COPD-Pflegegrad 2026: § 14 SGB XI + LTOT + PG 14 Sauerstoff-Hilfsmittel

COPD-Pflegegrad 2026: § 14 SGB XI + LTOT + PG 14 Sauerstoff-Hilfsmittel

Wenn du oder ein Angehöriger an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leidest und Langzeit-Sauerstofftherapie (LTOT) brauchst, kann ein Pflegegrad nach § 14 SGB XI in Frage kommen. Sauerstoffgeräte werden über die Krankenkasse als Hilfsmittel nach § 33 SGB V in Produktgruppe 14 finanziert – beides lässt sich kombinieren.

Featured Snippet (60 Wörter): Bei COPD mit Langzeit-Sauerstofftherapie (LTOT) ist in der Regel mindestens Pflegegrad 3 erreichbar, weil Mobilität, Selbstständigkeit und die Bewältigung therapiebedingter Anforderungen dauerhaft eingeschränkt sind. Anspruchsgrundlage ist § 14 SGB XI. Sauerstoffgeräte werden zusätzlich über die Krankenkasse nach § 33 SGB V (Produktgruppe 14) finanziert – Pflegekasse und Krankenkasse zahlen parallel.

COPD und Pflegegrad: Warum beides zusammenhängt

Was ist COPD (ICD-10 J44)?

Die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD, ICD-10-Code J44) ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung der Atemwege. Sie wird in vier Schweregrade nach GOLD eingeteilt (Gold I bis Gold IV). Typische Symptome sind chronischer Husten, Auswurf und zunehmende Atemnot – zunächst nur bei Belastung, im fortgeschrittenen Stadium auch in Ruhe.

Im Spätstadium brauchen viele Betroffene zusätzlichen Sauerstoff, weil der Gasaustausch in der Lunge nicht mehr ausreicht. Diese Langzeit-Sauerstofftherapie (LTOT) wird ärztlich verordnet und in der Regel über einen Konzentrator oder über Flüssigsauerstoff zu Hause durchgeführt.

Wann wird COPD pflegegradrelevant?

Pflegegradrelevant wird COPD, sobald die Erkrankung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate die Selbstständigkeit im Alltag einschränkt. Das ist im fortgeschrittenen Stadium praktisch immer der Fall: Treppensteigen fällt schwer, das Anziehen dauert länger, das Einkaufen wird zur Belastung, die Medikamenteneinnahme muss organisiert werden. Genau diese Einschränkungen prüft der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) bei der Pflegegrad-Begutachtung nach § 14 Abs. 1 SGB XI.

Pflegegrad bei COPD: Die 6 Module des Begutachtungsinstruments (§ 14 SGB XI)

Seit der Pflegereform 2017 gibt es nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade. Sie werden mit einem einheitlichen Begutachtungsinstrument in sechs Modulen ermittelt, das § 14 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich auflistet:

  1. Mobilität
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Gewichtung der Module ist unterschiedlich: Modul 1 (Mobilität) fließt zu 10 %, Modul 2 und 3 zu je 15 %, Modul 4 (Selbstversorgung) zu 40 %, Modul 5 zu 20 % und Modul 6 zu 10 % in die Gesamtbewertung ein.

Modul 1 Mobilität: Der Schlüsselbereich bei COPD

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI listet die Kriterien für Mobilität wörtlich auf: „Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.“ Bei COPD sind vor allem Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen dauerhaft eingeschränkt. Schon eine Sauerstoff-Schlauchlänge von 10–15 Metern schränkt die Bewegungsfreiheit in der Wohnung praktisch ein.

Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

COPD selbst schränkt die Kognition meist nicht ein – aber die Erkrankung kann mit Depression, Angst oder kognitiver Dysfunktion (sogenannte „Hypoxie“ bei schwerer Sauerstoffunterversorgung) einhergehen. Wenn die Lunge dauerhaft zu wenig Sauerstoff aufnimmt, leidet das Gehirn mit. Diese Bereiche werden separat bewertet.

Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens

In Modul 6 zählt, ob du deinen Alltag noch selbst planen und gestalten kannst. Wer morgens 30 Minuten für die LTOT-Vorbereitung braucht, nachts mehrmals wegen Husten aufwacht und jeden Ausgang mit Sauerstoffflasche planen muss, ist hier deutlich eingeschränkt.

Was bedeutet „auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate“?

Das ist die zentrale Eingangsschwelle in § 14 Abs. 1 SGB XI:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. … Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

— § 14 Abs. 1 SGB XI (Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html, abgerufen 21.06.2026)

Bei COPD Gold III und Gold IV ist die Sechs-Monats-Prognose praktisch immer erfüllt – die Erkrankung ist progredient, das heißt fortschreitend. Bei akuten Exazerbationen (Krankheitsschüben) kann die Pflegebedürftigkeit schwanken, was die Begutachtung erschweren kann.

Sauerstoff-Langzeittherapie (LTOT) und Pflegegrad

Was ist LTOT und wer bekommt sie?

Die Langzeit-Sauerstofftherapie (LTOT) ist eine ärztlich verordnete Therapie für Patientinnen und Patienten mit chronisch erniedrigtem Sauerstoffpartialdruck im Blut (PaO₂ ≤ 55 mmHg in Ruhe, oder ≤ 60 mmHg bei zusätzlichen Zeichen der Rechtsherzbelastung). Sie wird in der Regel mindestens 15 Stunden pro Tag angewendet.

LTOT ist nicht zu verwechseln mit Beatmung (invasive oder nicht-invasive Beatmung mit Maske oder Trachealkanüle). Bei reiner Sauerstoff-Substitution über Nasenbrille oder Maske spricht man von LTOT; bei zusätzlicher maschineller Atemunterstützung von Beatmung – beide werden aber bei der Pflegegrad-Bewertung berücksichtigt.

Wie wirkt sich LTOT auf den Pflegegrad aus?

LTOT schränkt in mehreren Modulen ein:

  • Mobilität (Modul 1): Konzentrator oder Flüssigsauerstofftank sind nicht mobil einsetzbar; mobile Geräte haben nur 2–4 Stunden Akku.
  • Selbstversorgung (Modul 4): An- und Ablegen der Nasenbrille, Bedienung des Geräts, Befeuchtung.
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (Modul 5): Medikamenteneinnahme, Inhalationstherapie, Geräte-Wartung, Filterwechsel.
  • Alltagsgestaltung (Modul 6): Tagesstruktur ist durch Therapiezeiten vorgegeben, soziale Kontakte werden erschwert.

Bei alleiniger LTOT und COPD Gold III/IV wird in der Praxis mindestens Pflegegrad 3 anerkannt; bei zusätzlicher Sauerstoff-Pflicht rund um die Uhr (also mehr als 15 Stunden täglich) ist auch Pflegegrad 4 erreichbar.

Sauerstoffkonzentrator als Hilfsmittel der GKV (PG 14)

Sauerstoffkonzentratoren und Flüssigsauerstoffsysteme sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in Produktgruppe 14 (Inhalations- und Atemtherapiegeräte) gelistet. Die Kostenübernahme läuft über die Krankenkasse nach § 33 SGB V – nicht über die Pflegekasse.

Antrag auf Pflegegrad bei COPD: Schritt für Schritt

Schritt 1: Pflegekasse kontaktieren (Antrag formlos)

Der Antrag auf Pflegegrad kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden – per Telefon, per Brief oder online. Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt. Wichtig: Das Datum des Antrags zählt, nicht das Datum des Begutachtungstermins. Ab dem Antragstag läuft die Frist für die Leistungsbewilligung, und bei einer späteren Bewilligung werden Leistungen rückwirkend gezahlt.

Schritt 2: MD-Begutachtung vorbereiten

Nach dem Antrag kommt der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) zur Begutachtung ins Haus. Bereite dich vor:

  • Eine COPD-Tagesdokumentation der letzten 2–4 Wochen (Atemnot, Sauerstoff-Sättigung, Belastbarkeit).
  • Den aktuellen Lungenfunktionsbefund (Spirometrie, FEV1, GOLD-Stadium).
  • Die LTOT-Verordnung mit Angabe der täglichen Anwendungsdauer.
  • Eine Liste deiner Medikamente (Inhalativa, Tabletten, Bedarfsmedikation).
  • Konkrete Alltagsbeispiele: „Ich kann die Wäsche nicht mehr selbst in den Keller tragen.“ „Ich brauche 20 Minuten morgens, bis das Sauerstoffgerät betriebsbereit ist.“

Mehr zur Vorbereitung findest du in unserem Beitrag Pflegegrad-Begutachtung: Noten-Übersicht und im Ratgeber Pflegegrad Erfolgsaussicht.

Schritt 3: Sauerstoff-Verordnung als Beleg beilegen

Die LTOT-Verordnung durch die Fachärztin oder den Lungenfacharzt ist einer der stärksten Belege im Pflegegrad-Verfahren. Sie zeigt dem MD, dass die Einschränkungen nicht eingebildet, sondern ärztlich dokumentiert und behandlungsbedürftig sind. Lege das Original oder eine Kopie dem Begutachtungsbogen bei.

Sauerstoff-Hilfsmittel: Was zahlt die Krankenkasse (§ 33 SGB V)?

Die Versorgung mit Hilfsmitteln – dazu gehören auch Sauerstoffgeräte – ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, Krankenversicherung) geregelt. § 33 Abs. 1 SGB V lautet wörtlich:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

— § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, abgerufen 21.06.2026)

Wichtig: Pflegekasse und Krankenkasse sind zwei verschiedene Kostenträger, die parallel zuständig sein können. Sauerstoffkonzentrator → Krankenkasse (§ 33 SGB V). Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Betteinlagen, Hausnotruf → Pflegekasse (§ 40 SGB XI).

Produktgruppe 14: Sauerstoffgeräte

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind Sauerstoff- und Atemtherapiegeräte in Produktgruppe 14 systematisch erfasst. Dazu gehören:

  • Sauerstoffkonzentratoren (stationär)
  • Flaschensauerstoff (mobil oder stationär)
  • Flüssigsauerstoffsysteme (mit Vorratstank)
  • Mobile Sauerstoffkonzentratoren (mit Akku, ~2–4 Stunden Reichweite)
  • Vernebler und Inhalationsgeräte

Die ärztliche Verordnung wird über einen Leistungserbringer (Sanitätshaus, Homecare-Versorger) abgewickelt, der das Gerät liefert, einstellt und wartet. Die Auswahl zwischen stationär und mobil hängt von der Mobilität der Patientin, der Sauerstoff-Flussrate und den Wohnverhältnissen ab.

Mobiles vs. stationäres Sauerstoffgerät

Stationärer Konzentrator: Größeres Gerät für zu Hause, kontinuierlicher Betrieb, Stromkosten ca. 30–60 EUR pro Monat, Geräuschpegel ca. 35–45 dB.

Mobiles Gerät: Leichter, akkubetrieben, für unterwegs; Akku-Laufzeit 2–4 Stunden, je nach Flussrate; Anschaffung über GKV möglich, wenn ärztlich verordnet.

Bei eingeschränkter Lungenfunktion und Sauerstoffbedarf in Mobilität (Modul 1 des Pflegegrad-Begutachtungsinstruments) ist ein mobiles Gerät ein erheblicher Sicherheitsgewinn und sollte mit der Krankenkasse besprochen werden.

Zuzahlung und Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

Für Hilfsmittel, die die Krankenkasse übernimmt, fällt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises an, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Bei einem Sauerstoffkonzentrator sind das in der Regel 10 Euro Zuzahlung – nicht mehr.

Die allgemeine Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei 1 %. Bei Erreichen dieser Grenze kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.

Schwerbehinderung und COPD: GdB nach VersMedV

COPD kann auch als Schwerbehinderung anerkannt werden. Die Grade der Behinderung (GdB) richten sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Bei COPD sind je nach Schweregrad folgende GdB-Werte üblich:

COPD-Stadium GdB-Spanne
Gold I (leicht) 0–20
Gold II (mittel) 20–40
Gold III (schwer) 50–70
Gold IV (sehr schwer, mit LTOT) 80–100

Ein GdB ab 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Antrag auf Schwerbehinderung stellst du beim zuständigen Versorgungsamt (je nach Bundesland: Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten oder Landesamt für Eingliederungshilfe).

Mehr dazu findest du in unserem Beitrag Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung und in Pflegegrad + Schwerbehinderung bei MS – Doppel-Antrag.

Häufige Fragen (FAQ)

FAQ 1: Welcher Pflegegrad bei COPD mit Sauerstoff?

Bei COPD mit ärztlich verordneter Langzeit-Sauerstofftherapie (LTOT) wird in der Praxis mindestens Pflegegrad 3 anerkannt. Bei zusätzlichem Sauerstoffbedarf rund um die Uhr oder bei Komplikationen wie Rechtsherzbelastung ist auch Pflegegrad 4 oder 5 möglich. Die Einstufung hängt vom konkreten Hilfebedarf ab, nicht allein von der Diagnose.

FAQ 2: Wie lange dauert die Pflegegrad-Begutachtung?

Nach dem Antrag hat die Pflegekasse fünf Wochen Zeit, um den Bescheid zu erteilen. Bei verkürzter Begutachtungsfrist nach § 18 Abs. 3 SGB XI (z.B. bei akuter Verschlechterung oder Hospizsituation) gilt eine Ein-Wochen-Frist. In der Praxis wird diese Frist häufig überschritten – ein Grund für Widerspruch.

FAQ 3: Was tun bei Ablehnung des Pflegegrads?

Du kannst innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlichen Widerspruch einlegen. Die Frist ist in § 84 Abs. 1 SGG wörtlich geregelt:

„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich … einzureichen.“

— § 84 Abs. 1 SGG (Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html, abgerufen 21.06.2026)

Der Widerspruch ist kostenlos und hat eine Erfolgsquote von rund 30–40 Prozent. Im Widerspruchsschreiben solltest du konkret benennen, welche Beeinträchtigungen der MD nicht oder falsch bewertet hat – zum Beispiel die tägliche Sauerstoff-Therapiedauer, die Atemnot bei Belastung oder die notwendige Hilfe beim Treppensteigen.

FAQ 4: Übernimmt die Pflegekasse die Stromkosten für Sauerstoffkonzentratoren?

Die Stromkosten für einen Sauerstoffkonzentrator werden von der Krankenkasse nicht automatisch übernommen. Das Gerät selbst ist nach § 33 SGB V (PG 14) Sache der Krankenkasse, die laufenden Stromkosten jedoch nicht. Eine Ausnahme gilt nach § 35a SGB XI: Bei Pflegegrad 2 oder höher können unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungsleistungen für Pflegehilfsmittel auch Energiekosten abdecken. Frage im Zweifelsfall bei deiner Pflegekasse nach.

FAQ 5: Kann ich Pflegegeld und LTOT gleichzeitig bekommen?

Ja. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird unabhängig von der LTOT-Versorgung gezahlt. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Pflegegeld ist die Geldleistung für selbst beschaffte Pflegehilfen (durch Angehörige oder Pflegedienste); die Sauerstoff-Versorgung läuft separat über die Krankenkasse nach § 33 SGB V.

Nächste Schritte: Dein Weg zum Pflegegrad bei COPD

  1. Sammle Belege: LTOT-Verordnung, Spirometrie-Befunde, Medikamentenliste, Alltagsbeispiele.
  2. Stelle den Antrag: Formlos bei der Pflegekasse, das Antragsdatum zählt.
  3. Bereite die MD-Begutachtung vor: Tagesdokumentation, konkrete Beispiele, Belege griffbereit.
  4. Prüfe den Bescheid: Eingangsdatum notieren (Widerspruchsfrist 1 Monat).
  5. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen – am besten mit anwaltlicher oder vereinsseitiger Hilfe.

Wenn du Unterstützung beim Pflegegrad-Antrag oder Widerspruch brauchst, kannst du dich an Sozialrat Deutschland e.V. wenden. Wir helfen dir, die notwendigen Belege zusammenzustellen und das MD-Gutachten zu prüfen.

Verwandte Themen bei Sozialrat

COPD ist eine von vielen chronischen Erkrankungen, bei denen Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenhängen. Weitere Informationen findest du in diesen Beiträgen:

Quellen und weiterführende Links


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, ersetzen aber keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle. Stand der Gesetzestexte: 21.06.2026.

Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V. · Stand: 21.06.2026

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert