Diabetes-Fuß 2026: ICD-10 E11.74 + DFS + Amputation + Hilfsmittel

Diabetes-Fuß 2026: ICD-10 E11.74 + DFS + Amputation + Hilfsmittel

Autor: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V. (Klarname-Pflicht, Direktive 09.06.2026)

Datum: 22.06.2026

Sprache: Du-Form (Vereins-Default, Direktive 15.06.2026)

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Meta-Title (≤60c): Diabetes-Fuß 2026: ICD-10 E11.74 + DFS + Amputation

Meta-Description (130-160c): Diabetes-Fuß 2026: Diabetisches Fußsyndrom (DFS), ICD-10 E11.74, Amputationsrisiko, Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegegrad 3–5 nach SGB XI. Jetzt informieren.


Wichtig vorab: Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtsanwaltliche Beratung. Wenn Du Anzeichen eines diabetischen Fußsyndroms bemerkst (offene Stelle, Rötung, Schwellung, Fieber), wende Dich noch heute an Deine Hausarztpraxis, eine diabetologische Schwerpunktpraxis oder eine Fußambulanz. Bei Fieber über 38 °C in Kombination mit einer offenen Wunde am Fuß wähle den Notruf 112 – das kann eine lebensbedrohliche Infektion sein.

Auf einen Blick

  • Das diabetische Fußsyndrom (DFS) ist eine der häufigsten und schwersten Folgeerkrankungen von Diabetes mellitus. In Deutschland werden jährlich etwa 40.000 Amputationen im Zusammenhang mit Diabetes durchgeführt (DDG-/Destatis-Auswertungen).
  • Die wichtigsten ICD-10-Codes lauten E11.74 (Diabetes Typ 2 mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet) und E11.75 (mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet). Für Typ 1 lauten die Codes E10.74 und E10.75.
  • Die Krankenkasse übernimmt die Behandlung nach § 27 SGB V und die Hilfsmittel-Versorgung (orthopädische Schuhe, Einlagen, Entlastungsschuhe) nach § 33 SGB V.
  • Bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung kann ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI in Betracht kommen – Grundlage ist die Begutachtung nach § 14 SGB XI durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK).
  • Liegt zusätzlich ein Grad der Behinderung (GdB) ab 50 vor, besteht nach § 152 SGB IX Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Das diabetische Fußsyndrom mit Amputation wird in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) typischerweise mit GdS 50 bis 80 bewertet.

Was ist das diabetische Fußsyndrom (DFS)?

Das diabetische Fußsyndrom ist eine Folgeerkrankung des Diabetes mellitus, bei der Nerven und Blutgefäße im Fuß geschädigt sind. Die wichtigsten zugrunde liegenden Mechanismen sind:

  • Diabetische Polyneuropathie (ICD-10-Code G63.2*): Schädigung der Nerven, die zu Gefühlsverlust, Fehlstellung des Fußes und unbemerkten Verletzungen führt.
  • Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK, ICD-10 I70.2*): Durchblutungsstörung, die Wundheilung behindert.
  • Infektion (ICD-10 L08.9): bakterielle Besiedelung offener Stellen, oft in Kombination mit beiden Vorerkrankungen.

In der internationalen Klassifikation nach Wagner wird das DFS in sechs Schweregrade eingeteilt:

Wagner-Grad Befund
1 Oberflächliche Ulzeration
2 Tiefes Ulkus bis zu Gelenkkapsel, Sehne oder Knochen
3 Tiefe Infektion mit Abszess oder Osteomyelitis
4 Begrenzte Vorfuß- oder Fersennekrose (örtlich abgestorbenes Gewebe)
5 Nekrose des gesamten Fußes

Die Versorgung erfolgt multiprofessionell in einer zertifizierten Fußambulanz oder einer diabetologischen Schwerpunktpraxis – das senkt laut Deutscher Diabetes-Hilfe das Amputationsrisiko um bis zu 70 Prozent.

ICD-10-Codes für das diabetische Fußsyndrom

Für die Diagnose-Kodierung sind folgende ICD-10-Codes relevant:

  • E10.74 – Diabetes mellitus Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
  • E10.75 – Diabetes mellitus Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet
  • E11.74 – Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
  • E11.75 – Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet
  • G63.2* – Diabetische Polyneuropathie
  • I70.2* – Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)
  • L08.9 – Sonstige lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut

Die korrekte Verschlüsselung ist wichtig, weil sie die Grundlage für die ärztliche Dokumentation, die Kostenübernahme und die spätere Begutachtung durch den MD oder das Versorgungsamt bildet.

Welche Behandlung übernimmt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms als Teil der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V. Wir zitieren die zentrale Norm verbatim:

„Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.“ — § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html

Konkret bedeutet das für Dich:

  • Ärztliche Behandlung durch Hausarzt, Diabetologen und ggf. Gefäßchirurgen oder Orthopäden
  • Wundmanagement durch spezialisierte Pflegekräfte (Wundambulanz, ambulante Pflegedienste)
  • Antibiotikatherapie bei Infektionen
  • Stationäre Behandlung bei schweren Infektionen oder Amputation
  • Rehabilitationsmaßnahmen (medizinische Reha) nach § 40 SGB V oder § 15 SGB VI (DRV)

Hilfsmittel: Schuhe, Einlagen und mehr nach § 33 SGB V

Neben der ärztlichen Behandlung hast Du Anspruch auf Hilfsmittel, die Deine Füße schützen, Druckstellen entlasten und die Mobilität erhalten. Die zentrale Norm ist § 33 SGB V:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hör- und Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 2 ausgeschlossen sind. […] Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.“ — § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html

Für das diabetische Fußsyndrom sind das vor allem:

  • Diabetiker-Schutzschuhe (Diabetes-adaptierte Fußbettung) – mindestens zwei Paar pro Jahr
  • Orthopädische Maßschuhe bei schwerer Deformität
  • Weichpolstereinlagen zur Druckumverteilung
  • Verbandschuhe nach Operationen
  • Gehhilfen, Rollatoren, Rollstuhl bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung

Wichtig: Die Verordnung erfolgt durch Deinen Arzt über ein Hilfsmittel-Rezept (Formular 16). Die Krankenkasse prüft dann, ob ein passender Leistungserbringer (Sanitätshaus, Orthopädieschuhmacher) die Versorgung übernimmt. Bei Ablehnung kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wann kommt eine Amputation in Betracht?

Eine Amputation ist kein Standard-Verlauf des diabetischen Fußsyndroms – sie wird notwendig, wenn:

  • die Wunde trotz konsequenter Behandlung über mehrere Wochen nicht heilt,
  • eine lebensbedrohliche Infektion vorliegt (Sepsis),
  • das Gewebe abgestorben ist (Nekrose) und keine Erholung möglich ist.

In Deutschland werden jährlich etwa 40.000 Amputationen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus durchgeführt. Etwa 70 Prozent davon wären laut Deutscher Diabetes-Hilfe durch frühe Diagnose und konsequente Wundbehandlung vermeidbar.

Wenn eine Amputation notwendig wird:

  • Kleinere Amputationen (Zehen, Vorfuß) sind oft mit guter Prothesenversorgung und Rehabilitation gut kompensierbar.
  • Major-Amputationen (Unterschenkel, Oberschenkel) haben schwerwiegende Folgen für die Mobilität und die Selbstständigkeit – hier kommt eine Reha-Maßnahme in Betracht.
  • Nach der Amputation übernimmt die Krankenkasse die Prothesenversorgung nach § 33 SGB V und die Rehabilitation nach § 40 SGB V (medizinische Reha) oder § 15 SGB VI (DRV-Reha).

Pflegegrad bei diabetischem Fußsyndrom

Wenn Du dauerhaft auf Hilfe angewiesen bist – zum Beispiel beim Anziehen von Prothesen, bei der Wundversorgung oder bei der Mobilität – kannst Du einen Pflegegrad bei Deiner Pflegekasse beantragen. Die Einordnung erfolgt nach § 14 SGB XI durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK).

Die fünf Pflegegrade nach § 15 SGB XI:

Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Beim diabetischen Fußsyndrom kommt je nach Schweregrad häufig ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 in Betracht – insbesondere nach Amputation, bei dauerhafter Wundversorgung oder bei ausgeprägter Mobilitätseinschränkung. Die genauen Pflegegrade sind aber nicht an einen ICD-10-Code gebunden, sondern an Deinen konkreten Hilfebedarf im Alltag.

Praxis-Hinweis: Wenn Du neben dem DFS weitere diabetesbedingte Einschränkungen hast (Retinopathie, Nephropathie), kann die Begutachtung im Gesamtkontext zu einem höheren Pflegegrad führen. Mehr dazu findest Du in unserem Schwester-Beitrag Diabetes Pflegegrad.

Schwerbehinderung und GdB bei diabetischem Fußsyndrom

Wenn die Erkrankung Dich dauerhaft in Deiner Teilhabe am Leben einschränkt, kannst Du beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Die Bewertung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Für das diabetische Fußsyndrom mit Amputation gelten in der VersMedV (Anlage Teil B Ziffer 15.1 und Ziffer 18.7) folgende Richtwerte:

  • Diabetisches Fußsyndrom ohne Amputation: GdS typischerweise 30 bis 50
  • Zehenamputation: GdS typischerweise 40 bis 50
  • Vorfußamputation: GdS typischerweise 50 bis 70
  • Unterschenkelamputation: GdS typischerweise 60 bis 80
  • Oberschenkelamputation: GdS typischerweise 70 bis 100

Ab einem GdB von 50 giltst Du als schwerbehindert nach § 2 Absatz 2 SGB IX und erhältst einen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind unter anderem:

  • Erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
  • Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG
  • Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr
  • Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke bei Merkzeichen G (gehbehindert)

Die Feststellung trifft das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX.

„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. […] Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.“ — § 152 Absatz 1 SGB IX, gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html

Wie kannst Du einer Verschlimmerung vorbeugen?

Die wichtigsten vorbeugenden Maßnahmen sind:

  • Tägliche Fußkontrolle – Spiegel benutzen, alle Bereiche zwischen den Zehen prüfen.
  • Regelmäßige Fußpflege durch einen Podologen (ärztlich verordnet nach § 27 SGB V bei DFS-Risiko).
  • Geeignetes Schuhwerk – keine drückenden Schuhe, regelmäßig auf Druckstellen kontrollieren.
  • Nicht rauchen – Rauchen verschlechtert die Durchblutung und verzögert die Wundheilung.
  • HbA1c-Zielwerte mit dem Arzt besprechen – eine gute Stoffwechseleinstellung senkt das Risiko.
  • Regelmäßige ärztliche Kontrolle – mindestens einmal jährlich beim Diabetologen, beim DFS öfter.

Häufige Fragen aus unserer Beratung

Was ist der Unterschied zwischen E11.74 und E11.75?

Der ICD-10-Code E11.74 beschreibt das diabetische Fußsyndrom bei Typ-2-Diabetes ohne Entgleisung. E11.75 beschreibt es mit Entgleisung – also wenn der Blutzucker zum Zeitpunkt der Diagnose schlecht eingestellt war. Für die weitere Therapie und Versorgung macht das in der Praxis keinen großen Unterschied; wichtig ist, dass die Kodierung vom Arzt korrekt dokumentiert wird.

Wie oft bekomme ich neue Diabetiker-Schuhe?

Die Krankenkasse übernimmt in der Regel zwei Paar Diabetiker-Schutzschuhe pro Jahr, bei starker Beanspruchung oder Wachstum (bei Kindern) auch mehr. Die Verordnung erfolgt über Deinen Arzt. Wenn Du feststellst, dass die Schuhe drücken oder nicht mehr passen, sprich Deinen Arzt oder das Sanitätshaus an – eine vorzeitige Ersatzbeschaffung ist möglich.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die Schuhe ablehnt?

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids kannst Du formlos schriftlich Widerspruch bei Deiner Krankenkasse einlegen. Hole Dir dafür idealerweise Unterstützung bei einer Beratungsstelle (VdK, SoVD oder Sozialrat Deutschland e. V.). In Widerspruchsverfahren wird ein erheblicher Teil der ablehnenden Bescheide zugunsten der Versicherten korrigiert.

Bekomme ich einen Pflegegrad, wenn nur ein Fuß betroffen ist?

Auch bei einseitiger Amputation oder einseitigem DFS kann ein Pflegegrad in Betracht kommen – entscheidend ist Dein konkreter Hilfebedarf im Alltag. Wenn Du zum Beispiel beim Anziehen der Prothese, beim Treppensteigen oder bei der Wundversorgung regelmäßig Hilfe brauchst, kann das einen Pflegegrad 2 bis 3 rechtfertigen.

Kann ich einen Schwerbehindertenausweis bekommen, auch wenn keine Amputation vorliegt?

Ja. Das diabetische Fußsyndrom kann auch ohne Amputation zu einem GdB von 30 bis 50 führen, insbesondere bei wiederkehrenden Ulzera, ausgeprägter Neuropathie oder pAVK. Ab GdB 50 erhältst Du einen Schwerbehindertenausweis, ab GdB 30 kannst Du eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Wer hilft mir bei der Antragstellung?

Eine erste Anlaufstelle sind der Sozialverband VdK Deutschland, der SoVD oder Sozialrat Deutschland e. V. – die Beratung ist in der Regel kostenlos. Bei komplexen Fällen hilft auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht.

Schritt für Schritt: Was Du jetzt tun kannst

  1. Fuß-Check heute. Sieh Dir Deine Füße genau an – auch die Zehenzwischenräume. Wenn Du eine offene Stelle, Rötung oder Schwellung bemerkst, vereinbare noch heute einen Termin bei Deinem Arzt.
  2. Diabetologische Schwerpunktpraxis suchen. Eine zertifizierte Praxis findest Du über die Deutsche Diabetes-Hilfe oder die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung.
  3. Hilfsmittel-Rezept anfordern. Bitte Deinen Arzt um eine Verordnung für Diabetiker-Schutzschuhe und ggf. Einlagen.
  4. Pflegegrad prüfen. Wenn Du dauerhaft Hilfe brauchst, beantrage einen Pflegegrad bei Deiner Pflegekasse. Die Begutachtung erfolgt durch den MD.
  5. GdB prüfen. Wenn Du in Deiner Teilhabe eingeschränkt bist, beantrage einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt.
  6. Rauchen aufgeben. Falls Du rauchst – eine Raucherentwöhnung wird nach § 20 SGB V von vielen Krankenkassen bezuschusst.
  7. Hilfe holen. Wenn Du unsicher bist: Vereinbare ein Beratungsgespräch bei VdK, SoVD oder Sozialrat Deutschland e. V.

Was Du jetzt tun kannst

  • Vereinbare einen Kontrolltermin in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis, wenn Du Beschwerden hast.
  • Frag Deinen Arzt nach einer Verordnung für Diabetiker-Schutzschuhe und podologische Fußpflege.
  • Beantworte ehrlich: Brauchst Du regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder bei der Mobilität? Wenn ja, prüfe einen Pflegegrad.
  • Sammle Befunde – je vollständiger Deine Dokumentation, desto besser die Chancen auf einen Schwerbehindertenausweis.
  • Wenn der Bescheid kommt: Lies ihn aufmerksam. Stimmt der Pflegegrad? Stimmt der GdB? Wenn nein, schreibe innerhalb eines Monats formlos Widerspruch.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Deiner Behandlung oder Deinem Antrag wende Dich an Deinen Arzt, eine Beratungsstelle oder – wenn Du Mitglied bist – an einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Bei einer schweren Infektion am Fuß (Fieber, Schüttelfrost, Rötung, die sich ausbreitet) wähle sofort den Notruf 112.

Quellen und weiterführende Links

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