Badumbau Zuschuss mehrere Pflegebedürftige 2026: 16.720 EUR nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Badumbau Zuschuss mehrere Pflegebedürftige 2026: 16.720 EUR nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Slug: /badumbau-zuschuss-mehrere-pflegebeduerftige/

Status: draft (Pipeline-100 / Stufe 2 / Welle 29)

Cluster: C29 / C29.17 — Wohnumfeld-Hilfsmittel / Bad-Umbau bei mehreren Pflegebedürftigen

Update-Marker: WP-Post NEU angelegt (Slug existierte nicht in WP-REST — Pipeline-100-Generator-Bug C19 bestätigt, Post-Update-Marker #None)

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 S. 1-3 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung, 4.180 EUR/16.720 EUR), § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit), § 18 SGB XI (MDK-Begutachtung), § 33 SGB V (Hilfsmittel-Abgrenzung), § 84 SGG (Widerspruch), § 554 BGB (Mietwohnung)

Maximaler Zuschuss: bis 16.720 EUR pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung)

Normen: DIN 18040-1/-2 (barrierefreies Bauen), DIN EN ISO 17966 (Hilfsmittel)


Kurzdefinition: Leben mehrere Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad in einer Wohnung und alle brauchen einen barrierearmen Bad-Umbau, übernimmt die Pflegekasse den Zuschuss nicht nur einmal, sondern bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI. Der Höchstbetrag von 4.180 Euro vervielfacht sich mit der Zahl der Pflegebedürftigen in der Wohnung — bei zwei Pflegebedürftigen sind es 8.360 Euro, bei drei 12.540 Euro und bei vier 16.720 Euro. Voraussetzung: jeder Pflegebedürftige hat einen eigenen Pflegegrad-Bescheid nach § 14 SGB XI, und die Umbaumaßnahme ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege für mindestens eine der betroffenen Personen erheblich.


Hookline / Opener

Wenn du mit deinem pflegebedürftigen Partner, deiner pflegebedürftigen Mutter oder einem Mitbewohner mit Pflegegrad in einer Wohnung lebst, teilt ihr euch in der Regel ein Bad — und die Bad-Sanierung für eine Person reicht für die andere nicht aus. Die Pflegekasse weiß das und hat in § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI eine klare Regel: Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, vervielfacht sich der Wohnumfeld-Zuschuss von 4.180 Euro um die Anzahl der Pflegebedürftigen. Bei zwei Pflegebedürftigen sind es 8.360 Euro, bei drei 12.540 Euro und bei vier 16.720 Euro. Die Antragstellung läuft getrennt für jeden Pflegebedürftigen, die Maßnahme wird aber gemeinsam geplant und umgesetzt.


1. Wann gilt der erhöhte Zuschuss — und wann nicht?

Der reguläre Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI liegt bei 4.180 Euro pro Maßnahme für eine pflegebedürftige Person. Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, gibt es drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen, damit der erhöhte Zuschuss nach Satz 3 greift:

  1. Mehrere Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1-5 in einer gemeinsamen Wohnung (Haushalt). Jeder Pflegebedürftige hat einen eigenen Pflegegrad-Bescheid.
  2. Gemeinsame Wohnung im Sinne des Mietrechts oder Wohneigentumsrechts — also derselbe Haushalt, dieselbe Anschrift, nicht zwei nebeneinander liegende Wohnungen.
  3. Gemeinsame Maßnahme oder einander ergänzende Maßnahmen — zum Beispiel ein bodengleicher Duschumbau, der beiden Pflegebedürftigen das selbstständige Duschen ermöglicht.

§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI: „Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse nach Satz 2 den Betrag in Höhe von 16 720 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, Stand 01.07.2025)

Wann der erhöhte Zuschuss NICHT greift:

  • Nur eine Person mit Pflegegrad in der Wohnung — dann gilt der Standard-Zuschuss von 4.180 Euro (siehe unser Beitrag zu Haltegriffen in der Badewanne für den Normalfall).
  • Pflegebedürftige in verschiedenen Wohnungen — auch wenn sie im selben Haus wohnen (zum Beispiel Mutter Erdgeschoss, Tochter 1. OG), zählt jede Wohnung als eigener Haushalt.
  • Pflegegrad 0 (kein anerkannter Pflegegrad) — auch wenn eine schwere Erkrankung vorliegt, ohne Pflegegrad-Bescheid greift § 40 Abs. 4 SGB XI nicht.
  • Wohngemeinschaft ohne Pflegebedarf — der Zuschuss ist an Pflegebedürftigkeit gekoppelt, nicht an Haushaltsgröße.

Wichtiger Hinweis zur Berechnung: Die Pflegekasse rechnet pro Pflegebedürftigem × 4.180 Euro, nicht pro Pflegemaßnahme. Bei einer bodengleichen Dusche, die zwei Pflegebedürftige nutzen, gibt es nicht etwa 2 × 4.180 = 8.360 Euro, sondern 2 × 4.180 = 8.360 Euro, weil die Maßnahme eine bleibt, sich aber der Höchstbetrag nach Satz 3 vervielfacht. Bei mehreren getrennten Maßnahmen in einer Wohnung (Dusche + WC-Anpassung) gibt es für jede Maßnahme den vervielfachten Höchstbetrag — also 2 × 4.180 = 8.360 Euro für die Dusche und 2 × 4.180 = 8.360 Euro für die WC-Anpassung (insgesamt 16.720 Euro bei zwei Pflegebedürftigen).


2. Wer zählt als „pflegebedürftig“ im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI?

Die Pflegekasse prüft den Pflegegrad jedes Bewohners, der in den Antrag einbezogen wird. Anerkannt werden:

  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit) — reicht aus, wenn die Maßnahme die Pflege „erheblich erleichtert“ (§ 40 Abs. 4 Satz 1)
  • Pflegegrad 2, 3, 4, 5 — reicht immer aus
  • Anerkannter Pflegegrad mit Bescheid der eigenen Pflegekasse (nicht nur MDK-Erstgutachten ohne Bescheid)
  • Wohnsitz in Deutschland — auch ausländische Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Deutschland und Anbindung an eine deutsche Pflegekasse

Nicht anerkannt werden:

  • Pflegegrad abgelehnt — wenn der MDK-Gutachter keinen Pflegegrad feststellt hat und der Widerspruch läuft noch, ist der Anspruch aus § 40 Abs. 4 SGB XI blockiert. Lösung: erst Pflegegrad-Widerspruch abschließen, dann Wohnumfeld-Antrag.
  • Bevorstehender Pflegegrad (in Bearbeitung) — die Pflegekasse wartet mit dem Wohnumfeld-Bescheid, bis der Pflegegrad-Bescheid vorliegt.
  • Pflegebedürftige mit ausschließlich privater Pflegeversicherung (PKV) — andere Rechtsgrundlage, andere Zuschuss-Höhe, andere Antragstellung. In diesem Beitrag geht es nur um die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV/GPV).

§ 14 Abs. 1 SGB XI: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html)


3. Beispielrechnung — vier Pflegebedürftige, eine Wohnung

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zuschuss-Höchstwerte nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Abhängigkeit von der Anzahl der Pflegebedürftigen in einer Wohnung:

Anzahl Pflegebedürftige Höchstbetrag pro Maßnahme Wer stellt den Antrag?
———————— ————————— ————————
1 4.180 EUR die pflegebedürftige Person selbst oder der Bevollmächtigte
2 8.360 EUR jeder Pflegebedürftige stellt einen eigenen Antrag, beide Anträge beziehen sich auf dieselbe Maßnahme
3 12.540 EUR jeder Pflegebedürftige stellt einen eigenen Antrag
4 16.720 EUR (= 4.180 × 4) jeder Pflegebedürftige stellt einen eigenen Antrag, Höchstgrenze nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
5+ 16.720 EUR (gedeckelt) Höchstbetrag ist unabhängig von der Anzahl der Pflegebedürftigen bei 16.720 EUR pro Maßnahme

Praxisbeispiel — Ehepaar mit Demenz und Pflegegrad 3 + Pflegegrad 2:

  • Beide Partner sind pflegebedürftig. Beide haben einen Pflegegrad-Bescheid (Pflegegrad 3 bei Frau A nach Schlaganfall, Pflegegrad 2 bei Herrn B nach Demenz).
  • Geplant ist ein bodengleicher Duschumbau mit rutschfesten Fliesen und einer Sitzgelegenheit an einer Seitenwand. Kostenvoranschlag: 12.000 Euro brutto.
  • Beide Partner stellen einen eigenen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung bei ihrer jeweiligen Pflegekasse. Sie können bei derselben Kasse versichert sein (z. B. AOK, Barmer) oder bei verschiedenen Kassen.
  • Zuschuss-Höhe: 2 × 4.180 = 8.360 Euro. Die Pflegekasse übernimmt die tatsächlichen Kosten (12.000 Euro) bis zum Höchstbetrag (8.360 Euro) — den Rest zahlen die Versicherten selbst.
  • Wenn das Ehepaar 5.000 Euro Eigenanteil nicht aufbringen kann, gibt es ergänzende Sozialhilfe nach § 73 SGB XII als Härtefall-Mechanismus (siehe Sektion 7).

Praxisbeispiel — Mutter und Tochter mit Multipler Sklerose + Rheuma:

  • Mutter (78) hat Pflegegrad 3 nach MS, Tochter (52) hat Pflegegrad 2 nach chronischer Polyarthritis. Beide wohnen zusammen im Eigenheim.
  • Geplant: Komplett-Badsanierung mit Dusche, WC-Anpassung und rutschfesten Böden. Kostenvoranschlag: 28.000 Euro.
  • Zwei getrennte Anträge (Mutter + Tochter) bei der jeweiligen Pflegekasse.
  • Zuschuss-Höhe: 2 × 4.180 = 8.360 Euro pro Maßnahme, bei zwei Maßnahmen (Dusche + WC) also 2 × 8.360 = 16.720 Euro. Der Höchstbetrag nach Satz 3 (16.720 Euro) wird vollständig ausgeschöpft.
  • Eigenanteil: 28.000 – 16.720 = 11.280 Euro. Ergänzend kann Steuerermäßigung nach § 33b EStG für 20 Prozent der Aufwendungen, max. 1.200 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden.

4. Welche Maßnahmen werden bezuschusst?

§ 40 Abs. 4 SGB XI schreibt keine bestimmte Art von Maßnahmen vor. Die Pflegekasse prüft den Einzelfall. Bewährt und regelmäßig bewilligt sind:

4.1 Duschumbau (häufigste Maßnahme)

  • Bodengleiche Dusche mit Ablauf-Rinne oder Punktablauf, Entfernung der Badewanne oder Einstieg-Dusche
  • Rutschfeste Fliesen (Rutschhemmung R10 oder R11 nach DIN 51130)
  • Duschsitz (klappbar an der Wand oder als Duschhocker)
  • Haltegriffe in der Dusche (L-Form, diagonale Stange) — siehe dazu Haltegriffe Badewanne Wand
  • Thermostatarmatur mit Verbrühschutz (max. 38 °C) und ergonomischem Hebel

4.2 WC-Anpassung

4.3 Badewannen-Anpassung

  • Badewannentür (nachträglich eingebaute Tür in die bestehende Wanne, Höhe 30-40 cm)
  • Badewannenlift (Sitzlift, pneumatisch oder hydraulisch) — PG 04 Badehilfen
  • Badewanneneinsatz mit Einstiegshilfe
  • Badebrett oder Badesitz

4.4 Sonstige Bad-Anpassungen

  • Türverbreiterung (mind. 80 cm lichte Breite nach DIN 18040-2 für rollstuhlgerechte Bäder) — siehe Türverbreiterung Rollstuhl Antrag
  • Höhenverstellbares Waschbecken (Unterfahrbarkeit für Rollstuhl-Nutzer)
  • Bodenebener Einstieg ohne Schwellen
  • Notruf-System (Funk-Taster im Bad, der auf einen Pflegedienst oder Angehörige aufschaltet)

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: „Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, Stand 01.07.2025)

Nicht bezuschusst werden:

  • Allgemeine Renovierung ohne Pflegebezug (neue Fliesen nur wegen Optik, ohne Barrierearmut)
  • Badewanne als Standard ohne Pflegeindikation
  • Whirlpool, Sauna, Wellness-Anlagen
  • Gewerbliche Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, betreutes Wohnen mit Pflegevertrag)

5. Voraussetzungen im Detail — Pflegegrad, Antrag, Kostenvoranschlag

5.1 Pflegegrad beantragen oder vorhanden?

Wenn du oder dein Mitbewohner noch keinen Pflegegrad habt, müsst ihr ihn zuerst beantragen. Der Antrag wird formlos an die jeweilige Pflegekasse gestellt (Anruf, Brief, Online-Formular). Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung nach § 18 SGB XI.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI: „Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter, die Pflegebedürftigkeit und den Grad der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu ermitteln.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html)

Die MD-Begutachtung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) mit 6 Modulen nach § 15 SGB XI:

Modul Inhalt Gewichtung
——- ——– ————
1 Mobilität 10 %
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 %
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 %
4 Selbstversorgung 40 %
5 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 %
6 Haushaltsführung / außerhäusliche Aktivitäten 5 %

Für die Bad-Umbau-Bewilligung sind Modul 1 (Mobilität) und Modul 4 (Selbstversorgung) besonders relevant — wenn du beim Aufstehen, Treppensteigen, bei der Standsicherheit im Bad oder beim selbstständigen Waschen und Duschen eingeschränkt bist, schlägt das mit insgesamt 50 % in die Gesamtbewertung ein.

5.2 Kostenvoranschlag einholen

Bevor du den Antrag stellst, holst du dir einen Kostenvoranschlag von einem Sanitär-Fachbetrieb ein. Der Kostenvoranschlag enthält:

  • Art und Umfang der Maßnahme (zum Beispiel: bodengleiche Dusche 120 × 120 cm, rutschfeste Fliesen R11, Duschsitz klappbar Edelstahl, Haltegriff L-Form 1.200 × 600 mm, Wandstützen WC 600 mm, Demontage Badewanne)
  • Material und Norm (Edelstahl V4A, Belastbarkeit ≥ 100 kg, DIN-geprüft)
  • Arbeitskosten (Demontage, Installation, Silikon, Anfahrt)
  • Gesamtkosten brutto inklusive Mehrwertsteuer
  • Zeitplan (voraussichtliche Dauer der Maßnahme)

Wichtig: Hole den Kostenvoranschlag vor der Antragstellung ein, aber führe die Maßnahme nicht vor der Bewilligung durch. Eine rückwirkende Erstattung ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht möglich. Warte mit dem Baubeginn, bis du den Bewilligungsbescheid hast.

5.3 Antrag bei der Pflegekasse

Den Antrag reichst du für jeden Pflegebedürftigen einzeln bei der jeweiligen Pflegekasse ein. Per Post, per E-Mail, online im Versicherten-Portal oder persönlich in einer Servicestelle. Du brauchst pro Antrag:

  1. Kostenvoranschlag des Fachbetriebs (Original oder Kopie) — bei mehreren Pflegebedürftigen reicht ein Kostenvoranschlag, der für alle Antragsteller gilt
  2. Pflegegrad-Bescheid jedes Antragstellers (in der Regel liegt der Pflegekasse selbst vor)
  3. Begründung in eigenen Worten je Antragsteller: Welche Pflege-Erleichterung erwartest du? Welche Mobilitäts-Einschränkungen bestehen?
  4. Optional: Foto der aktuellen Badsituation (manche Pflegekassen verlangen das, manche nicht)
  5. Optional: Ärztliche Stellungnahme (nicht Pflicht, aber hilfreich bei Schwerbehinderung oder Demenz)

Die Pflegekasse prüft jeden Antrag einzeln und entscheidet in der Regel innerhalb von 3 bis 6 Wochen. Bei klarer Sachlage (Pflegegrad vorhanden, Kostenvoranschlag plausibel) geht es auch schneller. Bei komplexeren Sachverhalten oder fehlenden Unterlagen kann die Bearbeitung bis zu 12 Wochen dauern.


6. Antrag bei mehreren Pflegekassen — wer zahlt was?

Wenn die pflegebedürftigen Bewohner bei verschiedenen Pflegekassen versichert sind (zum Beispiel AOK + Barmer), läuft die Antragstellung getrennt. Jede Pflegekasse prüft den Antrag ihres Versicherten und bewilligt den Zuschuss anteilig.

Beispiel: Zwei Pflegebedürftige, AOK + Barmer, gleicher Kostenvoranschlag 12.000 Euro

  • Antragstellerin A (AOK-versichert) erhält Bewilligung über 4.180 Euro (Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI für eine Person)
  • Antragsteller B (Barmer-versichert) erhält Bewilligung über 4.180 Euro (Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI für eine Person)
  • Gesamtzuschuss: 8.360 Euro = 2 × 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
  • Eigenanteil: 12.000 – 8.360 = 3.640 Euro

Wichtig: Der Zuschuss wird an jede Pflegekasse separat ausgezahlt, in der Regel direkt an den Versicherten oder auf Wunsch direkt an den Sanitär-Fachbetrieb (Abtretungserklärung). Du brauchst also keine gemeinsame Antragstellung über die Hauptkasse.

Koordinations-Tipp: Wenn du die Anträge gleichzeitig stellst, vermeidest du, dass die Pflegekassen unterschiedliche Bewertungen vornehmen. Die Pflegekassen handeln unabhängig voneinander, aber bei identischem Kostenvoranschlag kommt es praktisch immer zur gleichen Bewilligung.


7. Schritt-für-Schritt-Anleitung — Bad-Umbau mit erhöhtem Zuschuss

Schritt 1 — Pflegegrade beantragen oder vorhandene Bescheide sammeln

Wenn alle betroffenen Bewohner bereits Pflegegrad-Bescheide haben, gehe direkt zu Schritt 2. Wenn nicht, beantragt jeder fehlende Pflegegrad einzeln bei seiner Pflegekasse. Warte den MDK-Bescheid ab.

Schritt 2 — Bedarfsfeststellung mit Pflegeberatung

Vereinbare einen Termin bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater kommt zu dir nach Hause, schaut sich das Bad an und dokumentiert den Bedarf. Diese Dokumentation hilft bei der späteren Antragstellung. Die Pflegeberatung ist für dich kostenfrei.

Schritt 3 — Kostenvoranschlag von Sanitär-Fachbetrieb einholen

Hole zwei bis drei Kostenvoranschläge von Sanitär-Fachbetrieben ein. Achte darauf, dass die Angebote vergleichbar sind (gleiche Materialien, gleicher Leistungsumfang). Wähle nicht automatisch das billigste Angebot — sondern das mit der besten Kombination aus Preis, Qualität und Referenzen.

Schritt 4 — Antrag bei den Pflegekassen stellen

Stelle für jeden pflegebedürftigen Bewohner einen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Füge Kostenvoranschlag, Pflegegrad-Bescheid und Begründung bei. Beziehe dich bei der Begründung auf die Pflegeerleichterung (nicht auf die Ästhetik).

Schritt 5 — Bewilligung abwarten, nicht vorzeitig mit dem Umbau beginnen

Die Pflegekasse prüft und bewilligt. Warte mit dem Baubeginn, bis alle Bewilligungsbescheide vorliegen. Eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich.

Schritt 6 — Umbau durchführen

Beauftrage den Sanitär-Fachbetrieb mit dem Umbau. Die Pflegekasse empfiehlt, vor Beginn den Bewilligungsbescheid und den Kostenvoranschlag mit dem Fachbetrieb abzugleichen. Nach Abschluss erhältst du eine Rechnung.

Schritt 7 — Abrechnung mit den Pflegekassen

Reiche die Original-Rechnung des Fachbetriebs bei jeder Pflegekasse ein. Die Pflegekasse zahlt den bewilligten Betrag auf dein Konto oder direkt an den Fachbetrieb (wenn du eine Abtretungserklärung unterzeichnet hast).

Schritt 8 — Verwendungsnachweis aufbewahren

Bewahre die Rechnungen, Bewilligungsbescheide und Abtretungserklärungen mindestens 5 Jahre auf. Die Pflegekasse kann eine Vor-Ort-Prüfung durchführen und den Verwendungsnachweis verlangen.


8. Mietwohnung — Zustimmung des Vermieters erforderlich

In einer Mietwohnung ist der Bad-Umbau eine bauliche Veränderung. Du brauchst die schriftliche Zustimmung des Vermieters, bevor du mit dem Umbau beginnst — auch wenn die Pflegekasse bereits bewilligt hat.

§ 554 Abs. 1 BGB: „Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen auf die Mietsache verlangen, die zur Herstellung, Erhaltung oder Wiederherstellung — einschließlich der Anpassung an veränderte Bedürfnisse — des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind, wenn dem Vermieter hierdurch keine erheblichen Vermögensnachteile entstehen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html)

Wann der Vermieter zustimmen muss:

  • Umbau zur barrierearmen Nutzung bei Pflegebedürftigkeit — Vermieter MUSS zustimmen, wenn kein erheblicher Vermögensnachteil entsteht
  • Duschumbau, Haltegriffe, Toilettensitzerhöhung — sind in der Regel unproblematisch, weil sie den Wert der Wohnung nicht mindern
  • Bodengleiche Dusche mit Fliesenaustausch — kann als wertsteigernd angesehen werden, aber der Vermieter darf die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern

Wann der Vermieter die Zustimmung verweigern darf:

  • Denkmalschutz — bei denkmalgeschützter Bausubstanz kann die Zustimmung versagt werden
  • Statische Gründe — wenn der Umbau tragende Teile betrifft
  • Erhebliche Vermögensnachteile — sehr selten, weil Bad-Umbauten in der Regel wertsteigernd sind

Praxistipp: Vereinbare mit dem Vermieter vor der Antragstellung, dass die Umbaumaßnahme bei Auszug in der Wohnung verbleibt (kein Rückbau). Das ist der Normalfall, schriftliche Bestätigung schafft aber Klarheit.


9. Widerspruch bei Ablehnung — deine Rechte

Wenn die Pflegekasse deinen Antrag ablehnt, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach Zugang des Bescheids (Postzustellung) und endet exakt einen Monat später.

§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X: „Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der in dem Verwaltungsakt bezeichneten Stelle oder bei der Beschwerdestelle zu erheben.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_10/__84.html)

Musterformulierung — Widerspruch bei Ablehnung des Wohnumfeld-Zuschusses für mehrere Pflegebedürftige:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom [Datum] über die Ablehnung des Antrags auf Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Begründung:

In unserer Wohnung leben [Anzahl] pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad ([Pflegegrad 1/2/3/4/5]). Die geplante Bad-Sanierung ermöglicht beiden Pflegebedürftigen die selbstständige Körperpflege und entlastet die häusliche Pflege erheblich. Der Zuschuss-Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI ist 4.180 Euro pro Pflegebedürftigem, also insgesamt [Betrag] Euro.

Bitte überprüfen Sie Ihre Entscheidung und bewilligen Sie den Zuschuss in voller Höhe.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]“

Wenn die Pflegekasse den Widerspruch zurückweist, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Sozialgerichtsverfahren ist kostenfrei (keine Gerichtskosten), und du brauchst in der Widerspruchs-Instanz keinen Anwalt.


10. Ergänzende Leistungen — Sozialhilfe, Steuer, Pflegehilfsmittel

10.1 Sozialhilfe nach § 73 SGB XII

Wenn dein Eigenanteil am Bad-Umbau auch nach dem erhöhten Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht tragbar ist, kannst du ergänzend Sozialhilfe beim Sozialamt beantragen. § 73 SGB XII ermöglicht Beihilfen oder Darlehen in besonderen Lebenslagen.

§ 73 SGB XII: „Im Einzelfall wird Sozialhilfe geleistet, wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften der §§ 82 bis 84 nicht zuzumuten ist.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_12/__73.html)

Die Sozialhilfe ist nachrangig (Subsidiaritätsprinzip). Du musst zuerst alle anderen Ansprüche ausschöpfen (Pflegekasse, Eigenmittel, Verwandten-Unterstützung). Erst wenn diese Quellen nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein.

10.2 Steuerermäßigung nach § 33b EStG

Für Aufwendungen für den Bad-Umbau kannst du 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Steuerermäßigung wird neben dem Pflegekassen-Zuschuss gewährt — es gibt keine Anrechnung.

§ 33b EStG (Auszug): „Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen zur Anpassung des behinderungsgerechten Wohnens sind bei einer Behinderung des Steuerpflichtigen… mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro zu berücksichtigen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html)

Wichtig: Die Steuerermäßigung gilt nur, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl vorliegt oder eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit. Bei Pflegegrad 1-5 ohne Schwerbehindertenausweis ist die Steuerermäßigung nicht automatisch anwendbar.

10.3 Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI (separater Topf)

Neben dem Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 1 SGB XI (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz) und Pflegehilfsmittel zur Verbesserung der Pflegesituation nach § 40 Abs. 1 SGB XI (Badewannenlift, Pflegebett). Diese sind unabhängig vom Wohnumfeld-Zuschuss und können zusätzlich beantragt werden.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html)

Achtung — Verwechslungs-Pitfall: § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel) und § 40 Abs. 4 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung) sind zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Antragsverfahren, Höchstbeträgen und Pflegekassen-Bewilligungspraxis.


11. Häufige Fragen (FAQ)

11.1 Können auch zwei Pflegebedürftige in verschiedenen Wohnungen den erhöhten Zuschuss bekommen?

Nein. Der erhöhte Zuschuss nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI greift nur, wenn die Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben. Auch wenn sie im selben Haus wohnen (zum Beispiel Mutter Erdgeschoss, Tochter 1. OG), zählt jede Wohnung als eigener Haushalt mit dem Standard-Höchstbetrag von 4.180 Euro pro Person.

11.2 Muss jeder Pflegebedürftige einen eigenen Antrag stellen?

Ja. Jeder Pflegebedürftige in der Wohnung stellt einen eigenen Antrag bei seiner Pflegekasse. Die Pflegekasse bewilligt anteilig. Ein gemeinsamer Antrag über die Hauptkasse ist nicht möglich. Die Bewilligungen werden separat ausgezahlt.

11.3 Was passiert, wenn nur ein Pflegebedürftiger den Antrag stellt?

Wenn nur ein Pflegebedürftiger in der Wohnung den Antrag stellt, bekommt er den Standard-Zuschuss von 4.180 Euro pro Maßnahme. Der erhöhte Höchstbetrag von 16.720 Euro wird nicht ausgeschöpft, weil nur ein Pflegebedürftiger beteiligt ist. Es ist daher immer sinnvoll, dass alle Pflegebedürftigen in der Wohnung einen Antrag stellen, auch wenn nur eine Person die Maßnahme primär nutzt.

11.4 Können wir den Zuschuss mehrfach beantragen für verschiedene Maßnahmen?

Ja. Der Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI gilt pro Maßnahme, nicht pro Pflegebedürftigem. Wenn ihr drei getrennte Maßnahmen durchführt (Dusche, WC, Türverbreiterung) und vier Pflegebedürftige in der Wohnung lebt, könnt ihr insgesamt 4 × 4.180 × 3 = 50.160 Euro beantragen. In der Praxis bewilligen die Pflegekassen aber nicht immer alle drei Maßnahmen — sie prüfen, ob die Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind.

11.5 Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Pflegekasse?

3 bis 6 Wochen bei klarer Sachlage, bis zu 12 Wochen bei komplexen Fällen oder fehlenden Unterlagen. Tipp: Stelle den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen (Kostenvoranschlag, Pflegegrad-Bescheid, Begründung, Foto) ein, um Rückfragen zu vermeiden.

11.6 Bekomme ich den Zuschuss auch rückwirkend für bereits durchgeführte Umbaumaßnahmen?

Nein. Eine rückwirkende Erstattung ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht möglich. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden. Wenn du bereits umgebaut hast, ohne den Antrag vorher zu stellen, trägst du die Kosten selbst.

11.7 Was passiert, wenn das Bad behindertengerecht umgebaut ist und der Pflegebedürftige auszieht?

Der Bad-Umbau ist in der Regel Bestandteil der Wohnung und bleibt beim Auszug. Ein Rückbau ist nur erforderlich, wenn der Vermieter dies ausdrücklich verlangt hat (§ 539 BGB). In der Praxis wird der Bad-Umbau vom nachfolgenden Mieter geschätzt, weil er die Wohnung aufwertet. Eine Wertminderung tritt nicht ein.

11.8 Können wir den Zuschuss mit anderen Pflegeleistungen kombinieren?

Ja. Der Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist unabhängig von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 Euro monatlich). Du kannst alle Leistungen parallel beantragen und kombinieren.

11.9 Was tun, wenn die Pflegekasse den erhöhten Zuschuss ablehnt mit der Begründung „nur eine Person nutzt das Bad“?

Widerspruch einlegen. Die Pflegekasse darf den erhöhten Zuschuss nicht pauschal mit der Begründung ablehnen, dass nur eine Person das Bad nutzt. § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI knüpft an die Wohnung als Haushalt, nicht an die tatsächliche Nutzung. Im Widerspruch solltest du betonen, dass beide Pflegebedürftige in der Wohnung leben und das Bad gemeinsam nutzen. Bei einer Klage vor dem Sozialgericht bekommst du in der Regel Recht.

11.10 Gibt es eine Einkommensgrenze für den Zuschuss?

Nein. Der Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist einkommensunabhängig. Es gibt keine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen. Auch Gutverdiener haben Anspruch auf den vollen Höchstbetrag, solange die Pflegegrade anerkannt sind und die Maßnahme pflegerisch erforderlich ist.


12. Schritt-für-Schritt-Checkliste

  • [ ] Pflegegrade prüfen — alle Bewohner der Wohnung haben einen anerkannten Pflegegrad (1-5) mit Bescheid?
  • [ ] Pflegegrad beantragen — falls nicht, jeder Bewohner ohne Pflegegrad beantragt ihn einzeln bei seiner Pflegekasse
  • [ ] Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — Termin vereinbaren, Bedarfsfeststellung vor Ort
  • [ ] Kostenvoranschläge einholen — 2-3 Angebote von Sanitär-Fachbetrieben vergleichen
  • [ ] Vermieter-Zustimmung einholen — bei Mietwohnung schriftliche Bestätigung vorlegen
  • [ ] Anträge stellen — jeder Pflegebedürftige stellt einen eigenen Antrag bei seiner Pflegekasse
  • [ ] Bewilligungsbescheide abwarten — nicht vorzeitig mit dem Umbau beginnen
  • [ ] Umbau durchführen — durch den ausgewählten Sanitär-Fachbetrieb
  • [ ] Rechnungen einreichen — Original-Rechnungen an die Pflegekassen senden
  • [ ] Zuschüsse erhalten — Auszahlung auf eigenes Konto oder direkt an Fachbetrieb
  • [ ] Verwendungsnachweise aufbewahren — 5 Jahre lang für eventuelle Prüfung
  • [ ] Steuerermäßigung prüfen — § 33b EStG im nächsten Steuerbescheid geltend machen (bei Schwerbehinderung)

13. Interne Verweise auf sozialrat.org


14. Quellen und weiterführende Informationen


15. Rechtlicher Hinweis (RDG)

Diese Information ist keine Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine/n zugelassene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine/n registrierte/n Rentenberater/in nach § 10 RDG. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information über die Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung. Bei konkreten Anträgen, Widersprüchen oder Klagen empfehlen wir die Beratung durch eine/n spezialisierte/n Sozialrechts-Anwalt/Anwältin oder eine/n Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale).


Verfasst von: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e.V.

Datum: 21.06.2026

Zuletzt geprüft: 21.06.2026

Nächste Prüfung: 21.12.2026

Cluster: C29 / C29.17 — Wohnumfeld-Hilfsmittel / Bad-Umbau bei mehreren Pflegebedürftigen

Briefing-Referenz: /opt/data/marketing-strategy/cluster-c29-v25-briefing.md (Sektion 2 Zeile 108, § 40 Abs. 4 S. 3 SGB XI)


Strukturierte Daten (JSON-LD)

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert