GdB-Feststellung: Versorgungsamt & Begutachtung 2026

VersMedV-Stufen-Schema (Pitfall #61b-b Pflicht, v2.38.1 ACTIVE Counter 321)

Die Einteilung des GdS (Grad der Schädigungsfolgen) und GdB (Grad der Behinderung) erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage in 4 Stufen:

  • Stufe 1 (leichte Beeinträchtigung): GdS/GdB 10–20
  • Stufe 2 (mittelschwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 30–40
  • Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 50–70
  • Stufe 4 (schwerste Beeinträchtigung): GdS/GdB 80–100

Ein Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) wird erst ab Stufe 3 ausgestellt – aber bereits GdS 30–40 (Stufe 2) gilt als Behinderung im Sinne des SGB IX. Die diagnose-spezifische Bewertung erfolgt nach VersMedV Anlage (vgl. gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html).

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html (Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777) — Pitfall #61b-b, Pitfall-Catalog v2.38.1 ACTIVE Counter 321.

Kurzfassung: Bei der GdB-Feststellung prüft der versorgungsärztliche Dienst des Versorgungsamts deine eingereichten Befunde nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In den meisten Fällen reicht eine Aktenlage-Begutachtung ohne persönlichen Termin. Welche Befunde du brauchst, wann das Versorgungsamt einen Untersuchungstermin anordnet und wie du typische Irrtümer vermeidest, erklärt dieser Beitrag.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Wenn du dir unsicher bist, ob dein Antrag richtig vorbereitet ist oder wie du gegen ein ungünstiges versorgungsärztliches Gutachten vorgehen kannst, hilft dir eine EUTB-Beratungsstelle oder ein Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, ca. 15 EUR Eigenanteil).

Die GdB-Feststellung ist das Verfahren, mit dem dein Grad der Behinderung (GdB) amtlich ermittelt wird. Du beantragst sie beim Versorgungsamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Das Versorgungsamt beauftragt den versorgungsärztlichen Dienst damit, deine eingereichten Befunde zu prüfen — entweder im Aktenlage-Verfahren oder in einem persönlichen Untersuchungstermin. Welche Regeln dabei gelten, wer das Gutachten erstellt und was du selbst tun kannst, damit das Ergebnis stimmt, erklärt dir dieser Beitrag Schritt für Schritt.

Inhalt

Versorgungsärztlicher Dienst — wer prüft deinen Antrag?

Versorgungsärztlicher Dienst = ärztlicher Dienst des Versorgungsamts (NICHT MDK der Krankenkasse)

Der versorgungsärztliche Dienst ist die ärztliche Gutachterstelle deines Versorgungsamts. Das ist eine andere Stelle als der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Beide werden häufig verwechselt, haben aber völlig unterschiedliche Aufgaben:

  • Der versorgungsärztliche Dienst erstellt Gutachten für die Schwerbehinderten-Feststellung nach dem SGB IX. Er ist organisatorisch beim Versorgungsamt angesiedelt.
  • Der MDK prüft für die Krankenkasse, ob eine Krankengeld-Leistung, eine Pflegegrad-Einstufung oder eine Rehabilitations-Maßnahme medizinisch notwendig ist.

Wenn du beim Versorgungsamt einen GdB-Antrag stellst, geht deine Akte automatisch an den versorgungsärztlichen Dienst — nicht an den MDK.

Aufgaben: Befunde prüfen, Aktenlage-Begutachtung, ggf. Untersuchung, versorgungsärztliches Gutachten

Der versorgungsärztliche Dienst hat vier Aufgaben in deinem Verfahren:

  1. Prüfung der eingereichten Befunde: Liegen ärztliche Berichte, Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Reha-Berichte und Diagnosen vor, die die Funktionsbeeinträchtigung belegen?
  2. Aktenlage-Begutachtung: In den meisten Fällen reichen die eingereichten Unterlagen aus, um den GdB zu bewerten — du musst nicht persönlich erscheinen.
  3. Untersuchungstermin: Nur wenn die Akte lückenhaft oder widersprüchlich ist, lädt das Versorgungsamt dich zu einer persönlichen Untersuchung ein.
  4. Versorgungsärztliches Gutachten: Das Ergebnis der Bewertung wird in einem versorgungsärztlichen Gutachten festgehalten. Auf dieses Gutachten stützt sich der spätere Bescheid über deinen GdB.

Unabhängigkeit: Versorgungsärzte sind fachlich weisungsungebunden

Versorgungsärzte sind an Weisungen des Versorgungsamts gebunden, was den Verfahrensablauf und die Bearbeitungsfristen betrifft. In der medizinischen Bewertung sind sie aber fachlich unabhängig. Das ergibt sich aus der organisatorischen Trennung des versorgungsärztlichen Dienstes vom Versorgungsamt und der ärztlichen Berufsordnung. Du hast also Anspruch darauf, dass dein GdB nach rein versorgungsmedizinischen Kriterien festgestellt wird — nicht nach Kassenlage oder politischen Vorgaben.

Tipp: Wenn du den Verdacht hast, dass dein versorgungsärztliches Gutachten fachlich falsch ist, kannst du später im Widerspruchsverfahren ein Privatgutachten einholen (Kosten ca. 500–1.500 EUR). Das Privatgutachten muss dann vom Versorgungsamt im Widerspruchsverfahren inhaltlich gewürdigt werden.

Zwei Wege der Begutachtung: Aktenlage vs. Untersuchung

Aktenlage-Begutachtung (häufig): Versorgungsarzt wertet nur die eingereichten Befunde aus

Bei der Aktenlage-Begutachtung (auch „Aktenbegutachtung“ genannt) wertet der versorgungsärztliche Dienst nur die Unterlagen aus, die du mit dem Antrag eingereicht hast oder die das Versorgungsamt von deinen behandelnden Ärzten angefordert hat. Vorteile:

  • Kein Termin nötig — du musst nicht persönlich beim Versorgungsamt erscheinen.
  • Schnellere Bearbeitung — die Aktenlage-Begutachtung dauert je nach Bundesland 4 bis 8 Wochen.
  • Weniger Stress — keine Untersuchungssituation, keine Wartezeit vor Ort.

Die Aktenlage-Begutachtung ist der häufigere Weg: Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 70 bis 80 Prozent aller GdB-Verfahren im Aktenlage-Verfahren entschieden werden.

Untersuchungstermin (seltener): bei unklarer oder widersprüchlicher Akte

Wenn die eingereichten Befunde unklar, widersprüchlich oder unvollständig sind, lädt das Versorgungsamt dich zu einem persönlichen Untersuchungstermin ein. Du wirst dann von einem Versorgungsarzt oder einer Versorgungsärztin untersucht. Die Untersuchung orientiert sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und den anerkannten Begutachtungs-Standards.

Wichtig zu wissen:

  • Die Untersuchung ist keine Behandlung — der Versorgungsarzt stellt keine Diagnosen, sondern bewertet deine Funktionsbeeinträchtigungen.
  • Du kannst vorher Fragen stellen: Was wird untersucht? Welche Befunde soll ich mitbringen? Werde ich von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht?
  • Du kannst in der Regel eine Vertrauensperson mitbringen — vorher beim Versorgungsamt anfragen, ob das im jeweiligen Bundesland erlaubt ist.

Wann welcher Weg? Aktenlage bei klaren Diagnosen, Untersuchung bei komplexen Fällen

Die Entscheidung zwischen Aktenlage und Untersuchung liegt beim Versorgungsamt — du kannst sie nicht erzwingen oder ablehnen. Die Praxis zeigt aber:

  • Aktenlage wird gewählt, wenn die Diagnosen klar sind und die Funktions-Beeinträchtigung sich eindeutig aus den Befunden ergibt (z. B. Zustand nach Schlaganfall mit dokumentierter Halbseiten-Lähmung).
  • Untersuchung wird gewählt bei psychischen Erkrankungen (hier ist die Aktenlage oft dünn), bei unklaren Schmerz-Bildern, bei widersprüchlichen Befunden verschiedener Ärzte, oder wenn die Diagnose im Raum steht, der Befund aber fehlt.

Wichtig: Du kannst die Aktenlage-Begutachtung nicht „erzwingen“. Wenn das Versorgungsamt einen Untersuchungstermin für nötig hält, musst du dich darauf einlassen. Wenn du ohne triftigen Grund nicht zum Termin erscheinst, kann das Versorgungsamt den Antrag ablehnen oder nach Aktenlage entscheiden — was für dich selten vorteilhaft ist.

VersMedV Teil A — die Spielregeln der GdB-Bewertung

10/20/30/40/50/60/70/80/90/100-Skala (VersMedV Teil A Punkt 1)

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist das zentrale Regelwerk für die GdB-Bewertung. In Teil A Punkt 1 ist die Bewertungs-Skala festgelegt: Der GdB wird in Zehner-Schritten von 10 bis 100 gestuft:

  • GdB 20: leichte Funktionsbeeinträchtigung
  • GdB 30: deutlich erkennbare Einschränkung
  • GdB 40: schwerwiegende Einschränkung
  • GdB 50: Schwerbehinderung (mit den Schutzrechten des SGB IX, vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX)
  • GdB 60, 70, 80: zunehmend schwere Funktionsbeeinträchtigung
  • GdB 90, 100: schwerste Formen körperlicher oder psychischer Einschränkung

Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt nach § 2 Abs. 2 SGB IX vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wird. Erst ab GdB 50 greifen die Schutzrechte des Teils 3 SGB IX (besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuer-Pauschbeträge nach § 33b EStG).

Summierung seit 01.01.2013 (VersMedV Teil A Punkt 3, Stichtag-Hard-Block): NICHT additiv

Das ist die wichtigste Spielregel für deinen Antrag: Seit dem 01.01.2013 (Stichtag!) werden einzelne Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr einfach addiert, sondern nach versorgungsmedizinischer Gesamtwirkung beurteilt. Das regelt VersMedV Teil A Punkt 3 (Ziffer 3.2: „Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig“).

Konkret: Wenn du drei Einzelwerte mit GdB 20, 20 und 20 hast, ergibt das nicht zwingend GdB 60. Es kann auch GdB 40 oder GdB 50 sein, je nachdem, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken (z. B. eine psychische Erkrankung plus eine orthopädische Erkrankung können zusammen schwerer wiegen als rein rechnerisch zu erwarten wäre).

Diese Regel ist der häufigste Grund für enttäuschende GdB-Ergebnisse — Antragsteller erwarten eine einfache Addition und erhalten einen niedrigeren Wert.

Beispiel: GdB 20 + 20 + 20 = nicht zwingend 60

Nehmen wir ein Beispiel: Du hast

  • eine Knie-Arthrose mit GdB 20 (Einzelwert),
  • einen Hörschaden mit GdB 20 (Einzelwert),
  • eine leichte Depression mit GdB 20 (Einzelwert).

Vor 2013 wäre rechnerisch ein GdB von 60 möglich gewesen. Seit 2013 prüft der Versorgungsarzt die Gesamtwirkung: Wie wirken die drei Einschränkungen zusammen? Wenn sie sich gegenseitig verstärken (z. B. die Depression verschlimmert die Schmerzwahrnehmung der Arthrose), kann das einen höheren Wert rechtfertigen. Wenn sie unabhängig voneinander bestehen, ergibt sich eher ein GdB von 40 oder 50.

Vor 2013 (AHP): Addition war teilweise möglich

Vor dem 01.01.2013 galten die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP). In einigen Konstellationen war eine Addition von Einzelwerten zulässig. Für laufende Verfahren gilt die VersMedV, für Alt-Verfahren aus der Zeit vor 2013 können die AHP noch relevant sein — etwa bei der Frage, ob eine Verschlimmerung einen neuen Antrag rechtfertigt, der auf einer früheren Feststellung aufbaut.

Achtung Hard-Block: Quellen vor 2018 mit „§ 152 SGB IX“ oder „§ 30 BVG“ auf den heutigen Stand umstellen. Die GdB-Definition steht seit dem 01.01.2018 in § 2 SGB IX (vorher: § 152 SGB IX a. F.). Die VersMedV-Summierung gilt seit 01.01.2013.

Drei Praxisbeispiele aus der Begutachtungs-Praxis

Beispiel 1: Knie-Arthrose + Hörschaden + leichte Depression — Summierung wirkt. Ein 58-jähriger Antragsteller reicht Befunde ein: Knie-Arthrose rechts mit GdB-Einzelwert 20, Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgerät-Versorgung (GdB 20), leichte depressive Episode in ambulanter Psychotherapie (GdB 20). Ergebnis nach VersMedV Teil A Punkt 3: GdB 40. Die drei Einzelwerte addieren sich nicht, weil sie sich funktionell nicht gegenseitig verstärken — der Antragsteller kann trotz Knie und Hörgerät seinem Beruf nachgehen, die Depression ist behandelt. Hier wäre rechnerisch GdB 60 erwartet worden, tatsächlich aber nur GdB 40. Lehre: Wer auf „Diagnose-Addition“ setzt, wird regelmäßig enttäuscht.

Beispiel 2: Rheumatoide Arthritis + Fibromyalgie — Summierung wirkt. Eine 52-jährige Antragstellerin mit rheumatoider Arthritis (Medikation, Gelenk-Status, Einzel-GdB 30) und Fibromyalgie (chronische Schmerzen, Einzel-GdB 30) erhält GdB 50 — nicht 60. Die rheumatologische und die Schmerz-Komponente verstärken sich gegenseitig (die Schmerzen verschlechtern die Beweglichkeit, die Steifigkeit verstärkt die Schmerzen), aber das Versorgungsamt bewertet konservativ. Die Antragstellerin legt Widerspruch ein und reicht ein Privatgutachten ein, das die gegenseitige Verstärkung ausführlich dokumentiert. Im Widerspruchs-Verfahren wird der GdB auf 60 angehoben. Lehre: Ein gutes Privatgutachten kann den entscheidenden Unterschied machen — die Kosten von ca. 800–1.200 EUR lohnen sich, wenn der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Beispiel 3: Zustand nach Schlaganfall — klare Aktenlage-Begutachtung. Ein 64-jähriger Antragsteller stellt einen Erstantrag nach einem Schlaganfall mit rechtsseitiger Hemiparese. Er reicht einen aktuellen Reha-Entlassungs-Bericht (vor 3 Monaten), einen neurologischen Befund mit MRT und einen Bericht über logopädische Behandlung (Aphasie) ein. Verfahren: Aktenlage-Begutachtung, kein Untersuchungstermin. Das versorgungsärztliche Gutachten bewertet den GdB auf 70 — basierend auf der dokumentierten Halbseiten-Lähmung, der Sprachstörung und der Notwendigkeit von Gehhilfe. Bescheid nach 6 Wochen. Hier funktioniert die Aktenlage-Begutachtung optimal: klare Diagnose, aktuelle Befunde, eindeutige Funktions-Einschränkung.

Vorbereitung der Befundberichte — was du tun kannst

Hausarzt-Brief allein reicht NICHT

Ein häufiger Fehler: Antragsteller reichen nur den letzten Hausarzt-Brief ein und wundern sich, warum die GdB-Bewertung niedrig ausfällt. Das Problem: Hausarzt-Briefe sind oft knapp gehalten, listen Diagnosen auf, enthalten aber keine ausführliche Funktions-Beschreibung. Das Versorgungsamt braucht aber genau diese Funktions-Beschreibung, um den GdB nach VersMedV zu bewerten.

Fachärztliche Berichte sind Gold wert

Je Fachgebiet solltest du einen eigenen Bericht einreichen, der Folgendes enthält:

  • Diagnose mit ICD-10-Code
  • Funktions-Beeinträchtigung im Alltag: Was kannst du nicht mehr, was nur eingeschränkt?
  • Therapie-Verlauf: Was wurde bisher gemacht (Medikamente, OPs, Reha, Psychotherapie)?
  • Aktueller Stand: Wann war die letzte Untersuchung, welche Werte/Befunde wurden erhoben?

Beispiel: Für eine rheumatoide Arthritis brauchst du einen Bericht vom Rheumatologen mit Gelenk-Status, Blutwerten (BSG, CRP, Rheumafaktor), Medikation und Funktions-Einschränkung (kannst du noch greifen, gehen, knien?). Der Hausarzt-Brief allein reicht hier nicht.

Selbst-Notizen für den Versorgungsarzt: nicht einreichen, aber als Gedächtnisstütze

Schreibe dir vor dem Antrag in eigenen Worten auf, wie deine Erkrankung deinen Alltag beeinflusst. Diese Notizen reichst du nicht offiziell ein, aber sie helfen dir, beim Untersuchungstermin oder bei Rückfragen des Versorgungsamts klar und vollständig zu schildern, was dich einschränkt.

Hilfreiche Fragen für deine Notizen:

  • Welche Tätigkeiten kannst du nicht mehr oder nur eingeschränkt ausführen?
  • An welchen Tagen/Wochen ist es besser oder schlechter?
  • Welche Hilfsmittel brauchst du (Gehhilfe, Rollstuhl, Hörgerät, Brille)?
  • Wie wirkt sich die Erkrankung auf deine Erwerbsfähigkeit aus?

Aktualität: Befunde max. 1–2 Jahre alt

Achte darauf, dass die eingereichten Befunde nicht älter als 1–2 Jahre sind. Sehr alte Befunde (z. B. eine Diagnose aus 2010 ohne aktuelle Folge-Befunde) verlieren an Gewicht, weil der Versorgungsarzt nicht beurteilen kann, ob die Einschränkung heute noch genauso besteht.

Praxis-Tipp: Frage deine Fachärzte vor dem Antrag nach aktuellen Berichten (nicht älter als 6 Monate). Wenn ein Bericht nur 2 Jahre alt ist, aber seitdem keine Verschlimmerung dokumentiert wurde, kann das Versorgungsamt das als „stabilen Befund“ werten — was für dich neutral ist, solange du keinen höheren GdB anstrebst.

Was passiert, wenn die Akte nicht bearbeitet werden kann?

Rückfragen beim Antragsteller (häufigste Verzögerung)

In vielen Fällen kann der versorgungsärztliche Dienst nicht sofort entscheiden, weil Befunde fehlen. Das Versorgungsamt fordert dich dann auf, weitere Unterlagen nachzureichen — etwa einen aktuellen Facharzt-Bericht, einen Krankenhaus-Entlassungsbrief oder ein Reha-Entlassungs-Bericht. Das ist die häufigste Verzögerung im GdB-Verfahren.

Wichtig: Die Frist zur Nachreichung wird im Schreiben des Versorgungsamts genannt und ist meist 4 bis 6 Wochen. Wenn du die Frist verpasst, kann das Versorgungsamt den Antrag nach Aktenlage entscheiden — was selten in deinem Sinne ausfällt.

Zweite versorgungsärztliche Stellungnahme

Wenn die eingereichten Befunde und das erste versorgungsärztliche Gutachten nicht zusammenpassen (z. B. du reichst neue Befunde ein, die das erste Gutachten widerlegen), kann das Versorgungsamt eine zweite versorgungsärztliche Stellungnahme anfordern. Das verlängert das Verfahren, ist aber oft der richtige Weg, wenn das erste Gutachten nicht alle Aspekte berücksichtigt hat.

Amtsärztliche Untersuchung

In seltenen Fällen (komplexe Mehrfach-Behinderungen, widersprüchliche Befunde über Jahre) wird eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet — also eine Untersuchung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamts. Das ist eher die Ausnahme und kommt vor allem dann vor, wenn mehrere Begutachtungen kein klares Bild ergeben haben.

Tipp bei Verzögerung: Wenn dein Verfahren deutlich länger als 3 Monate dauert (ohne Rückfragen deinerseits), frage schriftlich beim Versorgungsamt nach dem Stand. Eine sachliche Nachfrage beschleunigt oft das Verfahren. Der Anspruch auf Information ergibt sich aus § 25 SGB X (Akteneinsicht) und dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.

Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X): Das Versorgungsamt bzw. die Widerspruchsbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen — du musst also nicht alle Beweise „herbeischaffen“, sondern die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Das entlastet dich, aber entbindet dich nicht davon, die für deinen Antrag wesentlichen Befunde beizubringen.

Häufige Irrtümer über die GdB-Feststellung

„Ich brauche einen Anwalt, sonst bekomme ich keinen GdB“ — Falsch

Die Antragstellung selbst ist formlos und kostenlos. Du brauchst keinen Anwalt, um einen GdB zu beantragen. Ein Anwalt wird erst dann sinnvoll, wenn du Widerspruch gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid einlegen willst — und auch dort erst, wenn der Widerspruch aussichtsreich, aber komplex ist. Für den Erstantrag reicht es, wenn du den Antrag vollständig und mit aussagekräftigen Befunden einreichst.

„Je mehr Diagnosen, desto höher der GdB“ — Falsch

Seit der VersMedV-Reform 2013 (Stichtag 01.01.2013) werden Diagnosen nicht mehr additiv zusammengerechnet, sondern nach Gesamtwirkung bewertet. Wer 20 verschiedene Diagnosen auflistet, ohne dass diese zu einer schweren Gesamt-Funktionsbeeinträchtigung führen, bekommt keinen automatisch hohen GdB. Was zählt, ist die Schwere der Funktions-Einschränkung im Alltag, nicht die Zahl der Diagnosen.

„Der Hausarzt bestimmt den GdB“ — Falsch

Der Hausarzt ist dein behandelnder Arzt, aber er bestimmt nicht den GdB. Der GdB wird vom versorgungsärztlichen Dienst festgestellt — auf Grundlage der eingereichten Befunde und ggf. einer Untersuchung. Der Hausarzt kann dich bei der Antragstellung unterstützen und Befunde beisteuern, er hat aber keine Entscheidungs-Befugnis beim GdB.

„GdB 50 ist automatisch“ — Falsch

GdB 50 ist kein Automatismus. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Wer einen GdB von 50 bekommen möchte, muss nachweisen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, die nach VersMedV mindestens mit GdB 50 zu bewerten ist. Das ist z. B. der Fall bei einer schweren Knie-Arthrose mit deutlicher Geh-Einschränkung, einer mittelschweren Depression mit Erwerbsminderung oder einer rheumatischen Erkrankung mit mehreren betroffenen Gelenken.

FAQ zur GdB-Feststellung

Wie lange dauert die Aktenlage-Begutachtung?

Die Aktenlage-Begutachtung dauert je nach Bundesland und Aktenlage 4 bis 8 Wochen. In Bundesländern mit hoher Antragslast (z. B. NRW, Bayern, Baden-Württemberg) kann es auch 3 bis 4 Monate dauern. Wenn dein Verfahren deutlich länger dauert, frage schriftlich nach dem Stand.

Kann ich Akteneinsicht beantragen?

Ja, du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Das gilt auch für die Akte des Versorgungsamts einschließlich des versorgungsärztlichen Gutachtens. Die Akteneinsicht ist besonders wichtig, wenn du Widerspruch einlegen willst — du solltest wissen, was im versorgungsärztlichen Gutachten steht, bevor du Widerspruch begründest. Die Akteneinsicht ist in der Regel kostenlos.

Was, wenn ich mit dem versorgungsärztlichen Gutachten nicht einverstanden bin?

Du kannst innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (Frist nach § 84 SGG). Im Widerspruchs-Verfahren wird dein Antrag nochmals geprüft. Du kannst dabei ein Privatgutachten einholen (Kosten ca. 500–1.500 EUR, muss selbst bezahlt werden). Das Privatgutachten wird im Widerspruchs-Verfahren inhaltlich gewürdigt, auch wenn es keine formelle Bindungswirkung hat.

Kann ich einen Vertrauensarzt zum Untersuchungstermin mitbringen?

In einigen Bundesländern ist es möglich, einen Vertrauensarzt deines Vertrauens zum Untersuchungstermin mitzubringen. Das ist aber nicht in allen Bundesländern erlaubt. Frage vorher schriftlich beim Versorgungsamt an, ob das möglich ist und welche Formalitäten (z. B. Akkreditierung des Vertrauensarztes) erforderlich sind.

Wie oft wird der GdB überprüft?

In der Regel wird der GdB nach 5 Jahren überprüft, sofern keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei einer Verschlimmerung kannst du jederzeit einen neuen Antrag stellen — auch vor Ablauf der 5 Jahre. Eine Verschlimmerung musst du aber durch neue Befunde belegen.

Was ist der Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad?

GdB (Grad der Behinderung) und Pflegegrad sind zwei völlig unterschiedliche Bewertungen:

  • Der GdB bewertet deine Funktionsbeeinträchtigung nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht). Er wird vom Versorgungsamt festgestellt.
  • Der Pflegegrad bewertet deine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Er wird vom MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) im Auftrag der Pflegekasse festgestellt.

Du kannst sowohl einen GdB als auch einen Pflegegrad haben — die beiden Bewertungen sind unabhängig voneinander und werden in unterschiedlichen Verfahren festgestellt.

Nächste Schritte

Wenn du jetzt einen Antrag stellen willst, ist die Reihenfolge sinnvoll:

  1. Antragsformular beim Versorgungsamt deines Landkreises besorgen (Download oder vor Ort abholen).
  2. Befunde sammeln — Facharzt-Berichte der letzten 1–2 Jahre, Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Reha-Berichte.
  3. Antrag ausfüllen — Diagnosen eintragen, Befunde beilegen, auf deutliche Funktions-Beschreibung achten.
  4. Abschicken und Eingangsbestätigung aufbewahren.
  5. Rückfragen des Versorgungsamts innerhalb der genannten Frist beantworten.
  6. Bescheid prüfen — passt der GdB zu deinen Befunden? Wenn nicht: Akteneinsicht (§ 25 SGB X), dann ggf. Widerspruch (§ 84 SGG, Frist 1 Monat).

Für eine Beratung rund um den Antrag helfen dir die EUTB-Beratungsstellen (Ergänzende unabhängige Teilhabe-Beratung, kostenlos) oder ein Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (ca. 15 EUR Eigenanteil, deckt eine Erstberatung durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle ab).

Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 18.06.2026 · Nächste Prüfung: 18.12.2026

Disclaimer (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall — insbesondere vor einem Widerspruch oder bei einer ablehnenden Entscheidung — wende dich an eine EUTB-Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder hole einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht. Die hier dargestellten Rechtsgrundlagen (SGB IX, SGB X, SGG, VersMedV) wurden nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet, ersetzen aber keine individuelle Beratung.

Meta-Description (145 Zeichen): GdB-Feststellung 2026: So läuft die Begutachtung beim Versorgungsamt. Aktenlage vs. Untersuchung, versorgungsärztlicher Dienst, VersMedV erklärt.

Quellen:

Interne Links:

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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