Arbeitsassistenz 2026: § 185 SGB IX + Schwerbehinderung – wer zahlt, wie du sie beantragst
Stand: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026
📌 Arbeitsassistenz ist nach § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX und § 185 SGB IX eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), die schwerbehinderte Menschen dabei unterstützt, ihren Arbeitsalltag trotz Einschränkungen zu meistern. Bezahlt wird sie je nach Fall vom Integrationsamt, vom Rentenversicherungsträger, von der Berufsgenossenschaft oder vom Arbeitgeber.
Wenn du schwerbehindert bist und am Arbeitsplatz regelmäßig auf Hilfe angewiesen bist – beim Lesen, Schreiben, Heben, bei der Orientierung oder bei der Körperpflege – kann dir eine Arbeitsassistenz zustehen. In diesem Beitrag erfährst du, wer genau anspruchsberechtigt ist, welche Träger die Kosten übernehmen, wie der Antrag praktisch abläuft und was du tun kannst, wenn dein Antrag abgelehnt wird.
Was bedeutet Arbeitsassistenz im Sinne des SGB IX?
Arbeitsassistenz (auch „Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz“ oder „Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz“ genannt) ist eine personelle Hilfe, die schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz erhalten. Im Gegensatz zu technischen Arbeitshilfen (Stehpult, Bildschirmlesegerät) geht es hier um eine menschliche Unterstützung – durch eine Assistenzkraft, die regelmäßig oder bei Bedarf zur Seite steht.
Rechtlich ist Arbeitsassistenz in zwei Normen verankert:
- § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX listet Arbeitsassistenz ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf.
- § 185 SGB IX regelt die Leistungen an schwerbehinderte Menschen im Berufsleben, die von verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht werden können.
Wichtig zu wissen: Arbeitsassistenz im Sinne des § 185 SGB IX ist nicht zu verwechseln mit der „Persönlichen Assistenz“ nach § 118 SGB IX, die zur Eingliederungshilfe gehört und im Alltag (Wohnen, Freizeit) greift. Arbeitsassistenz nach § 185 SGB IX ist ausschließlich auf den beruflichen Kontext zugeschnitten.
Welche Tätigkeiten darf eine Arbeitsassistenz übernehmen?
Klassische Aufgaben einer Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz sind:
- Vorlesen und Diktieren (zum Beispiel bei Sehbehinderung)
- Schreiben und Bedienen des Computers (zum Beispiel bei motorischen Einschränkungen)
- Heben und Tragen (zum Beispiel bei Rückenproblemen oder nach einer Querschnittslähmung)
- Begleitung und Orientierung (zum Beispiel bei Blindheit oder Sehbehinderung)
- Hilfe bei der Körperpflege während der Arbeitszeit (zum Beispiel beim Toilettengang – siehe dazu auch unser Beitrag zur Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz)
- Gebärdensprachdolmetschen (bei gehörlosen Menschen)
Die Tätigkeiten müssen in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Private Hilfen (Einkaufen, Haushalt) sind nicht Teil der Arbeitsassistenz.
Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?
Anspruch auf Arbeitsassistenz nach § 185 SGB IX hast du, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Schwerbehinderung oder Gleichstellung: Du bist entweder schwerbehindert (GdB ≥ 50 und Anerkennung durch das Versorgungsamt) oder gleichgestellt nach § 2 Abs. 3 SGB IX (GdB 30 bis 49). Für die Gleichstellung musst du bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen. 2. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung: Du bist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, befindest dich in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in einer vergleichbaren Maßnahme. 3. Behinderrungsbedingter Assistenzbedarf: Du brauchst regelmäßig Hilfe bei konkreten Arbeitsschritten, die du ohne Assistenz nicht, nicht vollständig oder nur mit erheblichen gesundheitlichen Risiken ausführen könntest.
Wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, hast du einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz – die Bewilligung steht nicht im Ermessen des Trägers.
Wichtiger Unterschied: Gleichstellung ist nicht gleich Schwerbehinderung
Menschen mit einem GdB unter 50 können unter bestimmten Bedingungen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die Gleichstellung wird durch die Agentur für Arbeit ausgesprochen und gilt nur im Arbeitsrecht – sie eröffnet den Zugang zu Integrationsamt-Leistungen, ohne dass du einen Schwerbehindertenausweis brauchst. Wenn du dir unsicher bist, ob eine Gleichstellung für dich in Frage kommt, hilft dir der Beitrag GdB 50 beantragen – Schwerbehinderung Schritt für Schritt weiter.
Die vier Träger im Überblick – wer zahlt deine Arbeitsassistenz?
Welcher Träger deine Arbeitsassistenz bezahlt, hängt von der Ursache deiner Behinderung und der konkreten Lebenssituation ab. Es gibt vier Hauptträger:
1. Integrationsamt (§ 185 SGB IX) – dein wichtigster Partner
Das Integrationsamt ist in den meisten Fällen der richtige Ansprechpartner, wenn du schwerbehindert bist und Assistenz am Arbeitsplatz brauchst. Die Leistungen des Integrationsamts sind nach § 14 SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und § 27 SchwbAV geregelt.
Das Integrationsamt übernimmt die vollen Kosten der Arbeitsassistenz, sofern die Höhe der Assistenzstunden angemessen ist und ein berechtigter Bedarf nachgewiesen wird. Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel als Zuschuss zum Arbeitgeber, der die Assistenzkraft formal einstellt und anleitet. In manchen Fällen kann das Assistenzmodell auch als „Assistenzpool“ mehrerer schwerbehinderter Menschen im Betrieb organisiert werden.
Voraussetzung ist, dass das Integrationsamt einen Antrag erhält und die ärztliche bzw. fachliche Notwendigkeit der Assistenz bestätigt. Wie der Antrag praktisch abläuft, erfährst du im nächsten Abschnitt.
2. Rentenversicherung (§ 49 SGB IX)
Wenn du nicht schwerbehindert bist, aber medizinische Rehabilitation brauchst, um deinen Arbeitsplatz zu erhalten, ist die Rentenversicherung der richtige Träger. § 49 SGB IX listet die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) auf, zu denen auch Arbeitsassistenz gehört. Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten, wenn die Assistenz medizinisch notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit gesichert wird.
Der Antrag läuft direkt über die Rentenversicherung. Wichtig: Die Rentenversicherung prüft strenger als das Integrationsamt, ob ein „rehabilitativer Bedarf“ vorliegt – eine bloße Erleichterung am Arbeitsplatz reicht nicht aus.
3. Berufsgenossenschaft (SGB VII)
Wenn deine Behinderung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Arbeitsassistenz. Die Leistungen ergeben sich aus dem SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) und sind nicht auf den Schwerbehindertenstatus beschränkt.
4. Arbeitgeber (§ 164 SGB IX)
Nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht einzurichten – dazu gehört auch, eine notwendige Assistenz zu ermöglichen. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber aber häufig nur einen Teil der Kosten oder stellt die Assistenzkraft selbst ein, während das Integrationsamt die Personalkosten erstattet.
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Assistenz zu organisieren oder zu finanzieren, kannst du dich an das Integrationsamt oder die Schwerbehindertenvertretung wenden. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist möglich, sollte aber gut vorbereitet sein.
Wie läuft die Arbeitsassistenz praktisch ab?
Der Prozess von der Antragstellung bis zur ersten Assistenzstunde dauert in der Regel zwei bis vier Monate. Diese Schritte gehören dazu:
Schritt 1: Bedarf feststellen
Bevor du einen Antrag stellst, solltest du mit deinem Arbeitgeber, deiner Schwerbehindertenvertretung oder dem Integrationsfachdienst sprechen. Der Integrationsfachdienst kann eine detaillierte Bedarfsanalyse erstellen und schriftlich festhalten, welche Tätigkeiten du brauchst, in welchem Umfang (Stunden pro Woche) und zu welchen Zeiten.
Schritt 2: Antrag stellen
Den Antrag auf Arbeitsassistenz richtest du an das Integrationsamt deines Bezirks. Wenn du nicht schwerbehindert bist, sondern medizinische Rehabilitation brauchst, geht der Antrag an die Rentenversicherung. Antragsformulare findest du auf den Webseiten der Integrationsämter und der Rentenversicherung.
Dem Antrag musst du beifügen:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids
- Ärztliche Stellungnahme zum Assistenzbedarf
- Beschreibung der Tätigkeit und der behinderungsbedingten Einschränkungen
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er mit der Assistenz einverstanden ist
- ggf. Stellungnahme des Integrationsfachdiensts
Schritt 3: Bewilligung und Assistenzkraft suchen
Nach der Bewilligung suchst du – in Abstimmung mit dem Integrationsamt – eine geeignete Assistenzkraft. Möglich ist die Anstellung beim Arbeitgeber, bei einem Assistenzdienstleister oder im Arbeitgebermodell (du bist selbst Arbeitgeber der Assistenzkraft). Welches Modell das richtige ist, hängt von der Größe des Betriebs, deiner Behinderung und den Wünschen aller Beteiligten ab.
Schritt 4: Abrechnung und laufende Begleitung
Die Assistenzkraft rechnet ihre Stunden in der Regel monatlich mit dem Arbeitgeber oder dem Integrationsamt ab. Wichtig: Die Kostenübernahme durch das Integrationsamt ist auf die vereinbarte Stundenzahl begrenzt – Mehrstunden müssen entweder vom Arbeitgeber oder von dir selbst getragen werden.
Wann brauchst du ein ärztliches Gutachten?
Ein ärztliches Gutachten ist in der Regel dann erforderlich, wenn die Behinderung und der Assistenzbedarf nicht offensichtlich sind. Bei offensichtlichen Behinderungen (zum Beispiel nach einer Querschnittslähmung) reicht oft die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
In allen anderen Fällen fordert das Integrationsamt eine ärztliche Stellungnahme an. Das Gutachten sollte enthalten:
- Diagnose (ICD-10-Code)
- Art und Umfang der Einschränkungen
- Konkrete Tätigkeiten, bei denen Assistenz notwendig ist
- Voraussichtliche Dauer des Assistenzbedarfs
Wenn das Integrationsamt ein eigenes Gutachten anfordert (nach § 14 SGB IX), übernimmt es in der Regel auch die Kosten dafür. Das Gutachten wird durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellt – meistens durch einen Arzt oder eine Ärztin mit sozialmedizinischer Qualifikation.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert?
Wenn dein Arbeitgeber die Arbeitsassistenz ablehnt oder sich nicht ausreichend beteiligt, hast du mehrere Wege:
1. Schwerbehindertenvertretung einschalten: Die Schwerbehindertenvertretung deines Betriebs ist dein erster Ansprechpartner. Sie hat nach § 178 SGB IX ein Mitwirkungsrecht und kann auf den Arbeitgeber einwirken. 2. Integrationsamt informieren: Das Integrationsamt kann den Arbeitgeber beraten und in Einzelfällen auch anweisen, sich an der Assistenz zu beteiligen. 3. Arbeitsgericht klagen: Wenn alle anderen Wege scheitern, kannst du vor dem Arbeitsgericht auf Beschäftigung mit Assistenz klagen. Die Klage richtet sich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen das Integrationsamt. 4. Gewerkschaft oder Sozialverband einschalten: VdK, Sozialverband Deutschland oder eine Gewerkschaft können dich rechtlich beraten und vertreten.
Wichtig: Eine Weigerung des Arbeitgebers darf nicht dazu führen, dass du deinen Arbeitsplatz verlierst. Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX gilt auch bei Konflikten um die Arbeitsassistenz.
Widerspruch bei Ablehnung durch das Integrationsamt
Wenn das Integrationsamt deinen Antrag ablehnt, hast du einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Den Widerspruch richtest du schriftlich an das Integrationsamt selbst (nicht an die übergeordnete Behörde). Die Widerspruchsfrist beginnt mit Zugang des Ablehnungsbescheids.
Im Widerspruch solltest du konkret benennen:
- Welche Tätigkeiten die Assistenz übernehmen soll
- Welche gesundheitlichen Risiken ohne Assistenz bestehen
- Welche ärztlichen Stellungnahmen die Notwendigkeit belegen
- Welche Alternativen du geprüft hast
Wenn das Integrationsamt dem Widerspruch nicht abhilft, geht der Fall automatisch an die Widerspruchsstelle der übergeordneten Behörde. Bleibt auch der Widerspruchsbescheid ablehnend, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben – die Klage ist nach § 183 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kostenfrei, wenn du schwerbehindert bist.
Wenn du unsicher bist, wie du den Widerspruch formulieren sollst, helfen dir eine Beratungsstelle der Integrationsämter oder der Sozialverband VdK weiter.
Wie viel kostet eine Arbeitsassistenz?
Die Kosten einer Arbeitsassistenz hängen vom Stundenumfang und der Qualifikation der Assistenzkraft ab:
| Modell | Kosten pro Stunde | Träger |
|---|---|---|
| Ungelernte Assistenzkraft | 15 – 25 EUR | Integrationsamt, RV-Träger, BG |
| Qualifizierte Assistenzkraft | 25 – 40 EUR | Integrationsamt, RV-Träger, BG |
| Gebärdensprachdolmetscher | 75 – 120 EUR | Integrationsamt |
| Pflegerische Assistenz (Pflegegrad) | 25 – 45 EUR | Pflegekasse nach § 44 SGB XI (Eingliederungshilfe) + ggf. Integrationsamt |
Die meisten Integrationsämter übernehmen die vollen Kosten, sofern der Stundenumfang angemessen ist und die Assistenzkraft nicht überdurchschnittlich bezahlt wird. Eigenanteile sind möglich, wenn das Integrationsamt den Bedarf geringer einschätzt als du selbst.
Wenn du ergänzend Bürgergeld oder andere Sozialleistungen beziehst, können bestimmte Mehrbedarfe anfallen – siehe dazu den Beitrag Bürgergeld-Mehrbedarfe 2026.
Übersicht: Anlaufstellen für deinen Antrag
- Integrationsamt – Hauptträger für schwerbehinderte Menschen, www.integrationsaemter.de
- Rentenversicherung – bei medizinischem Rehabilitationsbedarf, www.deutsche-rentenversicherung.de
- Berufsgenossenschaft / DGUV – bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, www.dguv.de
- Integrationsfachdienst – berät kostenlos und erstellt Bedarfsanalysen, www.integrationsaemter.de
- Schwerbehindertenvertretung – innerbetriebliche Anlaufstelle
- VdK / Sozialverband Deutschland – Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsassistenz und persönlicher Assistenz?
Arbeitsassistenz nach § 185 SGB IX greift ausschließlich am Arbeitsplatz oder in der beruflichen Ausbildung. Persönliche Assistenz nach § 118 SGB IX gehört zur Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und unterstützt dich im Alltag – Wohnen, Freizeit, Pflege. Wenn du beides brauchst, sind das zwei getrennte Anträge bei verschiedenen Trägern.
Kann ich mir meine Assistenzkraft selbst aussuchen?
Ja, in den meisten Fällen kannst du die Assistenzkraft selbst auswählen. Das Integrationsamt erwartet, dass die Person für die Tätigkeit geeignet ist und keine Mehrkosten verursacht. Wenn das Integrationsamt eine andere Assistenzkraft vorschlägt, muss es die Gründe nachvollziehbar darlegen.
Wie viele Stunden Arbeitsassistenz stehen mir zu?
Es gibt keine pauschale Obergrenze. Das Integrationsamt prüft den konkreten Bedarf anhand deiner Tätigkeit und deiner Einschränkungen. In der Praxis werden 5 bis 40 Stunden pro Woche bewilligt – je nach Art und Schwere der Behinderung.
Was passiert, wenn mein Assistenzbedarf sich ändert?
Wenn sich dein Bedarf ändert (zum Beispiel nach einer Krankheit oder einer Verschlechterung der Behinderung), kannst du beim Integrationsamt eine Anpassung beantragen. Du brauchst in der Regel ein aktuelles ärztliches Attest, das die Veränderung dokumentiert.
Wird die Arbeitsassistenz auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein, Leistungen der Arbeitsassistenz werden nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Sie sind zweckgebundene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gehören zu den Einnahmen, die nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen zählen.
Hinweis zur Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert dich über die Grundlagen der Arbeitsassistenz bei Schwerbehinderung nach §§ 49, 164 und 185 SGB IX und verwandten Vorschriften. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du unsicher bist, welche Anspruchsgrundlage für dich greift oder wie du einen Widerspruch formulieren sollst, wende dich an eine Beratungsstelle der Integrationsämter, den Sozialverband VdK oder eine Sozialrechtsberatung.
Quellen: § 49 SGB IX, § 164 SGB IX, § 168 SGB IX, § 185 SGB IX, § 118 SGB IX, § 14 SchwbAV, § 27 SchwbAV, § 11a SGB II, Integrationsämter, DGUV, Deutsche Rentenversicherung.

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