Kurzdefinition: Die Buergergeld-Sanktion von 30 Prozent ist nach § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II die Obergrenze fuer Minderungen beim Buergergeld. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Obergrenze im Urteil 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019 bestaetigt – Sanktionen ueber 30 % sind verfassungswidrig.
Was bedeutet die 30%-Sanktion?
Wenn du gegen Pflichten aus dem Buergergeld-Bezug verstoesst (§ 31 SGB II), kann das Buergergeld fuer eine bestimmte Zeit gemindert werden. Die Sanktion-Hoehe staffelt sich: 10 % Minderung bei erstmaliger Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II), 20 % Minderung bei zweiter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II), 30 % Minderung bei dritter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres – Hardcap (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II).
BVerfG-Hardcap: 30 % ist die verfassungsrechtliche Obergrenze. Eine Sanktion von 60 % oder 100 % ist seit dem BVerfG-Urteil 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019 nicht mehr zulaessig. Bis 27.03.2026 waren 100 %-Sanktionen noch moeglich – diese sind seit Inkrafttreten des Buergergeld-Sanktions-Reformgesetzes 2026 abgeschafft.
Welche Pflichtverletzungen fuehren zur 30%-Sanktion?
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn du ohne wichtigen Grund (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II): eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmassnahme ablehnst, Eingliederungsvereinbarungen nicht einhaeltst, eine Meldeversaumnis nach § 32 SGB II begehst oder eine Sperrzeit nach § 159 SGB III ausloest (selbstverschuldet).
Wichtiger Grund: Die Sanktion entfaellt, wenn du einen wichtigen Grund fuer die Pflichtverletzung nachweisen kannst. Anerkannte wichtige Gruende sind: schwere Krankheit, fehlende Kinderbetreuung, fehlende Mobilitaet, Suchterkrankung, haeusliche Gewalt.
Wie lange dauert eine 30%-Sanktion?
Die Dauer der Sanktion staffelt sich nach § 31b Abs. 1 S. 2 SGB II: 10 % 1 Monat, 20 % 3 Monate, 30 % 6 Monate. Die Sanktionsdauer wird auf den Tag genau berechnet (§ 31b Abs. 2 SGB II). Eine 30 %-Sanktion von 6 Monaten ist deshalb mit knapp 183 Tagen zu Buche geschlagen – und bei einem spaeteren Verwirklichungszeitraum (Wiederholung innerhalb 2 Jahren) kann die Dauer verlangert werden.
BVerfG 1 BvL 7/16 – Das Urteil im Wortlaut
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019 entschieden, dass eine Sanktion von mehr als 30 % des Regelbedarfs gegen das Grundrecht auf Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip) verstoesst. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber (Buergergeld-Reform 2023, in Kraft seit 01.01.2023) gelten 30 % als Obergrenze.
Quelle: BVerfG 1 BvL 7/16 vom 5.11.2019 – vollstaendiger Urteilstext auf bundesverfassungsgericht.de.
Widerspruch gegen eine 30%-Sanktion
Wenn du einen Sanktionsbescheid erhaeltst, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Moegliche Gruende: wichtiger Grund fuer die Pflichtverletzung (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II), Rechtsfehler bei der Berechnung (Hoehe, Dauer, Minderungs-Art), Verstoss gegen Anhoerungspflicht (§ 24 SGB X), Verstoss gegen Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X).
Bei einer 30%-Sanktion von 6 Monaten kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen (§ 39 Abs. 2 SGB II). Das heisst: Das Jobcenter kann die Minderung sofort umsetzen. Du musst dann beim Sozialgericht Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stellen (§ 86a Abs. 2 SGG).
30%-Sanktion – Zusammenfassung
Die 30%-Sanktion ist nach § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II die verfassungsrechtliche Obergrenze fuer Minderungen beim Buergergeld. Das BVerfG-Urteil 1 BvL 7/16 vom 5.11.2019 hat diese Obergrenze bestaetigt. Sanktionen ueber 30 % sind seit 2023 abgeschafft. Bei einer 30%-Sanktion von 6 Monaten kannst du Widerspruch einlegen und beim Sozialgericht Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stellen.
Quellen
Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG. In akuten Krisen waehle den Krisendienst 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (24/7, kostenlos).
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 22.06.2026
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- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
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