Schwerbehindertenausweis beantragen 2026 — Grün, Orange, Merkzeichen
VersMedV-Stufen-Schema (Pitfall #61b-b Pflicht, v2.38.1 ACTIVE Counter 321)
Die Einteilung des GdS (Grad der Schädigungsfolgen) und GdB (Grad der Behinderung) erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage in 4 Stufen:
- Stufe 1 (leichte Beeinträchtigung): GdS/GdB 10–20
- Stufe 2 (mittelschwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 30–40
- Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 50–70
- Stufe 4 (schwerste Beeinträchtigung): GdS/GdB 80–100
Ein Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) wird erst ab Stufe 3 ausgestellt – aber bereits GdS 30–40 (Stufe 2) gilt als Behinderung im Sinne des SGB IX. Die diagnose-spezifische Bewertung erfolgt nach VersMedV Anlage (vgl. gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html).
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html (Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777) — Pitfall #61b-b, Pitfall-Catalog v2.38.1 ACTIVE Counter 321.
Der Schwerbehindertenausweis nach § 152 SGB IX ist der offizielle Nachweis für eine anerkannte Schwerbehinderung. Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat, bekommt ihn vom Versorgungsamt ausgestellt — und damit Zugang zu zahlreichen Nachteilsausgleichen.
Funktion und Rechtsgrundlage
Der Ausweis dient als Identifikations-Dokument gegenüber Dritten: Arbeitgeber, Behörden, ÖPNV-Betreiber oder Parkplatzbetreiber. Er weist die Schwerbehinderung und die eingetragenen Merkzeichen nach. Die Rechtsgrundlage ist § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise); die Ausstellung des Ausweises erfolgt gemäß § 152 Absatz 5 SGB IX, sobald ein entsprechender Feststellungsbescheid vorliegt.
Wichtig: Der Antrag selbst wird formlos beim Versorgungsamt gestellt (siehe GdB-50-Antrag) — der Ausweis wird erst NACH dem Feststellungsbescheid ausgestellt. In manchen Bundesländern sind beide Schritte kombiniert.
Grün oder Orange — die zwei Varianten
- Grüner Schwerbehindertenausweis — Standardvariante für die meisten schwerbehinderten Menschen.
- Oranger Schwerbehindertenausweis — Sondervariante mit Hinweis auf unbestimmte Gültigkeit, wenn die Behinderung dauerhaft ist und keine wesentliche Besserung erwartet wird.
Seit 2019 sind beide Varianten in der Regel nicht mehr befristet, wenn die Behinderung dauerhaft ist. Andernfalls gilt eine Befristung von typischerweise fünf Jahren; bei „Heilungsbewährung“ (zum Beispiel nach einer Krebsbehandlung) kann die Frist kürzer sein.
Antrag in vier Schritten
- GdB-50-Bescheid vorhanden — ohne den Feststellungsbescheid kein Ausweis.
- Ausweis-Antrag beim Versorgungsamt — je nach Bundesland mit dem GdB-Antrag kombiniert oder als separater Schritt.
- Passbild beifügen — biometrisch nach Vorgaben, in der Regel 35×45 mm, Frontalaufnahme.
- Ausweis abholen oder zugesandt bekommen — je nach Behörde; in Berlin zum Beispiel persönliche Abholung mit Lichtbildausweis.
Pflichtangaben auf dem Ausweis
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Ausweis-Nummer (eindeutige Identifikation)
- Gültig bis (Datum oder „unbefristet“)
- Ausstellende Behörde (zum Beispiel „LAGeSo Berlin“, „LVR Köln“)
- GdB-Höhe (in Worten: 50, 60, 70, 80, 90, 100)
- Merkzeichen (zum Beispiel G, aG, B, H, Bl, Gl, TBL, RF, EB, 1. Kl., 2. Kl.)
- Foto (Pflicht, datenschutz-konform nach DSGVO Art. 9)
Gültigkeit und Verlängerung
Standard sind fünf Jahre. Bei dauerhafter Behinderung erfolgt die Ausstellung unbefristet. Vor Ablauf sollten Sie einen Verlängerungs-Antrag stellen — am besten drei Monate vor Ablauf. Bei Adress-Änderung, Namens-Änderung oder Verlust muss das Versorgungsamt informiert werden.
Was tun bei Verlust?
Verlust sofort dem Versorgungsamt melden — der Ausweis wird gesperrt und neu ausgestellt (gegen Gebühr, in der Regel rund 15 bis 25 Euro). Bis zur Neuausstellung können Sie sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen.
Nachteilsausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis
Mit dem Schwerbehindertenausweis und einem GdB ab 50 sind je nach eingetragenen Merkzeichen konkrete Nachteilsausgleiche verbunden. Die wichtigsten im Überblick:
- Steuerfreibetrag (§ 33b EStG): Pauschalerteuerungs-Freibetrag je nach GdB-Höhe (z.B. 1.220 Euro ab GdB 100, gestaffelt ab GdB 50).
- Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX): Ab GdB 50 gilt ein erweiterter Kündigungsschutz; der Arbeitgeber braucht vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts.
- Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX): Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr (Schwerbehinderte mit GdB ≥ 50).
- Vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI): Schwerbehinderte Menschen können ohne Abschlag zwei Jahre früher in Altersrente gehen.
- Begleitperson im ÖPNV: Mit Merkzeichen B wird eine Begleitperson unentgeltlich im Nahverkehr befördert.
- Ermäßigung Rundfunkbeitrag: Mit Merkzeichen RF (Rundfunk-Gebührenbefreiung) entfällt der Rundfunkbeitrag.
- Wohnraumhilfe: Bei Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) gibt es bevorzugte Wohnungsvergabe und barrierefreien Wohnraum-Zuschuss.
- Parkerleichterung: Merkzeichen aG, Bl oder H (hilflos) berechtigen zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Die genauen Voraussetzungen regeln das SGB IX, das EStG und das jeweilige Landesrecht. Welche Merkzeichen bei Ihnen eingetragen sind, sehen Sie direkt auf dem Ausweis.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Ausweis beantragen oder wird er automatisch ausgestellt? Der Ausweis wird auf Antrag ausgestellt. Voraussetzung ist ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) gemäß § 152 Absatz 1 SGB IX. Ohne diesen Bescheid kein Ausweis.
Welche Kosten fallen an? Die Erstausstellung des Schwerbehindertenausweises ist gebührenfrei. Bei Verlust und Neuausstellung fällt eine Gebühr von etwa 15 bis 25 Euro an, die je nach Bundesland variiert.
Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Ausweis? In der Regel vier bis acht Wochen nach dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Bei den zuständigen Behörden nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kann es je nach Bundesland und Auslastung auch länger dauern.
Kann ich den Ausweis bei der Arbeit verwenden? Ja. Gemäß § 152 Absatz 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen — etwa dem erweiterten Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX oder dem Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
Welche Merkzeichen werden eingetragen? Die Merkzeichen (G, aG, B, H, Bl, Gl, TBL, RF, EB, 1. Kl., 2. Kl.) werden gemäß § 152 Absatz 4 SGB IX im Verfahren nach Absatz 1 festgestellt, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Quellen
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise
- BMAS — Schwerbehindertenausweis
- einfach-teilhaben.de — Schwerbehindertenausweis
Stand: 22.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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