Stand: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026
Technische Arbeitshilfen 2026: Was die BFGA berät und wer sie tatsächlich bezahlt
📌 Die BFGA (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter) ist eine beratende Stelle auf Bundesebene – sie selbst bewilligt keine Hilfsmittel und zahlt keine Zuschüsse. Zuständig für die Kostenübernahme technischer Arbeitshilfen ist das Integrationsamt deines Bundeslandes nach § 185 SGB IX oder – je nach Ursache – die Rentenversicherung (§ 49 SGB IX), die Berufsgenossenschaft (SGB VII) oder die Krankenkasse (§ 33 SGB V).
Wenn du bei der Suche nach „technischen Arbeitshilfen“ oder „BFGA“ landest, ist die erste wichtige Klarstellung: Die BFGA ist nicht die Stelle, die dir etwas bezahlt. Sie berät, vernetzt und informiert – die eigentliche Bewilligung läuft immer über das Integrationsamt oder einen anderen Rehabilitationsträger. Wer welche Rolle spielt, welche Hilfen wirklich darunter fallen und wie du den Antrag richtig stellst, liest du in diesem Beitrag.
Dieser Beitrag erklärt dir, was die BFGA genau ist, welche Leistungen sie konkret vermittelt, wer die Kosten deiner technischen Arbeitshilfen tatsächlich übernimmt und wie du die typischen Fehler im Antragsverfahren vermeidest.
Was ist die BFGA – und was ist sie nicht?
Die BFGA – Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen – ist der Dachverband der 16 Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen in Deutschland. Ihr Sitz ist in Berlin; sie ist organisatorisch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angedockt. Auf Bundesebene koordiniert sie den Erfahrungsaustausch der Länder, entwickelt Fachempfehlungen und berät Politik, Verwaltung und Praxis.
Was die BFGA nicht ist: Sie ist keine Behörde, die Anträge bearbeitet, und sie ist kein Kostenträger. Wenn du auf der Website www.bfga.de landest, findest du Fachinformationen, Veranstaltungshinweise und Veröffentlichungen – aber kein Antragsformular. Das ist Absicht: die operative Zuständigkeit liegt bewusst bei den Ländern.
Die Rolle der BFGA im System der beruflichen Teilhabe
Die BFGA versteht sich als Kompetenzzentrum für die „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ nach § 185 SGB IX. Konkret arbeitet sie zu Themen wie:
- Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz – Standard-Hilfsmittel, behinderungsgerechte Anpassungen, Software-Lösungen
- Schulungen und Qualifizierungen für Schwerbehinderte, Arbeitgeber und Integrationsfachdienste
- Finanzielle Leistungen – Zuschüsse, Darlehen, Erstattungen aus der Ausgleichsabgabe
- Psychosoziale Betreuung und Hilfen zur Erhaltung der Beschäftigung
- Forschung und Statistik zur Situation schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben
Diese Themen werden auf Bundesebene gebündelt – die tatsächliche Bewilligung und Finanzierung läuft aber immer über das Integrationsamt deines Bundeslandes.
Technische Arbeitshilfen: Was zählt dazu?
„Technische Arbeitshilfen“ ist im Sozialrecht kein feststehender Begriff, sondern eine Sammelbezeichnung für Geräte, Software und Anpassungen, die wegen einer Behinderung am Arbeitsplatz nötig werden. Die BFGA nutzt den Begriff in ihren Fachveröffentlichungen weit und orientiert sich an § 185 Abs. 3 SGB IX sowie an den Eingliederungshilfe-Katalogen der Integrationsämter.
Typische Beispiele:
- Büro- und Arbeitsplatzausstattung: höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Arbeitsstuhl, Stehpult, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Spezialtastatur, Vertikalmaus
- Seh- und Hörunterstützung: Bildschirmlesegerät, Software zur Spracherkennung (Dragon, Windows Speech), Schriftdolmetscher-Software, Hörtelefon, Lichtsignalanlage
- Mobilitätshilfen am Arbeitsplatz: Elektro-Rollstuhl mit Arbeitsplatzanpassung, Rampe, taktile Leitsysteme
- Software und Apps: Screenreader, Vergrößerungssoftware, Kommunikations-Apps für Autismus-Spektrum, Gebärdensprach-Avatare
- Umbaumaßnahmen: Türverbreiterung, behindertengerechtes WC, höhenverstellbare Küchenzeilen bei Ausbildungswerkstätten
- Probebeschäftigung: wenn ein neuer Arbeitsplatz wegen der Behinderung erst erprobt werden muss
Die Liste ist nicht abschließend. Entscheidend ist immer, dass die Hilfe im konkreten Einzelfall erforderlich ist, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Wer bezahlt technische Arbeitshilfen? Die richtigen Träger im Überblick
Hier liegt der häufigste Fehler: Wer „BFGA“ hört, denkt, dort müsse der Antrag hin. Richtig ist: Die BFGA vermittelt kein Geld – sie vermittelt Wissen. Welcher Träger dein richtiger Ansprechpartner ist, hängt von der Ursache deiner Behinderung ab.
Integrationsamt (§ 185 SGB IX) – der Hauptansprechpartner
Wenn du schwerbehindert (GdB ≥ 50) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt bist, ist das Integrationsamt deines Bundeslandes der Hauptträger. Es finanziert technische Arbeitshilfen aus der Ausgleichsabgabe – jenem Geld, das Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Du selbst zahlst nichts in diesen Topf ein.
Wichtig: Das Integrationsamt arbeitet einkommensunabhängig und die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Rentenversicherung. Konkret zuständig wird das Integrationsamt über die Integrationsfachdienste – sie sind die operativen Helfer, die dich beraten und den Antrag begleiten.
Rentenversicherung (§ 49 SGB IX) – bei drohender Erwerbsminderung
Wenn du keinen Schwerbehindertenausweis hast, deine Erwerbsfähigkeit aber wegen einer Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, ist die Rentenversicherung dein Träger. Sie erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 49 SGB IX, zu denen auch technische Arbeitshilfen gehören können. Voraussetzung ist, dass du die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllst (z. B. 15 Jahre Beiträge oder eine Rente wegen Erwerbsminderung).
Berufsgenossenschaft (SGB VII) – nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Wenn dein Bedarf an technischen Arbeitshilfen die Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten. Sie ist nach SGB VII zuständig und arbeitet nach dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ – sie ist oft die großzügigste Trägerin, weil Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oberste Priorität hat.
Krankenkasse (§ 33 SGB V) – nur in engem Rahmen
Die Krankenkasse übernimmt technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz nur, wenn die Hilfe zugleich der Sicherung der Krankenbehandlung dient – etwa eine Spezialtastatur bei nachgewiesenem Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0). Sie ist kein Ansprechpartner für rein arbeitsplatzbezogene Anpassungen ohne medizinischen Heilbezug. Die Abgrenzung ist oft strittig und gehört in die Hände eines erfahrenen Sozialrechtsberaters.
Schritt für Schritt: So stellst du den Antrag richtig
Der Antragsweg beim Integrationsamt ist standardisiert. Hier die wichtigsten Schritte aus der Praxis:
- Schwerbehindertenausweis prüfen: Hast du einen GdB von 50 oder eine Gleichstellung? Ohne diesen Status ist das Integrationsamt nicht zuständig. Antrag auf Schwerbehinderung stellst du beim Versorgungsamt deines Bundeslandes.
- Integrationsfachdienst (IFD) kontaktieren: Der IFD ist dein Lotse. Er berät kostenlos, prüft deinen Bedarf vor Ort und füllt den Antrag mit dir gemeinsam aus. Adressen findest du auf der Seite deines Integrationsamtes.
- Ärztliche Stellungnahme einholen: Dein behandelnder Arzt oder Betriebsarzt beschreibt die medizinische Notwendigkeit der Hilfen. Je konkreter die Diagnose (ICD-10-Code) und die funktionellen Einschränkungen, desto besser.
- Kostenvoranschläge sammeln: Für technische Geräte brauchst du Angebote, die behinderungsgerechte Ausstattung ausweisen. Der IFD hilft dir bei der Auswahl geeigneter Produkte.
- Arbeitgeber einbinden: Bei Maßnahmen am Arbeitsplatz ist die Zustimmung des Arbeitgebers praktisch erforderlich. Hole sie schriftlich ein – der Arbeitgeber trägt keinen Kostenanteil, muss aber die Maßnahme dulden.
- Antrag beim Integrationsamt einreichen: Das Integrationsamt prüft innerhalb weniger Wochen. Bei komplexen Sachverhalten wird eine Begutachtung vor Ort angeordnet.
- Bewilligung oder Ablehnung: Bei Bewilligung erhältst du einen Bescheid, die Hilfen werden direkt beschafft oder du bekommst einen Zuschuss. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (kostenlos und formlos).
Die häufigsten Fehler – und wie du sie vermeidest
Aus der Beratungspraxis sind das die Stolpersteine, die wir am häufigsten sehen:
- Antrag an die BFGA schicken. Die BFGA bearbeitet keine Anträge. Wer seinen Antrag dorthin schickt, verschwendet Wochen. Zuständig ist immer das Integrationsamt deines Bundeslandes.
- Antrag ohne IFD-Beteiligung stellen. Anträge ohne fachliche Vorbereitung landen häufig im Ablehnungs-Backlog. Der IFD ist dein kostenloser Lotse – nutze ihn.
- Diagnose fehlt. Ohne ICD-10-Code und ärztliche Stellungnahme kann das Integrationsamt die Notwendigkeit nicht prüfen. Lass dir vom Arzt eine ausführliche Begründung geben.
- Arbeitgeber nicht eingebunden. Wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ablehnt, kann das Integrationsamt nichts bewilligen. Kläre vorher die Bereitschaft – am besten schriftlich.
- Privat gekauft, dann Erstattung verlangt. Das Integrationsamt erstattet in der Regel nicht nachträglich. Vorher beantragen, dann beschaffen.
- Falscher Träger angesprochen. Wenn die Ursache deiner Behinderung unklar ist, kann es zu Doppelanträgen oder Ablehnungen kommen. Lass dich vorab beraten – etwa bei der EUTB.
Was tun bei Ablehnung?
Wenn dein Antrag abgelehnt wird, ist das noch kein Endpunkt. Die Erfolgsquote bei Widersprüchen ist im Sozialrecht hoch, weil viele Ablehnungen auf formalen Gründen beruhen oder die Rechtsgrundlage falsch angewandt wurde.
Dein Weg bei Ablehnung:
- Widerspruch einlegen – innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids, schriftlich beim Integrationsamt. Der Widerspruch ist kostenlos und formlos, aber du solltest die Ablehnungsgründe aus dem Bescheid konkret widerlegen.
- Widerspruchsfrist beachten: Ein Monat ab Zugang – wer die Frist verpasst, kann nur noch in Ausnahmen gegen den Bescheid vorgehen (§ 44 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldetem Fristversäumnis).
- Klage vor dem Sozialgericht – wenn der Widerspruch scheitert, kannst du binnen eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid Klage erheben. Vor dem Sozialgericht besteht kein Kostenrisiko (§ 183 SGG): Gerichtskosten werden nicht erhoben, bei vollem Erfolg zahlt der Träger deine Anwaltskosten.
- Beratung holen – die Mitglieder-Beratung des Sozialrats Deutschland e.V., die EUTB oder ein Sozialverband (VdK, SoVD) prüfen deinen Bescheid kostenlos.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Kann ich technische Arbeitshilfen auch ohne Schwerbehindertenausweis bekommen?
Ja, dann aber nicht über das Integrationsamt, sondern über die Rentenversicherung nach § 49 SGB IX (wenn deine Erwerbsfähigkeit bedroht ist) oder die Krankenkasse nach § 33 SGB V (wenn die Hilfe der Heilbehandlung dient). Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten bei anerkanntem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Muss ich den Antrag selbst bei der BFGA stellen?
Nein. Die BFGA bearbeitet keine Anträge. Dein Antrag geht immer an das Integrationsamt deines Bundeslandes, vorbereitet durch den Integrationsfachdienst (IFD).
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel vier bis acht Wochen. Bei komplexen Sachverhalten mit Begutachtung vor Ort kann es bis zu zwölf Wochen dauern. Bei Fristüberschreitung hast du die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (§ 88 SGG).
Was ist der Unterschied zwischen BFGA und Integrationsamt?
Die BFGA ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter – sie berät und koordiniert auf Bundesebene. Das Integrationsamt ist die zuständige Landesbehörde, die deinen Antrag bearbeitet und die Hilfen finanziert. Die BFGA zahlt nichts, das Integrationsamt schon.
Werden die Hilfen vom Integrationsamt zurückgefordert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
In der Regel nein. Technische Arbeitshilfen, die dir gehören (z. B. Spezialtastatur, Bildschirmlesegerät), bleiben bei dir. Hilfen, die am Arbeitsplatz verbaut sind (z. B. Türverbreiterung), verbleiben meist beim Arbeitgeber – ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
Zahlt das Integrationsamt auch Schulungen für die neue Software?
Ja. Schulungen und Einweisungen in neue technische Arbeitshilfen sind ausdrücklich Teil der begleitenden Hilfe nach § 185 SGB IX. Die Kosten für eine Schulung beim Hersteller oder bei einem Integrationsfachdienst werden auf Antrag übernommen.
Wichtige Anlaufstellen und weiterführende Links
- BFGA – Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter: www.bfga.de – Fachinformationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen (KEINE Antragsstelle)
- Integrationsamt deines Bundeslandes: Adressen über www.bmas.de oder bei der zuständigen Bezirksregierung
- Integrationsfachdienst (IFD): kostenlose Beratung und Antragsbegleitung – Adressen über dein Integrationsamt
- EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: www.teilhabeberatung.de – kostenlose Beratung nach § 32 SGB IX
- Sozialverband VdK Deutschland: www.vdk.de – berät Mitglieder kostenlos zu Schwerbehinderung und beruflicher Teilhabe
- Sozialverband Deutschland (SoVD): www.sovd.de – Beratung zu Sozialrecht und Rehabilitation
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Hinweis: Keine Rechtsberatung
Diese Seite dient deiner Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf deinen Fall zugeschnittene Einschätzung empfehlen wir eine Sozialrechts-Beratung – die Mitglieder-Beratung des Sozialrats Deutschland e.V. ist für Mitglieder kostenlos.
Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Quellen: § 185 SGB IX, § 49 SGB IX, § 33 SGB V, SGB VII (gesetze-im-internet.de), BMAS, BFGA (www.bfga.de)

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