Diabetes-Pflegegrad 2026: § 14 SGB XI und das Neue Begutachtungsassessment (NBA)
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtsanwaltliche Beratung. Wenn Du unsicher bist, ob bei Dir ein Pflegegrad vorliegt, sprich mit Deiner Hausärztin, Deinem Diabetologen oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle (zum Beispiel über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Deiner Pflegekasse). Bei akuten Notfällen (schwere Unterzuckerung, Ketoazidose, Sturz mit Verdacht auf Fraktur) wähle sofort den Notruf 112.
Auf einen Blick
- Pflegebedürftig bist Du nach § 14 Absatz 1 SGB XI, wenn Du gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit hast, die Dich dauerhaft (voraussichtlich mindestens sechs Monate) an der selbstständigen Alltagsbewältigung hindern.
- Bei Diabetes mellitus sind das vor allem Unterzuckerungen (Hypoglykämien), Stoffwechselentgleisungen (Hyperglykämien, Ketoazidosen), die tägliche Insulintherapie / Medikamenteneinnahme, Blutzuckerselbstkontrolle, Wundversorgung bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS) und die Ernährungssteuerung.
- Den Pflegegrad misst nicht Dein Arzt allein, sondern der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) im Auftrag Deiner Pflegekasse – seit 2017 nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) mit sechs Modulen (von denen zwei zu einem gewichteten Punkt zusammengefasst werden).
- Der Antrag wird formlos bei Deiner Pflegekasse gestellt. Du brauchst keinen Rechtsanwalt, aber eine gute Vorbereitung erhöht Deine Chancen auf den passenden Pflegegrad erheblich.
- YMYL-Hinweis: Pflegegrad-Feststellungen beruhen auf einer faktischen Begutachtung – nicht auf dem ICD-10-Code allein. Die Pflegekasse entscheidet anhand der konkreten Selbstständigkeits-Einschränkungen, die Du im Alltag erlebst.
Was bedeutet „Pflegebedürftigkeit“ bei Diabetes?
Pflegebedürftigkeit ist im Gesetz klar definiert – in § 14 Absatz 1 SGB XI. Wir zitieren die zentrale Norm verbatim:
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
— § 14 Absatz 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
Für Menschen mit Diabetes mellitus bedeutet das konkret: Nicht die Diagnose „Diabetes“ allein macht pflegebedürftig, sondern die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen im Alltag. Dazu gehören insbesondere:
- Hypoglykämie-Risiko (Unterzuckerungen, vor allem bei Insulintherapie): Bewusstlosigkeit, Sturzgefahr, Krampfanfälle, Notwendigkeit schneller Hilfe durch Dritte.
- Hyperglykämie / Ketoazidose (Stoffwechselentgleisungen): Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Bewusstseinstrübung bis hin zur Hospitalisierung.
- Insulintherapie und Medikamenteneinnahme: Vorbereitung, Dosierung, subkutane Injektion, Insulinpumpe, orale Antidiabetika (z. B. Metformin, GLP-1-Rezeptor-Agonisten).
- Blutzuckerselbstkontrolle: Stechhilfe, Teststreifen, Geräte-Handhabung, Dokumentation.
- Ernährungsmanagement: Kohlenhydrat-Berechnung, Mahlzeiten-Planung, Einkauf, Zubereitung.
- Wundversorgung: bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS) regelmäßige Verbandwechsel, Druckentlastung, podologische Behandlung.
- Folgeerkrankungen (Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie): Sehstörungen, Mobilitätseinschränkungen, Schmerzmanagement.
Was im Alltag konkret zählt
Bei der Begutachtung schaut der MD nicht auf einzelne Diagnosen, sondern auf konkrete Handlungen im Alltag. Hilfreich ist es, wenn Du Dir vorab notierst, in welchen Bereichen Du regelmäßig Unterstützung brauchst oder bei welchen Tätigkeiten Du Zeit, Hilfsmittel oder Begleitung benötigst. Einige Beispiele, die in den Modul-Bewertungen häufig eine Rolle spielen:
- Insulin-Injektion: Kannst Du die Injektion selbstständig vorbereiten, dosieren und durchführen – auch bei schwankenden Blutzuckerwerten, Krankheit oder Sport? Brauchst Du eine Erinnerung oder die Hilfe einer Pflegeperson?
- Blutzuckerkontrolle: Kannst Du das Messgerät selbst bedienen, die Werte ablesen und dokumentieren? Bei Sehverschlechterung durch Retinopathie kann das eigenständige Ablesen zum Problem werden.
- Mahlzeiten-Planung: Kannst Du Kohlenhydrate schätzen, Mahlzeiten vorbereiten und die Insulin-Dosis entsprechend anpassen (ICT)? Brauchst Du Hilfe beim Einkauf oder beim Kochen?
- Hypoglykämie-Management: Kannst Du Unterzuckerungen rechtzeitig erkennen, schnell handeln und im Notfall Hilfe holen? Werden Glukagon-Sets oder Notfall-Spritzen bereitgehalten?
- Wundversorgung am Fuß: Kannst Du Verbände selbst wechseln, die Füße selbst inspizieren und zur Podologin gehen? Eine eingeschränkte Mobilität oder Sehkraft kann das deutlich erschweren.
- Mobilität: Kannst Du Dich in der Wohnung und außer Haus selbstständig bewegen – unter Berücksichtigung von Seh-, Gang- oder Gleichgewichtsstörungen?
Warum Modul 5 bei Diabetes so wichtig ist
Das fünfte Modul – „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ – wird mit 20 % gewichtet und ist bei Diabetes zentral. Hier fließen alle Hilfen ein, die Du im Zusammenhang mit Deiner Erkrankung brauchst:
- Medikamenteneinnahme: Kannst Du Metformin, Insulin und andere Tabletten selbstständig zur richtigen Zeit und in der richtigen Dosis einnehmen? Brauchst Du Erinnerung oder Hilfe beim Stellen einer Wochen-Medikamentenbox?
- Insulintherapie: Kannst Du Insulinpumpe oder ICT selbstständig bedienen, die Dosis an Mahlzeiten und Bewegung anpassen, das Infusionsset wechseln?
- Blutzuckerkontrolle: Kannst Du Messgerät und Sensor (CGM) selbstständig anwenden, Werte interpretieren, bei Bedarf gegensteuern?
- Therapiebedingte Anforderungen: Kannst Du regelmäßig Deine Füße inspizieren, Verbände wechseln, zur Podologin oder Diabetologin gehen?
- Arzt- und Therapiebesuche: Kannst Du Praxisbesuche selbstständig organisieren, wahrnehmen und mit dem Praxisteam kommunizieren?
Auch wenn Du bei vielen dieser Punkte noch gut zurechtkommst – eine dokumentierte Fremdhilfe (durch Partner, Angehörige, Pflegedienst) fließt in das Modul 5 ein und kann den Pflegegrad spürbar heben. Scheue Dich nicht, im Antrag ehrlich zu beschreiben, wer Dir bei welchen Handlungen hilft und wie oft das vorkommt.
Mehr zur Therapie findest Du in unseren Schwester-Beiträgen zu Diabetes Typ 1 Therapie und Diabetes Typ 2 Ernährung und Bewegung.
Wie wird der Pflegegrad festgelegt? – Das NBA mit sechs Modulen
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Minuten („Pflegestufen“) gemessen, sondern nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Die Grundlage ist § 15 SGB XI. Wir zitieren die zentrale Norm zu Modul-Gewichtung verbatim:
„(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. […] Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.“
— § 15 Absatz 2 SGB XI (Modul-Gewichtung), gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
„(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.“
— § 15 Absatz 3 SGB XI (Modul-Zuordnung), gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
Wichtig: Es gibt sechs Module, aber Module 2 (kognitive/kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen/psychische Problemlagen) werden gemeinsam mit 15 % gewichtet – es zählt der höhere der beiden Modul-Werte. Die übrigen Module werden einzeln gewichtet:
| Modul | Inhalt | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 – Mobilität | Fortbewegung, Lagewechsel, Treppen steigen | 10 % |
| 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Erkennen, Verstehen, Sprechen, Treffen von Entscheidungen | zusammen 15 % mit Modul 3 |
| 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, Angst, Aggression, nächtliche Probleme | zusammen 15 % mit Modul 2 |
| 4 – Selbstversorgung | Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung | 40 % |
| 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen | Medikamenteneinnahme, Insulintherapie, Blutzuckerkontrolle, Wundversorgung, Arztbesuche | 20 % |
| 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesablauf, Kontakte, Ruhe- und Aktivitätsphasen | 15 % |
Modul 4 (Selbstversorgung) hat mit 40 % das höchste Gewicht – und ist bei Diabetes oft der entscheidende Bereich: Insulininjektionen, Medikamenteneinnahme, Blutzuckerkontrolle, Ernährungssteuerung und ggf. Wundversorgung am Fuß zählen direkt in dieses Modul. Modul 5 (Bewältigung krankheits-/therapiebedingter Anforderungen) ist mit 20 % ebenfalls hochrelevant – hier werden Hilfen bei Medikamenteneinnahme, Insulintherapie, Blutzuckerkontrolle, Verbandwechsel und Arztbesuchen bewertet. Die Begutachtung bewertet dabei nicht, ob Du Insulin brauchst, sondern wie viel Hilfe Du dabei tatsächlich benötigst – also Deine tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag.
Die fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5) werden nach einer Punkte-Skala vergeben (von 0 bis 100 Punkten), die aus der gewichteten Modul-Bewertung berechnet wird:
| Pflegegrad | Punktespanne | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| PG 1 | 12,5 bis < 27 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| PG 2 | 27 bis < 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigung |
| PG 3 | 47,5 bis < 70 | Schwere Beeinträchtigung |
| PG 4 | 70 bis < 90 | Schwerste Beeinträchtigung |
| PG 5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Praxis-Hinweis: Selbst wenn Du glaubst, „nur“ Diabetes zu haben und sonst fit zu sein – allein die Insulintherapie, das Hypoglykämie-Risiko und der damit verbundene nächtliche Kontrollbedarf können einen PG 2 oder PG 3 begründen. Lass Dich nicht entmutigen, den Antrag zu stellen.
Wann solltest Du den Antrag stellen?
Eine Pausschaussage „bei Diabetes bekommt man immer PG X“ gibt es nicht – entscheidend ist Deine persönliche Situation. Typische Anlässe für einen Pflegegrad-Antrag bei Diabetes sind:
- Hypoglykämien mit Fremdhilfe-Bedarf (z. B. einmal pro Woche oder häufiger).
- Insulintherapie mit Notwendigkeit zur Dosisanpassung in Abhängigkeit von Mahlzeiten und körperlicher Belastung (intensivierte Therapie / ICT oder Insulinpumpe).
- Diabetisches Fußsyndrom (DFS) mit regelmäßiger Wundversorgung, podologischer Behandlung oder Mobilitätseinschränkung.
- Sehverschlechterung durch Retinopathie, die das selbstständige Blutzuckermessen oder Insulinspritzen beeinträchtigt.
- Nephropathie mit Dialyse oder deutlicher Einschränkung der Selbstständigkeit.
- Folgeerkrankungen, die den Alltag dauerhaft (voraussichtlich mindestens sechs Monate) einschränken.
Wichtig – keine ICD-zu-PG-Automatik: Ebenso wie beim Schwerbehinderten-Ausweis (siehe VersMedV-Stufung im Beitrag Diabetes-Schwerbehinderung) entscheidet nicht der ICD-10-Code allein über den Pflegegrad, sondern die konkreten Selbstständigkeits-Einschränkungen, die Du im Alltag erlebst. Dein Diabetologe und Deine Diabetologische Schwerpunktpraxis helfen Dir, das für den Antrag zu dokumentieren.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Den Antrag stellst Du formlos bei Deiner Pflegekasse – das ist die Pflicht-Kasse, bei der Du versichert bist (AOK, Barmer, DAK, IKK, Knappschaft, Betriebskrankenkasse oder Ersatzkasse). Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) mit der Begutachtung. Der MD kommt in der Regel zu Dir nach Hause – das ist wichtig, weil die Begutachtung im gewohnten Umfeld stattfindet, damit Deine tatsächliche Selbstständigkeit realistisch eingeschätzt werden kann.
Schritt für Schritt
- Du stellst den Antrag – formlos, schriftlich oder online bei Deiner Pflegekasse. Notiere das Eingangsdatum.
- Die Pflegekasse prüft den Antrag und beauftragt den MD mit der Begutachtung. Du bekommst eine Terminankündigung.
- MD-Begutachtung zu Hause – eine Pflegefachkraft oder ein Arzt schätzt Deine Selbstständigkeit nach dem NBA in den fünf Modulen ein. Du kannst eine Vertrauensperson (Angehörige, Betreuer, Berater) dazuholen.
- MD erstellt ein Gutachten und empfiehlt einen Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet formal und schickt Dir einen Bescheid.
- Du kannst Widerspruch einlegen – innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, kostenlos und formlos bei Deiner Pflegekasse. Wenn Du Fragen zum Widerspruch hast, hilft Dir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder unser Beitrag Pflegegrad-Widerspruch 2026.
Praxis-Tipp: Bereite die Begutachtung schriftlich vor – eine Selbstständigkeits-Liste mit allen Dingen, bei denen Du Hilfe brauchst (Insulininjektionen, Blutzuckerkontrollen, nächtliche Hypoglykämien, Fußpflege, Einkauf, Mahlzeiten-Zubereitung, Medikamente, Arztbesuche). Übergib diese Liste dem MD zu Beginn der Begutachtung. Sie dient als Gedächtnisstütze und vermeidet, dass wichtige Punkte vergessen werden.
Welche Leistungen bringt der Pflegegrad?
Je nach Pflegegrad stehen Dir Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige), Pflegesachleistungen (professioneller Pflegedienst), Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege und Entlastungsbeträge zu. Eine vollständige Übersicht findest Du in unserem Schwester-Beitrag zum Pflegegrad-Widerspruch. Kurzüberblick:
| Pflegegrad | Pflegegeld (monatlich, 2026) | Pflegesachleistung (monatlich) |
|---|---|---|
| PG 2 | 332 € | 761 € |
| PG 3 | 573 € | 1.432 € |
| PG 4 | 765 € | 1.778 € |
| PG 5 | 901 € | 2.200 € |
Zusätzlich steht Dir ein Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zu (PG 2 bis PG 5, § 45b SGB XI) – nutzbar für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Tagespflege. Bei PG 1 erhältst Du den Entlastungsbetrag ebenfalls, aber kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung im engeren Sinne.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit Diabetes automatisch einen Pflegegrad?
Nein. Es gibt keinen Automatismus zwischen ICD-10-Code und Pflegegrad. Entscheidend ist die konkrete Selbstständigkeits-Einschränkung in Deinem Alltag – gemessen nach dem NBA mit fünf Modulen. Eine insulinpflichtige Therapie mit ICT oder Insulinpumpe, regelmäßige Hypoglykämien oder ein Diabetisches Fußsyndrom mit Wundversorgung begründen häufig einen Pflegegrad 2 oder 3, sind aber immer einzelfallabhängig.
Wie lange dauert die Begutachtung?
Die Pflegekasse muss nach § 18 SGB XI den Auftrag an den Medizinischen Dienst innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags in gesicherter elektronischer Form übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI). Wird eine Eilbegutachtung wegen einer akuten Pflegesituation beantragt (etwa nach Krankenhaus-Entlassung), gelten verkürzte Fristen – frage Deine Pflegekasse nach den aktuellen Eilfristen und welche Unterlagen Du für eine Eilbegutachtung beilegen solltest.
Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung soll eine Begutachtung erfolgen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Wenn diese Frist ohne Verschulden der Pflegekasse nicht eingehalten wird, kannst Du eine Liste mit drei unabhängigen Gutachtern zur Auswahl erhalten.
Kann ich den Pflegegrad rückwirkend erhalten?
Nein – ein Pflegegrad wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gewährt (§ 36 Absatz 1 SGB XI für Pflegesachleistungen, § 37 SGB XI für Pflegegeld). Eine Rückdatierung vor den Antrag ist nicht möglich. Stelle den Antrag also frühzeitig, sobald Du Beeinträchtigungen bemerkst.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Du hast einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen (kostenlos, formlos, schriftlich bei Deiner Pflegekasse). Die Pflegekasse holt dann eine Zweit-Begutachtung durch den MD ein. Eine ausführliche Anleitung findest Du in unserem Beitrag Pflegegrad-Widerspruch 2026. Bei weiterer Ablehnung kannst Du Klage vor dem Sozialgericht erheben – kostenlos, ohne Anwaltszwang.
Muss ich zum MD-Gutachter in eine Praxis?
Nein – die MD-Begutachtung findet in der Regel bei Dir zu Hause statt, damit Deine Selbstständigkeit im gewohnten Alltag realistisch eingeschätzt werden kann. Ein Hausbesuch ist der Regelfall nach § 18 Absatz 1 SGB XI. Nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn Du in einer stationären Einrichtung lebst) findet die Begutachtung dort statt.
Welche Rolle spielt mein Diabetologe bei der Begutachtung?
Dein Diabetologe oder Deine Diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) kann Dich bei der Vorbereitung unterstützen – durch Befundberichte, Dokumentation der Therapie (ICT, Insulinpumpe, CGM-Daten) und ggf. ein ärztliches Attest zur Häufigkeit von Hypoglykämien oder zur Stoffwechsellage. Die Begutachtung selbst führt der MD durch; Dein Diabetologe ist nicht dabei.
Nächste Schritte
- Antrag stellen – formlos bei Deiner Pflegekasse (online oder schriftlich). Notiere das Eingangsdatum.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen – jeder Versicherte mit Pflegebedarf hat Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Deine Pflegekasse nennt Dir eine Beratungsstelle in Deiner Nähe.
- Vorbereitung mit Selbstständigkeits-Liste – dokumentiere über zwei bis vier Wochen, bei welchen Alltagshandlungen Du Hilfe brauchst.
- Befunde bereithalten – Entlassungsberichte, Diabetologe-Berichte, Hypoglykämie-Tagebuch, ggf. CGM-/Insulinpumpen-Auswertungen.
- Begutachtung begleiten – Vertrauensperson dazuholen, Selbstständigkeits-Liste übergeben.
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats – siehe Pflegegrad-Widerspruch 2026.
Hinweis zur Rechtsberatung: Wir geben hier eine orientierende Information, keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Deiner konkreten Situation wende Dich an eine Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI, an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder an einen Sozialverband (VdK, SoVD).
Quellen und weiterführende Links
Gesetze und Verordnungen (amtlich, gesetze-im-internet.de):
- § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
- § 15 SGB XI (NBA mit sechs Modulen): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
- § 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel, z. B. Insulinpumpen-Zubehör, Blutzuckermessgeräte): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
Schwester-Beiträge auf sozialrat.org:
- Diabetes-Schwerbehinderung 2026
- Pflegegrad-Widerspruch 2026
- Diabetes Typ 1 Therapie
- Diabetes Typ 2 Ernährung und Bewegung
Externe Beratungsangebote:
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (über jede Pflegekasse erreichbar)
- Sozialverband VdK Deutschland: vdk.de
- Sozialverband Deutschland (SoVD): sovd.de
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): patientenberatung.de
—
Geprüft gegen SGB XI und SGB V in der Fassung 2026. Bei Gesetzes-Änderungen wird dieser Beitrag aktualisiert.

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