Altersrente und Beiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung (PKV)

Altersrente und Beiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung (PKV)

Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, zahlen Beiträge aus der Altersrente. Anders sieht es aus, wenn Sie als Rentner in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) versichert sind: Dann erhalten Sie einen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI.

Rechtsgrundlage: § 106 SGB VI

Nach § 106 SGB VI zahlt die Deutsche Rentenversicherung an privat Krankenversicherte einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss entspricht dem Anteil, den ein GKV-pflichtversicherter Rentner zahlen würde – höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags.

Berechnungsgrundlage

Der Zuschuss wird auf Basis der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet:

  • Allgemeiner Beitragssatz KV: 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 %)
  • Beitragssatz PV: 4,0 % + ggf. Beitragszuschlag 0,6 % für Kinderlose
  • Hälfte des Rentenbezugs = beitragspflichtige Einnahme
  • Zuschuss = (KV + PV) × 50 % × Hälfte des Rentenbezugs

Beispielrechnung

Monatliche Altersrente: 1.800 €. Davon KV-/PV-Beitragsanteil (für Rentner) bei Pflichtversicherung: rund 16,6 %. Davon trägt der Rentner 50 %, also 8,3 % der Rente = 149,40 €. Der PKV-Zuschuss wäre entsprechend 149,40 € monatlich, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags (z.B. 320 € bei einem PKV-Monatsbeitrag).

Antragstellung

Den Zuschuss nach § 106 SGB VI beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger:

  1. Formlosen Antrag stellen oder Formular „R0820″ verwenden.
  2. Aktuelle Bescheinigung des PKV-Versicherers beifügen (Bescheinigung nach § 257 SGB V – sog. „PKV-Bescheinigung“).
  3. PKV-Beitragsbescheid vorlegen.

Besonderheiten bei Betriebsrenten und Pensionen

Auch auf Betriebsrenten und Pensionen können Beiträge zur KV/PV anfallen (§§ 229, 248 SGB V). PKV-Versicherte erhalten in vielen Fällen ebenfalls einen Zuschuss des Betriebsrentenzahlers.

Wann entfällt der Zuschuss?

  • Wenn der PKV-Basistarif nicht ausgeschöpft wird (max. halber Zuschuss).
  • Bei Verzug der Beitragszahlung an den PKV-Versicherer.
  • Wenn die PKV-Mitgliedschaft ruht (z.B. bei Auslandsaufenthalt).

Tipps zur PKV im Alter

  1. PKV-Beiträge steigen im Alter deutlich an – Altersrückstellungen sollen dem entgegenwirken.
  2. Prüfen Sie regelmäßig, ob der Standardtarif oder Basistarif der PKV günstiger wäre.
  3. Eine Anwartschaftsversicherung oder Beitragsbefreiung im Alter kann frühzeitig sinnvoll sein.
  4. Bei Eintritt in die Rente: Versorgungswerk oder Beamtenversorgung hat eigene Beihilferegeln – PKV-Zuschuss greift dort teilweise nicht.

Steuerliche Aspekte

PKV-Beiträge können im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden – auch ohne Kirchensteuerpflicht. Der PKV-Zuschuss mindert die abzugsfähigen Beiträge nicht.

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Häufige Fragen (FAQ) zu Altersrente und PKV-Beiträgen

Bekomme ich den Zuschuss automatisch? Nein, Sie müssen ihn bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.

Welche Belege werden benötigt? PKV-Bescheinigung nach § 257 SGB V und aktueller Beitragsbescheid.

Was passiert, wenn ich den Basistarif wähle? Der Zuschuss nach § 106 SGB VI wird auf den Basistarif-Beitrag begrenzt – oft weniger als 50 %.

Kann ich in die GKV wechseln? Ja, unter den Voraussetzungen von § 5 SGB V (z.B. nach Ende der Pflichtversicherung) – innerhalb der Wechselfristen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.

Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:

  • die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
  • die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
  • die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.

Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.

Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Fällen empfehlen wir die Beratung durch einen Versicherungsfachmann oder die PKV-Beratungsstelle.

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