Grundsicherungsgeld Regelbedarf 2026: Aktuelle Beträge und Stichtage

Kurzdefinition: Der Grundsicherungsgeld-Regelbedarf (§ 20 SGB II) ist der pauschale Betrag, den du monatlich fuer Ernaehrung, Kleidung, Koerperpflege, Hausrat und persoenliche Beduerfnisse erhaeltst. Die Hoehe richtet sich nach deiner Regelbedarfsstufe (RBS I-VI).

Regelbedarfsstufen 2026 – Aktuelle Beträge (Grundsicherungsgeld)

Die Regelbedarfsstufen werden jaehrlich zum 01.01. durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV 2026) angepasst. Stichtag 01.01.2026:

RBSPersonenkreisBetrag 2026
RBS IAlleinstehend / Alleinerziehend563 Euro
RBS IIPartner-Ehe (beide erwerbsfaehig)506 Euro
RBS IIIErwachsene im Haushalt der Eltern451 Euro
RBS IVJugendliche 14-17 Jahre471 Euro
RBS VKinder 6-13 Jahre390 Euro
RBS VIKinder 0-5 Jahre357 Euro

Quelle: BMAS Regelbedarfe 2026, Stand 03.07.2026 (post-Reform); Quelle RBSFV 2026.

Wie wird die RBS zugewiesen?

Die RBS richtet sich nach Alter und Haushaltssituation: RBS I fuer Erwachsene, die allein oder mit minderjaehrigen Kindern zusammenwohnen. RBS II fuer Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft mit Partner (Ehe oder eheaehnliche Gemeinschaft). RBS III fuer Erwachsene, die im Haushalt ihrer Eltern leben und nicht selbst fuer ein Kind sorgen. RBS IV-VI fuer Minderjaehrige Kinder, gestaffelt nach Alter.

Was deckt der Regelbedarf ab?

Der Regelbedarf deckt folgende Bedarfe: Ernaehrung und Getraenke, Kleidung und Schuhe, Koerperpflege und Hygiene, Hausrat (ohne Moebel und groessere Anschaffungen), persoenliche Beduerfnisse (z. B. Zeitungen, Telefon, kleinere Geschenke), Energie (ohne Heizung – die laeuft separat ueber KdU).

Nicht im Regelbedarf enthalten: Heizung, Miete (KdU), Moebel und groessere Anschaffungen (Erstausstattung § 24 Abs. 3 SGB II), Bildungsbedarf (Bildungsgutschein, § 16f SGB II).

Fortschreibung 2026 – Hintergrund

Die Regelbedarfe werden jaehrlich zum 01.01. angepasst. Die Anpassung erfolgt nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023. Quelle: RBSFV 2026 PDF. Die jaehrliche Anpassung folgt der Preisentwicklung und der Nettolohn-Entwicklung.

Besonderheiten fuer Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche erhalten je nach Alter eine eigene RBS: RBS IV (14-17 Jahre, 471 Euro) deckt den Bedarf von Teenagern ab, einschliesslich Schulverpflegung, Freizeitgestaltung und persoenlicher Mobilitaet. RBS V (6-13 Jahre, 390 Euro) beruecksichtigt den hoeheren Bedarf von Schulkindern (Schulmaterial, Sport, Freizeit). RBS VI (0-5 Jahre, 357 Euro) ist der niedrigste Satz, weil Kleinkinder geringere persoenliche Beduerfnisse haben, aber hoehere Ernaehrungs-Bedarfe.

Regelbedarf 2026 – Zusammenfassung

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist die groesste Komponente des Buergergelds. Die Hoehe richtet sich nach der Regelbedarfsstufe (RBS I-VI) und wird jaehrlich angepasst. Die aktuellen Betraege 2026 sind oben tabelliert. Kinder und Jugendliche erhalten altersgerechte RBS-Saetze.

Quellen

Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG. In akuten Krisen waehle den Krisendienst 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (24/7, kostenlos).

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 03.07.2026

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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