Altersrente schrittweise: Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
Seit dem Renteneintrittsalter-Anpassungsgesetz (REA-G, 2007) wird die Regelaltersgrenze in Deutschland schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964. Diese Staffelung gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die vorgezogenen Altersrenten.
Rechtsgrundlage: § 235 SGB VI
Die Regelaltersrente nach § 235 SGB VI setzt das Erreichen einer gestaffelten Altersgrenze voraus. Wer vorzeitig in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen (§ 77 SGB VI).
Anhebungstabelle: Wer kann wann?
- 1947–1957: 65 Jahre + 0–11 Monate (Staffelung 1 Monat pro Jahrgang)
- 1958: 66 Jahre
- 1959: 66 Jahre + 2 Monate
- 1960: 66 Jahre + 4 Monate
- 1961: 66 Jahre + 6 Monate
- 1962: 66 Jahre + 8 Monate
- 1963: 66 Jahre + 10 Monate
- ab 1964: 67 Jahre
Vorzeitiger Rentenbeginn
Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig in Rente gehen:
- Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): 35 Jahre Wartezeit, abschlagsfrei nach 45 Jahren möglich.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI): 35 Jahre Wartezeit, Altersgrenze wird ebenfalls schrittweise auf 65 angehoben.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§§ 38, 38a SGB VI, teils ausgelaufen).
Abschlagsberechnung (§ 77 SGB VI)
Wer vorzeitig in Rente geht, erhält pro Monat des vorzeitigen Bezugs einen Abschlag von 0,3 Prozent. Maximal sind 14,4 % (48 Monate) möglich. Der Abschlag gilt lebenslang.
Beispiel
Jahrgang 1960: Regelaltersgrenze 66 Jahre + 4 Monate = 66. Lebensjahr + 4 Monate. Beginnt die Rente mit 63 (= 40 Monate vorzeitig), beträgt der Abschlag 12,0 % – die Rente wird also dauerhaft um 12 % gekürzt.
Vertrauensschutzregelungen
Für bestimmte Jahrgänge (vor 1955 geboren) gelten Vertrauensschutzregelungen nach dem REA-G, die in der Praxis jedoch kaum noch relevant sind, da diese Jahrgänge die Regelaltersgrenze längst erreicht haben.
Berechnung der Rentenhöhe
Die Altersrente wird nach den allgemeinen Regeln der Rentenformel berechnet:
- Entgeltpunkte × Rentenwert × Zugangsfaktor (= 1,0 bei Regelaltersrente)
- Entgeltpunkte ergeben sich aus den Bruttoentgelten im Versicherungsverlauf.
Praktische Tipps
- Rentenauskunft alle 3 Jahre anfordern (§ 109 SGB VI).
- Minijobs, Teilzeit und Erwerbslosigkeit wirken sich auf die Höhe aus – bewusste Planung lohnt.
- Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Renten beachten – ab 2023 weitgehend aufgehoben (§ 34a SGB VI).
- Bei Schwerbehinderung: GdB-Feststellung beschleunigen (Rentenbeginn vor 65 möglich).
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Häufige Fragen (FAQ) zur schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze
Bin ich vom RVAG 2007 betroffen? Ja, wenn Sie zwischen 1947 und 1964 geboren sind.
Welche Jahrgänge haben noch die 65-Jahre-Grenze? Jahrgang 1957 und früher – danach steigt die Grenze schrittweise bis 67.
Gibt es Härtefallregelungen? Für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50, § 37 SGB VI) gilt die besondere Altersgrenze von 65 (mit Anhebung bis 65).
Wie wirkt sich die Anhebung auf Abschläge aus? Pro Monat vorzeitiger Bezug 0,3 % Abschlag – bei 67 ist kein Abschlag mehr nötig.
Quellen und weiterführende Informationen
Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.
Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:
- die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
- die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
- die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.
Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Für eine individuelle Berechnung empfehlen wir die Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

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