EM-Rente 3-Stufen-Schema nach SGB VI: Volle, halbe und teilweise Erwerbsminderung

EM-Rente 3-Stufen-Schema nach SGB VI: Volle, halbe und teilweise Erwerbsminderung

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) folgt einem drei-stufigen Prüfschema, das in § 43 SGB VI normiert ist. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle EM-Rente; wer drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, die teilweise EM-Rente; wer noch sechs und mehr Stunden arbeiten kann, erhält keine EM-Rente, sondern unter Umständen Leistungen nach SGB II (Bürgergeld).

Stufe 1: Volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

Versicherte, die weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt („B-Land-Generalklausel“) tätig sein können, erhalten die volle EM-Rente. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit im gesamten Erwerbsleben, nicht nur im bisherigen Beruf – das ist der zentrale Unterschied zur früheren Berufsunfähigkeitsrente (BU), die seit 2001 nur noch in wenigen Übergangsfällen geleistet wird.

Stufe 2: Teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI)

Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält die teilweise (früher: halbe) EM-Rente. Die Rente wird in Höhe der halben vollen EM-Rente gezahlt, sofern nicht ein Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist.

Stufe 3: Keine EM-Rente trotz gesundheitlicher Einschränkungen

Versicherte, die noch sechs und mehr Stunden arbeiten können, haben keinen Anspruch auf EM-Rente nach SGB VI. Sie müssen ihre Erwerbstätigkeit gegebenenfalls auf eine andere Tätigkeit umstellen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 49 SGB IX).

Medizinische Begutachtung

Die Feststellung der Leistungsfähigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung. Geprüft werden:

  • körperliches und psychisches Leistungsvermögen,
  • positiv und negativ besetzte Tätigkeiten,
  • Verfügbarkeit leidensgerechter Arbeitsplätze.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der medizinischen Voraussetzung muss die sog. „Versicherungszeit-Bedingung“ nach § 43 Abs. 3 SGB VI erfüllt sein:

  • 5 Jahre Wartezeit (= 60 Kalendermonate), oder
  • vorgezogene Wartezeit von 3 Jahren (36 Monate) bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach Arbeitsunfall / Berufskrankheit, oder
  • 20 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung (sog. Sackgassenregelung, § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI).

Rentenberechnung

Die Höhe der EM-Rente richtet sich nach den Entgeltpunkten, die der Versicherte während seines Versicherungslebens gesammelt hat (§§ 66, 70 SGB VI). Hinzu kommen Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI (Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze) – diese werden fiktiv mit dem Durchschnittseinkommen der letzten Jahre belegt.

Abschlagsregelung

Bei Bezug einer EM-Rente vor der Regelaltersgrenze wird ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs berechnet, höchstens 10,8 Prozent (das entspricht 36 Monaten). Diese Abschläge gelten nicht für Versicherte, die nach dem 1.1.2024 in EM-Rente gehen und die Grundrente-Voraussetzungen erfüllen (sog. Grundrentenfreibetrag).

Praktische Hinweise

  1. Rechtzeitig Antrag stellen – EM-Rente wird frühestens ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt.
  2. Bei MD-Begutachtung: alle Befunde und Vorbefunde mitnehmen, ggf. Schwerbehindertenausweis vorlegen.
  3. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheid (§ 84 SGG) nicht versäumen – viele Erstbescheide werden erfolgreich angefochten.

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Häufige Fragen (FAQ) zum EM-Rente 3-Stufen-Schema

Was zählt als „allgemeiner Arbeitsmarkt“? Alle Erwerbstätigkeiten, die der Versicherte mit seiner Leistungsfähigkeit noch ausüben kann – nicht nur der bisherige Beruf.

Kann ich halbe und volle EM-Rente nacheinander beziehen? Ja, bei Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ist eine Neufeststellung möglich.

Was bedeutet „Sackgassenregelung“? Wer 20 Jahre Pflichtbeiträge hat und aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat unter erleichterten Voraussetzungen Anspruch auf EM-Rente.

Wie wird die Rente bei teilweiser EM berechnet? Wie die volle Rente, aber nur in halber Höhe (Zugangsfaktor 0,5) – Zurechnungszeiten werden ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt.

Quellen und weiterführende Informationen

Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.

Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:

  • die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
  • die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
  • die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.

Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.

Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wir empfehlen die persönliche Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Sozialrechtsanwalt.

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