Altersrente und Schwerbehinderung 2026: Voraussetzungen, Rentenabschlag und Antrag

Kurzdefinition: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ermöglicht einen früheren Renteneintritt. Voraussetzung ist ein GdB ab 50 und Wartezeit-Erfüllung.

§ 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer bei Rentenbeginn schwerbehindert (GdB ≥ 50) ist, kann unter erleichterten Bedingungen früher in Rente — gestaffelt nach Geburtsjahr:

Wartezeit-Voraussetzungen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchst du 35 Jahre Wartezeit (§ 236a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Rentenabschlag

Bei vorzeitigem Rentenbeginn gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat. Bei 2 Jahren Vorzeit = 7,2 % weniger Rente.

Antrag und Schwerbehindertenausweis

Du brauchst den Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX) bereits bei Rentenantragstellung. Die GdB-Feststellung läuft über das Versorgungsamt.

FAQ

Wann kann ich frühestens in Rente?

Je nach Geburtsjahr zwischen 62 und 65 Jahren. Jahrgang 1964 kann z.B. mit 62+0 in Rente.

Zählt Erwerbsminderungsrente auf die Wartezeit?

Ja, EM-Renten-Zeiten zählen in der Regel auf die 35-Jahre-Wartezeit.

Stand: 20.06.2026 — Keine Rechtsberatung.

Quellen: § 236a SGB VI, § 152 SGB IX.

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 20.06.2026

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