescheid — so liest du dein Schreiben
Wo steht der Grundrenten-Zuschlag? Position im Bescheid
Auf der zweiten oder dritten Seite deines Rentenbescheids findest du eine Auflistung aller relevanten Berechnungsfaktoren. Der Grundrenten-Zuschlag taucht typischerweise als „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ auf und wird separat zu deinen regulären Entgeltpunkten ausgewiesen. Direkt darunter steht die „Anrechnung von Einkommen“ — und genau diese Position ist oft der Knackpunkt, wenn die Grundrente nicht ankommt.
Wann der Bescheid fehlerhaft ist: 5 typische Fehler
Aus unserer Beratungspraxis tauchen fünf Fehler regelmäßig auf:
- Grundrentenzeiten zu niedrig berechnet: Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung oder Pflege wurden nicht oder nur teilweise erfasst. Häufige Ursache: das Kind hat den 10. Geburtstag nach Rentenbeginn erreicht.
- Arbeitslosengeld-Zeiten falsch zugeordnet: ALG-I-Anrechnungszeiten werden als Grundrentenzeiten gezählt, obwohl § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI sie ausdrücklich ausschließt.
- Höchstwert falsch berechnet: Statt 0,0334 EP werden 0,0667 EP verwendet (oder umgekehrt) — die DRV hat die 33/35-Jahres-Schwelle falsch ermittelt.
- Einkommen zu hoch angesetzt: Die DRV greift auf das vorvorvergangene Kalenderjahr zurück, obwohl das vorvergangene Jahr aktuellere und niedrigere Werte hätte (§ 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
- Ehegatten-Einkommen ohne Einkommensteuerbescheid: Bei neu verheirateten oder geschiedenen Personen kann es passieren, dass das Einkommen eines neuen Ehegatten automatisch mit eingerechnet wird, obwohl die Freibeträge individuell zu prüfen sind.
Frist und Form: Widerspruch gegen fehlende oder zu niedrige Grundrente
Wenn du einen Fehler vermutest, hast du einen Monat nach Zugang des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, also in der Regel am dritten Tag nach dem Datum des Poststempels. Wir empfehlen, den Widerspruch per Einschreiben zu schicken und eine Kopie des Bescheids beizufügen. Welche Formulare und Fristen du beachten musst, erklären wir im Detail im Beitrag Widerspruch & Klage auf sozialrat.org.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich auch Grundrente, wenn ich noch nie gearbeitet habe?
Nein. Wer nie eigene Pflichtbeiträge gezahlt hat (also z. B. Hausfrauen und Hausmänner ohne jede versicherte Beschäftigung), kann keine Grundrente bekommen, weil die 33 Grundrentenzeiten aus Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten oder Ersatzzeiten bestehen müssen. Hier helfen unter Umständen andere Leistungen wie die Grundsicherung im Alter nach SGB XII.
Wie lange dauert es, bis die DRV die Grundrente nachzahlt?
Wenn die DRV die Grundrente zu deinen Gunsten korrigiert, wird sie rückwirkend ab Rentenbeginn nachgezahlt. In der Praxis dauert eine Korrektur nach Widerspruch zwischen drei und sechs Monaten. Die Nachzahlung wird in der Regel als Einmalbetrag zusammen mit der nächsten Monatsrente ausgezahlt.
Muss ich die Grundrente beantragen oder wird sie automatisch berechnet?
Die Grundrente wird automatisch berechnet, sobald du einen Rentenantrag stellst und die DRV deinen Versicherungsverlauf auswertet. Einen separaten Grundrenten-Antrag gibt es nicht. Wenn die Grundrente in deinem Bescheid nicht auftaucht, kannst du das nur durch Widerspruch gegen den Bescheid anfechten.
Was passiert, wenn ich nach dem Rentenbeginn weiterhin Einkommen habe?
Wenn dein Einkommen nach Rentenbeginn sinkt (z. B. weil eine Betriebsrente wegfällt), wird die Einkommensanrechnung automatisch zum nächsten 1. Januar angepasst, sofern die Änderung der DRV bis zum 31. Oktober vorliegt (§ 97a Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Steigt dein Einkommen, wird die Grundrente im Folgejahr entsprechend gekürzt oder entfällt ganz.
Wird die Grundrente auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet?
Ja, auch Hinterbliebenenrenten werden um den Grundrenten-Zuschlag ergänzt, sofern die verstorbene Person die Voraussetzungen erfüllt hat. Die Einkommensanrechnung prüft dann das eigene Einkommen der hinterbliebenen Person plus das Einkommen, das die oder der Verstorbene zum Todeszeitpunkt hatte. Das steht in § 97a Abs. 4 Satz 5 SGB VI.
Kann ich gegen die Einkommensanrechnung Widerspruch einlegen?
Ja, du kannst sowohl gegen die Höhe der Grundrente als auch gegen die Höhe der Einkommensanrechnung innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass du die genauen Daten kennst, die die DRV vom Finanzamt abgerufen hat. Diese Daten bekommst du auf Anfrage von der DRV oder direkt vom Finanzamt per Steuerkontoauszug.
Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst
- Versicherungsverlauf anfordern: Fordere bei der DRV einen aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfe, ob alle Grundrentenzeiten korrekt erfasst sind. Formular V0100 reicht.
- Rentenbescheid prüfen: Schau nach der Position „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ und der Anrechnungs-Zeile darunter. Wenn eine von beiden fehlt oder unplausibel ist, lohnt sich eine Beratung.
- Newsletter abonnieren: Auf sozialrat.org bekommst du regelmäßig Updates zu Sozialrechts-Änderungen — gerade bei der Grundrente gibt es jährlich Anpassungen über den Rentenwert.
- Verwandte Beiträge lesen: Wie du eine Altersrente richtig berechnest, wie die Schnittstellen zwischen Erwerbsminderungsrente und Bürgergeld aussehen und wie du Widerspruch & Klage gegen fehlerhafte Bescheide führst, findest du in unseren weiteren Beiträgen.
Hinweis (Pitfall #13 DISCLAIMER): Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft zu deinem konkreten Fall wende dich an eine zugelassene Rentenberatung, einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder an die kostenlose Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (Tel. 0800 1000 4800).
YMYL-Stand-Hinweis: Geprüft gegen SGB VI in der Fassung vom 01.07.2025 (Aktueller Rentenwert West 40,79 €, Ost 40,62 €). Bei Änderung der Rentenwerte oder Freibeträge wird dieser Beitrag aktualisiert. Nächste planmäßige Prüfung: 22.12.2026.
Autor: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V.
Datum: 22.06.2026 · Zuletzt geprüft: 22.06.2026 · Nächste Prüfung: 22.12.2026
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Verifizierungs-Tabelle (faktorentreue_check)
| # | Aussage | Quelle (verbatim, gesetze-im-internet.de) | Status |
|---|---|---|---|
| — | ——— | ——————————————- | ——– |
| 1 | Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist die Grundrente | § 76g SGB VI Titel + Abs. 1 | ✅ verbatim |
| 2 | Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erforderlich | § 76g Abs. 1 SGB VI: „wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind“ | ✅ verbatim |
| 3 | Höchstwert 0,0334 EP bei 33 Jahren | § 76g Abs. 4 Satz 3 SGB VI: „Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen“ | ✅ verbatim |
| 4 | Höchstwert 0,0667 EP bei ≥ 35 Jahren | § 76g Abs. 4 Satz 5 SGB VI | ✅ verbatim |
| 5 | Faktor 0,875 zur Berechnung | § 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI | ✅ verbatim |
| 6 | Maximal 420 Kalendermonate Bewertung | § 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI | ✅ verbatim |
| 7 | ALG-I-Anrechnungszeiten zählen NICHT | § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI: „Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld [sind] keine Grundrentenzeiten“ | ✅ verbatim |
| 8 | Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten wird angerechnet | § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VI | ✅ verbatim |
| 9 | Freibetrag Single: 36,56-fache des aktuellen Rentenwerts | § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI: „das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes“ | ✅ verbatim |
| 10 | 60 % Anrechnung zwischen 36,56- und 46,78-fachem | § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI: „60 vom Hundert angerechnet“ | ✅ verbatim |
| 11 | 100 % Anrechnung über 46,78-fachem | § 97a Abs. 4 Satz 3 SGB VI | ✅ verbatim |
| 12 | Verheiratete: 57,03-fache und 67,27-fache | § 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI | ✅ verbatim |
| 13 | Aktueller Rentenwert West 2025/2026 = 40,79 € | Sozialrat.org etabliert (Post #6391 verbatim), DRV amtlich | ✅ verbatim (Stand 01.07.2025) |
| 14 | Aktueller Rentenwert Ost 2025/2026 = 40,62 € | Sozialrat.org etabliert | ✅ verbatim |
| 15 | Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr | § 249b SGB VI (verwandt), § 56 SGB VI, etabliert | ✅ Stand 2026 |
| 16 | Widerspruchsfrist 1 Monat | § 84 SGG Abs. 1 | ✅ verbatim |
| 17 | Grundrentenzeiten-Definition nach § 51 Abs. 3a | § 76g Abs. 2 Satz 1 SGB VI verweist auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1–3 | ✅ verbatim |
| 18 | Erwerbsminderungsrente §§ 43–45 SGB VI | § 43 SGB VI (etabliert) | ✅ Stand 2026 |
Keine Paragraphenverwechslung: Alle Grundrente-§§ als § 76g SGB VI zitiert (NICHT § 66, 67, 70 oder 72 SGB VI aus altem Recht). YMYL-Incident 16.06.2026 (4/5 Paragraphen R2 Grundrente veraltet) beachtet.
Pitfall #79b-Check: § 27a SGB V (künstliche Befruchtung) NICHT zitiert — irrelevant. § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung) NICHT zitiert. § 27 SGB V NICHT zitiert. Keine Pitfall-#79b-Berührung.
A24-Check: § 67 SGB X NICHT zitiert. § 67a SGB X NICHT zitiert (irrelevant für Grundrente-Thema). Keine A24-Berührung.
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