Kurzdefinition: Der Buergergeld-Mehrbedarf (§ 21 SGB II) ist ein zusaetzlicher pauschaler Betrag, der in besonderen Lebenssituationen zum Regelbedarf hinzukommt – etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernaehrung.
Mehrbedarfe im Ueberblick
Nach § 21 SGB II werden folgende Mehrbedarfe gezahlt: Alleinerziehend (§ 21 Abs. 2 SGB II): +12 % pro Kind unter 7 Jahre / +6 % pro Kind 7-17 Jahre, Schwangerschaft (ab 13. SSW) (§ 21 Abs. 2 SGB II): +17 % des Regelbedarfs, Behinderung mit GdB >= 80 (§ 21 Abs. 4 SGB II): +35 % des Regelbedarfs, Kostenaufwendige Ernaehrung (§ 21 Abs. 5 SGB II): pauschal nach aerztlichem Attest, Warmwasser dezentral (§ 21 Abs. 7 SGB II): +1,2 % bis +3,4 %, Unabweisbarer Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II): Einzelfall, Darlehen moeglich.
Mehrbedarf Alleinerziehend
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 2 SGB II), wenn sie mit mindestens einem minderjaehrigen Kind zusammenwohnen: Kinder unter 7 Jahre +12 % des Regelbedarfs RBS I (563 Euro) = +67,56 Euro pro Kind, Kinder 7-17 Jahre +6 % des Regelbedarfs RBS I = +33,78 Euro pro Kind.
Beispiel: Alleinerziehende mit 2 Kindern (5 und 12 Jahre) -> +12 % + +6 % = +18 % Mehrbedarf. Bei RBS I (563 Euro) sind das +101,34 Euro pro Monat.
Mehrbedarf Schwangerschaft
Ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II) wird ein Mehrbedarf von +17 % des Regelbedarfs gezahlt. Nach § 21 Abs. 2 SGB II ist die aerztliche Bescheinigung ueber die Schwangerschaft in der Regel ausreichend, kein Mutterpass-Nachweis erforderlich. Bei RBS I (563 Euro) sind das +95,71 Euro pro Monat ab der 13. SSW.
Mehrbedarf Behinderung (GdB >= 80)
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (aussergewoehnliche Gehbehinderung) wird ein Mehrbedarf von +35 % des Regelbedarfs gezahlt (§ 21 Abs. 4 SGB II). Bei RBS I sind das +197,05 Euro pro Monat. Bei Schwerst-Behinderung kann zusaetzlich ein Mehrbedarf fuer kostenaufwendige Pflege (Haeusliche Pflege) beantragt werden.
Mehrbedarf kostenaufwendige Ernaehrung
Bei aerztlich verordneter kostenaufwendiger Ernaehrung (z. B. glutenfrei bei Zoeliakie, kalorienreich bei Untergewicht) wird ein pauschaler Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II gezahlt. Die Hoehe ist nach Krankheit gestaffelt: Zoeliakie / Sprue +69 Euro / Monat, Niereninsuffizienz mit Dialyse +93 Euro / Monat, Mukoviszidose +89 Euro / Monat, AIDS-Erkrankung +89 Euro / Monat, Andere Erkrankungen Einzelfall-Entscheidung mit aerztlichem Attest.
Kombination von Mehrbedarfen
Mehrbedarfe koennen kombiniert werden, soweit sie auf unterschiedlichen Gruenden beruhen. Beispiel: Alleinerziehend + Schwangerschaft sind kombinierbar (unterschiedliche Tatbestaende). Auch Alleinerziehend + Behinderung oder Schwangerschaft + kostenaufwendige Ernaehrung sind grundsaetzlich kombinierbar.
Mehrbedarf 2026 – Zusammenfassung
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II ergaenzen den Regelbedarf in besonderen Lebenssituationen. Die wichtigsten Mehrbedarfe sind: Alleinerziehend (+12 % / +6 % pro Kind), Schwangerschaft (+17 %), Behinderung mit GdB >= 80 (+35 %), kostenaufwendige Ernaehrung (Pauschalen nach Erkrankung). Mehrbedarfe sind grundsaetzlich kombinierbar.
Quellen
Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG. In akuten Krisen waehle den Krisendienst 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (24/7, kostenlos).
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 22.06.2026

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