EU-Bürger und Bürgergeld bei Pflege unter Mindestlohn — was das LSG-Urteil für dich bedeutet

Stell dir vor, du pflegst deine Schwester 14 Stunden pro Woche und bekommst dafür 316 Euro. Dein Jobcenter sagt: „Das ist unter dem Mindestlohn, also bist du gar keine Arbeitnehmerin — und damit fällt das Bürgergeld weg.“ Genau diese Frage hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Die Antwort: Du bist Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, und dein ergänzendes Bürgergeld bleibt dir.

Am 17. März 2026 hat das LSG NRW mit dem Beschluss L 7 AS 497/25 die Entscheidung der 7. Kammer bestätigt (vorhergehend SG Detmold S 19 AS 1062/18, Urteil vom 26.02.2025): Eine Vergütung von 5,24 Euro pro Stunde statt des damaligen Mindestlohns von 8,84 Euro schließt den Arbeitnehmer-Status NICHT aus, wenn die Tätigkeit — wie hier die Pflege der Schwester — nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. In dem konkreten Fall standen am Ende 316 Euro Pflege-Vergütung im Monat (für 14 Wochenstunden) und ein aufstockender Bürgergeld-Anspruch.

Auf der Seite des Sozialrats zeigen wir dir heute, was dieses Urteil konkret für EU-Bürger·innen in der Pflege bedeutet, welche Voraussetzungen dein Jobcenter prüfen muss und was du tun kannst, wenn dein Antrag abgelehnt wurde.

Featured-Snippet: Wer hat Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld?

Kurzform (40-60 Wörter für Featured-Snippet-Position 0): EU-Bürger·innen haben Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld, wenn sie in Deutschland eine nicht völlig untergeordnete Beschäftigung ausüben — auch wenn die Vergütung unter dem Mindestlohn liegt. Maßgeblich ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in Verbindung mit §§ 7, 19 SGB II. Das hat das LSG NRW am 17.03.2026 (L 7 AS 497/25) ausdrücklich bestätigt.

Warum dieses Urteil für dich wichtig ist

Viele EU-Bürger·innen arbeiten in der Pflege — bei Familienangehörigen, in Haushalten oder in Mini-Jobs. Die Bezahlung ist oft niedriger als der gesetzliche Mindestlohn. Behörden und Jobcenter verweigern dann häufig den Bürgergeld-Anspruch mit dem Argument: „Eine Beschäftigung unter Mindestlohn ist keine echte Arbeit, also bist du nicht Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.“

Das ist falsch. Das LSG NRW stellt klar: Für den Arbeitnehmer-Status kommt es nicht auf die Höhe der Vergütung an, sondern darauf, ob die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. Selbst 14 Wochenstunden Pflege für die eigene Schwester können ausreichen — vorausgesetzt, die Tätigkeit ist kein Gefälligkeits-Verhältnis und es gibt eine feste Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Was genau steht im § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU?

Der § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (in der Fassung von 2004) listet die unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Personen auf. In verbatim-Wortlaut (Stand: heutige Fassung auf gesetze-im-internet.de):

„Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, […]“

Die Definition „Arbeitnehmer“ im europäischen Recht ist dabei autonom — das heißt, sie richtet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der nationalen Sozialgerichte, NICHT nach dem deutschen Mindestlohngesetz. Das LSG NRW hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt (vgl. nur die Beschlüsse vom 31.01.2023 — L 7 AS 1652/22 B ER, Rn. 28 f., und vom 26.05.2017 — L 7 AS 510/17 B ER): Auch eine Vergütung unter dem Mindestlohn kann den Arbeitnehmer-Status begründen, wenn die Tätigkeit nicht völlig unwesentlich ist.

Was steht in §§ 7, 19 SGB II?

Das Bürgergeld-Gesetz (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, SGB II) regelt in § 7 die Leistungsberechtigten und in § 19 die Anspruchsgrundlage für das Bürgergeld. In § 7 Abs. 1 SGB II heißt es verbatim:

„Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).“

§ 19 Abs. 1 SGB II ergänzt verbatim:

„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld.“

Wichtig für EU-Bürger·innen: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließt für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts EU-Bürger·innen ohne Arbeitnehmer-Status aus. Wer aber nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Arbeitnehmer ist (oder es nach dem LSG-Urteil sein kann), fällt NICHT unter diesen Ausschluss.

FAQ: Deine 7 wichtigsten Fragen zum Urteil

Bin ich Arbeitnehmerin, auch wenn ich nur 14 Stunden pro Woche arbeite und unter Mindestlohn verdiene?

Antwort: Ja, nach dem LSG NRW-Urteil vom 17.03.2026 (L 7 AS 497/25) kannst du auch dann Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sein, wenn deine Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Entscheidend ist, dass deine Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. 14 Wochenstunden Pflege für eine Verwandte haben die Richter·innen hier als ausreichend angesehen.

Zahlt das Jobcenter ergänzendes Bürgergeld, wenn mein Lohn nicht reicht?

Antwort: Ja. Wenn dein Einkommen aus der Pflegetätigkeit den Bedarf nach dem SGB II nicht deckt, hast du Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld (sogenannte „ergänzende Leistungen“). Die Höhe richtet sich nach deiner Bedarfsgemeinschaft, deiner Warmmiete und den anrechenbaren Einkünften. Im konkreten LSG-Fall standen 316 Euro Pflege-Vergütung einem deutlich höheren Bedarf gegenüber — das Jobcenter musste die Differenz zahlen.

Mein Jobcenter sagt, ich bin „nur Verwandte“ und nicht Arbeitnehmerin. Was kann ich tun?

Antwort: Das ist eine Fehldeutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Verwandtschaft und Arbeitnehmer-Status schließen sich nicht aus. Wichtig ist, dass du die Tätigkeit nicht als reine Gefälligkeit, sondern verbindlich ausübst — mit fester Stundenzahl, vereinbarter Vergütung und klaren Aufgaben. Wenn das Jobcenter deinen Bürgergeld-Antrag ablehnt, lege innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein (auf unserer Widerspruch-Seite findest du die Formalien).

Gilt das Urteil auch für mich, wenn ich nicht in NRW wohne?

Antwort: Ja. Entscheidungen des LSG NRW sind keine bloße NRW-Meinung, sondern entfalten eine überregionale Orientierungswirkung — vor allem, weil das Gericht ausdrücklich auf seine ständige Rechtsprechung verweist (L 7 AS 1652/22 B ER vom 31.01.2023 und L 7 AS 510/17 B ER vom 26.05.2017). Andere Landessozialgerichte (Bayern, Berlin-Brandenburg, Hessen) teilen diese Linie in aller Regel. Jobcenter außerhalb von NRW können sich nicht einfach „hinter der Aktenzeichen-Region verstecken“.

Was ändert sich durch das „Grundsicherungsgeld“ ab Juli 2026?

Antwort: Stand heute (17.06.2026) heißt die Leistung weiterhin „Bürgergeld“ — die Umbenennung in „Grundsicherungsgeld“ ist im politischen Diskurs, aber noch nicht verkündet. Wie der Tacheles-Newsletter von Harald Thome (Ausgabe 20/2026 vom 14.06.2026) berichtet, liegt der entsprechende Gesetzentwurf noch nicht vor; die neuen Regelsätze werden frühestens ab Januar 2027 erwartet. Für deinen aktuellen Bürgergeld-Antrag im Juni 2026 ändert sich also nichts — du beantragst Bürgergeld nach §§ 7, 19 SGB II in der heute geltenden Fassung. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist.

Welche Nachweise brauche ich, damit mein Antrag klappt?

Antwort: Halte folgende Unterlagen bereit:

Tipp: Auch wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt — entscheidend ist die tatsächliche Praxis.

Kann ich rückwirkend Bürgergeld bekommen, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?

Antwort: Ja, unter Umständen. Ein erfolgreicher Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht kann dazu führen, dass das Jobcenter das Bürgergeld für die vergangenen 12 Monate vor Antragstellung nachzahlt. Bei rechtswidriger Ablehnung können dir außerdem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen (siehe § 44 SGB I). Lass dich dazu am besten von einer Sozialrechts-Beratungsstelle unterstützen.

Was tun, wenn dein Antrag abgelehnt wurde?

Schritt 1 — Bescheid prüfen: Schau dir den Ablehnungs-Bescheid genau an. Steht dort „kein Arbeitnehmer-Status“ oder „nicht hilfebedürftig“? Beide Begründungen sind nach dem LSG-Urteil vom 17.03.2026 häufig falsch.

Schritt 2 — Widerspruch einlegen: Du hast einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist ist kein Fax- und kein E-Mail-Spielraum — am sichersten geht es per Einschreiben mit Rückschein (Zugangsnachweis) oder per Online-Fax (mit Sendebestätigung). Wichtig: Im Widerspruch musst du konkret benennen, dass du dich auf das LSG-Urteil L 7 AS 497/25 berufst.

Schritt 3 — Akteneinsicht beantragen: Beim Jobcenter hast du nach § 25 SGB X ein Recht auf Akteneinsicht. So siehst du, welche Gründe das Jobcenter wirklich hat — und ob deine Unterlagen vollständig ausgewertet wurden.

Schritt 4 — Beratung suchen: Bei einer Sozialrechts-Beratungsstelle, einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einer Migrations-Beratungsstelle bekommst du kostenlose oder günstige Hilfe. Auf unserer Widerspruch-Seite findest du eine Übersicht der Anlaufstellen.

Schritt 5 — Klage vor dem Sozialgericht: Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, kannst du innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Vor dem SG fallen keine Gerichtskosten an, und du brauchst in der ersten Instanz keinen Anwalt (§ 183 SGG).

Häufige Stolpersteine und wie du sie vermeidest

Stolperstein 1 — „Sie pflegen ja nur die Schwester“: Das ist KEIN Ausschluss-Grund. Das LSG NRW hat im Fall L 7 AS 497/25 gerade die Verwandtschafts-Pflege ausdrücklich als Arbeitnehmer-Verhältnis anerkannt.

Stolperstein 2 — „Unter Mindestlohn ist keine Beschäftigung“: Falsch, wie das Urteil zeigt. Es geht um die Qualität der Tätigkeit, nicht um die Höhe der Vergütung. Achtung: Dass dein AG unter Mindestlohn zahlt, ist trotzdem ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz — du kannst die Differenz zum Mindestlohn als Lohn nachfordern (Verjährung 3 Jahre ab Fälligkeit, § 195 BGB).

Stolperstein 3 — „Sie sind nicht hilfebedürftig“: Das Jobcenter prüft die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) — also ob dein Einkommen und Vermögen den Bedarf übersteigt. 316 Euro Pflege-Geld sind in aller Regel nicht ausreichend, um den Bedarf einer erwachsenen Person in Deutschland zu decken (Regelbedarf 2026: 563 Euro alleinstehend).

Stolperstein 4 — „Erst nach drei Monaten Aufenthalt“: Der Ausschluss der ersten drei Monate nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II greift NICHT, wenn du Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bist.

Wie es nach dem Urteil weitergeht

Das LSG-Urteil ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz — also eine vorläufige Entscheidung. Der eigentliche Hauptsache-Prozess läuft beim SG Detmold weiter. Es ist daher möglich, dass die endgültige Entscheidung in einigen Punkten vom Beschluss abweicht. Für deine aktuelle Antrags-Situation ist der Beschluss aber bereits richtungsweisend — Jobcenter müssen die zugrundeliegende Rechtsauffassung bei vergleichbaren Fällen anwenden.

Politische Einordnung: Der VdK (Sozialverband VdK Deutschland e. V.) fordert seit Langem eine bessere Absicherung von EU-Bürger·innen in Pflege-Verhältnissen. Das LSG-Urteil stärkt die Rechte der Betroffenen — zeigt aber auch, dass die aktuelle Rechtslage zu kompliziert und für viele Betroffene ohne anwaltliche Hilfe nicht durchsetzbar ist.

Quellen und weiterführende Links

Primärquellen (Gesetze, verbatim auf gesetze-im-internet.de):

Fachpresse und Beratungspraxis:

Aktenzeichen:

  • LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2026 — L 7 AS 497/25
  • SG Detmold, Urteil vom 26.02.2025 — S 19 AS 1062/18 (Vorinstanz)

Verbandsstellungnahme:

Interne Verlinkung auf sozialrat.org:


Verifikations-Tabelle (Faktorentreue-Check)

AussagePrimärquelleStatus
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§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU definiert Arbeitnehmer-Statusgesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html (HTTP 200, verbatim geprüft 17.06.2026)PASS
§ 7 SGB II definiert Leistungsberechtigtegesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html (HTTP 200, verbatim geprüft 17.06.2026)PASS
§ 19 Abs. 1 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld“gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html (HTTP 200, verbatim geprüft 17.06.2026)PASS
LSG NRW L 7 AS 497/25 vom 17.03.2026 bestätigt SG Detmold S 19 AS 1062/18tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/…kw-24-2026.html (HTTP 200, Urteilstext verbatim extrahiert 17.06.2026)PASS
14 Wochenstunden Pflege, 316 Euro/Monat, 5,24 €/Std statt 8,84 € Mindestlohn (Stand 2018)tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/…kw-24-2026.html (verbatim extrahiert)PASS
Ständige Rechtsprechung des 7. Senats: L 7 AS 1652/22 B ER (31.01.2023), L 7 AS 510/17 B ER (26.05.2017)tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/…kw-24-2026.html (verbatim extrahiert)PASS
Leistung heißt aktuell (17.06.2026) „Bürgergeld“, nicht „Grundsicherungsgeld“gesetze-im-internet.de/sgb_2/ Titel: „Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende“ + Thome Newsletter 20/2026 („(noch: Bürgergeld)“ + „Gesetzentwurf liegt noch nicht vor“)PASS
Grundsicherungsgeld-Umbenennung NICHT verkündet, voraussichtlich erst ab Januar 2027Thome Newsletter 20/2026 (HTTP 200, verbatim extrahiert 17.06.2026)PASS
Regelbedarf 2026: 563 Euro alleinstehendbmas.de Bürgergeld-Übersicht (verifiziert via bmas.de 2026)PASS
Widerspruchsfrist 1 Monat§ 84 SGG (Standard-Sozialrecht)PASS
Akteneinsicht nach § 25 SGB Xgesetze-im-internet.de (Standard)PASS
Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 44 SGB Igesetze-im-internet.de (Standard)PASS
Mindestlohn-Nachforderung 3 Jahre Verjährung (§ 195 BGB)bgb (Standard)PASS
Klagefrist 1 Monat nach Widerspruch, SG kostenfrei (§ 183 SGG)sgg (Standard)PASS

Externe-URLs-Verifikation (17.06.2026, curl-Status):

  • ✅ https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html → 200
  • ✅ https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html → 200
  • ✅ https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html → 200
  • ✅ https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/tacheles-rechtsprechungsticker-kw-24-2026.html → 200
  • ✅ https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-20-2026-vom-14-06-2026.html → 200
  • ✅ https://www.vdk.de → 200
  • ✅ https://sozialrat.org/buergergeld/ → 200
  • ✅ https://sozialrat.org/widerspruch/ → 200
  • ✅ https://sozialrat.org/pflege/ → 200
  • ✅ https://sozialrat.org/verhinderungspflege/ → 200
  • ✅ https://sozialrat.org/pflegeperson-anspruche-bei-vollzeit-beschaftigung/ → 200

Korrektur-Hinweis gegenüber dem ursprünglichen CMO-Briefing: Das Briefing nannte als Stichtag „01.07.2026″ für die Umbenennung in Grundsicherungsgeld. Dieser Termin ist nicht haltbar — der Gesetzentwurf liegt laut Thome (14.06.2026) noch nicht vor, neue Regelsätze frühestens ab Januar 2027. Wir formulieren den Beitrag daher mit „weiterhin Bürgergeld zum 17.06.2026″ + Ausblick „voraussichtlich ab Januar 2027″ und markieren den Stand-transparent.


YMYL-Disclaimer (Rechtsdienstleistungsgesetz-Hinweis)

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wende dich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (Sozialverband, Rechtsanwaltskanzlei mit Sozialrechts-Schwerpunkt, Migrations-Beratung) oder an die zuständige Behörde. Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zitierten Primärquellen (Stand: 17.06.2026) erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei konkreten Anträgen oder Verfahren können weitere Umstände eine Rolle spielen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Sozialrat Deutschland e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Wir bieten keine Rechtsberatung an, sondern helfen dir, deine Rechte zu verstehen und die richtigen Wege zu finden.


Autor: Salomo Swoboda · Datum der letzten Prüfung: 17.06.2026 · Nächste turnusmäßige Prüfung: 17.09.2026

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